Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.09.2006, RV/1044-W/06

Ist der Berufungswerber als selbsterhaltungsfähig anzusehen?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des J. K, E, ,, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der am geborene Berufungswerber (Bw.) wird von seiner Ehegattin besachwaltert (Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom ). Er bezog bis März 1994 die erhöhte Familienbeihilfe, welche jedoch mit Wirkung vom eingestellt wurde, weil der Bw. unbekannten Aufenthaltes verzogen war.

Auf Grund durchgeführter Erhebungen seitens des Finanzamtes wurde festgestellt, dass der Bw. am in Kroatien geheiratet hat und bis bei seiner Gattin in Kroatien gewohnt hat.

Am brachte der Bw. neuerlich einen Antrag ein. Diesen wies das Finanzamt mit der Begründung ab, dass der Bw. auf Grund der von ihm bezogenen Eigenpension und der Ausgleichszulage selbsterhaltungsfähig sei. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als unbegründet abgewiesen.

Am stellte der Bw. neuerlich einen Antrag.

Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Bw. am untersucht und folgendes fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt:

Anamnese:

Verkehrsunfall mit Gehirnverletzung und Symphysensprengung; seither schweres organisches Psychosyndrom mit Wortfindungsstörungen, Gleichgewichtsstörungen und Störungen der Feinmotorik.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): aktuell nicht bekannt

Untersuchungsbefund: Aktengutachten

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Herabsetzung der intellektuellen Leistungsfähigkeit, der Orientierung, der Merkfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit.

Relevante vorgelegte Befunde:

2001-04-05 DR. M. (KLINISCHE PSYCHOLOGIN) /

Klinisch-psychologisches Sachverständigen-Gutachten (Abl. 116-118)

2001-04-06 DR. Go. /

Pass-Gutachten BSA; 100% MdE Dauerzustand

1996-02-22 DR. Gs. (AMTSARZT) /

schweres organisches Psychosyndrom seit Verkehrsunfall am - 100%ige Erwerbsunfähigkeit als Folge

Diagnose(n): Organisches Psychosyndrom

Richtsatzposition: 580 Gdb: 100% ICD: F07.9

Rahmensatzbegründung:

Zustand nach Symphysensprengung

Richtsatzposition: 094 Gdb: 020% ICD: M13.1

Rahmensatzbegründung:

Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk vorliegt.

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich - Dauerzustand.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 1983-06-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

erstellt am 2005-11-08 von L.W.

Arzt für Allgemeinmedizin

zugestimmt am 2005-11-14

Leitender Arzt: E.K.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag vom mit der Begründung ab, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne, da bereits in gleicher Angelegenheit von der Oberbehörde (damals: Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ. u. Bgld.) mit Bescheid vom negativ entschieden worden sei.

Am langte beim Finanzamt ein weiterer Antrag (Beih 3) ein, welcher als Neuantrag gewertet wurde.

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG steht Familienbeihilfe für volljährige Personen zu, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im gegenständlichen Fall bezieht J.K eine ASVG-Pension in Höhe von 18.607,68 € inklusive Bundespflegegeld.

Auf Grund der Pensionsleistungen ist der Antragsteller als selbsterhaltungsfähig anzusehen."

Das von der Ehegattin und Sachwalterin des Bw. am eingebrachte als "Klage" bzw. "Anzeige" bezeichnete Schreiben wurde vom Finanzamt als Berufung gegen den Bescheid vom gewertet.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG haben Kinder, deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Abs 1 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass auch minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

Nach § 6 Abs 2 lit. d haben auch volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

2. Als erwiesen angenommener Sachverhalt

Zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahrens ist unstrittig, dass der Bw. voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und somit eine erhebliche Behinderung iSd § 6 Abs 2 lit. d FLAG vorliegt. Unstrittig ist ferner, dass diese Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.

Strittig ist ausschließlich, ob der Bw. als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist und ob eine Unterhaltspflicht seiner Eltern ihm gegenüber bestünde.

3. Rechtliche Würdigung

Für einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG ist maßgeblich, ob Eltern den Unterhalt für das Kind überhaupt noch überwiegend leisten müssen. Kann ein Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst decken, vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entsprechend oder fällt gänzlich weg. Brauchen sohin Eltern den Unterhalt für ihr Kind nicht überwiegend oder überhaupt nicht leisten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 5 FLAG.

Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe ).

Das Pflegegeld wird gewährt, um pflegebedingte Mehraufwendungen, die sich auf Grund einer Behinderung ergeben, pauschal abzugelten. Das Pflegegeld soll die Grundpflege für den behinderten Menschen sicherstellen, nicht aber seinen Unterhalt gewährleisten. Der Bezug des Pflegegeldes berührt demnach den Anspruch des Kindes auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach und ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG vorliegen, nicht zu berücksichtigen.

Anderes gilt allerdings für den Pensionsbezug inklusive Ausgleichszulage. Nach der Aktenlage hat der Bw. 2005 eine Bruttopension von € 18.607,68 bezogen. Abzüglich der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge hat er über ein auf 12 Monate umgerechnetes Nettoeinkommen in Höhe von monatlich € 1.473,89 verfügt. Er ist somit als selbsterhaltungsfähig anzusehen, ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht bzw. bestünde nicht.

Ergänzend wird auf die Berufungsentscheidung vom der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland verwiesen.

Abschließend wird bemerkt, dass entsprechend der Verwaltungspraxis die Ausgleichszulage als steuerfrei behandelt wurde. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 3 Tz 6.3 weist allerdings zutreffend darauf hin, dass Ausgleichszulagen nicht wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden. Sie fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 3 EStG.

Wäre aber die Ausgleichszulage richtigerweise als steuerpflichtig behandelt worden, so wären dadurch die Einkommensgrenzen des § 6 Abs. 3 FLAG überschritten, weshalb auch aus diesem Grund keine Familienbeihilfe zustünde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsanspruch
Ausgleichszulage

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at