Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 25.03.2011, FSRV/0138-W/08

Verdacht der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen JX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, vertreten durch Amtsdirektor Rudolf Tomek, vom , GZ 230000/90.025/19/2008-AFA, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Zeitraum bis August 2007 vorsätzlich Sachen, die zugleich Monopolgegenstände seien, nämlich 60.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, gekauft und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei unrichtig, dass der Bf. im og. Zeitraum vorsätzlich "60 Stück" Zigaretten der Marke Memphis Classic in die Europäische Union geschmuggelt und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei begangen habe. Der Bf. bestreite weiters, dass er sich diesbezüglich selbst belastet habe. Dabei handle es sich offensichtlich um einen Irrtum. Richtig sei vielmehr, dass er gegen seine "Exgattin" eine Anzeige wegen des Verdachtes des Schmuggels eingebracht habe.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ).

Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten, geschildert werden (vgl. ).

Am sagte MX anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtige durch Organe des Zollamtes Wien im Wesentlichen wie folgt aus:

Sie hätte gemeinsam mit dem Bf. ca. fünf Jahre zuvor in XY1 ein Haus gemietet. Aufgrund ihres geringen Einkommens sei sie auf die Idee gekommen, es auch mit dem Zigarettenverkauf zu versuchen. Die Verdächtige besuche ihre Mutter, die in Rumänien lebe, vier- bis fünfmal/Jahr. Im Mai 2005 habe die Verdächtige in Rumänien von "Zwischenhändlern" Zigaretten verschiedener Marken um ca. € 10,00 gekauft und nach Österreich geschmuggelt. Es seien nicht mehr als 100 Stangen Zigaretten gewesen. Einen Teil davon habe sie an Freunde und Bekannte um € 18,00/Stange weiterverkauft.

Am informierte das Zollamt Wien das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt über eine anonyme Anzeige. Es sei angezeigt worden, dass MV (ehemals: MX) und ihr Gatte ZV Schmuggelzigaretten verhehlen würden.

Mit Anlass-Bericht betreffend Verdacht auf Brandstiftung zum Nachteil von MV und ZV vom teilten Organe der PI XYZ der Staatsanwaltschaft St. Pölten ua. Folgendes mit:

Der Bf. sei am bei der genannten Dienststelle erschienen und habe MV und deren Gatten bezichtigt, den Brand selbst gelegt zu haben, um die Schadenssumme von der Versicherung zu erhalten. Weiters habe der Bf. angegeben, dass er während seiner Ehe mit MV Zigaretten nach Österreich geschmuggelt habe. MV und ZV würden weiter Zigaretten nach Österreich schmuggeln und dort gewinnbringend verkaufen. Der Bf. habe um Geheimhaltung seiner Identität ersucht und Kopien von diversen Schriftstücken in rumänischer Sprache vorgelegt, die belegen sollten, dass MV Zigaretten nach Österreich schmuggle und ZV in Rumänien bereits straffällig geworden sei.

Am sagte der Bf. anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt im Wesentlichen wie folgt aus:

Es sei richtig, dass er die og. Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Er habe im Zeitraum Jänner 2000 bis August 2006 gemeinsam mit MV Zigaretten von Rumänien nach Österreich geschmuggelt. Im Jahre 2004 seien sie von der Zollfahndung Wien kontrolliert worden, die 50 bis 70 Stangen Zigaretten sichergestellt habe. Für diese Zigaretten habe MV die gesamte Strafe "übernommen", da der Bf. "mit dem Schmuggel nie einverstanden" gewesen sei. In der Folge hätten sich der Bf. und MV die Zigaretten von einem rumänischen LKW-Chauffeur alle zwei Monate - insgesamt sicher viermal - 50 bis 100 Stangen Zigaretten der Marken Memphis Classic, Memphis Lights und Memphis Blue liefern lassen. Der LKW sei auf die Fa. B zugelassen gewesen. Die Zigaretten seien von MV bestellt und bar bezahlt worden. Weitere zwei Lieferungen mit jeweils 50 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic hätten sich in einem Reisebus der Fa. X befunden. Die Übergabe habe immer bei der Raststätte K stattgefunden. Für die Zigaretten habe der Bf. und MV zwischen € 13,00/Stange und 18,00/Stange bezahlt. Weiterverkauft hätten sie die Zigaretten um € 15,00/Stange bis € 22,00/Stange. Der Bf. sei grundsätzlich immer gegen den Zigarettenverkauf gewesen. Er sei zwar darüber informiert gewesen und habe bei den Abholungen der Zigaretten geholfen, die Bestellungen und den Verkauf habe jedoch MV getätigt. Der Bf. habe von JB erfahren, dass MV weiter Schmuggelzigaretten kaufe.

Am sagte MV anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtige durch durch Organe des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt im Wesentlichen wie folgt aus:

Die Zigaretten, die im Juni 2005 in W entdeckt worden seien, habe sie gemeinsam mit dem Bf. im Zuge einer Lieferung nach Österreich verbracht. Die Verdächtige sei dafür bestraft worden. Sie habe fast keinen Kontakt mehr zum Bf. und wolle von ihm auch nichts mehr wissen. Dem Bf. sei es egal, wenn er selbst bestraft werde. Sie kenne keine Fa. B, keinen LKW-Chauffeur und habe niemals Zigaretten von einer Raststation in K abgeholt. Der Bf. zeige sie ständig an, weil er noch immer eifersüchtig sei.

Am hielt der Bf. anlässlich seiner Gegenüberstellung mit MV beim Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt seine bisherigen Aussagen aufrecht und gab weiters ua. an:

Die Zigaretten seien an Österreicher und Rumänen weiterverkauft worden. Lediglich "Frau M" habe es zugegeben und sei bestraft worden. Es sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um Schmuggelzigaretten gehandelt habe und dass er sich strafbar machen würde.

Am sagte MV anlässlich ihrer Gegenüberstellung mit dem Bf. beim Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt im Wesentlichen wie folgt aus:

Sie habe mit "illegalen Zigaretten" seit dem nichts mehr zu tun gehabt. "Frau M" sei eine gute Bekannte von ihr gewesen, der sie manchmal im Rahmen der Reisefreimenge eine Stange Zigaretten geschenkt, aber nicht verkauft habe. Mit dem Bf. habe sie keine Meinungsverschiedenheiten gehabt. Dieser zeige sie seit ihrer Scheidung laufend auch wegen anderer Sachen bei der Polizei an.

Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige, Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs. 1 lit. a aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann (vgl. ). Die Tätigkeit des Hehlers erstreckt sich ua. darauf, dass der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben oder Zoll verkürzt wurden, auf irgendeine Weise, nach der demonstrativen Aufzählung auch durch Kauf oder Pfandnahme, an sich gebracht, also eine tatsächliche Verfügungsmacht über ihn erlangt, wird.

Der Bf. hat ausgesagt: Ein rumänischer LKW-Chauffeur habe insgesamt sicher viermal 50 bis 100 Stangen Zigaretten der Marken Memphis Classic, Memphis Lights und Memphis Blue an den Bf. und MV geliefert. Weitere zwei Lieferungen mit jeweils 50 Stangen Zigaretten der Marke Memphis Classic hätten sich in einem Reisebus befunden. Der Bf. habe bei der Abholung der Zigaretten geholfen. Die Zigaretten seien an Österreicher und Rumänen weiterverkauft worden. Es sei dem Bf. bewusst gewesen, dass es sich um Schmuggelzigaretten gehandelt habe. Es liegen somit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich gebracht hat. Folglich besteht der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Aufgrund der genannten Aussagen liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass der Bf. vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist somit zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at