Familienbeihilfe, wenn Grundversorgung nicht beantragt wurde.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind x, für die Zeit von Jänner 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt € 2.312,50 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die minderjährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit von Jänner bis Dezember 2008 zurückgefordert (FB: € 1.701,70, KG: € 610,80). Wenn die Einkünfte die möglichen Leistungen aus der Grundversorgung übersteigen, könne eine Grundversorgung ausgeschlossen werden. Der Verzicht oder Nichtinanspruchnahme der Grundversorgung ändere nichts an der Hilfsbedürftigkeit und führe nicht zum Anspruch auf Familienbeihilfe. Laut Einkommensteuerbescheid habe der Berufungswerber im Kalenderjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.124,02 (= € 343,67 mtl.) erzielt. Da diese Einkünfte die möglichen Leistungen aus der Grundversorgung übersteigen würden, wäre die Familienbeihilfe zurückzufordern.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungswerber subsidiär schutzberechtigt sei. Die Begründung, dass seine Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mögliche Leistungen aus einer Grundversorgung übersteigen würden und daher der Bezug einer Familienbeihilfe nicht zustehe, sei rechtlich nicht haltbar.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Nach dem Gesetzestext steht dem Familienbeihilfenanspruch demnach entgegen, dass eine subsidiär schutzberechtigte Person Leistungen aus der Grundversorgung "erhält". Durch das Wort "erhalten" im Gesetzestext ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber ausschließlich entscheidend, ob Leistungen aus der Grundversorgung tatsächlich zugeflossen sind, auf einen möglichen "Anspruch" ist nicht abzustellen (vgl. RV/0490-I/09).
Tatsächlich ergibt sich aus dem Akteninhalt (Erhebungen des Finanzamtes) und ist auch unbestritten, dass der Berufungswerber im oben genannten Zeitraum subsidiär schutzberechtigt war und aus Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Zudem erhielt er keine Leistungen aus der Grundversorgung. Damit sind aber alle Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 für diesen Zeitraum erfüllt.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at