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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 08.08.2007, ZRV/0103-Z3K/05

Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn die Ausfuhrwaren in der Bewilligung zur passiven Veredelung nicht enthalten waren

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0103-Z3K/05-RS1
wie ZRV/0002-Z2L/02-RS2
Für die Beurteilung, ob eine Verfehlung oder ein Versäumnis im Sinne des Artikel 150 Abs. 2 ZK heilbar ist, sind die Artikel 859 und 860 ZK-DVO heranzuziehen. Folglich ist in Fällen, die gemäß Artikel 859 ZK-DVO ff heilbar wären, auch der Ausnahmetatbestand des Artikel 150 Abs. 2 ZK anzunehmen. Unverzichtbare Voraussetzung ist, dass die Vorerzeugnisse wirksam in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes AA vom , Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgaben werden wie folgt neu festgesetzt:


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Abgabe
Betrag in €
Zoll (Z1)
3.717,47
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
11.625,44
Abgabenerhöhung (ZN)
39,93

Die Berechnung der Abgaben und die Gegenüberstellung sind in den Beilagen 1 und 2, die einen Bestandteil dieses Bescheides bilden, angeführt.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt AA stellte mit Bescheid vom , Zahl: bb, fest, dass für die Bf. hinsichtlich der Abfertigungen zum freien Verkehr mit den Warenanmeldungen zu den WE-Nrn. cc vom , dd vom , ee vom , ff vom , gg vom und hh vom gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG Eingangsabgaben in der Höhe von € 16.975,91 entstanden seien. Buchmäßig erfasst worden seien jedoch nur Eingangsabgaben in der Höhe von € 13.070,86, der Differenzbetrag werde weiterhin gesetzlich geschuldet und sei daher nachzuerheben. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von € 39,63. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anlässlich einer Abfertigung (Anmerkung: WE-Nr. cc) sei die Ware in eine unzutreffende Warennummer eingereiht worden. Weiters seien bei allen Einfuhrabfertigungen durch Nichtberücksichtigung der außerhalb des passiven Veredelungsverkehrs kostenlos beigestellten Materialien und durch Angabe unrichtiger Lieferkonditionen die Hinzurechnungskosten nicht in ausreichender Höhe erklärt worden.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Die Bf. ersuchte, die kostenlos zur Verfügung gestellten und aus dem freien Verkehr ausgeführten Materialien auf Grund des Antrages vom nachträglich in das Verfahren der passiven Veredelung einzubeziehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, eine Einfuhrzollschuld entstehe bei der Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr kraft Gesetzes in der richtigen Höhe. Die nicht im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs zur Verfügung gestellten Waren seien als Hinzurechnungskosten in den Zollwert einzubeziehen. Der Wert dieser Teile habe bei der Ermittlung des Zollwertes keine Berücksichtigung gefunden.

Mit Schreiben vom wurde dagegen Beschwerde erhoben. Die Bf. brachte vor, vor Erteilung der Bewilligung für die passive Veredelung seien Gespräche mit der belangten Behörde geführt worden. Die Bf. habe dabei die Information erhalten, dass nur Nichtgemeinschaftswaren in den Antrag auf Erteilung der Bewilligung aufzunehmen seien; die Gemeinschaftswaren könnten mit Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 exportiert und anschließend zollfrei eingeführt werden. Im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll sei festgestellt worden, dass auch die Gemeinschaftswaren von der Bewilligung erfasst sein müssten. Es ergebe sich nun für die Bf. ein wirtschaftlicher Nachteil, obwohl diese von der belangten Behörde angehalten worden sei, die Gemeinschaftswaren nicht in den Antrag auf Erteilung der passiven Veredelung aufzunehmen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen wurden Zugmaschinen der Unterposition 87019090 00 zum freien Verkehr abgefertigt. Diese wurden in Rumänien hergestellt. Für die Herstellung der Einfuhrwaren stellte die Bf. dem rumänischen Unternehmen Vormaterialien kostenlos zur Verfügung. Aufgrund des Antrages vom wurde der Bf. hierfür mit Bescheid des Hauptzollamtes AA vom , Bewilligungsnummer AT ii, die Bewilligung für das Zollverfahren der passiven Veredelung erteilt. Mit dieser wurde die Herstellung von Zugmaschinen der Unterposition 87019090 der Kombinierten Nomenklatur genehmigt. Die Bewilligung wurde - antragskonform - für folgende Waren, die in das Zollverfahren der passiven Veredelung übergeführt werden dürfen, genehmigt: Fahrgestelle der Unterposition 87060091 und Kompressoren der Unterposition 84145990 der Kombinierten Nomenklatur (Punkt 7 des genannten Bescheides). Die Geltungsdauer der Bewilligung wurde mit bis bestimmt.

Die von der Bewilligung erfassten Vormaterialien wurden im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs exportiert. Für die Herstellung der Einfuhrware stellte die Bf. dem rumänischen Unternehmen noch weitere, nicht von der genannten Bewilligung erfasste Waren unentgeltlich zur Verfügung. Diese Waren wurden aus dem freien Verkehr ausgeführt. Anlässlich der verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen wurde auch für die aus dem freien Verkehr ausgeführten Waren die Einfuhrabgabenbefreiung beantragt bzw. diese vorerst auch gewährt. Die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen nachträglichen buchmäßigen Erfassung war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Bf. vertrat die Ansicht, für alle anderen Waren als Fahrgestelle und Kompressoren sei kein Antrag auf Erteilung der Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung gestellt worden, weil sie von der belangten Behörde die Auskunft erhalten habe, Ursprungswaren der Europäischen Union seien nicht in den Antrag aufzunehmen. Diese "sonstigen" Vormaterialien waren unbestritten nicht Gegenstand der vorstehend genannten Bewilligung. Für diese wäre eine Überführung in das Verfahren der passiven Bewilligung nicht möglich gewesen. Für die Bedeutung einer Aussage eines Bescheides ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht wie ihn der Empfänger verstehen wollte ().

Mit Schreiben vom (bei der belangten Behörde eingelangt am ) legte die Bf. ihre Sichtweise betreffend die Einbeziehung der nicht von der Bewilligung erfassten Vormaterialien dar. In diesem Schreiben brachte sie auch Folgendes vor: "Sollte es nunmehr tatsächlich so sein, dass in den damaligen Antrag vom auf passive Veredelung auch die EU-Waren eingetragen hätten werden sollen, so möchten wir einen Antrag auf rückwirkende Ergänzung des ursprünglichen Antrages stellen, um dort auch die von uns nach RO gelieferten Waren einzutragen, um damit eine drohende Zollschuld abzuwenden."

Mit Bescheid des Zollamtes AA vom , Zahl: jj, wurde der vorstehend genannte Antrag auf rückwirkende Bewilligungserteilung gemäß Art. 508 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) mangels Vorliegens der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen. Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. dagegen Berufung. Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes AA vom , Zahl: kk, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde keine Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben und die Entscheidung ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid des Zollamtes AA vom , Bewilligungsnummer AT ll, wurde die vorstehend genannte Bewilligung zur Durchführung der passiven Veredelung geändert. Gegenstand der Änderung stellten die Waren, die in das Zollverfahren übergeführt werden dürfen, dar. Die Änderung wurde rückwirkend mit gewährt. Die Bewilligung für das Verfahren der passiven Veredelung in der geänderten Fassung war somit für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen nicht einschlägig; die zeitlich letzte Einfuhrabfertigung erfolgte am .

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird (Abs. 2 der genannten Bestimmung). Art. 145 Abs. 1 ZK bestimmt, dass im passiven Veredelungsverkehr Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden können. Im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs erfolgte jedoch nur die Ausfuhr der Fahrgestelle und der Kompressoren. Die sonstigen Vormaterialien wurden außerhalb des passiven Veredelungsverkehrs aus dem freien Verkehr ausgeführt [Ausfuhrverfahren im Sinne des Art. 4 Nummer 16 Buchstabe h) ZK]. Eine Ausfuhr im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs wäre mangels Vorliegens einer entsprechenden Bewilligung auch nicht möglich gewesen. Unbeschadet der - hier nicht einschlägigen - Art. 163 und 164 ZK verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 4 Nummer 8 ZK). Für die aus dem freien Verkehr ausgeführten, sonstigen Vormaterialien schied somit eine Befreiung nach Art. 145 Abs. 1 ZK aus.

Ebenso wenig kam eine Heilung nach Art. 150 Abs. 2 ZK in Betracht. Gemäß dieser Bestimmung wird die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht gewährt, wenn eine der Bedingungen oder Verpflichtungen in Verbindung mit dem Verfahren der passiven Veredelung nicht erfüllt ist, sofern nicht festgestellt wird, dass die Versäumnisse ohne wirkliche Folgen für das reibungslose Funktionieren dieses Verfahrens geblieben sind. Wann Fehler ohne Bedeutung für das reibungslose Funktionieren der passiven Veredelung geblieben sind, wird weder im Zollkodex noch in der Zollkodex-Durchführungsverordnung näher bestimmt. Die Argumentation, ob eine Verfehlung oder ein Versäumnis im Sinne des Art. 150 Abs. 2 ZK heilbar ist, muss prinzipiell vom EG-Recht ausgehen. Mangels spezifischer Durchführungsregelungen ist daher zumindest das Gedankengut des Art. 859 und 860 ZK-DVO heranzuziehen. Folglich ist in Fällen, die gemäß Art. 859 f ZK-DVO heilbar wären, bei Art. 150 Abs. 2 ZK ebenfalls ein Ausnahmetatbestand anzunehmen.

Unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Vorerzeugnisse wirksam in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt werden. Es muss somit eine entsprechende Bewilligung für die ausgeführten Waren vorliegen. Werden - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - andere als in der Bewilligung zugelassenen Vormaterialien exportiert, scheidet eine Heilung aus ( und Witte, Zollkodex4 Art. 150 Rz. 17). Alle anderen Vormaterialien als Fahrgestelle und Kompressoren wurden nicht in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt. Für diese scheidet eine Heilung aus. Eine rückwirkende oder nachträgliche Bewilligung lag für diese Waren nicht vor. Kommt es nicht zu einer Verzollung nach den Grundsätzen der passiven Veredelung, weil etwa Vorerzeugnisse nicht von der Bewilligung erfasst werden und deshalb die Voraussetzungen nach Art. 150 fehlen, scheidet eine Heilung aus (Witte, Zollkodex4 Art. 204 Rz. 52). Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben kam somit nur für die von der Bf. beigestellten Fahrgestelle und Kompressoren in Betracht.

Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK. Den verfahrensgegenständlichen Wareneinfuhren liegen Kaufgeschäfte im Sinne des Art. 29 ZK zugrunde. Dem rumänischen Veredeler wurden zwar Vormaterialien kostenlos zur Verfügung gestellt und von diesem wurde nur das Veredelungsentgelt in Rechnung gestellt, jedoch ist diese Vorgangsweise vom Begriff Kaufgeschäft im Sinne des Art. 29 ZK erfasst (Witte, Zollkodex4 Art. 151 Rz. 3). Die Bestimmungen des Art. 29 ZK, unter Berücksichtigung der von der Bf. beantragten Mehrwertmethode gemäß Art. 153 ZK, waren daher anzuwenden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b) i) ZK ist bei der Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der entsprechend aufgeteilte Wert der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile und dergleichen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert oder erbracht werden, soweit dieser Wert nicht in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist, hinzuzurechnen. Gemäß Buchstabe e) i) der genannten Norm sind die Beförderungs- und Versicherungskosten für die eingeführten Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen. Die im Zuge der Betriebsprüfung/Zoll festgestellten Kosten für die kostenlos beigestellten und aus dem freien Verkehr ausgeführten Vormaterialien sowie die Beförderungskosten waren daher bei der Ermittlung des Zollwerts zu berücksichtigen. Diese Kosten wurden von der Bf. weder der Art noch der Höhe nach bestritten.

Die Zollschuld entsteht immer kraft Gesetzes durch Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestandes und zwar in der nach den materiellen Vorschriften richtigen Höhe. In den vorliegenden Einfuhrabfertigungsfällen entstand die Zollschuld durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Höhe. Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).

Mit dem Vorbringen der Bf., sie sei vom Zollamt angehalten worden, die "Nicht-EU-Waren" nicht in den Antrag auf Erteilung der Bewilligung aufzunehmen, beruft sich diese offensichtlich auf den Vertrauensschutz. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung von Zoll aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheidet, ist in Art. 220 ZK abschließend geregelt. Art. 220 Abs. 2 Buchstaben a) ZK war nicht einschlägig, da der Grund der Vorschreibung nicht in der Ungültigerklärung einer allgemeinen Vorschrift lag. Der nachträglich buchmäßig erfasste Betrag überstieg den in Art. 868 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-DVO, ZK-DVO) festgelegten Betrag, sodass Abs. 2 Buchstabe c) nicht zur Anwendung kam. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages hat nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Diese gemeinschaftsrechtliche Vorschrift hat Vorrang vor dem nationalen Grundsatz von Treu und Glauben (). Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird (). Ein Absehen von der Nacherhebung ist bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (). Der genaue Inhalt der Auskunft der belangten Behörde betreffend die Antragstellung konnte anhand der vorgelegenen Verwaltungsakten nicht festgestellt werden und somit konnte nicht beurteilt werden, ob ein Irrtum der Zollbehörden vorlag. Selbst bei Vorliegen eines Irrtums der Zollbehörden ist von der Nacherhebung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK jedoch erst dann abzusehen, wenn die weiteren Tatbestandselemente erfüllt sind. Bei der Beurteilung, ob ein etwaiger Irrtum der Zollbehörden von einem Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen. Konkret sind hierfür alle Umstände des jeweiligen Falles zu prüfen. Es ist festzuhalten, dass die einfache Tatsache, dass den Zollbehörden ein Fehler unterlaufen ist, nicht ausreicht, um einen für den Beteiligten vernünftigerweise nicht erkennbaren Irrtum zu begründen.

Hinsichtlich der Art des Irrtums ist zu prüfen, ob die betreffenden Vorschriften komplexer Natur oder aber so einfach sind, dass bei einer Prüfung der Fakten der Fehler leicht zu erkennen ist. Die betreffenden Vorschriften waren bzw. sind leicht zu verstehen. Bei einem einfachen Lesen der maßgeblichen Bestimmungen wäre für die Bf. zu erkennen gewesen, dass eine Befreiung von den Einfuhrabgaben nur dann in Betracht kommt, wenn die kostenlos zur Verfügung gestellten Waren in das Verfahren der passiven Veredelung überführt werden. Auch die Voraussetzungen für eine etwaige Zollpräferenzbehandlung können in den einschlägigen Vorschriften nachgelesen werden und wären somit für die Bf. erkennbar gewesen.

In Bezug auf die Erfahrung des Beteiligten ist zu prüfen, ob es sich um einen professionellen Wirtschaftsbeteiligten handelt, welcher insbesondere in der Vergangenheit bereits ähnliche Vorgänge durchgeführt hat, für die die Abgaben ordnungsgemäß berechnet worden waren, oder ob der Beteiligte zwar schon in der Vergangenheit Einfuhrgeschäfte getätigt hat, aber das in Rede stehende Verfahren zum ersten Mal angewendet hat und somit als unerfahrener Beteiligter zu gelten hat. Als erfahrene Beteiligte gelten Inhaber von Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung [die passive Veredelung ist gemäß Art. 84 Abs. 1 Buchstabe b) ZK ein solches Verfahren], da davon ausgegangen wird, dass die Inhaber solcher Bewilligungen bereits über eine gewisse Erfahrung mit Zollvorschriften verfügen (Beispiel: REM 9/01). Hat für den Zollschuldner ein Vertreter, insbesondere eine Spedition gehandelt, ist auch zu prüfen, ob der Vertreter den Irrtum erkennen konnte. Dabei wird Speditionen, die mit Zollabfertigungen befasst sind, grundsätzlich eine erhöhte Rechtskenntnis und Pflicht zur Klärung von Zweifelsfragen unterstellt. Auch muss sich der durch eine Spedition vertretene Zollschuldner deren Verhalten zurechnen lassen. Die Bf. hat als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung eines Verfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung als erfahrener Beteiligter zu gelten, bei welcher zumindest Kenntnis der das Verfahren der passiven Veredelung betreffenden, weniger komplexen Rechtsvorschriften vorausgesetzt werden muss. Sie hätte daher über eine ordnungsgemäße Antragstellung und über die Tatsache Bescheid wissen müssen, dass für eine Ware nur dann das Verfahren der passiven Veredelung und die anschließende Abgabenbefreiung in Anspruch genommen werden kann, wenn hierfür eine entsprechende Bewilligung vorliegt.

Es obliegt dem Beteiligten, die für seine Geschäfte geltenden Vorschriften und die entsprechenden Angaben ausfindig zu machen. Hat der Beteiligte selbst Zweifel daran, ob die Angaben und Eintragungen in der Zollanmeldung und den ihr beigefügten Unterlagen richtig sind, so muss er sich schriftlich informieren und alle möglichen Auskünfte einholen, um zu prüfen, ob seine Zweifel berechtigt sind oder nicht. Bittet ein Zollschuldner die für ihn zuständige Zollstelle um eine telefonische oder mündliche Auskunft, ist diese Auskunft in aller Regel unverbindlich, denn eine solche beschränkt sich nur auf die der Zollstelle zur Verfügung stehenden Unterlagen und eine solche Auskunft kann nicht mit der selben Sorgfalt gegeben werden wie eine nach eingehender Prüfung (vergleiche Witte, Zollkodex4 Art. 220 Rz. 36). Da bei der Bf. und bei den Speditionen, die die Bf. vertraten, die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften vorausgesetzt werden muss, hätte eine (etwaige) Falschauskunft der zuständigen Behörde nicht zur Beseitigung aller Zweifel führen dürfen. Zur Beseitigung aller Zweifel hätte eine schriftliche Auskunft der zuständigen Zollstelle eingeholt werden müssen. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beteiligter keine weitergehenden Kenntnisse als die zuständigen Zollbehörden haben könne, weil andernfalls eine Nacherhebung grundsätzlich unmöglich wäre. Die Bf. hätte, sofern ein Irrtum der Zollbehörden vorgelegen wäre, diesen erkennen können. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung lagen somit nicht vor. Der zu gering erfasste Abgabenbetrag war daher gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen.

Bei der Berechung der Eingangsabgaben waren bei den Warenanmeldungen zu den WE-Nrn. ee (vergleiche auch Bescheid der belangten Behörde vom , Zahl: mm) und ff die tatsächlichen Kosten der Wertsteigerung zu berücksichtigen. Diese betrugen im Falle der Warenanmeldung zu WE-Nr. ee € 4.840,00 (laut Rechnung Nr. nn), mit Rechnung Nr. oo wurden der Bf. für die Wareneinfuhr zu WE-Nr. ff Kosten in der Höhe von € 4.960,00 in Rechnung gestellt. Dementsprechend war auch eine Neuberechnung der Abgabenerhöhung vorzunehmen.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 150 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 145 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 32 Abs. 1 Buchstabe e ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
passive Veredelung
Veredelungserzeugnisse
Überführung der Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr
Irrtum
Heilung nach Verfehlungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at