Versuchte Jahressteuerhinterziehung durch die Nichtabgabe einer Jahreserklärung einer bereits zweitinstanzlich eben dieser Tat für die Vorjahre für schuldig befundenen Abgabepflichtigen.
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GL, Zeitungszustellung, geb. am 19XX, whft. in E, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 041-2010/00010-001,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie insofern abgeändert, als gegen GL gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil sie im Verdacht steht,
als Abgabepflichtige (StNr. 12) im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich versucht zu haben, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 2.006,04 € dadurch zu bewirken, dass keine fristgerechte Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 eingereicht wurde, in der Hoffnung, die Abgabenbehörde möge die Jahresumsatzsteuer 2008 nicht oder mit Null festsetzen,
und dadurch ein Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG begangen zu haben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 041-2010/00010-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich als Abgabepflichtige (StNr. 12) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 2.006,04 € dadurch bewirkt habe, dass sie die in diesem Jahr erzielten Umsätze der Abgabenbehörde in der Steuererklärung nicht bekanntgegeben habe und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Begründend wurde (lediglich) darauf verwiesen, dass die Bf. trotz Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe auch für 2008 keine Abgabenerklärung eingereicht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben und von jeglicher Strafverfolgung der Bf. in dieser Angelegenheit abzusehen.
Die dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen gründeten sich auf mutwillige Festsetzungen und sei die Abgabenermittlung nicht einmal ansatzweise als Schätzung zu bezeichnen. Im Übrigen sei die Institution des Strafverfahrens laut dem FinStrG verfassungs- und menschenrechtswidrig.
Ein Bescheid über Einkommen- und Umsatzsteuer für 2008 sei erst am eingegangen und dagegen am das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden.
Weitere, ausführliche Begründungen würden binnen einer von der Behörde wegen Komplexität der Angelegenheit bzw. der zeitintensiven Ausformulierung der vielfältigen Gründe bei gleichzeitiger Erbringung der Arbeitsleistung und Ernährung der Familie auf vier Wochen zu erstreckenden Frist nachgereicht werden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg wird zu den Beschwerdebegehren um Gewährung einer Frist von vier Wochen zur Begründungsergänzung festgestellt, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt seitens der Bf. keinerlei, die genannten Beschwerden ergänzende Schriftsätze eingebracht wurden.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung ua. einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, wobei der (nach den einzelnen Abgabengesetzen verpflichtenden) Offenlegung [vgl. zB § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, §§ 20, 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994] insbesondere die (einzureichenden) Abgabenerklärungen dienen [vgl. § 119 Bundesabgabenordnung (BAO)].
Als unmittelbarer Täter für ein nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch ein Unterlassen (eines gebotenen Tuns) begehbares Finanzvergehen iSd § 33 FinStrG kommt dabei grundsätzlich neben den insbesondere bei (abgabepflichtigen) Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit den entsprechenden abgabenrechtlichen Bestimmungen verpflichteten Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern grundsätzlich auch bereits jeder in Betracht, der die betreffenden abgabenrechtlichen Aufgaben bzw. die damit verbundenen Pflichten (tatsächlich) wahrnimmt.
Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG ist nicht nur die (erst) durch den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges vollendete, sondern auch (bereits) jeder Versuch einer Tat iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gleichermaßen strafbar.
Eine Abgabenverkürzung ist gemäß (der Legaldefinition des) § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG dann bewirkt bzw. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung damit vollendet, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben entweder zu niedrig festgesetzt wurden (1. Alt.) oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (2. Alt.). Eine nicht zwangsläufig mit der steuerlichen Erfassung des Abgabepflichtigen zusammenfallende behördliche Kenntnis vom Abgabenanspruch liegt bereits dann vor, wenn der Behörde auch nur einer von mehreren, jeweils eine Abgabepflicht bzw. einen Abgabenanspruch iSd § 4 BAO auslösenden Einzeltatbeständen bekannt sind (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 33/41), wobei dafür (im Bereich der Einkommensteuer) bereits die Kenntnis einer Einkunftsart nach dem EStG 1988 ausreicht, um eine (vollendete) Verkürzung in der Konstellation des § 33 Abs. 3 lit. a 2. Alt. FinStrG, beispielsweise durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung, unmöglich zu machen. Allenfalls kann in den zuletzt genannten Fällen eine (versuchte) Abgabenverkürzung nach dem 1. Fall der genannten Bestimmung dann erblickt werden, wenn bzw. soweit die Behörde (aufgrund der Nichtabgabe) im Schätzungsweg eine zu niedrige Abgabenfestsetzung vornimmt (vgl. dazu Nordmeyer, ÖJZ 2010/21, 945). Aber auch schon vor dem Zeitpunkt des (zu niedrigen) Abgabenbescheides und jedenfalls - frühestens vom ungenutzten Verstreichen des gesetzlichen Erklärungstermins an - kann die so pflichtwidrige Handlungsweise des Abgabeschuldners, einen entsprechenden, entweder auf eine niedrigere oder auf die Vermeidung der Abgabenfestsetzung gerichteten Vorsatz vorausgesetzt, bereits den Versuch einer Tat iSd § 33 Abs. 1 FinStrG (in der Konstellation des § 33 Abs. 3 lit. a 1. Alt. FinStrG) darstellen (vgl. , bzw. ).
Vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 (iVm § 13) FinStrG handelt bereits derjenige, der sowohl eine der genannten abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen als auch Abgabenverkürzungen (dem Grunde nach; vgl. zB , und ) zumindest ernsthaft für möglich hält und sich mit diesen Möglichkeiten (billigend) abfindet und Derartiges in Kauf nimmt bzw. dennoch tatbildmäßig agiert (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG). Dabei ist bei der dolosen Nichtabgabe von gebotenen Abgabenerklärungen erforderlich, dass sich der Vorsatz entweder auf die Vermeidung von jeglicher Abgabenfestsetzung oder auf die zu niedrige Festsetzung richtet und solchermaßen den maßgeblichen Verkürzungsbetrag bestimmt (vgl. OGH aaO).
Im Anlassfall ergibt sich aus der bisher vorliegenden Aktenlage zur oa. StNr., dass die im Bereich des genannten Finanzamtes seit 2002 als Zeitungszustellerin unternehmerisch tätige Bf. wie bereits in den Jahren 2002 und 2003, sowie 2005 bis 2007 (2004 erfolgte eine Erklärungsabgabe durch den in dem die Bf. betreffenden Konkursverfahren Az. 34 des Landesgerichtes Ried im Innkreis bestellten Masseverwalter) trotz abgabenbehördlicher Zusendung bzw. Erinnerungen keine Jahreserklärung betreffend die Umsatzsteuer 2008 beim zuständigen Finanzamt eingereicht hat.
Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für die genannten Abgaben wurden in der Folge von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt und mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom die Jahresumsatzsteuer 2008 mit 2.006,04 € (Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen 11.530,22 €; Steuersatz 20 %; Gesamtbetrag der Vorsteuern 300,00 €) festgesetzt. Ausgangspunkte für die durchgeführte Schätzung waren dabei die der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden Informationen [vorhandene Auskünfte gemäß § 109a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988; bemessungsrelevante Daten der Vorjahre, zB hinsichtlich der Vorsteuern] über den (abgabenrechtlich) zu beurteilenden Sachverhalt.
Eine von der Bf. gegen den genannten Abgabenbescheid am mit der Ankündigung einer nachzureichenden Umsatzsteuererklärung 2008 erhobene Berufung wurde vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid vom - als nicht fristgerecht eingebracht - gemäß § 273 Abs. 1 BAO zurückgewiesen.
Eine in der Berufung angekündigte (nachträgliche) Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 wurde nach der Aktenlage bis dato nicht eingebracht.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0082-L/09, war die Bf. in dem gegen sie unter der StrNr. 041-2008/56 durchgeführten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt worden, dadurch, dass sie als Abgabepflichtige zur StNr. 12 betreffend das Veranlagungsjahr 2007 Verkürzungen an Umsatzsteuer iHv. 527,22 € zu bewirken versucht habe, indem sie die Einreichung einer Abgabenerklärung mit dem Ziel unterlassen habe, eine Abgabenfestsetzung (zur Gänze) zu vermeiden, das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG begangen zu haben.
Dabei ging der erkennende, über eine Berufung der Bf. gegen das zur genannten StrNr. ergangene Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des bezeichneten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom inhaltlich absprechende Berufungssenat hinsichtlich des von der Erstbehörde vorgenommenen Schuldspruches der Bf. wegen (vollendeter) Abgabenhinterziehungen ua. im Hinblick auf Umsatzsteuer für die Jahre 2005 und 2006 von einer Rechtskraft des diese Punkte betreffenden Schuldspruches aus. Hinsichtlich des (erstinstanzlichen) Tatvorwurfes der Abgabenhinterziehung für die Umsatzsteuer 2007 reduzierte die Berufungsbehörde den maßgeblichen Verkürzungsbetrag von ursprünglich 2.771,43 € anhand der Ergebnisse des nach dem Ersterkenntnis fortgeführten Veranlagungsverfahrens auf nunmehr 527,22 € und änderte gleichzeitig den Tat- und Schuldvorwurf auf eine lediglich versuchte Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG ab. Insbesondere hegte der erkennende Senat aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Untersuchungs- bzw. Berufungsverfahrens keine Zweifel daran, dass die Bf. im Hinblick auf den sich nunmehr für 2007 ergebenden Verkürzungsbetrag vorsätzlich gehandelt habe (vgl. dazu die Begründungsausführungen zu dem in der mündlichen Berufungsverhandlung vom verkündeten Bescheid).
Wenngleich gegen den vorgenannten Bescheid seitens der Bf. (nach dg. Gewährung von Verfahrenshilfe) Beschwerde beim VwGH erhoben - eine ebenfalls an den VfGH gestellter Antrag auf die Gewährung einer dg. Verfahrenshilfe zur Erhebung einer entsprechenden Beschwerde wurde von diesem mittlerweile zurückgewiesen - wurde und über diese Beschwerde bislang noch nicht entschieden ist, sind dennoch auch die in dem genannten Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. die im zugehörigen Untersuchungsverfahren zu Tage getretenen, die Person und die Motivlage der Bf. betreffenden Umstände für das gegenständliche, auf die Überprüfung des durch den Einleitungsbescheid vom § 161 Abs. 1 FinStrG inhaltlich bestimmten Verdachtslage gerichtete Verfahren (vgl. § 82 Abs. 1 FinStrG) im Rahmen der für die meritorische Beurteilung des Beschwerdesachverhaltes anzustellenden freien Beweiswürdigung (ebenfalls) nicht zu vernachlässigen.
Ein Verdacht, dass die Bf., indem sie als Abgabepflichtige die betreffende Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 (Frist gemäß § 143 Abs. 1 BAO) nicht beim Finanzamt eingereicht und die ihr obliegenden (abgabenrechtlichen) Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt und insofern damit eine tatbildliche Handlung iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gesetzt hat, ergibt sich gleichsam offensichtlich und zweifelsfrei aus der bisherigen Aktenlage.
Was die - infolge der bescheidmäßigen Festsetzung (in Höhe des gesetzlichen Abgabenanspruches) vom - letztlich nicht eingetretene Umsatzsteuerverkürzung angeht, ist dazu bzw. zur generellen Frage der Heranziehung von abgabenbehördlichen Schätzungen für das Finanzstrafverfahren festzustellen, dass insbesondere in jenen Fällen, in denen die Behörde die fraglichen Abgabenbemessungsgrundlagen wegen mangelnder Mitwirkung des Abgabepflichtigen nicht exakt ermitteln oder berechnen kann und daher nach den anerkannten Schätzungsmethoden (zB: im Rahmen eines inneren Betriebsvergleiches) eine Schätzung vornimmt, eine solche Maßnahme nicht per se der Annahme einer Abgabenhinterziehung entgegensteht (vgl. zB ) und durchaus auch abgabenbehördliche Schätzungen tragfähige Grundlagen für ein Finanzstrafverfahren bilden können (vgl. zB ). Anders als im Abgabenverfahren, in dem der Pflichtige dessen Angaben oder Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft aber die Behörde im Finanzstrafverfahren die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. So wird ein doloses Handeln bzw. eine Hinterziehung regelmäßig nur dann (mit der für einen abschließenden Schuldspruch im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit iSd § 98 Abs. 3 FinStrG) angenommen werden können, wenn sich aufgrund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine im Widerspruch zu den behördlichen Annahmen stehende Verantwortung nicht zutreffend sein kann.
Betrachtet man unter dem im derzeitigen Verfahrensstadium einzig und allein maßgeblichen Verdachtsaspekt - um einen konkreten Taterweis iSd § 98 Abs. 3 FinStrG geht es dabei (noch) nicht - die dem Abgabenbescheid vom vorangegangene Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, so ergeben sich, auch angesichts dessen, dass weder in den betreffenden Abgabenverfahren, noch im bisherigen Strafverfahren seitens der Bf. auch nur einigermaßen konkrete Vorbringen zu den für die Festsetzung relevanten Unternehmens- bzw. Betriebskennzahlen erstattet wurden, keine für die Nichtannahme von (versuchten) Abgabenverkürzungen oder auch nur eine Reduzierung der für das weitere Verfahren anzunehmenden Verkürzungsbeträge sprechenden Anhaltspunkte. So stützt sich einerseits die Schätzung der Bemessungsgrundlagen der im Einzelunternehmen der Bf. erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen und des zur Anwendung gelangenden Steuersatzes iSd § 10 Abs. 1 UStG 1994 auf die zur StNr. 12 für 2008 vorliegenden Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 und orientiert sich andererseits die in Ansatz gebrachte Vorsteuer am Durchschnittssatz des § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Wenngleich es auch aus derzeitiger Sicht nicht völlig denkunmöglich erscheint, dass die den Abgabenverfahren zugrundeliegenden Werte und Beträge und damit auch der Verkürzungsbetrag in einem weiterzuführenden Strafverfahren für den Fall eines künftigen Schuldspruches schon aufgrund des einem derartigen Verfahren immanenten Zweifelsgrundsatzes des § 98 Abs. 3 FinStrG mangels Erweis eines für die gesamte Verkürzung geltenden dolosen Verhaltens zu reduzieren sein werden, so kann auch angesichts dessen, dass bereits im Strafverfahren StrNr. 041-2008/56 hinsichtlich der ebenfalls gleichermaßen im Schätzungsweg ermittelten Umsatzsteuerbeträge 2005 und 2006 entsprechende Verkürzungen angenommen wurden, bis auf Weiteres auf die auch von der Bf. bisher nur pauschal in Abrede gestellten Beweisergebnisse des Abgabenverfahrens zurückgegriffen werden, sodass insgesamt gegen die Bf. ein objektiver, lediglich im Hinblick auf das Tatstadium bzw. den Erfolgseintritt zu modifizierender Tatverdacht anzunehmen ist.
Was nun die subjektive(n) Verdachtskomponente(n) angeht, so ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Bf. (zumindest) bedingt vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat und es ihr bei ihrem Vorgehen auch um die Vermeidung der Abgabenfestsetzung an sich ging, eben aus den Feststellungen zur genannten StrNr. bzw. zu FSRV/0082-L/09. Ein Abgabepflichtiger, der ununterbrochen über ein längeren Zeitraum hinweg verpflichtende Jahreserklärungen nicht einreicht bzw. auch sonst jedwede Mitwirkung im Abgabenverfahren von sich aus unterlässt, um wie bisher festgestellt, der Abgabenfestsetzung überhaupt zu entgehen, setzt sich bei unmittelbar anschließenden und nahtlosem Beibehalten seines Verhaltens nämlich zumindest für das Folgejahr dem (Verdachts-)Vorwurf einer (weiteren) Hinterziehung im Hinblick auf den gesamten (verkürzten) Abgabenbetrag aus.
Wenngleich dieser v. a. auch aus dem Vorverhalten der Bf. abgeleitete subjektive Vorwurf in dem nunmehr in Bezug auf den Verfahrensgegenstand durchzuführenden Untersuchungsverfahren betreffend einer versuchten Umsatzsteuerhinterziehung für 2008, unabhängig vom Ausgang des zur Frage der Qualifikation des Vorverhaltens anhängigen höchstgerichtlichen Verfahrens, zweifellos im Hinblick auf die subjektive Tatseite, nämlich insbesondere der Abgrenzung zu einer, bei einem weder in Richtung einer geringeren Abgabenfestsetzung, noch einer Vermeidung jeglicher Festsetzung gehenden erweisbaren Vorsatz, bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zusätzlicher Ermittlungen bzw. Feststellungen bedürfen wird, um zu einem Schuldspruch in Bezug auf das der Bf. vorgeworfene Verhalten zu gelangen, wobei dabei auch auf die Plausibilität des strafbestimmenden Wertbetrages und auf eine allfällige (künftige) Verteidigungslinie dazu einzugehen sein wird, konnte daher spruchgemäß entschieden und unter Modifizierung bzw. Präzisierung des erstinstanzlichen Spruches, dem weiteren Beschwerdebegehren um ersatzlose Bescheidbehebung bzw. Einstellung des gegen die Bf. eingeleiteten Finanzstrafverfahrens nicht Folge gegeben werden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verfahrenseinleitung Tatverdacht Abgabenhinterziehung Versuch Verkürzungseintritt Zweifelsgrundsatz |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at