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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 17.06.2009, RV/0243-S/08

Familienbeihilfenanspruch; Kind und Mutter im Ausland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. M.N., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend Familienbeihilfe für das Kind T., ab Jänner 2006 bis laufend entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am stelle der Bw den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Sohn T. für den Zeitraum ab Jänner 2006.

Der Bw ist seit 06/2004 für einen österreichischen Arbeitgeber im Ausland tätig. Die Gattin des Bw ist slowenische Staatsbürgerin und in Slowenien unselbständig beschäftigt. In Beantwortung eines Erinnerungsschreibens vom durch das zuständige Finanzamt teilte der Bw mit, dass ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe auch in Slowenien gestellt worden wäre, wobei der entsprechende Bescheid aus Slowenien noch abzuwarten wäre.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bw den Abweisungsbescheid der slowenischen Behörde. Nach Ergehen des slowenischen Abweisungsbescheides beantragte der Bw am erneuert die Zuerkennung der Familienbeihilfe 2006 für das Kind.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass ein Leistungsanspruch in Österreich ausgeschlossen und die slowenischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit einschließlich Familienleistungen anzuwenden wären.

Der Bw erhob darauf das Rechtmittel der Berufung und führte aus, dass ihm hinsichtlich der Familienbeihilfe in Österreich ein Anspruch auf Differenzzahlung zustünde, da sich sein Familienwohnsitz in Slowenien befände und er ein aufrechtes Dienstverhältnis in Österreich hätte.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die zuständige Behörde das Ansuchen des Bw auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Jänner 2006 bis laufend ab. Das Finanzamt begründete dies damit, dass mangels eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich diesem Antrag nicht entsprochen werden könnte.

Daraufhin legte der Bw erneuert Berufung ein und begehrte die Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Die Feststellung der Behörde I. Instanz, er hätte seit Juli 2004 in Slowenien gearbeitet, wäre nicht richtig. Richtig wäre vielmehr, dass er nach Bulgarien entsendet worden wäre, wobei die Entsendung sehr wohl befristet wäre.

Das Ersuchen des Finanzamts um Ergänzung vom beantwortete der Bw dahingehend, dass er dem Antwortschreiben vom eine Aufstellung der Auslandsentsendungen (06/2004 bis 02/2007- A.M.- Bulgarien, 03/2007-bis laufend- Fa. B.-Slowenien) beilegte und weiters ausführte, dass seine Auslandsentsendung mit Stichtag 06/2008 befristet wäre, er mit Ablauf des Entsendungsvertrages beabsichtigte nach Österreich zu übersiedeln und er um eine Ausnahmegenehmigung Artikel 17 VO EWG Nr. 1408/71 deshalb nicht angesucht hätte, weil zu diesem Zeitpunkt das Entsendeland Bulgarien nicht Mitglied der EU gewesen wäre.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gem. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1001/69, ausgesprochen, das unter persönlichen Beziehungen alle jene Beziehungen zu verstehen sind, die jemand auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienverbandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art an eine bestimmtes Land binden. Der Gerichtshof hat hierbei den persönlichen Beziehungen auch ein gewisses Übergewicht über die wirtschaftlichen Beziehungen eingeräumt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben.

Der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer verheirateten Person wird daher an dem Ort sein, wo die Familie lebt.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 Z a der Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (sowie der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat.

Zwei oder mehrere Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können nach dem Bestimmungen des Art. 17 der VO EWG Nr. 1408/71 im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen Ausnahmen von den Art. 13 vereinbaren. Die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen sehen auch die diversen Abkommen über soziale Sicherheit mit Ländern, die nicht zu den Mitgliedstaaten zählen, vor. Nur bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung (Ausnahmegenehmigung) gelten für eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften, sodass sie trotz Auslandstätigkeit (unter Erfüllung von bestimmten weiteren Voraussetzungen) Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe hat.

Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben gem. § 4 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Österreichische Staatsbürger, die vom Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleich gelagerten ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach des österreichischen Vorschriften ansonsten zu gewähren wären (§ 4 Abs. 2 FLAG). Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Differenzbetrages zwischen der gleich gelagerten ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften zu gewähren wäre, geleistet. Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz (§ 4 Abs. 6 FLAG), daher finden alle Regelungen über die Familienbeihilfe auch auf die Ausgleichszahlung Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Den Ausführungen des Bw zur Berufung bzw. zum Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat zufolge, war dieser im Zeitraum 06/2004- 02/2007 in Bulgarien für die österreichische Fa. A.M. in S., ab 03/2007 bis laufend in Slowenien für die österreichische Fa. B. GmbH tätig (jeweils in einem Dienstverhältnis). Die Gattin des Bw ist slowenische Staatsbürgerin, lebt in Slowenien und ist in Slowenien erwerbstätig. Das Kind lebt ebenfalls am Familienwohnsitz in Slowenien. Eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Art. 17 VO EWG Nr. 1408/71 wurde nicht erteilt (siehe Antwortschreiben des Bw vom zum Ergänzungsauftrag des Finanzamtes vom )

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies folgendes: Zeitraum 01/2006-02/2007: Der Bw ist im Ausland (Bulgarien) erwerbstätig (unselbständige Tätigkeit). Die Gattin des Bw ist Slowenin und ist auch in Slowenien beschäftigt. Sie sowie der gemeinsame Sohn leben in Slowenien. Der Familienwohnsitz und der Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensverhältnisse liegen damit (unbestritten, siehe Schreiben vom ) in Slowenien. Gem. § 2 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 8 FLAG besteht eine Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind nicht, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Republik Slowenien und nicht im Bundesgebiet liegt und der Sohn sich nicht ständig in Österreich aufhält. Der Einwand des Bw, das Kind besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, muss in diesem Zusammenhang ohne Belang bleiben.

Zeitraum ab 03/2007: Ab März 2007 ist der Bw in Slowenien für die österreichische Fa. B. GmbH mit Sitz in Österreich tätig. Familienwohnsitz und der Mittelpunkt der gemeinsamen Lebensverhältnisse sind weiterhin in Slowenien. Aufgrund der Beschäftigungen des Bw wie auch seiner Gattin in Slowenien sind gem. der Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 Z a VO EWG 1408/71 auf diese die slowenischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit einschließlich der Familienleistungen anzuwenden. Damit ist ein Leistungsanspruch in Österreich ausgeschlossen. Eine mögliche Weiterunterstellung des Bw unter die österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit wäre davon abhängig, ob eine zeitlich befristete Auslandstätigkeit beim Bw vorliegt. Eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des. Art. 17 der VO EWG 1408/71 konnte aber nicht vorgelegt werden. Slowenien bleibt als Beschäftigungsland der Gattin des Bw und als Wohnland des Kindes somit weiterhin zuständig. Das slowenische Kindergeld wurde wegen Überschreitung der monatlichen Einkommensgrenze nicht ausbezahlt (Abweisungsbescheid liegt auf). Für die Gewährung der Ausgleichszahlung für österreichische Staatsbürger nach § 4 FLAG 1967 ist auch die Bestimmung des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 von Bedeutung. Danach haben Personen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und das Kind sich ständig in Österreich aufhält. Personen, die demnach gem. § 2 Abs. 8 FLAG von Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, können auch keine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG erhalten ( Zl.82/13/0012).

Die Berufung war daher abzuweisen.

Salzburg, am

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