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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.04.2010, RV/0006-W/03

Zurückweisung einer Berufung als unzulässig (mangels Bescheidqualität der bekämpften Erledigung).

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0006-W/03-RS1
wie RV/0198-F/09-RS1
Eine an eine infolge Verschmelzung rechtlich nicht mehr existierende GmbH gerichtete abgabenbehördliche Erledigung geht ins Leere und vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten. Mangels Bescheidqualität einer solchen Erledigung ist eine dagegen erhobene Berufung daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolgerin der X-GmbH, vertreten durch die C Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 beschlossen:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die X-GmbH betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum das Gewerbe des Werkzeug- und Maschinenhandels.

Die sie betreffenden Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 ergingen am , und zunächst erklärungsgemäß. Der Bescheidadressat lautete jeweils wie folgt (S 16/1997, S 12/1998, S 9/1999 Körperschaftsteuerakt, im Folgenden kurz: K-Akt):

"X-GmbH

[Adresse der X-GmbH]"

Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die X-GmbH als übertragende Gesellschaft mit der Y-GmbH als übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Art. I UmgrStG verschmolzen. Auf Grund des Beschlusses des Landesgerichtes A, GZ. B, vom wurde am die Verschmelzung verbunden mit der Löschung der X-GmbH im Firmenbuch eingetragen (S 1/Dauerbelege K-Akt; S 51 ff UFS-Akt).

Von Oktober bis Dezember 2001 fand bei der X-GmbH eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO statt, die die Jahre 1997 bis 2000 umfasste (Bp-Bericht vom , S 5 ff Bilanzakt). Das Finanzamt folgte den von der Betriebsprüferin getroffenen Feststellungen (S 10 ff Bilanzakt), nahm am die Körperschaftsteuerverfahren für die Jahre 1997 bis 1999 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ am selben Tag neue Sachbescheide; hinsichtlich des Jahres 2000 wurde vom Finanzamt, wiederum unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüferin, am der Körperschaftsteuerbescheid (Erstbescheid) erlassen (S 33 f. UFS-Akt). Sämtliche Bescheide weisen folgenden Bescheidadressaten auf:

"X-GmbH

z. H. C-GmbH [= steuerlicher Vertreter der X-GmbH]

[Adresse der C-GmbH]"

Gegen die Körperschaftsteuerbescheide vom (neuen Sachbescheide für 1997 bis 1999 und Erstbescheid für 2000) erhob der steuerliche Vertreter namens und auftrags der Y-GmbH als Rechtsnachfolgerin der X-GmbH Berufung. Bekämpft wurden die Tz 25 und 30 des Bp-Berichtes (Beurteilung der Teilwertabschreibung von Forderungen, Nichtanerkennung von Kreditzinsen als Betriebsausgaben).

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF, ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. etwa , mwN).

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Unzulässig in diesem Sinne ist ua. eine Berufung gegen eine abgabenbehördliche Erledigung, der mangels gesetzmäßiger Bezeichnung des Adressaten keine Bescheidqualität zukommt (vgl. Ritz, BAO3, § 273 Tz 2 und 6, mwN; ).

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die mit Berufung angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide vom allesamt an die zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Y-GmbH (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzene X-GmbH (als übertragende Gesellschaft) ergangen sind.

Mit der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften nach Art. I UmgrStG geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft über; die übernehmende Gesellschaft tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft ein.

Mit der (hier am auf Grundlage des Verschmelzungsvertrages vom und des Generalversammlungsbeschlusses vom gleichen Tag erfolgten) Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch geht die übertragende Gesellschaft unter (vgl. , mwN). Folglich kann diese ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr rechtswirksam Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und daher auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein (vgl. , betreffend Umwandlung einer GmbH). Erledigungen, die an ein nicht (mehr) existierendes Rechtssubjekt gerichtet sind, gehen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere und vermögen keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. , mwN; ; RV/0198-F/09).

Den an die auf Grund der Verschmelzung rechtlich nicht mehr existente X-GmbH gerichteten Körperschaftsteuerbescheiden vom kommt damit keine Bescheidqualität zu, weshalb die dagegen erhobene Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Anzumerken ist, dass, wenn die Abgabenbehörde II. Instanz über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache entscheidet, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, sie außerhalb ihrer Zuständigkeit handelt (vgl. ; RV/0198-F/09).

Da die gegenständliche Berufung zurückzuweisen ist, war gemäß § 284 Abs. 5 iVm § 284 Abs. 3 BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


RV/0198-F/09
Zitiert/besprochen in
Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2014, 187

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at