Familienbeihilfe, wenn Grundversorgung nicht beantragt wird.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind x, für die Zeit von Jänner 2009 bis September 2009 in Höhe von insgesamt € 1.834,60 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die minderjährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit von Jänner bis Dezember 2009 zurückgefordert (FB: € 1.309,00; KG: € 525,60). Wenn die Einkünfte die möglichen Leistungen aus der Grundversorgung übersteigen, könne eine Grundversorgung ausgeschlossen werden. Der Verzicht oder Nichtinanspruchnahme der Grundversorgung ändere nichts an der Hilfsbedürftigkeit und führe nicht zum Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut Schreiben des Berufungswerbers vom habe er im Jahr 2009 keinen Gewinn erzielt. Er habe somit einen Anpruch auf Grundversorgung.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zutreffe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Nach dem Gesetzestext steht dem Familienbeihilfenanspruch demnach entgegen, dass eine subsidiär schutzberechtigte Person Leistungen aus der Grundversorgung "erhält". Durch das Wort "erhalten" im Gesetzestext ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber ausschließlich entscheidend, ob Leistungen aus der Grundversorgung tatsächlich zugeflossen sind, auf einen möglichen "Anspruch" ist nicht abzustellen (vgl. -I/09).
Tatsächlich ergibt sich aus dem Akteninhalt (Erhebungen des Finanzamtes) und ist auch unbestritten, dass der Berufungswerber im oben genannten Zeitraum subsidiär schutzberechtigt war und Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Er hat weiters keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Damit sind aber alle Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 für diesen Zeitraum erfüllt.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at