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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 25.08.2005, RV/0243-S/05

Zurücknahme nach § 275 BAO wegen unzureichender Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Zurücknahmeerklärung von Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2002, den Bescheid über die Feststellung von Einkünften für 2002 sowie den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli - September 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Datum vom erließ das Finanzamt gegenüber der berufungswerbenden KEG (idF Bw.) den Umsatzsteuer- und Gewinnfeststellungsbescheid für 2002 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli - September 2004, wobei die Besteuerungsgrundlagen infolge Nichtabgabe der entsprechenden Steuererklärungen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt wurden.

Innerhalb der (auf Ansuchen der Bw. verlängerten) Rechtsmittelfrist wurde am gegen diese Bescheide Berufung erhoben und Folgendes vorgebracht: "Die angefochtenen Bescheide wurden im Schätzungswege festgesetzt und entspricht der Inhalt dieser Bescheide nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens. So wurde die Umsatzsteuer 07- 09/2004 mit einem Betrag von € 13.000,- festgesetzt, also von einem Umsatz ausgegangen, der in den letzten Jahren niemals erzielt werden konnte. Weiters wurde der Gewinn mit € 10.000,- geschätzt, obwohl in den Vorjahren weitgehend Verluste erzielt wurden. Wir können die Steuererklärungen erst in den nächsten Tagen ergänzend zu dieser Berufung vorlegen und beantragen, vorerst diese Erklärungen der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen."

Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt gemäß § 275 BAO einen Mängelbehebungsauftrag. Darin wurde die Bw. aufgefordert, die der Berufung anhaftenden Mängel, nämlich die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung hiefür, bis zum zu beheben. Dieser Bescheid wies ausdrücklich darauf hin, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gilt. In der Folge erklärte das Finanzamt mit Bescheiden vom , dass die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002, den Gewinnfeststellungsbescheid 2002 und den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli - September 2004 als zurückgenommen gelte, weil die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen habe.

Gegen diese Bescheide wurde am Berufung erhoben mit der Begründung, es sei nicht richtig, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen worden sei. Die Frist zur Einbringung der Mängelbehebung sei der gewesen, und an diesem Tag habe die Bw. die Berufungsergänzung und das Berufungsbegehren beim Finanzamt eingebracht. Die Auffassung der Finanzbehörde sei daher unrichtig und werde auch um Aufhebung dieser Bescheide ersucht.

Da der Eingang eines Schreibens der Bw. vom beim Finanzamt nicht evident war, nahm die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes mit dem steuerlichen Vertreter der Bw. telefonischen Kontakt auf. Daraufhin wurde die angesprochene Berufungsergänzung vom samt dem entsprechenden Postaufgabeschein per Fax dem Finanzamt übermittelt. Dieses Schreiben trägt folgenden Wortlaut:

"In Ergänzung der Berufung wird folgendes vorgebracht: Zunächst ist festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide alle im Schätzungswege erlassen wurden. Das Unternehmen hatte bereits im Kalenderjahr 2002 so starke Umsatzeinbrüche, dass die Veranlagungsgrenzen zur Umsatzsteuer nicht mehr überschritten worden sind. Diese Entwicklung hat sich dann in den Folgejahren fortgesetzt und konnte daher auch kein Gewinn erzielt werden. Ursächlich für diese Entwicklung ist die Tatsache, dass auf dem Immobiliensektor und der damit zusammenhängenden Versicherungs- und Finanzierungsbranche allgemein sehr starke Umsatzeinbußen feststellbar gewesen sind und sich erst jetzt wieder die Marktlage erholt. Dazu sind eine Reihe von Forderungsausfällen gekommen und hatte das Unternehmen finanzielle Turbulenzen zu überwinden. Die Steuererklärungen werden in den nächsten Tagen als Ergänzung zu dieser Berufung vorgelegt und konnten aufgrund von Terminschwierigkeiten vor Pfingsten nicht mehr in Reinschrift abgefasst werden."

Am ergab eine nochmalige telefonische Rücksprache der Sachbearbeiterin des Finanzamtes beim steuerlichen Vertreter, dass die Steuererklärungen für 2002 sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli - September 2004 noch nicht beim Finanzamt eingereicht wurden. Daraufhin legte das Finanzamt die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden d) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 275 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Unbestritten ist, dass die Berufung der Bw. vom die in § 250 Abs. 1 lit. b bis lit. d BAO statuierten Erfordernisse nicht erfüllt hat, weshalb der Mängelbehebungsbescheid mit Fristsetzung zur Beantwortung bis zum vom Finanzamt zu Recht erlassen wurde.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde nach geltender Lehre und Rechtsprechung verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwgH , 90/14/0225).

Fest steht nach der Aktenlage auch, dass der ergänzende Schriftsatz der Bw. vom lediglich Ausführungen allgemeinster Art darüber enthält, warum die Umsätze und der Ertrag des Unternehmens nicht den vom Finanzamt ermittelten Schätzwerten entsprächen. Insbesondere enthält dieses Schreiben keine Erklärung, in welchen Punkten genau die Bescheide angefochten werden und keine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie auch keinerlei zahlenmäßige Darstellung der Umsätze bzw. der Betriebseinnahmen und - ausgaben, sondern verweist darauf, dass "die Steuererklärungen in den nächsten Tagen vorgelegt werden".

Das Finanzamt setzte in seinem Mängelbehebungsauftrag vom eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum fest. Diese Frist ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates als durchaus angemessen zu beurteilen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass bereits zuvor die Berufungsfrist gegen die Sachbescheide über Antrag der Bw. behördlich verlängert wurde. Die mit Schreiben vom angekündigten Steuererklärungen hätten also noch bis zum fristwahrend eingebracht werden können bzw. hätte dem Mängelbehebungsauftrag bis zu diesem Datum auch in anderer geeigneter Form entsprochen werden können. Nach der Aktenlage ist ein weiteres Vorbringen oder Einreichen von Unterlagen aber nicht erfolgt.

Der unabhängige Finanzsenat kann sich dem Berufungsvorbringen, dem Mängelbehebungsauftrag wäre mit Schriftsatz vom durch Einbringung von Berufungsergänzung und Berufungsbegehren entsprochen worden, nicht anschließen. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind die im Schreiben vom enthaltenen allgemeinen Ausführungen völlig unzureichend, um dem behördlichen Mängelbehebungsauftrag auch nur annähernd zu entsprechen. Ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Behebung schließt den Eintritt der Rechtsfolge des § 275 BAO nicht aus ( 87/7/49).

Da somit dem berechtigten Auftrag des Finanzamtes zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist ungenügend entsprochen wurde, hatte das Finanzamt zwingend einen Bescheid zu erlassen, mit dem die (vom Gesetz vermutete) Zurücknahme der Berufung festgestellt wird. Es steht diesfalls nicht im Ermessen der Behörde, von diesem Ausspruch abzusehen (Stoll, BAO-Kommentar, S.2702).

Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommt somit nicht in Betracht, vielmehr war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsauftrag
Mindesterfordernisse von Berufungen
unzureichende Erfüllung
Zurücknahmeerklärung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAD-02677