Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 02.07.2008, RV/0072-K/08

Rückzahlung der FB (KAB) bei fehlender Berufsausbildung und bei Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0072-K/08-RS1
Schulungen bei Übungsfirmen sind allgemeine Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen. Diese Schulungen steigern u.a. die soziale Kompetenz - sie sind aber keine Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW., xx, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit W. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für V.K. für den Zeitraum März 2007 bis Juni 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Tochter der Berufungswerberin (Bw.), V., bestand am die Reifeprüfung der Bundeshandelsakademie W.. Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde die Bw. aufgefordert, das Reifeprüfungszeugnis vorzulegen sowie die nunmehrigen Tätigkeiten von V. bekannt zugeben.

Die Bw. übermittelte in der Folge das Reifeprüfungszeugnis, 1 Bestätigung zur Vormerkung zur Arbeitssuche des Arbeitsmarktservices W. für die Zeit von bis sowie 1 Bestätigung des BFI Kärnten. Aus Letzterem geht hervor, dass V. im Rahmen einer Individualförderung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz die Schulungsmaßnahme "Übungsfirma PMC² in der Zeit von bis , Montag bis Freitag 08:00 bis 16:30 besucht." Laut einem Aktenvermerk des FA W. handelt es sich bei der Schulung um ein 3-monatiges Praktikum in einer Schulungsfirma; es würden praktische Kenntnisse für den Berufsalltag vermittelt (Bürobereich). Weiters befindet sich im Akt eine Bezugsbestätigung des AMS vom mit folgendem Inhalt: "Es wird bestätigt, dass für V.K. folgende Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Beihilfenbezüge nach dem Arbeitsmarktservicegesetz vorgemerkt sind:


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von - bis
Tagsatz
-
Beih. Deckung Lebensunterhalt
€ 18,50
-
Beih. Deckung Lebensunterhalt
€ 18,50
-
Beih. Deckung Lebensunterhalt
€ 18,50

Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter der Bw. für den Zeitraum März 2007 bis Juni 2007 zurückgefordert. Begründet wurde der Rückforderungsbescheid mit den §§ 2 Abs. 1 lit. f und 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 sowie damit, dass V. ab eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom AMS W. erhalten habe; während dieser Zeit besuchte sie eine individuelle Schulungsmaßnahme in einer Übungsfirma des BFI Kärnten. Diese Schulungsmaßnahme stelle keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar. Überdies sei die Voraussetzung für den Weiterbezug der Familienbeihilfe unter dem Titel " als arbeitssuchend vorgemerkt" nicht mehr gegeben gewesen.

Gegen diese Rückforderung wurde am Berufung eingebracht und ausgeführt, dass V. beim AMS weiterhin als arbeitssuchend vorgemerkt sei und sich in einer Qualifizierungsmaßnahme/Berufsausbildung für Jugendliche über das AMS befinde. Überdies habe man in Erfahrung gebracht, dass gleich gelagerte Fälle sowohl vom Finanzamt Klagenfurt als auch vom Finanzamt St. Veit positiv erledigt würden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Rückforderungsbescheid als unbegründet ab. Im Einzelnen verwies es auf § 2 Abs. 1 lit. f, § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und dass folgender Sachverhalt festgestellt worden sei: "Ihre Tochter V. besuchte in der Zeit vom bis eine Individualförderung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz. Diese Schulung stellt eine Qualifizierungsmaßnahme für Jugendliche dar, um den Eintritt in das Berufsleben zu erleichtern. Diese Qualifizierungsmaßnahme wurde in der Übungsfirma PMC² absolviert. Laut telefonischer Rücksprache mit der Leiterin dieser Firma, Frau K., werden folgende Inhalte vermittelt: die Teilnehmer werden fachlich begleitet. Der Tagesablauf, die Abwicklung von Geschäftsfällen (Einkauf, Verkauf, Marketing etc.) wird anhand von Praxisfällen geübt. Im Mittelpunkt steht das Kennen lernen des Büroalltages. Am Abschluss dieser Schulungsmaßnahme wird ein Zertifikat über die Teilnahme ausgestellt und beinhaltet die absolvierten Kursinhalte. Dieses Zertifikat sollte eine Qualifizierung für zukünftige Bewerbungen darstellen und den Eintritt ins Berufsleben erleichtern. Für die Zeit vom bis und vom bis wurde nach Rücksprache mit dem Arbeitsamt eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 18,50 ausbezahlt. Seit ist ihre Tochter als Angestellte bei der Firma KM beschäftigt. Es fehlen die Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b. Die Schulungsmaßnahme ist zu allgemein gehalten und vermittelt keine speziellen Berufskenntnisse. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe kann aus diesem Titel nicht bescheinigt werden. Überdies kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG ebenfalls nicht bescheinigt werden, da der Bezug einer Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz einem Anspruch entgegensteht."

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat beantragt. Die Bw. verwies noch einmal darauf, dass in gleich gelagerten Fällen die Finanzämter Klagenfurt und St. Veit zu Gunsten der bezogenen Person positiv entschieden haben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung des Berufes nicht möglich ist.

Weiter bestimmt § 2 Abs.1 lit. f FLAG 1967, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktes als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit (was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.

Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH31.10.2000, 96/15/0001,

Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsatzbeträge für V. für die Zeit von März bis Juni 2007.

Das AMS bescheinigte in der Bezugsbestätigung vom , dass V. von bis eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (Tagsatz von € 18,50) erhielt. Nach § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 besteht nur ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl Nr. 609 haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Abgesehen davon, dass V. am das 21. Lebensjahr vollendet hat - und schon deshalb ab Mai 2007 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach leg. cit. nicht mehr bestand - hat sie für den Streitzeitraum (und darüber hinaus) eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS erhalten. Mit dem Bezug dieser Beihilfe ist aber ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Kinderabsetzbetrag) verwirkt. Die im Streitzeitraum erhaltene Familienbeihilfe wurde deshalb zu Unrecht bezogen.

Überdies steht dem Anspruch auf Familienbeihilfe auch das Fehlen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG entgegen: bei der von V. absolvierten Individualförderung (Übungsfirma PMC²) handelte es sich um eine allgemeine Maßnahme zur Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt. Vielmehr kam es durch die Individualförderung zu einer Steigerung der sozialen Kompetenz und zu einer Hilfestellung bei der Arbeitssuche. Eine berufsspezifische Ausbildung, die zur Ausübung eines bestimmten Berufes befähigte, lag demnach nicht vor. Aus diesem Grunde ist auch kein Familienbeihilfenanspruch infolge Berufsausbildung gegeben.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für den im Bescheid genannten Zeitraum durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte daher zu Recht.

Wenn die Bw. auf gleich gelagerte - aber positiv - entschiedene Fälle bei den Finanzämtern Klagenfurt und St. Veit verweist, so kann daraus für die Berufung nichts gewonnen werden. Ungeachtet dessen, dass von der Bw. behauptete - namentlich aber nicht genannte - Fälle von der Abgabenbehörde allfällig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen wären, vermag nach ständiger Rechtsprechung eine allenfalls vorliegende, mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende Einzelentscheidung keinerlei Rechtswirkungen für andere Steuerpflichtige zu entfalten (vgl. ).

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Im Streitfall waren mangels Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Streitzeitraum auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Übungsfirma Pmc
AMS-Kurs
Schulungsfirma
Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
Familienbeihilfe
Kinderabsetzbeträge
Kinderabsetzbetrag
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2008/06
UFSaktuell 2009, 30

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