Steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses mit der Ehefrau
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Miterledigte GZ: |
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RV/0329-S/09 |
RV/0330-S/09 |
RV/0332-S/09 |
RV/0333-S/09 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/15/0100 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Fritzenwallner-Gandler Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs GmbH, 5741 Neukirchen, Schlosserfeld 344, gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See, vertreten durch Mag. Siegfried Moser, betreffend Einkommensteuer 2002 - 2007 sowie betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 entschieden:
1) Die Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2) Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 - 2007 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für 2002 ist der Berufungsvorentscheidung vom zu entnehmen, welche insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für 2003 - 2007 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im folgenden Bw.) bezieht aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seinen Einnahmen/Ausgaben Rechnungen der Jahre 2002 bis 2007 machte er jeweils Kosten für Personalaufwand (eigenes Personal) in Höhe von rund € 4.000,- bis € 5.000,- als Betriebsausgaben geltend. Diese Kosten wurden vom Finanzamt in den Jahren 2002 - 2006 vorerst auch erklärungsgemäß anerkannt. Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle wurde der Bw. u.a. aufgefordert, detaillierte Arbeitsaufzeichnungen über geleistete Tätigkeiten seiner Ehefrau in den Jahren 2002 - 2006 vorzulegen.
In der Folge gelangte das Finanzamt zum Ergebnis, dass das Dienstverhältnis des Bw. mit seiner Ehefrau steuerlich nicht anzuerkennen sei, nahm das Verfahren der Jahre 2002 - 2005 wieder auf bzw. behob den Einkommensteuerbescheid für 2006 gemäß § 299 BAO und erließ neue Sachbescheide für diese Jahre. Für 2007 wurde das Dienstverhältnis bereits im Erstbescheid nicht anerkannt.
Die dagegen eingebrachten Berufungen wurden - in diesem Punkt - als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage seiner Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz bzw. legte das Finanzamt die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 direkt dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2002 - 2006 beantragte der Bw. den Alleinverdienerabsetzbetrag, falls das Dienstverhältnis mit seiner Ehefrau steuerlich nicht anerkannt werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Sachverhalt:
Der nachstehende Sachverhalt ist den vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie dem Vorbringen des Bw. zu entnehmen und ist - soweit nicht eigens dargestellt - unstrittig.
Der Bw. ist als selbständiger Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter tätig und bezieht seine Einkünfte (Provisionen) von der V_GmbH in M.. Die Höhe seiner vereinnahmten Provisionen betrug im Streitzeitraum zwischen rund € 49.000,- (2002) und rund € 85.000,- (2007). In den Räumlichkeiten der V_GmbH befindet sich auch der abgetrennte Büroraum des Bw. Im Wohnverband des Bw. gibt es kein Büro. Beginnend mit schloss der Bw. ein geringfügiges Dienstverhältnis mit seiner Ehefrau, wobei es keinen schriftlichen Dienstvertrag gibt. Die Lohnverrechnung erfolgt monatlich durch die steuerliche Vertretung des Bw., das Dienstverhältnis wurde durch Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse nach außen zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich der von der Ehefrau des Bw. erbrachten Dienstleistungen gibt es keine detaillierten Aufzeichnungen und auch keine Auflistung der Dienstzeit (geleistete Arbeitsstunden). Es wurden nur Aufzeichnungen für die ersten vier Monate des Dienstverhältnisses geführt, also im Jahr 2001 und dann noch einmal für den Zeitraum Jänner bis März 2005. Die Aufzeichnungen wurden auf einem Kalender geführt und bestehen aus Eintragungen wie: "Polizzen Ordner Buchhaltung 4 Std.", "Papiere holen 2 Std.", "mit T. Büro 4 Std.", "Schäden fotografieren 2 Std.", "Ts Büro putzen 2 Std.", "Nach M. ins Büro 4 Std.", "Mit T. zu Kunden 3 Std.", "Anmeldungen + Papiere ausliefern 2 Std.", "Versicherungen in S6 Std.""Polizzen Service, Buchhaltung 2 Std." etc. Am Ende der Woche wurden die Arbeitsstunden zusammen gezählt und ergeben im Schnitt 10 Stunden. Es wurden keine sonstigen Aufzeichnungen oder Vereinbarungen vorgelegt.
Das Gehalt wurde monatlich auf das gemeinsame Privatkonto des Bw. und seiner Ehefrau bei der Raika überwiesen. Laut Ausführungen des Bw. verfügt sein Büro über drei Arbeitsplätze, wobei seine Gattin einen eigenen Arbeitsplatz habe. Aus den vorgelegten Fotografien ist zu ersehen, dass der Büroraum mit einem über Eck geführten Schreibtisch samt Bürosessel sowie mit einem runden Glastisch und drei Metallstühlen möbliert ist. Auf dem Foto befindet sich einer der drei Metallstühle neben dem Bürosessel am Schreibtisch. Nach Aussage des Bw. wird "einer der drei Arbeitsplätze als Besprechungskoje genutzt".
Die Ehefrau des Bw. ist ausgebildete Einzelhandelskauffrau und war bisher als Verkäuferin oder Kassierin im Handel tätig. In den Streitjahren hatte sie jeweils ganzjährige Dienstverhältnisse mit fremden Arbeitgebern im Ausmaß von 15 bzw. 20 Wochenstunden. Auch für diese Dienstverhältnisse existieren keine schriftlichen Dienstverträge. Ihre Arbeitszeiten beim ersten Arbeitgeber (2002 - 2005) waren jeweils Montag, Mittwoch und Samstag am Vormittag, insgesamt 15 Stunden. Mit dem zweiten Dienstgeber (ab Ende 2005 - April 2007) waren 20 Wochenstunden vereinbart, wobei nach Aussage des Bw. die Lagerung der Arbeitszeiten wöchentlich nach Bedarf vereinbart wurde. Die Löhne aus diesen Dienstverhältnissen wurden ebenso auf das gemeinsame private Konto bei der Raika überwiesen.
Welche konkreten Tätigkeiten die Ehefrau für den Bw. ausgeführt hat und in welcher konkreten Dienstzeit, wurde vom Bw. trotz entsprechender Vorhaltung durch das Finanzamt nicht beantwortet. In seinen diversen Schriftsätzen spricht er von "versicherungspezifischen Arbeiten, die ansonsten eine versierte Sekretärin zu erledigen hat" bzw. von "wiederkehrenden Büro- und Verwaltungsarbeiten, die im zeitlichen Ablauf gleichartig sind" und von "Hilfstätigkeitenwie Kfz-Anmeldungen, Kfz-Papiere von Kunden abholen und Kfz-Schäden fotografieren". Nach Auffassung des Bw. waren Arbeitsaufzeichnungen deshalb nicht nötig, weil der Bw. seiner Ehegattin immer am Vortag die Arbeitsanweisungen gegeben hat, die von ihr am nächsten Tag während der vorgesehenen Arbeitszeit durchgeführt wurden. Bei einer solchen Fallkonstellation würden sich Arbeitsaufzeichnungen auch zwischen Fremden erübrigen.
Das Ehepaar hat zwei Kinder, geboren 1997 und 2000.
2) Rechtliche Würdigung:
A) Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wurde bereits ausführlich auf die in der Berufung vorgebrachten Argumente des Bw. eingegangen und detailliert dargelegt, worin das Hervorkommen von neuen Tatsachen zu erblicken ist. Der Unabhängige Finanzsenat erachtet die Argumentation des Finanzamtes als zutreffend, daher wird insoweit auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Im Vorlageantrag vertritt der Bw. die Meinung, dass das Dienstverhältnis des Bw. mit seiner Ehefrau dem Finanzamt von Anbeginn bekannt gewesen sei, da dem Finanzamt die Lohnzettel übermittelt worden seien und in der Steuererklärung auch der Name der Ehefrau des Bw. angeführt worden sei. Außerdem habe das Finanzamt bereits im März 2008 von der "Tätigkeit der Ehegattin" geschrieben. Die Tatsache, dass es sich bei dem Dienstverhältnis um ein Dienstverhältnis mit der Ehegattin handelt, sei daher nicht im Sinne des § 304 Abs. 4 BAO neu hervorgekommen.
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach herrschender Ansicht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (siehe etwa ). Die dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel betreffen das Einkommensteuerverfahren der Ehefrau, nicht aber das gegenständlich zu beurteilende Verfahren des Bw. Im Übrigen ist die neu hervorgekommene Tatsache nicht darin zu betrachten, dass die Personalkosten die Ehefrau betreffen, sondern darin, dass erst auf Grund des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes die konkrete Gestaltung des Vertragsverhältnisses mit der Ehefrau bekannt wurde.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
B) Dienstverhältnis:
Strittig ist, ob zwischen dem Bw. und seiner Gattin ein steuerrechtlich anzuerkennendes Dienstverhältnis besteht und damit, ob die Lohnzahlungen des Bw. an seine Gattin als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig sind.
Grundsätzlich können auch zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte und Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen. Allerdings müssen diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen - unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - wegen des zwischen nahen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, anders als bei Fremden, fehlenden Interessensgegensatzes bestimmten Anforderungen genügen, um der Gefahr der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich entgegenzuwirken (vgl. ) und um zu verhindern, dass zu Lasten der gleichmäßigen Besteuerung aller steuerrechtliche Wirkungen willkürlich herbeigeführt werden können (vgl. Doralt/Renner, EStG, § 2 Tz 158 f; ; ).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und 3. zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich).
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (vgl. ). Die einzelnen Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung Bedeutung.
Fest steht, dass im gegenständlichen Fall zwischen dem Bw. und seiner Gattin kein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit derartiger Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen keine Formvorschriften, insbesondere verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag solcher Art keine Schriftlichkeit. Es ist damit grundsätzlich auch denkbar, dass bei genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages der mit dem nahen Angehörigen abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform steuerlich anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist aber doch ein wesentliches Beweismittel (vgl. Doralt/Renner, EStG, § 2 Tz 160 f).
Der Bw. unterliegt einem Irrtum, wenn er davon ausgehen sollte, dass die Anmeldung seiner Gattin bei der Gebietskrankenkasse und die laufende Entrichtung der gesetzlichen Abgaben bereits zur steuerrechtlichen Anerkennung des Dienstverhältnisses führen. Der Anmeldung bei der Sozialversicherung und Abfuhr von Lohnabgaben kommt lediglich Indizwirkung für dessen Vorliegen zu (vgl. Doralt/Renner, EStG, § 2 Tz 162), die Erfüllung dieser formalen Belange führt aber noch nicht zur steuerrechtlichen Anerkennung.
Wie unter A) Sachverhalt dargestellt, hat der Bw. hinsichtlich des Arbeitsinhaltes und -umfanges lediglich die Kalenderaufzeichnungen aus 2001 und von Jänner bis März 2005 vorgelegt. Diese Aufzeichnungen enthalten zum Großteil keine konkreten Tätigkeiten, sondern pauschale Umschreibungen wie "mit T. ins Büro", "Papiere holen", "Polizzen Service", "Schäden fotografieren" usw. Ebenso wenig sind Beginn und Ende der Arbeitszeiten aufgezeichnet, vielmehr erfolgt eine Angabe von ganzen Stunden. Über die weiteren wesentlichen Elemente eines Dienstvertrages gibt es überhaupt keine nachvollziehbaren Vereinbarungen, zB Vorgangsweise bei Dienstverhinderung, Urlaubsanspruch bzw. Urlaubszeiten, Kündigungsmodalitäten, Dienstort.
Der Bw. zieht Vergleiche mit den Dienstverhältnissen, die seine Ehefrau jeweils mit anderen Arbeitgebern geschlossen hat und vermeint, dass es auch dort keine schriftlichen Dienstverträge und keine genauen Stundenaufzeichnungen gebe. Dabei übersieht er, dass es bei diesen Dienstverhältnissen zweifellos die Kontrolle fremder Personen darüber gibt, ob Arbeitszeiten eingehalten und die Arbeitsleistungen erbracht werden. Auch bestehen mit Gewissheit Vereinbarungen über Urlaubsanspruch, Arbeitsort, Dienstverhinderung und Kündigung.
Gerade im Falle eines fehlenden Interessensgegensatzes, wie er bei Verträgen unter nahen Angehörigen regelmäßig vorliegt, kommt dem Nachweis von (mündlich) getroffenen Vereinbarungen besondere Bedeutung zu. Die vorgelegten Aufzeichnungen umfassen einerseits nur drei Monate des Streitzeitraumes von sechs Jahren und sind andererseits so vage und unkonkret, dass ihnen weder der genaue Tätigkeitsbereich der Ehefrau entnommen werden kann noch die genauen Arbeitszeiten und der Dienstort. Einige Eintragungen lauten "mit T. ins Büro", oder "nach M. ins Büro", andere Eintragungen enthalten keinen Vermerk über den Tätigkeitsort. Den vorgelegten Fotos des Büros kann unschwer entnommen werden, dass es dort außer einem Schreibtisch nur einen runden Glastisch für Besprechungen gibt. Ein eigener Arbeitsplatz für die Ehefrau ist darauf nicht erkennbar.
Die Aufzeichnungen lassen wegen ihrer vagen Formulierung und des Fehlens von Beginn und Ende der Arbeitszeit auch keinen Nachweis über die tatsächliche Erbringung der behaupteten Tätigkeiten zu. Ein fremder Arbeitgeber wird im Regelfall einen Nachweis für die tatsächliche Erbringung von Dienstleistungen verlangen, sei es durch Anwesenheitskontrollen (Stichkarten) oder durch die Kontrolle erbrachter Leistungen. Es entspricht den allgemeinen Erfahrungen, dass gerade bei wechselnden Arbeitszeiten bzw. Gleitzeit eine genaue Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit mit Arbeitsbeginn und Arbeitsende üblich ist und auch vom Dienstgeber eingefordert wird. Darüber hinaus gibt es keinen schriftlichen Dienstvertrag, sodass ein Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages schwer nachzuvollziehen und nicht überprüfbar ist.
Nach der zu Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen entwickelten Rechtsprechung ist es für die steuerliche Anerkennung erforderlich, dass die Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht iSd § 90 ABGB hinausgehen (). Die zivilrechtliche "eheliche Beistandspflicht" ist eine Form der familienhaften Mitarbeit.
Im Zweifel ist deshalb davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten gelten, und es wird familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus Gefälligkeit angenommen. Ein solches bloß familienhaftes Tätigwerden führt beim Leistenden einerseits zu keinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Akt der Einkommensverwendung, der bei Ermittlung des steuerlichen Einkommens unberücksichtigt bleiben muss) bzw. beim Leistungsempfänger andererseits nicht zu steuerlich relevanten Einnahmen (vgl. ).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates sind die von der Ehegattin erbrachten Leistungen - soweit sie überhaupt konkretisierbar sind - schon der Art nach Arbeiten, die typischerweise im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit erbracht werden (vgl. ). In diesen Fällen muss eine über die familienrechtliche Mitwirkungspflicht hinausgehende Tätigkeit der Ehegattin klar erkennbar sein, um das Dienstverhältnis auch steuerlich anerkennen zu können (vgl. ). Dass die angeführten Tätigkeiten im angegebenen Umfang tatsächlich erbracht wurden, ist überdies nicht erwiesen. Angesichts des Umstands, dass im gegenständlichen Fall kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, kommt aber grundsätzlich dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung (Erfüllung) entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. ).
Nach Ansicht des Bw. spricht die Tatsache, dass sich sein Büro nicht in seinem Wohnort, sondern in M. befindet, gegen die Annahme familienhafter Mitarbeit. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, weil einerseits weder nachvollziehbar ist, wo die Ehegattin gearbeitet hat noch wann genau. Die (zahlreichen) Kalendereintragungen "mit T. ins Büro" lassen überhaupt keine Rückschlüsse auf die Art der geleisteten Tätigkeiten zu. Auch das Argument des Bw., er wäre ohne die Unterstützung seiner Gattin auf einen fremden Dienstnehmer angewiesen, kommt nicht zu tragen, weil nach der Rechtsprechung das Ersetzen einer fremden Arbeitskraft nicht das allein entscheidende Kriterium für die Abgrenzung der familienhaften Beschäftigung von einem Dienstverhältnis () ist.
Der Bw. verweist in seiner Berufung auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (RV/ 0584-L/05), in der das "Dienstverhältnis der Ehegattin eines sogar angestellten Versicherungsvertreters als fremdüblich anerkannt wurde, zumal hier auch ein identer Tätigkeitsbereich wie bei der UFS Entscheidung vorliegt". Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass im dort zu entscheidenden Fall der Vertragsinhalt wesentlich konkreter ist und besser dokumentiert wurde. Außerdem hat die Ehegattin ihr vorheriges "fremdes" Dienstverhältnis gekündigt, bevor sie ein Dienstverhältnis mit ihrem Ehemann abgeschlossen hat. Auch übersteigen die Einkünfte des Ehemannes die des Bw. im streitgegenständlichen Fall um ein Mehrfaches, sodass die dortige Argumentation, wegen der ständigen Außendiensttätigkeit sei eine Büromitarbeiterin erforderlich, besser nachvollziehbar ist und auch ein Ausmaß erreicht, das über eine familienhafte Mitarbeit jedenfalls hinausgeht.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in zahlreichen Fällen Dienstverhältnisse unter Ehegatten bzw. sonstigen Angehörigen nicht anerkannt. So führt er etwa aus, dass den als Betriebsausgaben geltend gemachten Lohnaufwendungen die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, wenn ein Nachweis über die tatsächliche Durchführung der behaupteten, bloß allgemein umschriebenen Tätigkeiten der Ehegattin nicht erbracht und der nähere Inhalt des Vertragsverhältnisses (Arbeitszeit, Kündigungsmodalitäten udgl.) in keiner Weise konkretisiert wird ( RV/0319-F/03). In einer weiteren Entscheidung führt er Folgendes aus: Geben die zum Beweis des Abschlusses und der Erfüllung eines nur mündlich vereinbarten Dienstverhältnisses vorgelegten "Stundenabrechnungen" keinerlei Auskunft über den Umfang der Leistungsverpflichtung und weitere wesentliche Regelungen eines Dienstvertrages und kann anhand der vorgelegten "Stundenabrechnungen" weder Qualität noch Quantität der erbrachten Leistungen nachvollzogen bzw. nachgeprüft werden, kann nicht von einer "schuldrechtlich exakt nachvollziehbaren Leistungsbeziehung" [] ausgegangen werden, die keine Zweifel an der Erbringung der Leistung und dem dafür geleisteten Entgelt bestehen lässt ( RV/0004-F/06).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten:
Die vom Bw. an seine Ehegattin geleisteten Zahlungen können nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, weil die an Verträge zwischen nahen Angehörigen zu legenden Kriterien nicht erfüllt sind. Wie oben ausgeführt müssen die aufgestellten Kriterien kumulativ vorliegen, im gegenständlichen Fall ist aus der Vereinbarung weder ein eindeutiger, klarer und jeden Zweifel ausschließender Inhalt erkennbar noch liegt ein fremdüblicher Inhalt vor, also etwa neben der genauen Festlegung der Tätigkeit und der Arbeitszeit auch jene der Urlaubsregelung, der Regelung für den Krankheitsfall und dergleichen.
Nach den vorstehenden Ausführungen übersteigen die Tätigkeiten weder ihrer Art noch dem Umfang nach den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht als besonderer Form der familienhaften Mitarbeit. Die an die Gattin geleisteten Abgeltungsbeträge sind daher als Zuwendung an unterhaltsberechtigte Personen gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 anzusehen und somit nicht abzugsfähig. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes für die Jahre 2002 - 2006 verwiesen.
C) Alleinverdienerabsetzbetrag:
Dem (Eventual)antrag des Bw. auf Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist stattzugeben, weil seine Ehefrau aufgrund der Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses mit dem Bw. im Streitzeitraum jährlich Einkünfte von weniger als € 4.400,- bzw. € 6.000,- erzielt (siehe dazu ). Für 2003 wurde der AVAB bereits in der Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigt, daher wird im Spruch auf diese BVE verwiesen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 5 Berechnungsblätter
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0319-F/03 RV/0004-F/06 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at