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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.06.2009, RV/1907-W/09

Vorliegen des Pflichtveranlagungstatbestandes des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr nichtselbständige Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen, nämlich

- vom bis zum von A und

- vom bis zum von B.

Diese lohnsteuerpflichtigen Einkünfte wurden beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert.

Am langte die Erklärung der Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008, in der sie die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen mit "1" angegeben hatte, beim zuständigen Finanzamt ein.

Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid, der eine Abgabennachforderung von 99,45 € ergab; dieser Bescheid enthält folgende Begründung:

"Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat."

Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob die Bw. am Berufung, in der sie ausführte, ihren Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 zurückzuziehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, wobei es Folgendes ausführte:

"Da Sie im Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise gleichzeitig Bezüge von zwei Arbeitgebern (A vom 1. Jänner bis und B vom 31. Juli bis ) erhalten haben, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG (Pflichtveranlagungstatbestand) vor. Deshalb ist eine Zurückziehung des Antrages nicht möglich."

Am langte der Vorlageantrag der Bw. beim zuständigen Finanzamt ein, in dem sie erneut ausführte, ihren Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 zurückzuziehen.

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 lautet:

"(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

[...]

2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind."

Nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise (einige Tage genügen, ) gleichzeitigzwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind; dadurch wird dem progressiven Einkommensteuertarif Rechnung getragen, der bei Versteuerung des Gesamteinkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) idR eine höhere Einkommensteuerschuld ergibt als bei der getrennten Lohnversteuerung zweier jeweils für sich niedrigerer Einkommen (Atzmüller/Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 41 Anm. 16). Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist (nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wurde: Atzmüller/Wanke in MSA EStG [], § 41 Anm. 6).

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bw. im Kalenderjahr 2008 zumindest zeitweise gleichzeitig(nämlich vom bis zum ) zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung).

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist im gegenständlichen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand (zumindest zeitweise zeitliche Überschneidung zweier lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, siehe oben) gegeben, weshalb sich die Vorgangsweise des Finanzamtes als rechtskonform erweist. Auf Grund des Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes ist ein Zurückziehen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung durch die Bw. nicht möglich.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte
Lohnsteuerabzug
Dienstverhältnis
Pflichtveranlagung
progressiver Einkommensteuertarif
Gesamteinkommen
zeitliche Überschneidung
Kalenderjahr
Zurückziehen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung
Verweise
Atzmüller/Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 41 Anm. 6, 16

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at