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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 07.08.2007, RV/0755-G/06

Avatar-Kurs eines Werbe- und Marketingberaters.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0755-G/06-RS1
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob diese durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (zB ). Ein Avatar-Kurs dient im Wesentlichen der eigenen Persönlichkeitsentwicklung, die damit verbundenen Kosten sind daher zur Gänze nicht abzugsfähig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Daniela Kallinger, 8075 Hart bei Graz, Hangweg 8, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war in den ersten sechs Monaten des Streitjahres bei einer Werbe- und Marketingagentur in G beschäftigt. Danach bezog er bis zum Jahresende Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 begehrte er ua. den Abzug von Fortbildungskosten iHv. € 2.320,-. Der vorliegenden Teilnahmebestätigung bzw. Rechnung vom zufolge - Rechnungsaussteller ist BW, Spirituelle Schule Schweiz - handelt es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um die Kosten für einen vom Bw. in der Zeit von 20. bis 29. August absolvierten Avatar-Kurs (Kommunikations- und Management-Training). Folgende Inhalte wurden - laut angeführter Bestätigung bzw. Rechnung - im Zuge dieser Veranstaltung vermittelt:

"1. Tag: Wahrnehmung, Basisrealität, Persönliche Realität, Rollenspiele

2. Tag: Wahrnehmung, Selektive Wahrnehmung, Die Wirkung von Urteilen, Der Umgang mit Vorurteilen, Rollenspiele

3. Tag: Kommunikation, Grundlagen der Kommunikation, Analyse von indirekten und direkten Botschaften, Rollenspiele

4. Tag: Kommunikation, Umgang mit schwierigen Situationen/Personen, Konfliktmanagement, Rollenspiele

5. Tag: Überzeugungen, Persönliche Wertesysteme, Auswirkungen des inneren Wertesystems auf den beruflichen Alltag

6. Tag: Überzeugungen, Überzeugungen schaffen Erfahrungen, Analyse von sich wiederholenden Fehlverhalten, Entwicklung neuer Verhaltensstrategien, Spiele

7. Tag: Human Management, Neue Wege im Umgang mit Menschen, Mitarbeiterführung, Rollenspiele

8. Tag: Human Management, Mehr Erfolg durch Anerkennung, Äußere Freiheit durch inneres Wachstum

9. Tag: Vertiefung des Erlernten und Zielsetzung zur Umsetzung in den beruflichen Alltag."

Das Finanzamt versagte diesen Kosten mit dem in Berufung gezogenen Bescheid die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten mit der Begründung, das dort vermittelte Wissen und das geübte Training seien sowohl im privaten Lebensbereich als auch im Berufsleben anwendbar und daher gemäß § 20 EStG den Kosten der Lebensführung zuzuordnen.

In der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, der Bw. habe im Jahr 2003 die Fachhochschule für Marketing und Sales sowie Managementorganisations- und Personalberatung absolviert und im Streitjahr bei der Fa. RS-GmbH - einem (wie bereits oa.) Werbe- und Marketingunternehmen - als Kundenberater und Werbekonzepter gearbeitet. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei ersichtlich, dass der Bw. das gegenständliche Seminar ausschließlich zum Zweck seiner beruflichen Fortbildung besucht habe.

In einer Vorhaltsbeantwortung vom umschrieb der Bw. die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit den Worten: Wirtschaftsberatung; Markenaufbau und -führung; Unternehmenskommunikation; integrierter Marketing-Mix; Beratung, Konzeption und Gestaltung in Werbe- und Marketinggeschäftsfeldern.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch für in anderen Berufen tätige Personen von allgemeinem Interesse sind (Persönlichkeitsbildung), seien selbst dann nicht abzugsfähig, wenn die vermittelten Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können bzw. von Nutzen sind. Laut der vorliegenden Kursbeschreibung handle es sich bei der in Frage stehenden Veranstaltung um ein intensives, effizientes Bewusstseinstraining. Es würden gut funktionierende und einfach zu lernende Techniken und Verfahren vermittelt, die es ermöglichen, Programme aus der Vergangenheit, alte und neue Muster, Blockaden, Fremdenergien und Indoktrinationen, die die Selbstverwirklichung behindern, aufzudecken und aufzulösen. Das erlernte Wissen sei durchaus geeignet, die berufliche Tätigkeit zu unterstützen und die berufliche Qualifikation zu verbessern, könne aber genauso gut im privaten Lebensbereich angewendet werden. Da eine Abgrenzung nicht möglich sei, seien die gesamten Kosten der Lebensführung zuzurechnen.

In der Begründung zum Vorlageantrag wird ergänzend ausgeführt, dass es sich "beim ausgeübten Avatar Kommunikations- und Management-Training um einen einschlägigen Weiterbildungskurs" im Beruf des Bw. handle. Der Bw. sei nach Abschluss der Fachhochschule zwischen 2002 und Juni 2004 als Berater und Konzeptionist für kreative Kommunikation bei einer Werbeagentur und in der Folge als eigenständiger Werbeberater tätig gewesen. Der Avatar-Weiterbildungskurs habe seiner "beruflichen Profession" als Berater und kreativer Konzeptionist in der Werbung hervorragende Dienste erwiesen. Er habe seinen Kunden auch "neue Ansätze und effizientere Methoden anbieten" können. Der Kurs habe zudem nichts "mit Fremdenergien oder irgendeiner Vergangenheit" - wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt - zu tun. Weiters wird vorgebracht: "Privat hat [den Bw.] der Kurs ..... insoweit beeinflusst, wie es auch das oa. Studium tat oder andere fachliche Seminare wie zB Schöne Worte sind keine guten Worte von Armin Reins Texterschmiede Hamburg oder Real Possibilities are in the Mind von Clint Callahan, die [der Bw.] im Jahr 2005 besucht hat, sind inhaltlich in etwa gleich und zwar höchst einschlägig so wie der in Berufung stehende Weiterbildungskurs für einen Marketingberater."

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend nochmals vorgebracht, dass sehr wohl ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Kurskosten und der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit bzw. dessen absolvierter Ausbildung bestehe. Die strittige Fortbildungsveranstaltung habe ua. dem Zweck gedient, um im Hinblick auf eine künftige Tätigkeit im Managementbereich praktische Erfahrungen zu sammeln.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Werbungskosten ua. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (so auch zB ).

Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation der §§ 4 Abs. 4 und 16 EStG: Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen steuerpflichtigen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1 B-VG (vgl. ).

Vor diesem Hintergrund war es nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz den Aufwendungen hinsichtlich des besuchten Avatar-Kurses die Anerkennung als Werbungskosten versagt hat.

Laut Teilnahmebestätigung bzw. Rechnung vom wurden im gegenständlichen Seminar Inhalte wie zB "Persönliche Realität", "Umgang mit Vorurteilen", "Umgang mit schwierigen Situationen/Personen" und "Persönliche Wertesysteme" vermittelt. In der freien Online-Enzyklopädie Wikipedia wird der Avatar-Kurs als ein in Amerika entwickeltes Selbstermächtigungs- oder Bewusstseins-Training beschrieben. Auf der offiziellen deutschsprachigen Website zu Avatar und dem Avatarkurs (www.AvatarEPC.de) wird ua. ausgeführt: "Avatar ist ein sanftes, nicht-konfrontierendes Abenteuer der Selbstentdeckung. Es ist eine Reihe erfahrungsbezogener Übungen, die Ihnen helfen, das Wissen zu erschließen, das in Ihrem Bewusstsein bereits enthalten ist, und Ihr Bewusstsein auf das auszurichten, was Sie erreichen wollen. (.....) In seiner aktuellen Bedeutung bezeichnet "Avatar" ein Wesen, das den Pfad der Erleuchtung gegangen ist, den Zustand von Bewusstheit-ohne-Grenzen (gewahrer Wille) erlebt hat und zur Welt der Kreationen zurückgekehrt ist. (.....) Avatar ist für alle, die sich mehr Qualität in ihrem Leben gönnen. Möchten Sie neue Impulse für Ihre persönliche Entwicklung? (.....) Möchten Sie Zweifel, Selbstsabotage und Unsicherheit beenden und stattdessen selbstbestimmt leben? (.....) Avatar verhilft den Menschen zu einer tiefgreifenden Steigerung der Selbstbewusstheit."

Der UFS stellt nicht in Abrede, dass der in Frage stehende Avatar-Kurs auch für den vom Bw. erlernten bzw. ausgeübten Beruf durchaus von Nutzen sein kann. All die oa. Umstände (Seminarinhalte) legen jedoch nach ha. Ansicht eindeutig klar, dass das Seminar im Wesentlichen der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dient und die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in allen Lebensbereichen, sowohl beruflich als auch privat, von Nutzen sein können. Dass der gegenständliche Kurs auch den privaten Lebensbereich berührt, wird im Übrigen vom Bw. selbst zugestanden, wenn in der Ergänzung zum Vorlageantrag ausgeführt wird: "Privat hat den Abgabepflichtigen der Kurs insoweit beeinflusst ... " (siehe oben). Eine berufsspezifische Fortbildung liegt hier nicht vor. Das im Kurs vermittelte Wissen kann unzweifelhaft auch für die Ausübung anderer Tätigkeiten (als jener des Bw.) förderlich sein. Zutreffend hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass die vom Bw. besuchte Veranstaltung nicht nur für Angehörige seiner Berufsgruppe (Tätigkeit im Bereich der Werbung, des Marketing sowie der Management-, Organisations- und Personalberatung), sondern vielmehr von allgemeinem Interesse ist (vgl. zB das VwGH-Erkenntnis vom , 2001/79, sowie das Erkenntnis vom , 92/14/0133).

Da sich die Aufwendungen, die allenfalls auf die berufliche Sphäre des Bw. entfallen, von jenen der privaten Lebensführung nicht trennen lassen, liegt ein "gemischter" Aufwand vor, der im Sinne der oben dargestellten Rechtslage zur Gänze nicht abzugsfähig ist.

Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fortbildungsmaßnahmen
Avatar-Kurs
private Lebensführung.
Verweise
Zitiert/besprochen in
SWK 26/2007, S 715
taxlex 2007, 596

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at