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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.07.2008, RV/0283-S/08

Säumniszuschlag; Barzahlung; Respirofrist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des G.L., Rechtsanwalt, S., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO wie folgt entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurde dem Abgabepflichtigen G.L. ein erster Säumniszuschlag (SZ) gemäß § 217 BAO in Höhe von € 198,90 vorgeschrieben. Diese Anlastung des SZ erfolgte, weil ein Teilbetrag der Einkommensteuervorauszahlung für 01-03/2008 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem , entrichtet wurde.

In der dagegen am erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass nach § 211 Abs. 2 BAO in den dort genannten Fällen eine Respirofrist von 3 Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist gelte. In den Lauf der 3-tägigen Frist seien Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht einzurechnen. Der Fälligkeitstag der Abgabe war der . Dies sei ein Freitag gewesen, die Zahlung sei am erfolgt, also innerhalb der 3-tägigen Respirofrist. Dann habe aber die Verspätung nach § 211 Abs. 2 BAO ohne Rechtsfolgen zu bleiben. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des SZ-Bescheides beantragt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung mit der Begründung ab, dass die Abgabe mittels Bareinzahlung beglichen wurde und in diesem Fall die Respirofrist von 3 Tagen nicht anwendbar sei. Die Respirofrist könne nur bei den in § 211 Abs. 2 angeführten Zahlungsmethoden gewährt werden.

Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Vorlageantrag verzichtet der Berufungswerber auf ein weiteres Vorbringen zur Sache.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages (SZ) ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu verstehen. Nach Abs. 2 beträgt der (erste) Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Nach der Aktenlage wurden vom Berufungswerber am € 12.250.-auf das Abgabenkonto überwiesen. Damit wurde die zum 15.2. fällig gestellte Einkommensteuer-Vorauszahlung für 01-03/2008 iHv. € 22.250.-teilweise abgedeckt. Am 20.2. hat der Berufungswerber weitere € 10.000.-im Wege einer Bareinzahlung entrichtet, nach deren Verbuchung wies das Abgabenkonto ein Guthaben von € 55.-aus.

Strittig ist, ob diese Zahlung vom 20.2. noch rechtzeitig war, um den Anfall des Säumniszuschlages zu verhindern. § 211 Abs. 1 BAO regelt den Zeitpunkt der Entrichtung für bestimmte Entrichtungsformen. Nach Abs. 1 lit. b gilt die Abgabe bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt, als entrichtet. Nach Abs. 1 lit. d gilt bei Überweisungen auf das Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse der Tag der Gutschrift als Entrichtungstag.

Die vom Berufungswerber eingewendete Respirofrist von 3 Tagen findet sich in § 211 Abs. 2 leg. cit. Die Bestimmung lautet: "Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit c ( = Postanweisung) die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d (= Überweisung) die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben."

Die Respirofrist steht (nur) zu bei Einzahlungen durch Postanweisung, bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder das Konto der Österreichischen Nationalbank und bei Gutschriften von Schecks im Verrechnungsweg. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Sinn der Bestimmungen über Respirofristen keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist für die Abgabenentrichtung; vielmehr sei der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen, dass die Bearbeitung einer Banküberweisung längere Zeit in Anspruch nehmen könne ( und , 99/13/0264).

Im Gegenstandsfall liegt aber weder eine Überweisung noch eine Entrichtung durch Postanweisung vor. Der Teilbetrag von € 10.000.-- wurde nach dem vorliegenden Beleg vielmehr durch Bareinzahlung am einbezahlt. Bei der Einzahlung mittels Erlagschein gilt die Abgabe nach der dargestellten Gesetzeslage mit dem Tag des Tagesstempels als entrichtet, sodass die Respirofrist nicht angewendet bzw. gewährt werden konnte. Da auch eine ausnahmsweise Säumnis in Sinne des § 217 Abs. 5 BAO nicht gegeben war, weil innerhalb der letzten sechs Monate eine Säumnis eingetreten war und darüber hinaus die Festsetzung eines Säumniszuschlages zwingend zu erfolgen hat, konnte über die Berufung nur abweisend abgesprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Barzahlung
Erlagschein
Respirofrist
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 252

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at