Keine Abgeltung von Pflegeaufwand im Wege einer Negativsteuer
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist Pensionistin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei pensionsauszahlenden Stellen in Höhe von insgesamt 20.257,13 €.
Sie beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2010 den Abzug von Sonderausgaben (Versicherungsbeiträgen, Aufwendungen zur Wohnraumschaffung, Kirchenbeitrag) und außergewöhnlichen Belastungen (tatsächlichen Kosten aus der eigenen Behinderung).
Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurden die Aufwendungen für Personenversicherungen und für Wohnraumschaffung in Höhe von 730,00 € (ein Viertel des gesetzlichen Höchstbetrages von 2.920,00 €), der Kirchenbeitrag in der geltend gemachten Höhe von 87,20 € sowie Kosten infolge der eigenen Behinderung in Höhe von 1.761,08 € und 11.013,68 € berücksichtigt. Daraus ergab sich ein Einkommen in Höhe von 6.665,17 €, auf welches keine Einkommensteuer entfiel. Als Einkommensteuer angesetzt wurde im Einkommensteuerbescheid 2010 lediglich die auf die sonstigen Bezüge (zB 13. und 14. Bezug) entfallende Steuer (in Höhe von 6 %), welche 165,57 € betrug. Auf die Einkommensteuer in Höhe von 165,57 € wurde die einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 1.960,30 € angerechnet, sodass sich eine Abgabengutschrift in Höhe von 1.794,73 € ergab.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhob die Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:
Sie habe tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung in Höhe von 11.013,68 € bezahlt, beziehe Pflegegeld der Stufe 3, leide seit Jahren an Tinnitus, Glaukom sowie Diabetes und habe starke Abnützung in den Gelenken. Von den zwei von ihr geborenen Kindern sei ihr nur eines in der Pension angerechnet worden. Ihrer Meinung nach habe sie zu wenig Steuergeld für ihre Behinderung bekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit folgender Begründung ab:
Im Kalenderjahr 2010 sei Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 1.960,30 € einbehalten worden. Im Einkommensteuerbescheid 2010 seien alle beantragten Aufwendungen berücksichtigt worden und es sei der höchstmögliche Betrag an Lohnsteuer (die Lohnsteuer, soweit sie auf die laufenden Bezüge entfällt, in Höhe von 1.795 €) rückerstattet worden. Die Lohnsteuer, welche auf die sonstigen Bezüge entfällt, in Höhe von 165,57 € (dies seien 6 % des 13. und 14. Bezuges nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 €), bleibe bei der Arbeitnehmerveranlagung außer Ansatz und sei nicht rückerstattungsfähig.
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Berufungswerberin eine als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertende Eingabe beim Finanzamt ein, in welcher sie Folgendes ausführte:
Es könne nicht richtig sein, dass sie Pflegekosten in Höhe von rund 11.000 € bezahle und nur die Lohnsteuer zurückerhalte. Diesfalls könnten sich viele Leute die Pflege nicht leisten, müssten ihre Wohnung verlassen und in Pflegeheimen dem Staat zur Last fallen. Die Pflege zu Hause sei billiger. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Erlassung eines neuen Bescheides.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 4 EStG1988 bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz.
Nach § 46 Abs. 1 EStG 1988 werden auf die Einkommensteuerschuld angerechnet:
- Allfällige für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Vorauszahlungen,
- die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
Bleiben Einkünfte bei der Veranlagung außer Ansatz, dann werden auch die auf diese Einkünfte entfallenden Abzugsteuern nicht angerechnet (vgl. ; Doralt, EStG15, § 46 Tz 4).
Im vorliegenden Fall entfallen auf veranlagte Einkünfte nur Lohnsteuer-Beträge in Höhe von 1.960,30 €, welche im angefochtenen Bescheid dem § 46 Abs. 1 EStG 1988 entsprechend auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wurden.
Eine darüber hinausgehende Gutschrift von Steuerbeträgen (Negativsteuer) ist nur dann möglich, wenn sie (wie zB in § 33 Abs. 8 EStG 1988 hinsichtlich Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag oder Arbeitnehmerabsetzbetrag) gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist jedoch bezüglich Pensionistenabsetzbetrag oder Pflegekosten nicht der Fall.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Damit ist - als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips - die Bindung der gesamten Vollziehung an das Gesetz angeordnet (Legalitätsprinzip).
Der unabhängige Finanzsenat ist somit bei seinen Entscheidungen an die geltenden Gesetze gebunden. Es ist ihm daher verwehrt, die Abgeltung von Pflegeaufwand durch Einkommensteuergutschriften vorzunehmen.
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 46 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at