Ausbildung zum Golflehrer Berufsausbildung iSd FLAG?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., S., gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei dem vorliegenden Berufungsverfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren nach Aufhebung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates aufgrund einer Amtsbeschwerde des Finanzamtes durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis . Die Amtsbeschwerde richtete sich dagegen, dass die Berufungsbehörde die Ausbildung des Sohnes des Bw. zum Golflehrer als Berufsausbildung iSd FLAG anerkannt hat.
Der Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis wörtlich Folgendes ausgeführt:
"Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der volljährige Sohn des Mitbeteiligten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG "für einen Beruf ausgebildet" wurde. Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0089).
Die belangte Behörde hat die vom Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen über die Ausbildung seines Sohnes zum Golflehrer an diesem Maßstab zu messen versucht und ist dabei zu der Auffassung gelangt, es handle sich um Berufsausbildung und nicht, wie die Amtsbeschwerde meint, um eine "Berufseinstiegsphase".
Die belangte Behörde hat aber jedenfalls der Frage nach dem Beginn dieser Ausbildung keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt. Die vom Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen und sein eigenes Vorbringen lassen keinen Zweifel daran, dass die im Zentrum der Ausbildung stehende Erteilung von Golfunterricht unter der Aufsicht von S. im Rahmen der mindestens vierzig Wochenstunden umfassenden Tätigkeit erst mit Saisonbeginn im Frühjahr 2008 einsetzen sollte. Der Mitbeteiligte hatte zwar vorgebracht, sein Sohn sei "bereits gegen Ende der letzten Golfsaison nach Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages bei seinem Lehrherrn tätig" gewesen. Dass die von der belangten Behörde an Hand der nach "Lehrjahren" gegliederten Unterlagen geprüfte und als schulisch oder kursmäßig im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingestufte Ausbildung des Sohnes des Mitbeteiligten schon im Oktober 2007 begonnen hätte, geht aus dem angefochtenen Bescheid aber nicht hervor. Welchen Ausbildungsmaßnahmen sich der Sohn des Mitbeteiligten vor Beginn der Golfsaison im Frühjahr 2008 und somit während eines Großteils der Zeit bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unterzog, steht in keiner Weise fest."
Der Unabhängige Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren an den Bw. ein Schreiben gerichtet, in dem er nach Wiedergabe des Inhaltes des obigen Erkenntnisses Folgendes ausgeführt hat:
"Entscheidend ist somit, ob sich Ihr Sohn A. auch im Zeitraum Oktober 2007 bis Februar 2008 Ausbildungsmaßnahmen unterzogen hat, die als schulisch oder kursmäßig iSd Rechtsprechung des VwGH anzusehen sind.
Sie werden daher um Bekanntgabe gebeten, welche konkreten Ausbildungsmaßnahmen stattgefunden haben, und ferner ersucht, hierfür entsprechende Unterlagen einzubringen."
Der Bw. teilte mit, dass die jetzt von ihm vorgelegten Beweismittel als Ergänzung zu verstehen seien. Daher möchte er nochmals betonen, dass der von der PGA damals festgelegte Aufnahmetermin sowie der playing ability test in den fraglichen Zeitraum fielen.
Beigeschlossen waren:
- Ein als "Ausbildungsbestätigung" bezeichnetes Schreiben vom des B. C., Diplomgolflehrer, in dem dieser bestätigte, dass der Sohn des Bw. ihn in der Zeit von Oktober 2007 bis Februar 2008 bei diversen Golfpro-Tätigkeiten, wie Golfunterricht, Schlägerreparatur, Jahresplanung und vieles mehr begleitet und unterstützt habe.
- Von Dietmar Schleritzko bestätigte "Arbeitsauflistungen", aus denen folgende Tätigkeiten hervorgehen: Hospitation, Schnupperkurs inkl. Vor- und Nachbereitung, Kidstraining inkl. Vor- und Nachbereitung, Driving Range Pflege, PE Kurs, Kinderturnier, Schlägerreparatur, Besprechung Planung 2008, Besprechung Firma Wilson, Indoor Wien, Besprechung Videoanalyseprogramm, Besprechung Pros, Workshop. Der zeitliche Umfang dieser Tätigkeiten hat betragen: Oktober 2007: 76 Stunden; November 2007: 44 Stunden; Dezember 2007: 32 Stunden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Vorweg wird nochmals betont, dass Sache des Berufungsverfahrens der Zeitraum bis zur Erlassung des vor der Berufungsbehörde bekämpften erstinstanzlichen Bescheides ist (sh. ), somit nur der Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007.
Wie bereits in der aufgehobenen Entscheidung ausgeführt wurde, ist der Begriff "Berufsausbildung" im Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung ist oder anderweitig nützlich ist. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichtete Veranstaltung erfolgt oder ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (vgl. ; , 89/14/0070; , 87/14/0031; , 93/14/0100).
Gemessen an diesen Kriterien ist die Berufungsbehörde nach wie vor der Ansicht, dass die Ausbildung zum Golflehrer eine Berufsausbildung iSd FLAG darstellen kann. Allerdings ist weiters erforderlich, dass diese Berufsausbildung die volle Zeit des Auszubildenden in Anspruch nehmen muss (sh. ).
Diese Voraussetzung ist nach der Aktenlage für die hier ausschließlich zu beurteilenden Monate Oktober bis Dezember 2007 allerdings nicht gegeben. Im zeitintensivsten Monat Oktober hat die Dauer der Tätigkeiten insgesamt bloß 76 Stunden betragen, wöchentlich also weniger als 20 Stunden. Ohne überprüfen zu müssen, ob sämtliche Tätigkeiten tatsächlich Berufsausbildung darstellen, ist der erforderliche Zeitumfang von rund 30 Stunden, wie er typischerweise bei einer Schulausbildung vorliegt, keinesfalls erreicht, woran auch die Absolvierung des playing ability tests nichts ändert.
Eine andere Beurteilung könnte ab Saisonbeginn im Frühjahr 2008 erfolgen, da der Sohn nach den Angaben des Bw. ab diesem Zeitpunkt eine mindestens vierzig Wochenstunden umfassende Tätigkeit begonnen hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at