Die Bewertung einer englischen Liegenschaft mit dem Verkehrswert anstelle des Einheitswertes ist gemeinschaftsrechtswidrig.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Alfred Trendl, beeideter Wirtschaftsprüfer & Steuerberater, 1070 Wien, Neubaugasse 79/10, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die Erbschaftssteuer wird festgesetzt gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse V) mit 14 % von dem gemäß § 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von 3.687,00 mit € 516,18 gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit 3,5 % von dem gemäß § 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von 19.516,00 mit € 683,06
sohin insgesamt mit€ 1.199,24.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Erbe nach der am in Großbritannien verstorbenen britischen Staatsbürgerin G.
Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Kenntnis gebracht, dass der Nachlass im wesentlichen aus einem Grundstück(santeil) mit Haus in GB bestehe, für welches durch das englische Immobilienmakler Büro "H" im Schätzungswege ein Wert von 100.000,00 englischen Pfund (entspricht € 157.109,00) ermittelt wurde.
Da der österreichische Einheitswert für diese Liegenschaft maximal 10 % des Verkehrswertes betragen würde, beantragte der Bw. bei Bemessung der Erbschaftssteuer lediglich den Betrag von € 15.710,00 zu Grunde zu legen.
Weiters wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass daneben ein geringer Hausrat vorhanden war, der anlässlich des Verkaufes durch "Thimbleby & Shorland" einen Veräußerungserlös von 1.648,25 englische Pfund (entspricht € 2.590,00) erzielte.
Als Passiven wurden lediglich die Kosten eines Fluges nach England mit Übernachtung in Höhe von insgesamt € 835,62 angegeben.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Erbschaftssteuer ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 158.754,37 (entspricht S 2,184.507,77) in Höhe von € 60.326,45 fest. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ausländisches Vermögen (Grundstücke) gemäß § 19 ErbStG mit dem Verkehrswert anzusetzen wäre.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Bw. auch vor, dass als zusätzliche Abzugsposten Kosten der vertretenden Rechtsanwaltskanzlei Dexter Montague & Partner, Berkshire, GB, die anlässlich der Abwicklung der Verlassenschaft in Großbritannien erwachsen seien, in Höhe von 11.122,21 englische Pfund (das sind € 17.474,00) bei der Berechnung der Erbschaftssteuer noch zu berücksichtigen wären.
Insbesondere wendete sich die Berufung jedoch gegen die Bewertung der Nachlassliegenschaft mit dem Verkehrswert.
Mit Bescheid vom setzte der unabhängigen Finanzsenat das Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO zu der, beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-256/06 Theodor Jäger gegen Finanzamt Kusel-Landstuhl, aus. Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom , II R 35/05, folgende Frage dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist es mit Art. 73b Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) vereinbar, dass für Zwecke der Erbschaftssteuera) in einem anderen Mitgliedstaat belegenes (ausländisches) land- und fortstwirtschaftliches Vermögen mit dem allgemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten ist, während für inländisches land- und fortstwirtschaftliches Vermögen ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v.H. der gemeinen Werte erreichen und b) ....."
Am erging das Urteil des EUGH in dieser Rechtssache, in dem der Gerichtshof die unterschiedliche Bewertung von ausländischem Liegenschaftsvermögen für gemeinschaftswidrig befunden hat.
Der Gerichtshof führte in diesem Urteil aus: "...........Hierzu ist festzustellen, dass es sich für die nationalen Behörden zwar tatsächlich als schwierig erweisen kann, das Bewertungsverfahren nach den §§ 140 bis 144 BewG auf einen in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand anzuwenden, diese Schwierigkeit es aber nicht rechtfertigen kann, die Gewährung der betreffenden Steuervergünstigung kategorisch zu verweigern, da die betroffenen Steuerpflichtigen aufgefordert werden könnten, selbst diesen Behörden die Daten vorzulegen, die diese für erforderlich halten, um eine Anwendung dieses Verfahrens in angepasster Weise auf die in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebe sicherzustellen ....................................
Demnach ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Art. 73d EG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht, - vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v. H. dieses gemeinen Werts erreichen, und ................................. "
In einem - auf Grund dieses Urteils in weiterer Folge - vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien geführten Ermittlungsverfahren wurde der Bw. ersucht Angaben, die zur Feststellung eines Einheitswertes maßgeblich sind, zu machen und Unterlagen vorzulegen.
Der Bw. kam diesem Ersuchen nach, legte Unterlagen zur Ermittlung eines Einheitswertes sowie eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter Grundstücke (BG 30) vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom , betreffend die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (kurz ErbStG) in der entsprechenden Fassung Anwendung.
Gemäß § 1 Abs. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftssteuer.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
§ 8 (1) ErbStG regelt die Berechnung der Steuer abhängig von Steuerklassen und Höhe der Zuwendung und Abs. 4 leg.cit (4) lit b bestimmt, dass sich u.a. die nach den Abs. 1 ergebende Steuer bei Zuwendungen an andere Personen ( als an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden) um 3,5 vH des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke erhöht.
Gemäß § 19 ErbStG richtet sich die Bewertung des Nachlasses grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
§ 19 Abs. 2 ErbStG bestimmt, dass für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsvermögen (in der zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin gültigen Fassung) das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist.
Nach dem im Ersten Teil des Bewertungsgesetzes befindlichen § 10 ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen. Nach dem im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes befindlichen § 26 gelten für die Bewertung des ausländischen Grundvermögens die Vorschriften des § 10 (gemeiner Wert).
Nun ist Österreich auf Grund des EU-Beitrittsvertrages und des EG-Vertrages (Art. 10 und Art. 249 n.F. bzw. Art. 5 und Art. 189 a.F.) verpflichtet, den Vorrang des EU-Rechtes vor nationalem Recht zu beachten. EU-Recht ist daher von allen Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten von Amts wegen zu beachten.
Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EGV) normiert: (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Gemäß Art. 73d EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 EGV) Abs. 1 berührt Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EGV) nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. (2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen.
In dem oben genannten Urteil hat der EuGH klargestellt, dass - wenn in mehreren Mitgliedsstaaten gelegenes Vermögen vererbt wird von Personen, die in einem der Mitgliedsstaaten ihren Wohnsitz haben - es sich bei den Erbschaften um Kapitalverkehr im Sinne des Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EGV) handelt. Damit sind die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit auch auf die Erbschaftsteuer anzuwenden.
Im bekämpften Bescheid wurde die in England gelegene Wohnung der Erblasserin mit dem Verkehrswert in die Bemessungsgrundlage aufgenommen.
Im Berufungsfall ist nun zwar anders als in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Verfahren - bei dem die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken fraglich war - der Wert einer dem Grundvermögen zuzurechnenden Liegenschaft für die Erhebung der Erbschaftssteuer zu ermitteln, doch treffen die Ausführungen des obigen Urteils uneingeschränkt auch für die Bewertung derartigen Vermögens zu.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen erwies sich daher die Bewertung des in England gelegenen Liegenschaftsanteiles mit dem Verkehrswert anstelle des Einheitswertes als rechtswidrig und es war dem entsprechend eine Bewertung der erblasserischen Liegenschaft mit dem Einheitswert vorzunehmen.
In einem, am vor dem unabhängigen Finanzsenat gemäß § 279 Abs. 3 BAO geführten, Erörterungsgespräch wurde die Ermittlung des Einheitswertes erörtert und es konnte dieser an Hand der vom Bw. beigebrachten Unterlagen gemäß der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für den erblasserischen Anteil mit € 6.505,55 ermittelt werden, wobei der entsprechende Berechnungsbogen den Parteien anlässlich des Erörterungsgespräches ausgehändigt wurde.
Bezüglich der im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Passiven legte der Bw. in der Folge einen Schriftsatz des Rechtsvertreters vor, der die Höhe der geltend gemachten Kosten bestätigte.
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Liegenschaftsanteil (3facher Einheitswert) | € | 19.516,65 |
---|---|---|
Hausrat |
€
| 2.590,--- |
abzüglich: |
€
| |
Passiven (lt. Bescheid) |
€
| 835,--- |
Passiven (lt. Berufung) |
€
| 17.474,--- |
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 ErbStG |
€
| 110,--- |
steuerpflichtiger Erwerb |
€
| 3.687,65 |
Die Erbschaftssteuer ist sodann gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG - da der Bw. der Steuerklasse V zuzurechnen ist - mit 14% vom steuerpflichtigen Erwerb und gemäß § 8 Abs. 4 mit 3,5% vom Wertes (3fachen Einheitswert) des Grundstückes zu erheben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 26 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Art. 73b EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom S. 1 Art. 73d EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 321 vom S. 1 |
Verweise | EuGH, C-256/06 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at