Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 25.08.2005, RV/0751-L/04

Verlust (Vernichtung) von Bargeld als Betriebsausgabe eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0751-L/04-RS1
Der Verlust (die Vernichtung) von Bargeld eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners führt zu keiner Betriebsausgabe, wenn keine geschlossene, vom Privatvermögen eindeutig abgegrenzte, Kassenführung vorliegt. Werden in einem Versteck sowohl private als auch betriebliche Vermögensgegenstände aufbewahrt, so liegt keine eindeutige Abgrenzung vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch ADir, vom betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), Inhaber einer Tischlerei, machte in seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das streitgegenständliche Jahr betriebsbedingte Schadensfälle iHv. 13.000,00 € geltend.

Mit Eingabe vom nahm der Bw. dazu wie folgt Stellung: Der Bw. hätte diesen Betrag am von Frau M als Anzahlung erhalten. Diesen Betrag hätte der Bw. in einem Versteck in seinem Wohnhaus aufbewahrt. Wie aus beiliegendem Schriftverkehr hervorgehe, seien die neuen Eurobanknoten von Mäusen vernichtet worden. Die verbleibenden Überreste dieser Banknoten seien von der Österreichischen Nationalbank nicht ersetzt worden.

Da der Auftrag von Frau M betreffend dieser Anzahlung nicht durchgeführt worden sei, hätte der Betrag von 13.000,00 € wieder an Frau M zurück bezahlt werden müssen. Es werde daher ersucht den Betrag von 13.000,00 € als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Diesem Schreiben wurde eine Niederschrift anlässlich des persönlichen Erscheinens in der Österreichischen Nationalbank am beigelegt. Darin wurde Folgendes festgehalten:

"Ich habe am von Frau M einen Betrag von 13.000,00 € erhalten. Meiner Erinnerung nach setzte sich der Gesamtbetrag überwiegend aus Nominalwerten der Kategorie von 200,00 € Banknoten zusammen. Am gleichen Tag wurde dieser Betrag im Versteck hinterlegt. Ob ich oder meine Lebensgefährtin (Frau S) den Eurobetrag in das Versteck gelegt hat, weiß ich heute nicht mehr mit Sicherheit. Sicher ist, dass der Geldbetrag von 13.000,00 € in Anwesenheit von uns beiden im Versteck hinterlegt wurde.Dieses Versteck findet sich in der Zwischendecke zwischen Küche und dem im ersten Stock befindlichen Büro. Dieses Versteck ist von der Küche durch eine Holzklappe aus zugänglich. Erwähnen möchte ich auch, dass ich dieses Versteck seit Jahren ohne Probleme verwende. In dem Versteck befand sich auch ein weiterer Geldbetrag iHv. ca. 3.000,00 € (seit etwa Jänner/Februar). Dieser Betrag wurde etwa Ende Jänner von Schillingen auf Euro von meiner Lebensgefährtin umgetauscht. Der Geldbetrag setzte sich vorwiegend aus der Nominalwertstückelung von 200,00 Eurobanknoten zusammen. Weiters befanden sich noch zwei Reisepässe und drei Sparbücher in dem Versteck.

Nach einer Zeit von ca. 4-5 Wochen habe ich wieder Nachschau gehalten, da ich den Betrag von 13.000,00 € auf die Bank bringen wollte. Bei einer gemeinsamen Nachschau im Versteck konnten meine Lebensgefährtin und ich feststellen, dass die Banknoten bzw. Banknotenteile von Tieren beschädigt wurden. Die beiden Reisepässe und die drei Sparbücher lagen auch nicht mehr auf dem ursprünglichen Verwahrungsort. Die beiden Geldbeträge (13.000,00 € + 3.000,00 €) waren ursprünglich in einem Papiersackerl und dieses in einem Plastiksackerl verwahrt. In dem Plastiksackerl (Gefrierbeutelsackerl) befanden sich auch die beiden Reisepässe und die drei Sparbücher.

Bemerken möchte ich, dass auch Banknotenteile zwischen Boiler und der Mauer zum Boden gefallen sind. Einige lagen auf der Sockeloberfläche des Boilers, andere Banknotenfragmente hingen in Spinnweben zwischen Boiler und der Mauer".

In einem ebenfalls beigelegten Untersuchungsbericht vom seitens des Bundesministeriums für Inneres, Fachbereich Biologie und Mikroskopie, wurde Folgendes festgehalten: Das Untersuchungsbegehren betreffe die Feststellung, ob auf Grund des übermittelten Materials die Banknoten durch Tierfraß zerstört worden seien. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass die analysierten Spuren auf Beschädigung der Geldscheine durch Tierfraß (Mäuse oder Schläfer) hindeuten würden. In beiden Fällen würden die Tiere Gebäude von Menschen bewohnen. Die Tiere würden auch häufig Nester anlegen, die in der Natur aus Pflanzenmaterial, im menschlichen Umfeld auch aus einer Vielzahl von andersartigen, weichen Materialien bestehen würden. Es sei daher unter Berücksichtigung des vorliegenden Materials durchaus denkbar, dass bei Bestehen der Gelegenheit auch Geldscheine zerkleinert und als Nistmaterial verwendet worden seien. Es erscheine hingegen nicht wahrscheinlich, dass Banknoten im nennenswerten Umfang gefressen worden seien.

Aus diesem Befund könne abgeleitet werden, dass, vorausgesetzt die Überreste der Banknoten wurden weitgehend quantitativ übermittelt, ca. 1.200,00 € (zweimal 500,00 €, einmal 200,00 €) und möglicherweise auch einmal 100,00 € und einmal 1.000,00 ATS durch Tierfraß vernichtet worden seien. Bei den beiden letztgenannten Geldscheinen seien sehr wenige Reste vorhanden, der Verbleib des restlichen Materials würde möglicherweise auf weitere noch unentdeckte Nester zurückgeführt werden können. Aus dem vorhandenen Material könne jedoch eine Gesamtschadenssumme von insgesamt 16.000,00 € nicht nachvollzogen werden.

In einer weiteren Sachverhaltsdarstellung an das zuständige Finanzamt vom wurde Folgendes festgehalten: Als Inhaber eines kleinen Tischlereibetriebes würde es immer wieder einmal zu Bargeldgeschäften kommen, sodass der Bw. genötigt sei, mitunter auch größere Summen kurzfristig zu Hause aufzubewahren. Weil das Haus - in dem auch der Betrieb untergebracht sei - aber etwas abgelegen stehe, würde der Bw. bisher ein kleines Versteck gegenüber einem Safe bevorzugen. Dieser würde auf Grund der Abgeschiedenheit in Ruhe aufgebrochen werden können. Allerdings sei das Versteck so schwer zugänglich, dass eine Metallkassette nicht verwendbar sei. Zudem werde dieses Versteck schon seit ca. zehn Jahren verwendet. Kleine private Geldbeträge sowie Reisepässe seien dort durchgehend aufbewahrt worden, ohne dass es je zu einer Beschädigung gekommen sei. Die gegenständliche Geldzerstörung sei unmittelbar nach dem erstmaligen Aufbewahren von Euroscheinen passiert. Die von Mäusen oder ähnlichen Nagern aufgefressenen Geldscheine seien in Mehrzahl 200,00 und 500,00 Euronoten gewesen. Die zerstörte Summe hätte zum überwiegenden Teil aus der Anzahlung von Frau Christine M in der Höhe von 13.000,00 € bestanden. Ursprünglich hätte der Bw. beabsichtigt, den Großteil der erhaltenen Anzahlung sofort für anstehende Umbauten an der Heizanlage und der Späneabsaugung zu verwenden. Als sich diese Arbeiten wegen der noch ausstehenden Bauverhandlung immer weiter hinausschoben, hätte der Bw. am 23. April beschlossen, dass ganze Geld einzuzahlen. Er hätte aber nur mehr kleine Reste davon vorgefunden. Abschließend sei noch zu bemerken, dass die erhöhte Zerstörungsgefahr, der die Euroscheine auf Grund des hohen Baumwollanteiles ausgesetzt seien, durchaus aus Bankenkreisen bestätigt worden sei. Zu einem Schadenersatz hätte diese Einsicht leider nicht gereicht.

Mit Datum wurde eine weitere Bestätigung beim zuständigen Finanzamt eingereicht: Zum Jahresanfang 2002 hätte der Bw. von Frau Christine M den Auftrag zur Ausarbeitung und Ausführung eines Holzbalkones mit angeschlossenem Steg und einer gewendelten Freitreppe erhalten. Der Beginn der Arbeiten sei ab Mai geplant gewesen. Da für den Auftrag ein Zeitraum von etwa 12 Wochen vorzusehen gewesen sei, hätte der Bw. von Frau Christine M am eine Anzahlung iHv. 13.000,00 € erhalten.

Nachdem Frau M von der Zerstörung der gesamten Anzahlung erfahren hatte, hätte sie den oben angeführten Betrag auf unbestimmte Zeit aufgeschoben und die gesamte Summe von 13.000,00 € zurückgefordert. Der Inhalt dieses Schreiben wurden mittels Unterschrift von Frau Christine M und Frau S bestätigt.

Mittels einer Kopie des Bankauszuges wurde die Überweisung an Frau Christine M iHv. 13.000,00 € per dokumentiert.

Mit Schreiben vom seitens des Gemeindeamtes Waldburg wurde bestätigt, dass der Bw. per Ende Februar Unterlagen zur Errichtung eines Spänelagerraumes zur Vorprüfung vorgelegt hätte. In der persönlichen Vorsprache beim zuständigen Finanzamt führte der Bw. an, dass das Geld von Frau M für dieses Projekt verwendet werden hätte sollen.

Mit Schreiben vom gab die Firma Adonex, Schädlingsbekämpfung, Folgendes bekannt: Trotz intensiver Suche und Erkundung der Laufwege von Mäusen hätte auf Grund unserer vorher durchgeführten Mausbekämpfung kein Mausbefall mehr festgestellt werden können und auch die Suche nach einem verlassenen Nest hätte nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Auch bei der aufwändigen Suche seien leider keine weiteren Restbestände der Geldscheine gefunden worden. Es sei durchaus möglich, dass die Geldscheine von Mäusen auch außerhalb des Gebäudes transportiert worden seien, um Material zum Nest bauen zu sammeln. Dies sei auf Grund der Lage des Gebäudes (Waldrand, Gewässer) leicht möglich. Zusammenfassend sei daher aus unserer Sicht auszuschließen, dass noch irgendwelche Geldscheine und auch Reste davon aufzufinden seien.

Mit Datum verfasste Herr G, Raiffeisenbank W, folgendes Schriftstück zur Vorlage bei der Österreichischen Nationalbank: Unser Kunde (Bw.) hätte uns diesen Vorfall mitgeteilt, dass Eurogeldscheine in der Höhe von 15.000,00 bis 16.000,00 € durch Mäusefraß vernichtet worden seien. Die jahrelange Geschäftsbeziehung mit dem Bw. sei von unserer Seite her gesehen als sehr gut zu bezeichnen. Der Bw. sei bonitätsmäßig als sehr gut einzustufen und aus den Erfahrungen der Kontobedienung könne unsererseits festgestellt werden, dass der Bw. des öfteren Bargeldsummen in dieser Höhe transferiert hätte. Diese Summen würden, soweit uns bekannt, aus Anzahlungen für Einrichtungen in exklusiver Qualität stammen. Der Bw. würde zum Großteil Einzelmöbel in gehobener Ausführung anfertigen, sodass er von seinen Kunden auch größere Anzahlungssummen erhalten würde. Auf Grund des guten Rufes und der Geschäftsbeziehung mit dem Bw. sei von unserer Seite die Bargeldsumme als eindeutig glaubhaft anzusehen und wir würden hoffen, dass sich für diesen Schaden eine gute Lösung für unseren Kunden ergeben werde. Da es sich bei dem Unternehmen doch um einen Kleinstbetrieb handle, sei der derzeit entstandene Schaden doch als sehr hoch zu bezeichnen und für den Betrieb eher als sehr schwer zu verkraften anzusehen.

In einem Aktenvermerk anlässlich der persönlichen Vorsprache durch den Bw. am beim zuständigen Finanzamt wurde Folgendes festgehalten: Bei erhaltener Anzahlung durch Frau M sei vom Bw. ein Handzettel ausgefertigt worden, dieser sei bei Frau M derzeit nicht auffindbar. Eine Kopie hätte sich der Bw. nicht zurück behalten. Die Vorgangsweise, dass eine Anzahlung ohne Erstellung eines schriftlichen Angebotes geleistet worden sei, sei nach Angaben des Bw. nicht ungewöhnlich. Er hätte für die Familie M schon mehrere Aufträge in deren vollsten Zufriedenheit durchgeführt (auch für den ehemaligen Gewerbebetrieb von deren Gatten), daher hätte ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Weiters würde es sich bei seinen Aufträgen generell um besondere und schwer vorher zu kalkulierende Spezialanfertigungen handeln, für die die Kunden bereit seien, einen entsprechenden Preis zu bezahlen. Zum vorgelegten Schreiben der Firma Adonex sei zu ergänzen, dass in vier Räumen des Hauses vom Bw. die Böden herausgerissen worden seien, um noch nach Geldscheinen bzw. Fragmenten von Scheinen zu suchen. Jenes eigene Bauvorhaben des Bw., für welches er das Geld hätte verwenden wollen und daher nicht zur Bank gebracht worden sei, sei durch Angebote dokumentiert. Das Bauvorhaben sei nach dem Geldverlust eingestellt worden. Eine Realisierung sei erst im Jahr 2004 erfolgt.

Nach einem Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO seitens des zuständigen Finanzamtes an Frau Christine M wurde nach einem Anruf von Frau M am in einem Aktenvermerk Folgendes festgehalten: Frau M hätte im Jahr 1996 zwei PSK-Sparbücher von ihrem Ehegatten geerbt (insgesamt 866.428,00 S). Eine Ablichtung des entsprechenden Gerichtsbeschlusses werde zugesandt. Im Zuge von Problemen mit der Schwiegertochter hätte sie geplant gehabt, zu ihrem zweiten Sohn zu ziehen. Aus diesem Grund seien die Umbauarbeiten geplant gewesen. Sie würde den Bw. sie seit vielen Jahren kennen. Er hätte einige Aufträge sehr gut erfüllt. Weil dieser von seinen Eltern finanziell sehr schlecht behandelt worden sei, hätte sie ihm Aufträge zukommen lassen. Ein schriftliches Angebot hätte es nie gegeben. Im gegenständlichen Fall hätte der Bw. ihr bekannt gegeben, dass er sowieso derzeit keine Zeit für ihren Auftrag hätte. Dennoch hätte sie ihm die Anzahlung geradezu aufgedrängt, weil sie mit seinen Arbeiten sehr zufrieden gewesen sei und er ihr wegen seiner finanziellen Situation Leid getan hätte. Das Geld sei aus den Sparbüchern gekommen. Diese hätte sie ca. 2-3 Monate vor der Übergabe der Anzahlung an den Bw. aufgelöst. Den Zeitpunkt/Tag der Anzahlung sowie auch jenen der Auflösung der Sparbücher sei Frau M nicht in Erinnerung. Bei dem auf der vom Bw. vorgelegten Bestätigung aufscheinenden Tag würde es sich um eine Angabe vom Bw. handeln. Damals hätte es zwar eine Quittung über die geleistete Anzahlung gegeben, diese hätte sie dem Bw. jedoch nach der Rücküberweisung des Geldbetrages zur Vernichtung zurückgegeben. Lt. Postamt H würde das Postamt weder den Auszahlungsbetrag, noch den Zeitpunkt bekannt geben. Die Sparbücher seien nach der Auflösung sofort an die ÖPSK in Wien weiterzuleiten gewesen, für das Postamt sei nichts mehr nachvollziehbar. Zu weiteren Ermittlungen erklärte sich Frau M nur bereit, wenn sie dazu ausdrücklich verpflichtet werde (im Hinblick auf eventuell entstehende Kosten).

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der streitgegenständliche Schadensfall iHv. 13.000,00 € nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich nach Ansicht des Finanzamtes bei dem Verlust von 13.000,00 € um keinen betrieblich veranlassten Schadensfall handeln würde:

- Die Vereinnahmung des Betrages sei nicht als Betriebseinnahme deklariert worden.

- Der Verlust (Vernichtung durch Nagetiere) des Geldbetrages stehe in keinem, wie immer gearteten, Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang.

- Die Zugehörigkeit eines Geldbetrages zum Betriebsvermögen würde voraussetzen, dass eine deutlich getrennte Betriebskassenführung vorgenommen hätte werden müssen.

Nicht näher eingegangen werde auf die Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich Geld vernichtet worden sei. Einen Beweis dafür würde es nicht geben.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom erhoben. Es werde beantragt den betrieblich veranlassten Schaden iHv. 13.000,00 € als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Betrag von 13.000,00 € von Frau M als Anzahlung entgegen genommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei diese Anzahlung als Betriebseinnahme deklariert und der Umsatzsteuer unterworfen worden. Erst als der Auftrag nicht ausgeführt worden sei, hätte dieser Betrag an Frau M zurückbezahlt werden müssen. Dabei sei auch die Anzahlung in den Büchern storniert worden. Bei dieser erhaltenen Anzahlung würde es sich zweifelsfrei um Betriebsvermögen handeln. Lt. Doralt würde der Diebstahl bzw. die Unterschlagung von Betriebsvermögen bzw. Geld aus der Betriebskassa zu Betriebsausgaben führen. Wo diese Betriebskassa aufzubewahren sei, sei im Gesetz nicht geregelt. In der Vernichtung des Geldbetrages könne natürlich kein betrieblicher Vorgang erblickt werden. Es würde jedoch feststehen, dass der Betrag für einen bestimmten betrieblichen Auftrag in Empfang genommen worden und nach Storno des Auftrages dieser Betrag an die Kundin wieder zurück bezahlt worden sei. Dieses Geld hätte ausschließlich dem Betrieb gedient. Als das Geld auf das betriebliche Konto einbezahlt hätte werden sollen, sei der Schaden entdeckt worden.

Mit Datum wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenat wurde dargestellt, dass der Bw. in der Berufungsschrift erwähnt hätte, dass die streitgegenständliche Anzahlung (13.000,00 €) als Betriebseinnahme deklariert und der Umsatzsteuer unterworfen worden sei. Es werde um belegmäßigen Nachweis der Buchungen (UVA, Aufzeichnungen, Anzahlung, Rückzahlung) ersucht.

Mittels Eingabe vom wurde dargestellt, dass die streitgegenständliche Anzahlung am als Bareingang verbucht worden sei. Am hätte der Bw. den Schaden entdeckt. Bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung Anfang Mai sei die Schadenssumme wieder abgezogen worden. Die entsprechenden Buchungszeilen seien im entsprechenden Journalauszug nachzuprüfen (Journalauszug wurde in Original vorgelegt). Als Frau M von dem Schadensfall erfuhr, hätte sie den Bw. veranlasst, den Auftrag nicht auszuführen. In einem Gespräch mit Frau M sei der Bw. übereingekommen, die Anzahlung zurückzuerstatten. Die damals geplanten Arbeiten seien bisher nicht ausgeführt worden. Einen anderen, für die Bewohnbarkeit des Hauses dringlichen Auftrag hätte der Bw. jedoch später abwickeln können. Diesem Schreiben wurde auch nochmals der Überweisungsbeleg über die Rückerstattung der Anzahlung am beigelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Im gegenständlich zu beurteilenden Berufungsfall ist die Frage zu klären, ob ein Bargeldverlust (Vernichtung durch Mäusefraß) eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners dem Betrieb zuzurechnen ist oder nicht. Die eindeutige Zuordnung von Geld zum betrieblichen Bereich ist ein unabdingbares Erfordernis für die Annahme einer durch den Verlust von Bargeld bewirkten Betriebsausgabe. Das bedeutet, dass beim Einnamen-Ausgaben-Rechner zwar nicht aus einer Buchführung, aber doch auf andere Weise klar ersichtlich sein muss, dass das Geld nicht Teil des Privatvermögens sei, sondern von diesem abgesondert dem Betrieb diene. Bargeld kann aus dieser Sicht nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebarung deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht. Von einer Betriebskassenführung kann aber nur die Rede sein, wenn in ihrem Rahmen nicht nur die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, sondern sämtliche Geldbewegungen - also auch Einlagen und Entnahmen - festgehalten werden und sich so ein betrieblicher Bargeldbestand (Kassabestand) feststellen lässt, dessen Verlust als Verlust von Betriebsvermögen eine Betriebsausgabe darstellt.

Voraussetzung ist also, dass sämtliche Bargeldbewegungen von Beginn an dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden können.

Der Bw. hat von Frau M einen Bargeldbetrag von 13.000,00 € als Anzahlung für ein Projekt erhalten. Schriftliche Aufzeichnungen diesbezüglich sind nicht (mehr) vorhanden.

In der Vorhaltsbeantwortung vom wurden Unterlagen vorgelegt, die die geleistete Anzahlung als gewinnerhöhende Einnahme ausweisen (Journal März 2002). Mit Ende dieses Monats wurde diese Anzahlung wegen Vernichtung wieder aus der Buchhaltung genommen (gewinnmindernd). Tatsächlich zurückbezahlt wurde die Anzahlung am (lt. vorgelegtem Kontoauszug).

Wesentlich für die Berücksichtigung des vernichteten Bargeldbetrages als Betriebsausgabe ist die eindeutige Zuordnung zum betrieblichen Bereich.

Der Bw. hat bereits seit Jahren die Zwischendecke als Versteck für Vermögensgegenstände verwendet. In der Sachverhaltsdarstellung vom gab der Bw. an, dass er dieses Versteck schon seit ca. 10 Jahren verwende. Kleinere private Geldbeträge sowie Reisepässe etc. seien dort durchgehend aufbewahrt worden. Der Bw. erwähnte weiterhin, dass sich auch ein weiterer Geldbetrag von ca. 3.000,00 € in diesem Versteck befunden hätte. Der Bw. konnte keine genauen Aufzeichnungen über Zufluss und Abfluss aus diesem Versteck vorlegen. Er hat nicht einmal den genauen Betrag ("ca. 3.000,00 €) beziffern können, der sich im Versteck befunden hatte. Auch dem Mitarbeiter der Raiffeisenbank hat der Bw. mitgeteilt, dass Eurogeldscheine von 15.000,00 bis 16.000,00 durch Mäusefraß vernichtet worden seien (lt. Schreiben an die Österreichische Nationalbank vom ). Auch hier also wieder nur eine ungefähre Angabe über die Geldbestände in dem Besteck.

Ein Bargeldverlust ist nur dann Betriebsausgabe, wenn eine geschlossene, vom Privatvermögen eindeutig abgegrenzte Kassenführung vorliegt. Dort verwahrte Unterlagen (Dokumente) und ungewisse Geldbeträge weisen jedenfalls auf eine gemischte Nutzung (betrieblich und privat) dieses Versteckes hin.

Da Bargeld kein "Mascherl" hat, kann auch der Hinweis, dass das Geld für betriebliche Investitionen gedacht gewesen sei, zu keiner anderen Beurteilung führen. Die zeitliche Nähe zur geplanten Investition macht aus dem verlorenen (vernichteten) Bargeld noch keine Betriebsausgabe. Der Bw. selbst hat dem zuständigen Finanzamt ein Mail vorgelegt, dass er eine geplante Urlaubsreise (Segelurlaub) nicht tätigen könne, da Bargeld vernichtet worden sei. Das heißt das Geld hätte auch für diese, eindeutig privat veranlasste, Tätigkeit verwendet werden können. Es liegt also hier keinesfalls jene von der Rechtsprechung geforderte eindeutige Trennung zwischen privater Geldgebarung und "Betriebskassa" vor (vgl. ).

Auch der BFH (Urteil vom , XI R 35/89, BStBl. 1992 II S. 343) führt an, dass ein Geldverlust bei einem Steuerpflichtigen mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Anmerkung Referent: wie im österreichischen EStG ist dies der Einnahmen-Ausgaben-Rechner) nur dann zu einer Betriebsausgabe führt, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt ist. Der betriebliche Zusammenhang ist durch eine geschlossene Kassenführung und eine klare Trennung zwischen betrieblichen und privaten Geldzugängen sicherzustellen. Nur unter dieser Voraussetzung könne ein Geldverlust zu Betriebsausgaben führen.

Die Aussage, dass das Geld deswegen nicht auf das betriebliche Konto eingezahlt worden sei, da für zeitnahe Investitionen Bargeld benötigt würde, hätte den Bw. nicht von der Dokumentation entbunden, dass der Betrag eigentlich dem betrieblichen Bereich zuzurechnen sei (im Sinne einer Art Kassenbuchführung).

Zumindest ungewöhnlich ist auch die Art der Geschäftsabwicklung. Anzahlungen in dieser Höhe zu leisten, ohne genaue Pläne bzw. Kostenvoranschläge zu besitzen, stehen nicht im Einklang mit den üblichen Geschäftspraktiken. Auch die Aussage von Frau M (Aktenvermerk vom ), dass sie dem Bw. die Anzahlung geradezu aufgedrängt hätte, weil sie mit seinen Arbeiten sehr zufrieden gewesen sei und weil er ihr wegen seiner finanziellen Situation Leid getan hätte, führt zu keinem Nachweis über die betriebliche Zuordnung. Anzumerken ist hierzu, dass die Raiffeisenbank W in einem Schreiben an die Nationalbank () den Bw. bonitätsmäßig als sehr gut eingestuft hat. Die Anzahlung aufgrund einer finanziellen Notlage kann also ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Aber selbst bei der, nach Ansicht der Referenten nicht richtigen, Annahme, dass dieser Betrag dem betrieblichen Bereich zuzurechnen gewesen wäre, ist noch immer die Frage offen, wie viel Geld tatsächlich vernichtet wurde. Im Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Inneres vom wurde festgehalten, dass es nicht wahrscheinlich erscheint, dass Banknoten in erheblichem Umfang gefressen worden seien. Aus dem vorhandenen Material könne eine Gesamtschadenssumme von insgesamt 16.000,00 € nicht nachvollzogen werden. In einem Schreiben vom gab die Fa. Adonex, Schädlingsbekämpfung, bekannt, dass das Material möglicherweise auch außerhalb des Gebäudes transportiert worden sei.

Auch wenn möglicherweise der gesamte Betrag durch Mäusefraß vernichtet wurde, so bleibt jedenfalls die Tatsache bestehen, dass der Geldbetrag durch keine geeigneten Belege und Aufzeichnungen dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden kann. Aufgrund dieser vorliegenden Tatsache wurde es unterlassen, weitere Untersuchungen und Befragungen hinsichtlich des tatsächlichen Verbleibes anzustellen. Auch neuerliche Bestätigungen von Frau M und Frau S über den tatsächlichen Vorgang, können das Erfordernis der eindeutigen Zuordenbarkeit zum betrieblichen Bereich nicht ersetzen; ebenso wenig wie Bestätigungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Bw..

Seitens des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wird ja nicht in Zweifel gezogen, dass Geldbeträge vernichtet worden seien. Die nicht feststellbare Höhe des Verlustes, aber vor allem die nicht eindeutige betriebliche Zuordnung des Geldbetrages, hat keine andere, als im Spruch angeführte, Entscheidung zugelassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgabe
Bargeldvernichtung
Nachweis von Betriebsausgaben
Bargeld
Verweise

BFH , XI R 35/89

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at