Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 08.08.2007, FSRV/0025-S/07

Verdacht der vorsätzlichen Hinterziehung von Eingangsabgaben bei Nichtüberprüfung der vom Kunden genannten UID Nr.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen H.M., Zolldeklarant, whft. L., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Salzburg, vertreten durch Mag. Gerald Petritsch, vom , SN 600000/2007/00068-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600000/2007/00068-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Zolldeklarant der Fa. S., V., in vorsätzlicher Tatbegehung bei der Erstellung der Warenanmeldung Nr. X. vom über 19 Paletten Aluminiumprofile im Gesamtzollwert von € 19.494,80 in das Zollverfahren "Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung, Zollverfahrenscode "4200", durch Angabe einer falschen UID Nummer eine zollrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und damit eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 3.892,96 (EUSt) bewirkt und dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Beschwerde richte sich grundsätzlich gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung. Im gegenständlichen Fall treffe die vorsätzliche Tatbegehung keinesfalls zu, schon gar nicht in Bezug auf eine Abgabenverkürzung. Vorsatz definiere sich seines Wissens nach "etwas für möglich halten und sich damit abfinden".

Auf seine Anforderung hin sei ihm zum Zeitpunkt der Abfertigung vom Warenempfänger ein schriftlicher Verzollungsauftrag mit Angabe der UID-Nummer vorgelegen. Er müsse bzw. könne grundsätzlich bei Vorliegen eines schriftlichen Auftrages davon ausgehen, dass die darin enthaltenen Angaben vom Auftraggeber mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes" richtig angegeben werden. Er habe zu diesem Zeitpunkt natürlich nicht wissen können, dass ihm der Empfänger irrtümlich eine falsche UID-Nummer bekannt gegeben habe. Alle anderen Punkte zur EUSt-Befreiung seien korrekt erfüllt worden. Dementsprechend habe er es auch nicht für möglich gehalten, dass durch sein Verhalten eine Abgabenverkürzung entstehen könnte. Dass er selbst keine Überprüfung der UID-Nr. durchgeführt habe, könne demnach lediglich als Fahrlässigkeit eingestuft werden. Er ersuche daher, sein Verhalten als fahrlässiges Handeln zu bewerten.

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Am erhielt die Spedition S. den Auftrag, 19 Paletten Aluminiumprofile, welche mit einem türkischen LKW mit Sammelgut angeliefert worden waren, für die Fa. B., im Verfahren 4200 mit steuerbefreiender Lieferung zum freien Verkehr abzufertigen. Über Anforderung des Bf. wurde eine Bestätigung über den Verzollungsauftrag und die UID Nr. von der Fa. B. mittels Fax übermittelt. Die Fa. teilte dabei mit, dass die UID Nr. DE Y. laute. Eine Überprüfung beim UID Büro dahingehend, ob die UID Nr. gültig und überhaupt für die Fa. B. ausgestellt war, erfolgte nicht.

Der Bf. erstellte die Anmeldung X. für 19 Paletten Aluminiumprofile für die Fa. B. als Warenempfänger mit der UID-NR. DE Y..

Im Zuge einer Überprüfung durch das Zollamt Salzburg, Außen- und Betriebsprüfung/Zoll (Prüfungsauftrag GZ. 600/ATA-057/2004) wurde festgestellt, dass die vom Bf. erklärte UID Nr. nicht zu dem in der Warenanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angeführten Warenempfänger gehört. Eine Abfrage hinsichtlich der Gültigkeit der dem Bf. vom Warenempfänger genannten UID-Nr. beim UID-Büro ist nicht erfolgt. Durch die Angabe der unrichtigen UID Nr. (die erklärte war lt. Ermittlungen für den Geschäftsführer der Fa. BW. ausgegeben worden) konnte mangels Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Lieferung nicht steuerfrei belassen werden; die Abgabennachforderung beträgt € 3.892,96 (EUST - Verkürzungsbetrag).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gem. § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).

Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().

Die objektive Tatseite (Verkürzung von Eingangsabgaben infolge unrichtigen Angabe der UID Nr.) wird vom Bf. nicht in Abrede gestellt und ist daher unstrittig.

Strittig ist, ob der Bf. vorsätzlich oder, wie von ihm in der Beschwerde vom eingeräumt worden ist, lediglich fahrlässig gehandelt hat.

Zur subjektiven Tatseite bleibt anzumerken, dass zur Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 35 Abs. 2 FinStrG die Untergrenze des Vorsatzes, der bedingte Vorsatz (Eventualvorsatz) ausreicht. Wissentlichkeit ist danach nicht gefordert. Bei bedingtem Vorsatz erstrebt der Täter die Verwirklichung des Unrechtssachverhaltes nicht, sondern handelt um anderer Zwecke willen. Er rechnet auch nicht damit, dass er ihn bestimmt herstellen werde, hält es allerdings für möglich, dass seine Handlung neben dem, was er mit ihr anstrebt, den deliktischen Sachverhalt verwirklichen werde.

Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist nicht das Bestehen eines abstrakten, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn zu verstehen.

Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse bestehen Verdachtsgründe, die eine Einleitung des Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Handlungsweise jedenfalls begründet erscheinen lassen.

Der Bf. ist gelernter Speditionskaufmann und seit 1967 in diesem Beruf tätig. Seinen Angaben zufolge macht er alles, was mit dem Zoll zu tun hat. Die Voraussetzungen des Verfahrens der innergemeinschaftlichen Lieferung (4200) sind ihm bekannt. Im konkreten Fall habe er sich keine Bestätigung über die Gültigkeit der UID Nummer vorlegen lassen, da er den LKW nicht so lange warten lassen konnte.

Wie er in der Niederschrift vom einräumte, dauerte im Jahr 2003 die Abfrage bezüglich Gültigkeit der UID Nr. unter Umständen 3-4 Tage. Sowohl ihm als auch anderen im Speditionsbereich Tätigen war bekannt, "dass es dabei zu Komplikationen kommen wird, weil man erstens gar nicht die Möglichkeit hat, zu kontrollieren, ob die Ware ins Ausland verbracht wurde und zum zweiten das mit den UID Nummern. Den schwarzen Peter hat immer der Deklarant der die Anmeldung unterschreibt".

Damit ist nach Ansicht des Senates der bedingte Vorsatz bereits verwirklicht. Der Bf. hatte im Zeitpunkt der Erstellung der Warenanmeldung lediglich ein (handschriftlich erstelltes) Fax des Warenempfängers. Im Briefkopf war keine UID Nr. angegeben. Von der bei der Fa. S. zuständigen Bearbeiterin zur Einholung von UID Abfragen, Fr. Sm., hatte er keine Mitteilung bezüglich der Gültigkeit der von der Fa. B. übermittelten UID Nr. Obwohl ihm die Probleme beim Verfahren 4200 bekannt waren (mögliche Nichtverbringung ins Ausland, Richtigkeit der UID Nr.) hat er die Anmeldung erstellt, ohne eine entsprechende Überprüfung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, da "es nicht möglich war, den LKW so lange warten zu lassen" (NS vom ). Damit hat er aber auch die Möglichkeit einer Nichterfüllung der Verfahrensvoraussetzungen und damit in weiterer Folge einer Abgabenverkürzung in kauf genommen und sich damit abgefunden. Dies reicht für die Annahme von bedingtem Vorsatz aus.

Die Annahme des Zollamtes Salzburg, der Bf. habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, ist daher nachvollziehbar.

Beim derzeitigen Verfahrensstand war gegen den Bf. eine ausreichende Verdachtslage gegeben. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde 1. Instanz ist zu Recht erfolgt.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch und die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Umfang er das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des durchzuführenden Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff. FinStrG und der Strafentscheidung vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bedingter Vorsatz
in Kauf nehmen
UID Nr. Hinterziehung von Eingangsabgaben
Zolldeklarant

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at