Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 12.03.2012, FSRV/0079-L/10

Versuchte Jahressteuerhinterziehungen durch die wiederholte Nichtabgabe von Jahreserklärungen eines bereits zweitinstanzlich eben dieser Taten für die Vorjahre für schuldig befundenen Abgabepflichtigen bzw. Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HL, geb. am 19XX, whft. in E, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom und vom gegen die Bescheide über die Einleitung/Ausdehnung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Braunau Ried Schärding, vertreten durch Hofrat Dr. Johannes Stäudelmayr, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom (Einleitung) und vom (Ausdehnung), jeweils zur StrNr. 041-2010/00009-001,

zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden gegen die angeführten Bescheide wird teilweise stattgegeben und deren Spruch im Hinblick auf das eingeleitete Finanzstrafverfahren insofern abgeändert, als gegen HL gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird, weil er im Verdacht steht,

einerseits als Abgabepflichtiger zur StNr. 12 und andererseits als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Firma T KEG (StNr. 34) im Amtsbereich des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vorsätzlich versucht zu haben, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen für 2008 an Umsatzsteuer iHv. 1.000,00 € und an Einkommensteuer iHv. 16.647,42 € (StNr. 12) und an Umsatzsteuer iHv. 7.600,00 € (StNr. 34), dadurch zu bewirken, dass jeweils keine Umsatzsteuerjahreserklärungen und (zur StNr. 12) keine Einkommensteuerjahreserklärung für 2008 eingereicht wurden, in der Hoffnung, die Abgabenbehörde möge die genannten Abgaben nicht oder mit Null festsetzen,

und dadurch Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG begangen zu haben.

II. Im Übrigen werden die gegen die genannten Bescheide erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 041-2010/00009-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 1.000,00 € und an Einkommensteuer iHv. 16.647,42 €, zusammen 17.647,42 €, dadurch bewirkt habe, dass er die in diesem Jahr erzielten Umsätze und Einkünfte der Abgabenbehörde in den Steuererklärungen nicht bekanntgegeben und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Begründend verwies die genannte Behörde darauf, dass der Beschuldigte trotz Erinnerungen und Androhung einer Zwangsstrafe auch für 2008 keine Abgabenerklärungen beim Finanzamt eingereicht habe und so die steuerlich relevanten Einkünfte bzw. Umsätze im Schätzungsweg ermittelt und festgesetzt werden mussten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben und von jeglicher Strafverfolgung in dieser Angelegenheit abzusehen.

Die dem Bescheid zugrundeliegenden Feststellungen gründeten sich auf mutwillige Festsetzungen und sei die Abgabenermittlung nicht einmal ansatzweise als Schätzung zu bezeichnen. Im Übrigen sei die Institution des Strafverfahrens laut dem FinStrG verfassungs-und menschenrechtswidrig.

Weitere, ausführliche Begründungen würden binnen einer von der Behörde wegen Komplexität der Angelegenheit bzw. der zeitintensiven Ausformulierung der vielfältigen Gründe bei gleichzeitiger Erbringung der Arbeitsleistung und Ernährung der Familie auf vier Wochen zu erstreckenden Frist nachgereicht werden.

Mit Bescheid vom wurde das gegen den Bf. eingeleitete Strafverfahren insofern ausgedehnt, als (zusätzlich) der Verdacht bestehe, der Genannte habe als Kommanditist der Fa. T KEG (StNr. 34) im do. Amtsbereich vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 7.600,00 € dadurch bewirkt, dass er die in diesem Jahr von der genannten Firma erzielten Umsätze der Abgabenbehörde in der Steuererklärung nicht bekanntgegeben und dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass (für die genannte Firma) trotz Erinnerung und Androhung einer Zwangsstrafe keine Abgabenerklärungen eingebracht worden, sodass die steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln und die bezeichnete Abgabe festzusetzen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von jeglicher Strafverfolgung in der Angelegenheit abzusehen.

Als nicht für die Firma zeichnungsberechtigten Kommanditist einer KG obliege dem Bf. keinesfalls irgendeine Art von Geschäftsführertätigkeit oder eine abgabenrechtliche Verpflichtung, da dies allein Sache des Komplementärs sei.

Die zugrundeliegenden Daten seien mutwillige Festsetzungen und nicht einmal ansatzweise als Schätzungen zu bezeichnen, da eine solche auf nachvollziehbaren, realistischen, nachprüfbaren, den Einzelfall und alle erreichbaren Informationen berücksichtigenden, detailliert anzuführenden Annahmen zu beruhen habe.

Im Übrigen sei die Institution des Strafverfahrens laut FinStrG insgesamt verfassungs- und menschenrechtswidrig.

Gegen mehrere Schätzungsbescheide seien vom Bf. in seiner Eigenschaft als Vertreter der geschäftsführenden T KEG zwar Berufungen beim Finanzamt eingebracht worden, deren Existenz aber im Zusammenhang mit ebenfalls eingebrachten Aussetzungsanträgen vom Finanzamt bestritten worden.

Aus der Vorgangsweise ua. des Finanzamtes Schärding in früheren Angelegenheiten betreffend die Person des Bf. resultierten eine auch heute noch aktuelle hohe psychische Belastung und schwere Probleme bei der Konfrontation mit derartigen Angelegenheiten. So sei unter anderem beim Landesgericht Wien wegen mehr als zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalten ein Verfahren angezettelt worden, welches schließlich nach kurzer Zeit mit einem Freispruch seiner Person geendet habe.

Im Übrigen seien Abgabenerklärungen in Arbeit und würden nachgereicht werden.

Weitere, ausführliche Begründungen würden binnen einer von der Behörde wegen Komplexität der Angelegenheit bzw. der zeitintensiven Ausformulierung der vielfältigen Gründe bei gleichzeitiger Erbringung der Arbeitsleistung und Ernährung der Familie auf vier Wochen zu erstreckenden Frist nachgereicht werden.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Vorweg wird zu den Beschwerdebegehren um Gewährung einer Frist von vier (Beschwerde vom ) bzw. von acht Wochen (Beschwerde vom ) zur ausführlichen Begründungsergänzung festgestellt, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt seitens des Bf. keinerlei, die genannten Beschwerden ergänzende Schriftsätze eingebracht wurden.

Ebenso finden sich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen vom , wonach vom Bf. gegen mehrere Schätzungsbescheide betreffend StNr. 34 das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden sei, im Abgabeninformationssystem (AIS) betreffend die Jahre 2005 bis 2008 keinerlei angemerkte Berufungen.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung ua. einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, wobei der (nach den einzelnen Abgabengesetzen verpflichtenden) Offenlegung [vgl. zB. § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, §§ 20, 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994] insbesondere die (einzureichenden) Abgabenerklärungen dienen [vgl. § 119 Bundesabgabenordnung (BAO)].

Als unmittelbarer Täter für ein nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch ein Unterlassen (eines gebotenen Tuns) begehbares Finanzvergehen iSd § 33 FinStrG kommt dabei grundsätzlich neben den insbesondere bei (abgabepflichtigen) Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit den entsprechenden abgabenrechtlichen Bestimmungen verpflichteten Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern grundsätzlich auch bereits jeder in Betracht, der die betreffenden abgabenrechtlichen Aufgaben bzw. die damit verbundenen Pflichten (tatsächlich) wahrnimmt.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG ist nicht nur die (erst) durch den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges vollendete, sondern auch (bereits) jeder Versuch einer Tat iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gleichermaßen strafbar.

Eine Abgabenverkürzung ist gemäß (der Legaldefinition des) § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG dann bewirkt bzw. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung damit vollendet, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben entweder zu niedrig festgesetzt wurden (1. Alt.) oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten (2. Alt.). Eine nicht zwangsläufig mit der steuerlichen Erfassung des Abgabepflichtigen zusammenfallende behördliche Kenntnis vom Abgabenanspruch liegt bereits dann vor, wenn der Behörde auch nur einer von mehreren, jeweils eine Abgabepflicht bzw. einen Abgabenanspruch iSd § 4 BAO auslösenden Einzeltatbeständen bekannt sind (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 33/41), wobei dafür (im Bereich der Einkommensteuer) bereits die Kenntnis einer Einkunftsart nach dem EStG 1988 ausreicht, um eine (vollendete) Verkürzung in der Konstellation des § 33 Abs. 3 lit. a 2. Alt. FinStrG, beispielsweise durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung, unmöglich zu machen. Allenfalls kann in den zuletzt genannten Fällen eine (versuchte) Abgabenverkürzung nach dem 1. Fall der genannten Bestimmung dann erblickt werden, wenn bzw. soweit die Behörde (aufgrund der Nichtabgabe) im Schätzungsweg eine zu niedrige Abgabenfestsetzung vornimmt (vgl. dazu Nordmeyer, ÖJZ 2010/21, 945). Aber auch schon vor dem Zeitpunkt des (zu niedrigen) Abgabenbescheides und jedenfalls - frühestens vom ungenutzten Verstreichen des gesetzlichen Erklärungstermins an - kann die so pflichtwidrige Handlungsweise des Abgabepflichtigen, einen entsprechenden, entweder auf eine niedrigere oder auf eine Vermeidung der Abgabenfestsetzung gerichteten Vorsatz vorausgesetzt, bereits den Versuch einer Tat iSd § 33 Abs. 1 FinStrG (in der Konstellation des § 33 Abs. 3 lit. a 1. Alt. FinStrG) darstellen (vgl. , bzw. ).

Vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 (iVm § 13) FinStrG handelt bereits derjenige, der sowohl eine der genannten abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen als auch Abgabenverkürzungen (dem Grunde nach; vgl. zB. , und ) zumindest ernsthaft für möglich hält und sich mit diesen Möglichkeiten (billigend) abfindet und Derartiges in Kauf nimmt bzw. dennoch tatbildmäßig agiert (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG). Dabei ist bei der dolosen Nichtabgabe von gebotenen Abgabenerklärungen erforderlich, dass sich der Vorsatz entweder auf die Vermeidung von jeglicher Abgabenfestsetzung oder auf die zu niedrige Festsetzung richtet und solchermaßen den maßgeblichen Verkürzungsbetrag bestimmt (vgl. OGH aaO).

Im Anlassfall ergibt sich aus der bisher vorliegenden Aktenlage zu den oa. Veranlagungsakten, dass zur StNr. 12 des im Bereich des genannten bzw. (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) einschreitenden Finanzamtes seit 2003 als Botenfahrer (einzel-)unternehmerisch tätigen und als solcher Umsätze iSd § 1 UStG 1994 ausführenden bzw. Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 2, 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 erzielenden Bf., trotz abgabenbehördlicher Zusendung entsprechender Erklärungen und Erinnerung an deren Abgabe bis zum keine Jahreserklärungen betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für 2008 eingereicht worden waren. Weiters wurde auch zur StNr. 34 der an der Wohnanschrift des Bf. situierten, im Geschäftsbereich Logistik und Transport, Dienstleistungen tätigen Fa. T KEG (FN 56 des Landesgerichtes Ried im Innkreis), in der der Bf. nicht nur die Funktion eines (beteiligten) Kommanditisten, sondern auch die eines (gegenüber der Abgabenbehörde) zeichnungsberechtigten Geschäftsführers bekleidete (vgl. Fragebogen im Dauerakt zur StNr. 34) und für die er in den Vorjahren (2004 bis 2007) auch laufend abgabenrechtlich eingeschritten ist (so zB. Einbringung einer Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 01 - 11/2005), die seit dem Veranlagungsjahr 2005 Umsätze iSd § 1 UStG 1994 ausführte, trotz abgabenbehördlicher Zusendung entsprechender Erklärungen bzw. Erinnerungen keine Jahreserklärung betreffend die Umsatzsteuer 2008 beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

Die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für die genannten Abgaben wurden in der Folge von der Abgabenbehörde im Schätzungsweg (§ 184 BAO) ermittelt und mit den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden vom mit 1.000,00 € (Umsatzsteuer 2008 zur StNr. 12; Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen 5.000,00 €; davon steuerfrei ohne Vorsteuerabzug gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 5.000,00 €; Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 12, 14, § 16 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 1.000,00 €; Gesamtbetrag der Vorsteuern 0,00 €) bzw. 16.647,42 € [Einkommensteuer 2008 zur StNr. 12; Gesamtbetrag der Einkünfte 50.000,00 €, davon Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv. 16.000,00 € und aus Gewerbebetrieb iHv. 34.000,00 € (darin enthalten Beteiligungseinkünfte KEG iHv. 30.000,00 €); Jahreseinkommen 49.996,28 €] bzw. mit 7.600,00 € [Umsatzsteuer 2008 zur StNr. 34; Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Anzahlungen 48.000,00 € (Steuersatz 20 %); Summe Umsatzsteuer 9.600,00 €; Gesamtbetrag der Vorsteuern 2.000,00 €] festgesetzt. Ausgangspunkte für die durchgeführten Schätzungen waren dabei die der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassungen vorliegenden Informationen (Datenstand AIS, insbesondere Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988, sowie bemessungsrelevante Daten der Vorjahre) über die (abgabenrechtlich) zu beurteilenden Sachverhalte.

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0083-L/09, war der Bf., der zudem eine Vorstrafe wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aus dem Jahr 2001 aufweist (StrNr. 005-2000/67), in dem gegen ihn unter der StrNr. 041-2005/89 durchgeführten (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren für schuldig erkannt worden, dadurch, dass er als Abgabepflichtiger zur StNr. 12 in den Jahren 2006 bis 2008 betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 Verkürzungen an Umsatzsteuer iHv. 1.707,24 € und an Einkommensteuer iHv. 20.347,47 € zu bewirken versucht habe, indem er die Einreichung von Abgabenerklärungen mit dem Ziel unterlassen habe, eine Abgabenfestsetzung (zur Gänze) zu vermeiden, sowie zur StNr. 34 als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten KEG in den Jahren 2007 und 2008 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. 5.730,02 € zu bewirken versucht habe, indem er die Einreichung der Abgabenerklärungen mit dem Ziel unterlassen habe, eine Festsetzung der Jahresumsatzsteuer mit Null bzw. in Höhe eines geltend gemachten Guthabens herbeizuführen, jeweils versuchte Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG begangen zu haben.

Dabei ging der erkennende, über eine Berufung des Bf. gegen das zur genannten StrNr. ergangene Erkenntnis des als Organ des einschreitenden Finanzamtes entscheidungsbefugten Spruchsenates vom inhaltlich absprechende Berufungssenat hinsichtlich des (noch) von der Erstbehörde vorgenommenen Schuldspruches des Bf. wegen (vollendeter) Abgabenhinterziehungen im Hinblick auf Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 (StNrn. 12 und 34) von einer Teilrechtskraft des lediglich sprachlich zu präzisierenden Schuldspruches (Versuch statt Vollendung) aus. Hinsichtlich der Tatvorwürfe für 2007 reduzierte die Berufungsbehörde die (geschätzten) Verkürzungsbeträge - zu Gunsten des Bf. - um ein Drittel und gelangte so zum angeführten Schuldspruch. Insbesondere hegte der erkennende Senat aufgrund der Ergebnisse des Untersuchungs- bzw. Berufungsverfahrens keine Zweifel daran, dass der Bf. im Hinblick auf die sich für die einzelnen Abgaben und Zeiträume ergebenden Verkürzungen vorsätzlich gehandelt habe (vgl. dazu die Begründungausführungen zu dem in der Berufungsverhandlung vom mündlich verkündeten Bescheid).

Wenngleich gegen den vorgenannten Bescheid seitens des Bf. (nach Gewährung von Verfahrenshilfe) Beschwerde beim VwGH erhoben - ein ebenfalls an den VfGH gestellter Antrag auf die Gewährung von dg. Verfahrenshilfe zur Erhebung einer entsprechenden VfGH-Beschwerde wurde von diesem mittlerweile zurückgewiesen - wurde, über die bislang noch nicht entschieden ist, sind dennoch auch die in dem genannten Verfahren getroffenen Feststellungen bzw. die im zugehörigen Untersuchungsverfahren zu Tage getretenen die Person des Bf. bzw. seine Motivlage betreffenden Umstände für das gegenständliche, auf die Überprüfung der durch die Einleitungsbescheide vom bzw. vom iSd § 161 Abs. 1 FinStrG inhaltlich bestimmten Verdachtslage gerichtete Verfahren (vgl. § 82 Abs. 1 FinStrG) im Rahmen der für die meritorische Beurteilung des Beschwerdesachverhaltes anzustellenden freien Beweiswürdigung (ebenfalls) nicht zu vernachlässigen.

Ein Verdacht, dass der Bf., indem er als Abgabepflichtiger (StNr. 12) und als abgabenrechtlich Verantwortlicher (StNr. 34) die betreffenden Jahreserklärungen 2008 (Frist gemäß § 143 Abs. 1 BAO) nicht beim Finanzamt eingereicht und die ihm obliegenden (abgabenrechtlichen) Offenlegungs- und Wahrheitspflichten verletzt und insofern damit eine tatbildliche Handlung iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gesetzt hat, ergibt sich gleichsam offensichtlich und zweifelsfrei aus der bisherigen Aktenlage.

Was die - infolge der bescheidmäßigen Festsetzungen (in Höhe der gesetzlichen Abgabenansprüche) vom - letztlich nicht eingetretenen Abgabenverkürzungen angeht, ist dazu bzw. zur generellen Frage der Heranziehung von abgabenbehördlichen Schätzungen für das Finanzstrafverfahren, festzustellen, dass insbesondere in jenen Fällen, in denen die Behörde die fraglichen Bemessungsgrundlagen wegen mangelnder Mitwirkung des Abgabepflichtigen nicht exakt ermitteln oder berechnen kann und daher nach den anerkannten Schätzungsmethoden (zB. im Rahmen eines inneren Betriebsvergleiches) eine Schätzung vornimmt, eine solche Maßnahme nicht per se der Annahme einer Abgabenhinterziehung entgegensteht (vgl. zB. ) und durchaus auch abgabenbehördliche Schätzungen tragfähige Grundlagen für ein Finanzstrafverfahren bilden können (vgl. zB. ). Anders als im Abgabenverfahren, in dem der Pflichtige dessen Angaben oder Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat, trifft aber die Behörde im Finanzstrafverfahren letztendlich die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. So wird ein doloses Handeln bzw. eine Hinterziehung regelmäßig nur dann (mit der für einen abschließenden Schuldspruch im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit iSd § 98 Abs. 3 FinStrG) angenommen werden können, wenn sich aufgrund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine im Widerspruch zu den behördlichen Annahmen stehende Verantwortung nicht zutreffend sein kann.

Betrachtet man unter dem im derzeitigen Verfahrensstadium einzig und allein maßgeblichen Verdachtsaspekt - um einen konkreten Taterweis iSd § 98 Abs. 3 FinStrG geht es dabei (noch) nicht - die den jeweiligen Abgabenbescheiden vom vorangegangene Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen, so ergeben sich, auch angesichts dessen, dass weder in den betreffenden Abgabenverfahren, noch im bisherigen Strafverfahren seitens des Bf. auch nur einigermaßen konkrete Vorbringen zu den für die Festsetzung relevanten Unternehmens- bzw. Betriebskennzahlen erstattet wurden, keine für die Nichtannahme von (versuchten) Abgabenverkürzungen oder auch nur eine Reduzierung der für das weitere Verfahren anzunehmenden Verkürzungsbeträge sprechenden Anhaltspunkte. So stützt sich die Schätzung zur StNr. 12 im Hinblick auf die Höhe der erzielten Einkünfte bzw. der vom Einzelunternehmen ausgeführten Umsätze, neben einer Berücksichtigung der im Verfahren gemäß § 188 BAO festgestellten Beteiligungseinkünfte des Bf., auf den aktenkundigen Umstand, dass der Beschuldigte im Veranlagungszeitraum bei mehreren Firmen Geschäftsführerfunktionen bekleidet und für im Rahmen von Werkverträgen erbrachte Leistungen Rechnungen (mit gesondertem Umsatzsteuernachweis) ausgestellt hat, sowie auf die (im Rahmen der Jahresbescheide 2005 bis 2007 jeweils in Rechtskraft erwachsenen) Einkunfts- bzw. Umsatzkennzahlen der Vorjahre, während zur StNr. 34 (Umsatzsteuer 2008) auf die ebenfalls in rechtskräftige Abgabenbescheide eingeflossenen Kennzahlen der Vorjahre (vgl. zB. Gesamtbeträge der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen, Vorsteuern 2006 und 2007; steuerbarer Umsatz laut eingereichter Umsatzsteuervoranmeldungen für 2007) im Rahmen eines inneren Betriebsvergleiches zurückgegriffen bzw. aufgebaut wurde. Wenngleich es auch aus derzeitiger Sicht nicht völlig denkunmöglich erscheint, dass die den Abgabenverfahren zugrundeliegenden Werte und Beträge und damit auch die Verkürzungsbeträge in einem weiterzuführenden Strafverfahren für den Fall eines möglichen Schuldspruches schon aufgrund des einem derartigen Verfahren immanenten Zweifelsgrundsatzes des § 98 Abs. 3 FinStrG mangels Erweis eines dolosen Verhaltens des Bf. zu reduzieren sein werden, so kann auch angesichts dessen, dass bereits im Strafverfahren StrNr. 041-2005/89 hinsichtlich der ebenfalls im Schätzungsweg ermittelten Abgabenbeträge an Umsatz- und Einkommensteuern 2005 und 2006 entsprechende Verkürzungen angenommen wurden, bis auf Weiteres auf die auch vom Bf. bisher nur pauschal in Abrede gestellten, durchaus anhand der gegebenen Annahmen nachvollziehbar erscheinenden Beweisergebnisse des Abgabenverfahrens zurückgegriffen werden, sodass insgesamt gegen den Bf. ein objektiver, lediglich im Hinblick auf das Tatstadium bzw. den Erfolg zu modifizierender Tatverdacht angenommen werden kann.

Was nun die subjektive(n) Verdachtskomponente(n) angeht, so ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Bf., dem nicht nur die abgabenrechtlichen Pflichtverletzungen gemäß § 119 BAO, sondern auch die mögliche (strafrechtliche) Konsequenzen im Hinblick auf die bei seinem Verhalten eintretenden Abgabenverkürzungen, spätestens seit dem Ergehen des Einleitungsbescheides zur StrNr. 041-2005/89 vom hinlänglich bekannt waren, (zumindest) bedingt vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat und es ihm bei seinem bisher festgestellten Vorgehen auch um die Vermeidung der Abgabenfestsetzungen an sich ging, aus den Feststellungen zur genannten StrNr. bzw. zu FSRV/0083-L/09. Ein Abgabepflichtiger bzw. abgabenrechtlich Verantwortlicher, der ununterbrochen über Jahre hinweg verpflichtende Jahreserklärungen nicht einreicht bzw. auch sonst jede Mitwirkung im Abgabenverfahren unterlässt, um wie in bisherigen Verwaltungsverfahren festgestellt, die Abgabenfestsetzung überhaupt zu vermeiden und dem ja auch die möglichen rechtlichen Folgen seiner Handlungsweise(n) mittels Behördenentscheid (Einleitungsbescheid vom ) mitgeteilt wurden, setzt sich bei unmittelbar anschließenden und nahtlosem Beibehalten seines Verhaltens nämlich zumindest für das Folgejahr dem (Verdachts-)Vorwurf weiterer Abgabenhinterziehungen im Hinblick auf den gesamten Abgabenbetrag aus.

Wenngleich dieser ua. auch aus dem Vorverhalten des Bf. abgeleitete subjektive Vorwurf in dem nunmehr in Bezug auf den Verfahrensgegenstand durchzuführenden Untersuchungsverfahren betreffend versuchter Abgabenhinterziehungen für das Veranlagungsjahr 2008, unabhängig vom Ausgang des zur Frage der Qualifikation des Vorverhaltens anhängigen höchstgerichtlichen Verfahrens, zweifellos im Hinblick auf die subjektive Tatseite, nämlich insbesondere der Abgrenzung zu einer, bei einem weder in Richtung einer geringeren Abgabenfestsetzung, noch einer Vermeidung jeglicher Festsetzung gehenden erweisbaren Vorsatz, bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, zusätzlicher Ermittlungen bzw. Feststellungen bedürfen wird, um zu einem Schuldspruch in Bezug auf das dem Bf. vorgeworfene Verhalten zu gelangen, wobei dabei auch auf die Plausibilität des strafbestimmenden Wertbetrages und auf eine allfällige (künftige) Verteidigungslinie zur Ermittlung der Verkürzungsbeträge einzugehen sein wird, konnte daher spruchgemäß entschieden und unter Modifizierung bzw. Präzisierung der erstinstanzlichen Bescheidsprüche, den weiteren Beschwerdebegehren um ersatzlose Bescheidbehebungen bzw. eine Einstellung des gegen den Bf. eingeleiteten Finanzstrafverfahrens nicht Folge gegeben werden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verfahrenseinleitung
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Versuch
Verkürzungseintritt
Zweifelsgrundsatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at