Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vertreten durch Dr.Schubert & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H, 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend den Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO vom16. August 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom vorgeschriebenen Schenkungssteuer von € 4.210,20 gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO), abgewiesen, mit der Begründung, dass die diesem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung in der Sache selbst bereits erledigt worden sei.
Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung, mit der Begründung, dass die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung noch nicht erledigt worden sei, und zudem auf wesentliche Punkte dieser Berufung nicht eingegangen worden sei.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte dazu aus, Sinn der Aussetzung der Einhebung wäre, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Abgabepflichtigen ein Rechtsanspruch auf Zahlungsaufschub gegenüber jenem Betrag zustehen würde, welcher bei stattgebender Erledigung einer Berufung wegfallen würde. § 212a BAO würde ausdrücklich für die Aussetzung der Einhebung eine gegen einen Abgabenfestsetzungsbescheid anhängige Berufung fordern. Da im vorliegenden Fall der Zahlungsaufschub gemäß § 212a Abs.5 BAO mit Erlassung der Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst vom 9. November geendet hatte, wäre mit Abweisung des Aussetzungsantrages vorzugehen gewesen.
Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über diese Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falls wenig erfolgversprechend erscheint
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist
Grund dieser Bestimmungen ist, dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.
Nach der überwiegenden Rechtssprechung des VwGH sowie des UFS ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (, , ).
Dass die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der Vollziehung schon rechtskräftig ist, fordert das Gesetz für die Ablehnung des Antrages nicht (VwGH v.,93/15/0235).
Wird ein Vorlageantrag eingebracht, so ist im Abgabenverfahren seitens der Partei die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages nicht ausgeschlossen, worüber mit erstinstanzlichem Bescheid abzusprechen wäre.
Im gegenständlichen Fall war, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung gegen den, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abweisenden Bescheid, über die Berufung gegen die, diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende, Abgabenschuld mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen worden.
Unbeschadet dessen, dass diese Erledigung nicht rechtskräftig geworden ist, erfolgte daher - im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen - die Abweisung des, gemeinsam mit der Berufung in der Sache selbst, eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht.
Im vorliegenden Fall ist, der Vollständigkeit halber, folgendes festzustellen:
In Folge der von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst, wurde vom Bw. fristgerecht ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung in der Sache selbst durch den UFS, als Abgabenbehörde zweiter Instanz, eingebracht, und gemeinsam mit diesem Vorlageantrag ein neuerlicher Aussetzungsantrag gestellt, welchen das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Stattgabe erledigte.
Einem Aussetzungsantrag kommen zwei Rechtswirkungen zu.
Gemäß § 230 Abs.6 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs.1, 2 lit b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (vollstreckungshemmende Wirkung).
Gemäß § 217 Abs.4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs 2,3,5 oder 6 gehemmt ist (säumniszuschlagshemmende Wirkung).
Alleine aufgrund der Einbringung eines neuerlichen Aussetzungsantrages im Zusammenhalt mit dem Vorlageantrag in der Sache selbst, war daher- im Lichte der vorstehenden rechtlichen Bestimmungen- für den Bw. ein Aufschub von der Zahlungsverpflichtung zur Entrichtung der vorgeschriebenen Schenkungssteuer gegeben. Darüber hinaus hatte der Bw. auch durch die Stattgabe des neuerlichen Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz, bis zur endgültigen Erledigung der Berufung in der Sache selbst keine Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung zu tragen.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Aussetzung der Einhebung Rechtsschutzbedürfnis Berufung neuerlicher Aussetzungsantrag |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at