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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.03.2012, RV/0280-W/10

Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrages

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0280-W/10-RS1
wie RV/0325-W/03-RS1
Wird trotz Fehlens der im § 303a BAO normierten Inhaltserfordernisse und ohne vorherige Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages über einen Wiederaufnahmeantrag seitens des Finanzamtes abgesprochen, ist der diesbezügliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war dieser in Folge dessen aufzuheben.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 Abs. 1 BAO) hinsichtlich Nachfeststellung (§ 22 Abs. 1 BewG 1955) zum , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Feststellungsbescheid (Nachfeststellung gemäß § 22 Abs. 1 BewG 1955) vom nahm das Finanzamt zum eine Nachfeststellung der Liegenschaft "XY." ins Grundvermögen vor. Begründet wurde die Nachfeststellung damit, dass eine wirtschaftliche Einheit gegründet worden sei. Gegenstand der Bewertung waren die Reithalle (1.200m3), das Stüberl (150m3) und die Stallungen (2.648m3). Am langte beim Finanzamt ein "Antrag auf Wiederaufnahme zur Feststellung des Einheitswertes der Reithalle, des Stüberls und der Stallungen" ein. Die Gebäude würden in einem pauschalierten landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Der Bw. ersuchte um sinngemäße Einstufung als landwirtschaftliche Nutzung.

Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Einheitswertbescheid mit folgender Begründung ab:

"Eine Überprüfung des Einheitswertbescheides zum vom ergab keine Rechtswidrigkeit. Gebäude die als Reithalle, Gastwirtschaft oder Stallungen für den Betrieb eines Reiterhofes benutzt werden, können nicht als landwirtschaftliche Grundstücke bewertet werden."

Am brachte der Bw. Berufung ein und führte aus, der landwirtschaftliche pauschalierte Betrieb werde als Pferdezucht mit Einstellbetrieb geführt. Es gebe keinen Reitunterricht oder Vermietung von Pferden oder ähnlichem, woraus Einkommen resultiere. Es gebe auch keine gastwirtschaftliche oder sonstige Form eines gastronomischen Betriebes. Die Reithalle diene der Ausbildung der Pferde und dem Einstellbetrieb der Pferde. Alle Investitionen seien bewusst im Zuge eines pauschalierten landwirtschaftlichen Betriebes getätigt worden und es sei keine Vorsteuer geltend gemacht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hie für zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(Neue) Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind allerdings ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten (vgl Ritz, BAO-Kommentar4, § 303 Tz 7 mwN).

Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist nach Abs. 2 der gegenständlichen Gesetzesbestimmung binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 303a Abs. 1 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;

c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;

d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Nach § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 303a Abs. 1 BAO hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens u. a. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit. c) zu enthalten, somit z.B. den Zeitpunkt, in dem der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Vertreter von den maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Zeitangabe muss so genau sein, dass daraus die Einhaltung der Frist beurteilbar ist (Ritz, BAO-Kommentar4, § 303a Tz 5).

Ein Wiederaufnahmeantrag ist - wie oben ausgeführt - mit drei Monaten befristet. Die Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Antragstellers vom Wiederaufnahmegrund, nicht erst mit dessen Beweisbarkeit, zu laufen ().

Der Wiederaufnahmeantrag des Bw. erfüllt diese gesetzliche Voraussetzung nicht. Denn er enthält weder die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird, noch ausreichende Angaben, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzten, eindeutig und zuverlässig die Rechtzeitigkeit des Antrages beurteilen zu können.

Ein inhaltlicher Mangel iSd § 85 Abs. 2 BAO liegt vor, wenn der Eingabe gesetzlich geforderte Inhalte fehlen.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung bezweckt, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht daran scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmewerber die von der Rechtsprechung verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmeantrag nicht darstellt. Die Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt jedoch nicht im Ermessen der Behörde. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel eines Wiederaufnahmeantrages vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung, ist sie rechtswidrig (; , 2007/15/0192).

In gegenständlichem Fall wäre es daher am Finanzamt gelegen gewesen, vor Erlassung des strittigen Bescheides, mit welchem über den Wiederaufnahmeantrag abgesprochen worden ist, mittels Mängelbehebungsauftrages die in § 303a Abs. 1 BAO normierten und dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens fehlenden Angaben einzufordern.

Da das Finanzamt jedoch die Durchführung des erforderlichen Mängelbehebungsverfahrens unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at