Alkoholsteuerbefreiung für "Hausbrand"
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der G. vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Linz vom , Zl. 123, betreffend Alkoholsteuer entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Linz setzte mit seinen Bescheiden vom 21. und , Zahlen: 456, gemäß § 201 Bundesabgabenordnung (BAO) die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) für die Beschwerdeführerin entstandene Alkoholsteuer in folgender Höhe fest: 113,40 Euro für 21 Liter Alkohol hinsichtlich der Abfindungsanmeldung mit der Nummer 111 vom . 243,00 Euro für 45 Liter Alkohol hinsichtlich der Abfindungsanmeldung mit der Nummer 222 vom . 105,30 Euro für 19,5 Liter Alkohol hinsichtlich der Abfindungsanmeldung mit der Nummer 333 vom . Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe gem. § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 AlkStG keinen Anspruch auf eine steuerfreie Alkoholmenge (Hausbrand).
Dagegen wurde mit folgender Begründung fristgerecht berufen:
1. "Ich bewirtschafte die Liegenschaft R. selbst.
2. Ich bin dort sehr wohl mit Zweitwohnsitz gemeldet.
3. Ich bewirtschafte die Liegenschaft im Nebenerwerb und pendle regelmäßig zwischen meinem Hauptwohnsitz in L. und meinem Zweitwohnsitz, was eine bedeutende Erschwernis für mich darstellt.
4. Ich habe auf meiner Liegenschaft auch Tiere.
5. Den Hausbrand habe ich auch für meine Eltern beantragt, die dort ihren Wohnsitz haben.
6. Die Alkoholherstellung dient ausschließlich der Baumbestandshaltung auf meiner Liegenschaft.
7. Für mich stellt der Erwerb auf meiner Liegenschaft den teilweisen Mittelpunkt meiner wirtschaftlichen Interessen dar."
Das Zollamt wies mit Berufungsvorentscheidungen vom , Zln.: 123, die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen ausgeführt, es sei gemäß § 62 und § 70 AlkStG erforderlich, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Landwirtes (Betriebsführers), der auch den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstelle, am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befinde. Der ordentliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich im vorliegenden Fall nicht am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in R., sondern in L. .
Gegen diese Berufungsvorentscheidungen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom . In deren Begründung wird Nachstehendes ausgeführt:
1. "Entsprechend § 70 Alkoholsteuergesetz habe ich am Betriebsstandort der Landwirtschaft in R. einen Wohnsitz und halte mich bzw. mein Ehegatte K. mehrere Tage in der Woche auf, um die notwendigen Arbeiten mit den Tieren und am Feld zu besorgen. Deshalb bestreite ich aus dem Betrieb meiner Landwirtschaft einen erheblichen Teil meines Lebensunterhaltes für mich und meine Familie.
2. § 26 BAO erläutert, dass ein Wohnsitz dort begründet ist, wo jemand eine Wohnung innehat, die darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehält und benutzt, was in meinem Fall ja zutrifft.In der Bundesabgabenordnung und im Alkoholsteuergesetz wird nirgends der Begriff Hauptwohnsitz verwendet und daher kann dieser Begriff nur eine Auslegungsinterpretation sein, jedoch für die Zuerkennung einer Alkoholherstellung unter Abfindung nicht zutreffend ist.
3. § 62 Abs. 1 bezieht sich meines Erachtens hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes explizit nur auf das Erfordernis der Anmeldung, nicht aber auf den Zusammenhang für die Gewährung einer Alkoholherstellung unter Abfindung."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Voraussetzungen des § 70 AlkStG erfüllt sind.
§ 70 Abs. 1 AlkStG lautet: Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind "als Hausbrand" für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt, 15 lA und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat, 1. 6 lA, bis zu einer Höchstmenge von 51 lA, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist, 2. 3 lA, bis zu einer Höchstmenge von 27 lA, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z 1 genannten Bundesland gelegen ist, bestimmt.
Gemäß § 70 Abs. 2 AlkStG ist Landwirt im Sinne des Abs. 1, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 70 Abs. 1 und Abs. 2 AlkStG ergibt sich, dass die Steuerbefreiung für Hausbrand zunächst nur einem Landwirt im Sinne des Abs. 2 zustehen kann. Wenn der Abfindungsbrenner diese Voraussetzungen erfüllt und daher als Landwirt zu betrachten ist, ist als zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des Hausbrandes das im Abs. 1 geregelte Wohnsitzerfordernis zu erfüllen. Nur wenn beide Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann die Steuerbefreiung für Hausbrand gewährt werden.
Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in den Kalenderjahren 2004 bis 2006 aus der Bewirtschaftung der in R. gelegenen Landwirtschaft ihren und den Lebensunterhalt ihrer Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten hat, wurde sie mit Vorhalt vom ersucht, die Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes für die genannten Kalenderjahre darzustellen und durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Mit dem genannten Vorhalt wurde die Beschwerdeführerin auch ersucht, die persönlichen und beruflichen Bindungen zu Ihrem Haupt- sowie zu Ihrem Nebenwohnsitz (laut beigelegten Melderegisterauszug) darzulegen und zu belegen, dass in den Kalenderjahren 2004 bis 2006 ihr Wohnsitz am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen darstellte. Der Vorhalt vom blieb jedoch unbeantwortet.
Gem. § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Beide Pflichten bestehen grundsätzlich nebeneinander und schließen einander nicht aus. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht zwar auch dann, wenn die Partei ihre Verpflichtungen (Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht) verletzt (wie hier durch die Nichtbeantwortung des Vorhaltes vom ), doch wird ihr Umfang durch solche Pflichtverletzungen beeinflusst. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (Ritz, BAO³, § 115 Tz 8f und die dort zitierte Judikatur).
Nach vorliegender Sach- und Beweislage ist die Beschwerdeführerin keine Landwirtin nach der Definition des § 70 Abs. 2 AlkStG. Nach der dort normierten Begriffsbestimmung hat die Eigenschaft eines Landwirtes zur Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt zu einem erheblichen Teil aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten wird. Das ist hier nicht der Fall: Die Beschwerdeführerin wurde mit Einkommensteuerbescheiden vom , und zur Einkommensteuer veranlagt. Diesen Bescheiden wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit (2004: 466,96 Euro; 2005: 1.777,64 Euro; 2006: 2.156,96 Euro), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2005: - 364,47 Euro) und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (2004: 22.526,88 Euro; 2005: 22.879,63 Euro; 2006: 24.432,85 Euro) zugrunde gelegt, nicht aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Aus den fehlenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in den hier maßgeblichen Kalenderjahren 2004 bis 2006 ist abzuleiten, dass eine Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin beitrug. Bereits aus diesem Grund ist die Landwirteigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 70 Abs. 2 AlkStG zu verneinen.
Hinsichtlich der Frage, ob die zusätzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des Hausbrandes das im § 70 Abs. 1 AlkStG geregelte Wohnsitzerfordernis erfüllt ist, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nach den im zentralen Melderegister aufscheinenden Daten ihren Hauptwohnsitz seit in L. hat. Unterlagen oder Nachweise darüber, dass die Beschwerdeführerin am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (in R. ) den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen darstellt, wurden trotz entsprechender Aufforderung bislang nicht vorgelegt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 70 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 70 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 |
Schlagworte | Alkoholsteuer Hausbrand Landwirt Wohnsitz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at