Abrechnungsbescheid, Gerichtskosten bei Pfändungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1569-W/06-RS1 | Nach § 216 i.V.m. § 213 BAO ist nur zu Verbuchungen auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, nicht aber zur Verbuchung von Gerichtskostenersätzen auf dem Bestands- und Erfolgskonto des Finanzamtes. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des Abrechnungsbescheides dahingehend ergänzt, dass der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu der Verbuchung von € 5.091,83 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat am einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gestellt und dazu ausgeführt, dass in der Buchungsmitteilung I/ 2004 eine entsprechende Gutschrift in der Höhe von € 5.091,83 fehle. Die Gutschrift von € 138.830,94 beruhe auf einer Zahlung vom und nicht vom , wie in der Buchungsmitteilung unrichtig angeführt werde.
Am brachte er erneut einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zu der Verbuchung des oben angeführten Betrages in der Höhe von € 5.091,83 ein.
Das Finanzamt Wien 9/18/19 hat am einen Abrechnungsbescheid erlassen und dazu ausgeführt, dass die Buchung der Einzahlung von € 138.830,94 richtig erfolgt und der Entrichtungstag der sei.
Ein Betrag in der Höhe von € 5.091,83 sei nicht eingegangen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom , in der wiederholt ausgeführt wird, dass das Finanzamt einen Betrag in der Höhe von € 5.091,83 erhalten und mit Quittung die Überweisung bestätigt habe. Dem Antrag auf Gutschrift des Betrages mit Wirksamkeit vom sei daher stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da der urgierte Betrag Gerichtskosten darstelle, die nicht auf dem Abgabenkonto des Bw. zu verbuchen seien, sondern in der Bestands- und Erfolgsrechnung des Finanzamtes ihren Niederschlag fänden. Die Verrechnung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat beantragt und ausgeführt, dass der berufungsgegenständliche Betrag von € 5.091,83 niemals bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei und die Forderung demnach rechtwidrig geltend gemacht werde.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich um Gerichtskosten handle und warum, welches Gericht, wem diesen Betrag vorgeschrieben habe. Das Finanzamt sei kein Inkassobüro für das Gericht. Die Verrechnung lasse sich nicht nachvollziehen. Die Buchungsmitteilung 1/2004 sei daher mit der Buchung der Gutschrift zu berichtigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 216 BAO ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebahrung (§213 BAO) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen.
Demnach war lediglich zu einem Teilpunkt des Antrages vom , nämlich zur Anfrage betreffend die Verbuchung des Betrages von € 138.830,94 ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, da sich eine Berechtigung zur Erlangung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 i.V. 213 BAO nur auf ein Abgabenkonto des Bw. bezieht.
Die Feststellung zur Verbuchung des Betrages von € 138.830,94 wurde im Abrechnungsbescheid getroffen und wird im Berufungsverfahren auch mit keinem weiteren Wort mehr berührt, daher war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Zu dem im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgten Begehr des Bw. auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Verbuchung des Betrages in der Höhe von € 5.091,83 ist kein Abrechnungsbescheid zu erlassen, da es sich um Gerichtskosten handelt, die auf ein der Bestands- und Erfolgsverrechnung des Finanzamtes dienendes Konto gesammelt zu verrechnen sind (siehe z.B. auch Verrechnung von Kostenersätzen bei verlorenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof). Der Antrag ist in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Mitteilung in der Berufungsvorentscheidung, dass es sich bei diesem Betrag um Kostenersätze handle, wird informativ ergänzt, dass sich der Kostenbetrag aus folgenden vier Einzelposten zusammensetzt: 1) Zwangsweise Pfandrechtsbegründung, GZ 2 E 12/91, 2) Beitritt zur Zwangsversteigerung GZ 11 E 3857/94, 3) Zwangsweise Pfandrechtsbegründung, GZ 22 E 68/02 und 4) Kostenvorschuss für die Zwangsversteigerung GZ 22 E 09/02.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Abrechnungsbescheid Gerichtskosten bei Pfändungen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at