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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 31.01.2013, FSRV/0009-L/11

Nichtabgabe von verpflichtenden Umsatzsteuervoranmeldungen nach der Betriebsaufgabe und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JS, ehemals Kauffrau, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch die Moore Stephens Uniconsult Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgesmbH in 4600 Wels, Edisonstraße 2, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Linz, vertreten durch Hofrat Dr. Georg Sperneder, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046/2009/00108-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 046/2009/00108-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, diese habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Abgabepflichtige vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) im Voranmeldungszeitraum Juli und August 2008 iHv. insgesamt 16.830,00 €, im Einzelnen für 07/2008: 11.220,00 € und für 08/2008: 5.610,00 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass, nachdem der Betrieb der Beschuldigten am eingestellt (Betriebsaufgabe) und über das Vermögen der Bf. am das Schuldregulierungsverfahren eröffnet worden sei, für die im Spruch genannten Voranmeldungszeiträume, für die weder Umsatzsteuerzahllasten entrichtet, noch Voranmeldungen eingereicht worden seien (vgl. ABNr. 12 zur StNr. 46-34), für die Bf. als Abgabepflichtige eine entsprechende Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bestanden habe.

Auf einen entsprechenden Tatvorsatz könne aufgrund des Umstandes, dass für die Vorzeiträume die monatlich fälligen Umsatzsteuerzahllasten jeweils fristgerecht erklärt worden und daher die steuerlichen Obliegenheiten der Abgabepflichtigen hinlänglich bekannt gewesen seien bzw. aufgrund der allgemein bekannten Umsatzsteuerpflicht geschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Über das Einzelunternehmen der Bf. sei bereits Mitte August 2008 das Konkursverfahren eröffnet und die sofortige Schließung des Unternehmens angeordnet worden. Damit sei aber die Beschuldigte nicht mehr handlungsfähig gewesen. Da die jeweiligen Termine zur Einreichung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (15. September bzw. ) nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gelegen seien, habe eine Pflicht zur Einreichung entsprechender Erklärungen für die Bf. in Wahrheit nicht mehr bestanden, sodass der ergangene Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom jedenfalls aufzuheben sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich dann abzusehen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d), oder die Tat(en) im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit. e).

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die in diesem Ermittlungs- bzw. Verfahrensstadium die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht naheliegender erscheint, dass einer der vorangeführten, die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens gebietenden Gründe vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein bestimmtes Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur schon die Ergebnisse des durch die (bescheidmäßige) Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Untersuchungsverfahrens bzw. die im weiteren Verfahrensverlauf erst vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen regelmäßig erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "im Zweifel für den Angeklagten" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat (in allen ihren relevanten Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der zugehörigen Begründung) sowohl auf die objektive, als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat daher der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus der vorläufigen Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen und dem Verdächtigen jedenfalls eine allenfalls den Verdacht entkräftende Rechtfertigungsmöglichkeit bietend, zu umschreiben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b, c und d leg.cit. eine Abgabenverkürzung ua. (bereits dann) bewirkt, wenn entweder die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Vorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nicht iSd abgabenrechtlichen Vorschriften der §§ 214 f Bundesabgabenordung (BAO) entrichtet oder Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt bzw. geltend gemacht wurden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen (zur Form vgl. § 21 Abs. 1 4. Unterabsatz UStG 1994) entfiel für Veranlagungszeiträume ab dem bis zum für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, nur dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergab (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idF BGBl. II 2002/462 iVm § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 idF BGBl. I 1998/79).

Grundsätzlich bestand daher jedenfalls für die, die og. Umsatzgrenze überschreitende umsatzsteuerpflichtige Unternehmer eine generelle Verpflichtung zur Abgabe von (elektronischen) Umsatzsteuervoranmeldungen. Darüber hinaus hatte aber auch der die Grenze nicht überschreitende (umsatzsteuerpflichtige) Unternehmer für den Fall, dass eine sich ergebende Vorauszahlung nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (vollständig) entrichtet wurde, eine (zutreffende) Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen § 119 BAO eine unrichtige Jahresumsatzsteuererklärung erstellt oder auch nur keine solche Erklärung einreicht, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahressteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag bzw. überhaupt nicht festsetzen, eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht. Dabei ist § 13 Abs. 2 FinStrG zufolge die Tat bereits dann versucht, wenn der Täter seinen Entschluss sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Eine allfällige Strafbarkeit wegen einer bereits als ausführungsnahe Handlung zu wertenden Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und damit versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.

Vorsätzlich handelt grundsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz, vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG).

Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber dem Handlungserfolg, sich für ein tatbildmäßiges Handeln entscheidet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit einem tatbestandsmäßigem Vorsatz agiert, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält und die - wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Festsetzung oder Geltendmachung einer Gutschrift zu dem ihm bekannten Fälligkeitszeitpunkt bewirkte vorübergehende Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, sich mit dieser Möglichkeit bzw. Gewissheit abfindet und sich letztlich dennoch, aus welchen Beweggründen auch immer, zu einer tatbildmäßigen Vorgangsweise (vgl. § 2 StGB) entschließt. Eine (darüber hinausgehende) Absichtlichkeit des Täters iSd § 5 Abs. 2 StGB, dh. beispielsweise ein auf die Bewirkung einer (auch nur vorläufigen) Abgabenverkürzung um des eigenen (wirtschaftlichen) Vorteils willen gerichtetes (Bereicherungs-)Bestreben des objektiv tatbildlich Agierenden, ist hingegen in diesem Zusammenhang nicht gefordert.

Auf das Vorliegen eines auf einen üblicherweise nicht ohne weiteres erkennbaren Willensvorgang in der Innensphäre des Handelnden zurückzuführenden Vorsatzes kann regelmäßig aus dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters bzw. den Gesamtumständen der Tat geschlossen werden.

Anhand der zum Zeitpunkt der in der Sache gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einleitungsbescheides zu treffenden Beschwerdeentscheidung relevanten Aktenlage zur genannten StrNr. der StNr. 46-34 (einschließlich ABNr. 12), sowie den übrigen der Rechtsmittelbehörde zur Verfügung stehenden Beweismitteln (ua. Insolvenzdateiauszug zum Az 56 des Bezirksgerichtes Linz) ergeben sich nachfolgende Entscheidungsgrundlagen:

Die Bf. betrieb seit vielen Jahren, zuletzt im Zuständigkeitsbereich des genannten Finanzamtes (Aktenabtretung vom ), neben einer zusätzlich ausgeübten Tätigkeit als geschäftsführende Alleingesellschafterin der gemäß § 39 Firmenbuchgesetz infolge rechtskräftiger Konkursabweisung mangels Vermögens laut Beschluss des Landesgerichtes Wels vom , Az 78 aufgelösten bzw. in Liquidation befindlichen B HandelsgesmbH (FN 910 des Landesgerichtes Wels; StNr. 54-1112), ein (umsatzsteuerpflichtiges) Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand Blumengroßhandel, zuletzt steuerlich erfasst unter der StNr. 46-34, dessen Umsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Veranlagungsjahr 2007 538.488,85 € betrug. Am wurde der Betrieb des Einzelunternehmens -infolge fortlaufenden negativen Geschäftsganges - eingestellt. Am beantragte die Bf. beim Bezirksgericht Linz (durch ihren, in der betreffenden Eingabe ausgewiesenen Rechtsvertreter) die Eröffnung des Schuldregulierungsverfahrens [vgl. § 181 Konkursordnung (KO)] und wurde dieses schließlich am mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes zur do. Az 56 - ohne Eigenverwaltung des Schuldners - eröffnet. Gleichzeitig wurde der im do. Beschluss angeführte Masseverwalter zur Vertretung der Gemeinschuldnerin bestellt (vgl. zur Stellung des Masseverwalters § 83 KO bzw. zB ).

Während für die jeweils Zahllasten ergebenden (monatlichen) Voranmeldungszeiträume 01/2007 bis 06/2008 zur genannten StNr. (elektronische) Umsatzsteuervoranmeldungen termingerecht, dh. bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitstag gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994, eingereicht worden waren (vgl. Abfrage der entsprechenden Umsatzsteuer- bzw. Verrechnungsdaten), erfolgte für die hier verfahrensgegenständlichen Monate Juli und August 2008 weder eine Entrichtung von Vorauszahlungen, noch eine - im Falle entsprechender Zahllasten obligatorische - Abgabe bzw. Einreichung von Voranmeldungen.

Nach der Eröffnung des angeführten Insolvenzverfahrens fand im Jänner 2009 zur genannten StNr. seitens der Abgabenbehörde eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffend 06 - 08/2008 (ABNr. 12) statt, bei der die Umsätze des Gewerbebetriebes für die genannten Zeiträume (bis zur Betriebsschließung am ) bzw. Zahllasten im Ausmaß von 20.360,10 €, davon gemäß § 16 UStG 1994 berichtigte Vorsteuern von 9.140,10 €, daher vorsteuerbereinigte, sich aus den festgestellten steuerpflichtigen Umsätzen ergebende Zahllast 11.220,00 € (07/2008) bzw. 5.610,00 € (08/2008) im Schätzungsweg (§ 184 BAO; anhand der Umsätze der Vorzeiträume) ermittelt wurden und (nochmals) die Nichtabgabe der (verpflichtenden) Umsatzsteuervoranmeldungen 07, 08/2008 ausdrücklich festgestellt wurde (vgl. dazu die Niederschrift vom , Tz 1, 2). Auf Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen ergingen am die entsprechenden Abgabenbescheide, mit denen die Umsatzsteuern für 07, 08/2008 gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 bescheidmäßig festgesetzt wurden (07/2008: Zahllast, ohne Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG 1994: 11.220,00 €; 08/2008: Zahllast 5.610,00 €). Diese, an die Gemeinschuldnerin ergangenen Bescheide erwuchsen mangels Anfechtung in (formelle) Rechtskraft.

Damit bilden aber die zwar die Finanzstrafbehörde nicht bindenden, aber dennoch im Rahmen der Prüfung gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG jedenfalls nicht zu vernachlässigenden bzw. entsprechend zu würdigenden abgabenbehördlichen Feststellungen zur StNr. 46-34 deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. als - bis zur Eröffnung des gegen sie eröffneten Insolvenzverfahrens am - nach wie vor für ihr unter der genannten StNr. erfasstes Einzelunternehmen eigenverantwortliche Abgabepflichtige unter Verletzung der die Voranmeldungsabgabe regelnden Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. insgesamt 16.830,00 € bewirkt und damit tatbildmäßig iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat. Dabei kann - im derzeitigen Verfahrensstadium - der bisher nicht feststellbare und auch nicht relevierte Teilaspekt, ob die (steuerlich vertretene) Bf. selbst oder allenfalls deren steuerliche Vertreter (im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht) für die Wahrnehmung der Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 zuständig war, einerseits im Hinblick auf das System der Einheitstäterschaft iSd § 11 FinStrG, andererseits im Hinblick auf das auf eine (unmittelbare) Täterschaft der Bf. hindeutende Beschwerdevorbringen ("... in dem unsere Mandantin nicht mehr berechtigt war Handlungen und Maßnahmen für ihr ... Unternehmen zu setzen ...") zumindest vorläufig außer Betracht bleiben.

Auf einen entsprechenden Tatvorsatz iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. eine entsprechende Verdachtslage kann dabei aus der langjährigen, mit einer grundsätzlichen Befassung mit laufenden umsatzsteuerlichen Fragen nahezu zwangsläufig einhergehenden, Unternehmereigenschaft der Beschuldigten und aus dem von der Bf. in den Vorzeiträumen an den Tag gelegten (pflichtgemäßen) Verhalten geschlossen werden. Insbesondere letzteres kann nur so interpretiert werden kann, dass der Abgabepflichtigen sowohl die Verpflichtungen des § 21 UStG 1994, als auch das System der bereits während des Veranlagungszeitraumes zu bestimmten Terminen fälligen, im Falle der Nichtentrichtung termingerecht bekanntzugebenden Umsatzsteuervorauszahlungen und damit auch die allfälligen Auswirkungen einer Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe und eines damit verbundenen (vorübergehenden) Zahlungsausfalles beim Steuergläubiger, hinreichend bekannt waren, um ihr bei einem objektiv tatbildlichen Handeln gemäß der bezogenen Gesetzesstelle nach dem bisherigen Erhebungsstand auch (jeweils) einen für eine Deliktsverwirklichung geforderten Vorsatz unterstellen zu können.

Daran vermag auch das schon im Hinblick auf die Faktenlage (Eröffnung des Insolvenzverfahrens am gegenüber den Fälligkeitsterminen gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 am 15. September bzw. am ) aktenwidrige bzw. verfehlte Beschwerdevorbringen etwas zu ändern, als darin - mangels diesbezüglicher Argumentation - auch eine, schon einer (vorläufigen) Maßnahme gemäß §§ 82 Abs. 3, 83 FinStrG entgegenstehenden Geltendmachung eines entsprechenden, gegebenenfalls einen Vorsatz ausschließenden Irrtums (vgl. dazu § 9 FinStrG) nicht erblickt werden kann.

Hinweise darauf, dass die Bf. (darüber hinaus) auch (bereits) mit dem Vorsatz gehandelt habe, den entsprechenden Anteil der Jahresumsatzsteuer für 2008 (endgültig) zu hinterziehen und sich damit möglicherweise auch bereits der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG schuldig gemacht habe, bietet hingegen der bisher hervorgekommene Sachverhalt nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ob die Bf. sich tatsächlich der ihr bisher zur Last gelegten Taten schuldig gemacht hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf der Beschuldigten - entsprechend den Vorschriften des FinStrG - die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich entsprechend zu äußern und ihre Rechte geltend zu machen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Verdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at