Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.01.2013, RV/0499-G/12

Pfändungsgebühr, wenn dem Abgabepflichtigen keine Abgabenschuld bekannt ist

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des N, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im Rückstandsausweis vom erklärte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (= Bw.) Abgaben in der Höhe von insgesamt 2.884,11 € (Einkommensteuer 2008 2.741,22 € und Anspruchszinsen in der Höhe von 142,89 €) für vollstreckbar.

Mit dem Bescheid vom pfändete das Finanzamt die dem Bw. gegen die R.GmbH. zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen in der Höhe von 1.948,88 € und setzte gemäß § 26 AbgEO eine Pfändungsgebühr in der Höhe von 19,25 € und einen Barauslagenersatz für diese Pfändung in der Höhe von 4,24 (gesamt 23,49 €) fest.

In der gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens erhobenen Berufung vom führte der Bw. begründend aus, weder schulde er dem Finanzamt Geld noch sei ihm eine Forderung zur Kenntnis gebracht worden. Die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen sei daher ungerechtfertigt und gegenstandslos.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Am sei das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2008 in Folge der Übermittlung eines berichtigten Lohnzettels gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen worden, woraus sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung (Nachforderung) ergeben habe.

Am sei an der Abgabestelle des Bw. eine Vorladung eines Einbringungsorganes des Finanzamtes hinterlassen worden. Da der Bw. auf diese Vorladung nicht reagiert und auch sonst keinen Kontakt mit der Abgabenbehörde zwecks Bereinigung des Abgabenrückstandes aufgenommen habe, sei eine Pfändung seines Arbeitseinkommens veranlasst worden.

Gemäß § 26 AbgEO habe der Abgabenschuldner für diese Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens Gebühren sowie die verursachten Barauslagen zu entrichten.

Gegen die Berufungsvorentscheidung erhob der Bw. in der Eingabe vom wiederum mit der Begründung "Berufung", weder schulde er dem Finanzamt Geld noch sei ihm eine Forderung zur Kenntnis gebracht worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen desVollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat (§ 26 Abs. 2 AbgEO).

Gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben. ...

Gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die "Kosten der Vollstreckung", nämlich Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz zu entrichten.

DiePfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis Reeger-Stoll, AbgEO 78 f; ).

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO (). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (, 0013). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.

Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, gegliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtlicheVollstreckungsverfahren.

Nach der Aktenlage erließ das Finanzamt, wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt wurde, am im gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommenen Verfahren den Einkommensteuerbescheid 2008, mit dem die Einkommensteuer für das Jahr 2008 mit 783,01 € festgesetzt wurde. Aus der Verbuchung des Bescheides resultierte eine Nachforderung von insgesamt 2.741,22 € (im Bescheid vom war die Einkommensteuer mit -1.958,21 € festgesetzt worden), die am fällig war und, da eine Entrichtung nicht erfolgte, im Rückstandsausweis vom als vollstreckbar erklärt wurde.

Nach der Verbuchung einer Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2011 haftete die Einkommensteuer 2008 am Abgabenkonto des Bw. seit in der Höhe von 1.925,39 € unberichtigt aus. Da eine Entrichtung der Abgabenschuld nicht erfolgte und der Bw. auch auf eine Vorladung der Behörde nicht reagierte, veranlasste das Finanzamt mit dem Bescheid vom die Pfändung des Arbeitseinkommens des Bw. Es ist daher erwiesen, dass die Vollstreckungshandlung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente; ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO lag ebenfalls nicht vor.

Die bescheidmäßige Festsetzung von im Vollstreckungsverfahren angefallenen Gebühren und Auslagenersätzen als Kosten des Vollstreckungsverfahrens kann nicht mit der Behauptung bekämpft werden, die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtswidrig (). Insoweit der Bw. vorbringt, ihm sei keine Forderung zur Kenntnis gebracht worden, ist darauf hinzuweisen, dass ihm nicht nur der Wiederaufnahmsbescheid und der Einkommensteuerbescheid 2008 vom , sondern auch mehrere Buchungsmitteilungen (vom , und ) und der Rückstandsausweis vom zugestellt wurden. Im Übrigen ist dieser Einwand unbeachtlich, weil die Pfändungsgebühr bereits dann anfällt, wenn im Vollstreckungsverfahren eine Amtshandlung (Pfändung) durchgeführt wird und für die Abgabenbehörde erster Instanz kein Anlass bestand, an der Zulässigkeit der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu zweifeln.

Gegen die Berechnung der Höhe der festgesetzten Kosten wurden vom Bw. weder in der Berufung noch im als Einspruch bezeichneten Vorlageantrag Einwände erhoben. Die Höhe der Pfändungsgebühr (19,25 €) wurde mit 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag von 1.925,39 € richtig berechnet, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at