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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 26.04.2010, RV/0629-G/09

Aussetzung der Einhebung ohne Berufung?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0629-G/09-RS1
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung, dem keine Berufung zu Grunde liegt und der keine Darstellung der auszusetzenden Beträge beinhaltet, ist zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend der Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Da der Berufungswerber (=Bw.) seiner Pflicht zur Abgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 nicht nachgekommen ist, wurden die Umsatz- und Einkommensteuer 1995 im Schätzungswege gemäß § 184 BAO festgesetzt.

Schließlich legte der Bw. dem Finanzamt mit Eingabe vom erstmals eine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung für 1995 vor. In einem Begleitschreiben zu den Erklärungen führte der Bw. aus, dass von der gegenständlichen Eingabe nachstehende Bescheide betroffen seien:

Umsatzsteuerbescheid 1995 vom Verspätungszuschlagsbescheid (Umsatzsteuer) 1995 vom Einkommensteuerbescheid 1995 vom Verspätungszuschlagsbescheid (Einkommensteuer) 1995 vom Vorauszahlungsbescheid für 1998 (Einkommensteuer) vom Säumniszuschlagsfestsetzungsbescheid Einkommensteuer 1995, vom Säumniszuschlagsfestsetzungsbescheid Einkommensteuer 7-9/1998 vom Säumniszuschlagsfestsetzungsbescheid Einkommensteuer 10-12/1998 vom ;

Der Bw. stellte hinsichtlich dieser Bescheide

den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

alternativ bzw. zusätzlich

den Antrag bzw. die Anregung auf Bescheidberichtigung

alternativ bzw. zusätzlich den Antrag auf Bescheidänderung

alternativ bzw. zusätzlich

den Antrag bzw. die Anregung auf Bescheidabänderung

alternativ bzw. zusätzlich

den Antrag bzw. die Anregung auf Bescheidaufhebung

alternativ bzw. zusätzlich den Antrag bzw. die Anregung auf Bescheidrücknahme

alternativ bzw. zusätzlich

den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist.

Der Bw. führte dazu aus, dass die obige Bezeichnung "Antrag" auch dahingehend zu verstehen sei, dass er die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen - allenfalls auch im Aufsichtswege - anrege.

Ergänzend zur Eingabe vom stellte der Bw. mit Eingabe vom den Antrag auf Aussetzung der Einhebung betreffend (der Bw. wörtlich) "der ermittelten Beträge und zwar - sowohl der auf den oben angeführten Bescheiden beruhenden Beträge (d.h. sowohl die in den ursprünglichen Bescheiden ermittelten Beträge als auch die durch die darauf aufbauenden und/oder davon abgeleiteten Zuschläge, Verfahren und Maßnahmen dazugekommenen Beträge) - als auch aller eventuell sonst offenen Abgaben/Abgabenschuldigkeiten."

Des Weiteren beantragte der Bw. die Nachsicht und/oder Löschung seiner Abgabenschuld.

Die Umsatzsteuer 1995 wurde mit Bescheid vom in Höhe von 5.087 Euro (70.000 ATS) festgesetzt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen betrugen 3.063,09 Euro (42.160,25 ATS). Die Einkommensteuer 1995 wurde mit 3.608,06 Euro (49.648 ATS) festgesetzt. Davon wurden am 3.051,16 Euro gelöscht.

Insgesamt wurden am Abgabenkonto des Bw. am Abgaben in Gesamthöhe von 10.769,96 Euro gelöscht und war das Abgabenkonto des Bw. folglich ausgeglichen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom verfügten Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung laut Eingabe vom .

Die für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Bestimmungen des § 212a BAO lauten:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a)

insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b)

insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c)

wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden..................

Fest steht, dass die gegenständlich beantragte Aussetzung weder unmittelbar noch mittelbar mit einer Berufung im Zusammenhang steht.

Weder die Eingabe vom noch die Ergänzung vom stellen eine Berufung dar und wurden auch nicht als solche bezeichnet.

Auch eine mittelbare Abhängigkeit liegt nicht vor, da in diesem Fall ein Berufungsverfahren anhängig sein muss, dessen Erledigung Auswirkungen auf die oa. im Antrag angeführten Abgaben hätte. Ein derartiges Berufungsverfahren war jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung nicht anhängig. Damit ist die Sache aber schon entschieden. Mangels Vorliegens von Berufungen im Zusammenhang mit den aussetzungsgegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Antragstellung war die Grundvoraussetzung für eine Aussetzung der Einhebung nicht erfüllt und dem Antrag kein Erfolg beschieden. Selbst wenn eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid nachträglich eingebracht wird, ist ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, § 212a Tz 4). Die später eingebrachte Berufung vom kann für den gegenständlichen Antrag nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus haben Aussetzungsanträge die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Betrifft ein Aussetzungsantrag mehrere Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen (Verwaltungsgerichtshof, , 97/13/0001). Fehlt eine solche Darstellung, so ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen (§ 212a Abs. 3; , 91/17/0026-0029; , 97/15/0143). Abgesehen vom Fehlen einer Berufung ist auch dieses wesentliche Erfordernis der Darstellung der Beträge hinsichtlich derer die Aussetzung begehrt wird, nicht erfüllt und war der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage erfolgte die Zurückweisung durch das Finanzamt zu Recht und war daher die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Zurückweisung
fehlende Berufung
keine Darstellung des auszusetzenden Betrages
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at