Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 24.03.2011, ZRV/0027-Z1W/10

Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK wegen fehlerhafter Anmeldung von Textilien zum zollrechtlich freien Verkehr, indem sowohl die handelsübliche Warenbezeichnung als auch die Warennummer unrichtig angegeben sind.


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Miterledigte GZ:
ZRV/0032-Z1W/10


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0027-Z1W/10-RS1
Wenn bei einer Anmeldung von Textilien zum zollrechtlich freien Verkehr im Einheitspapier sowohl im Feld 31 (Warenbezeichnung) als auch im Feld 33 (Warennummer) Eintragungen stehen, die bei der Zollbehörde eine Fehlvorstellung von der tatsächlich gestellten Ware hervorrufen, liegt gar keine wirksame Anmeldung vor, der Anmelder erfüllt nicht seine Verpflichtung aus der vorübergehenden Verwahrung, die tatsächlich vorhandene Ware wird nicht überlassen und es wird der Anmelder mit der Entfernung der Ware vom zugelassenen Warenort zum Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK wegen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf., Adr., vertreten durch RA, Adr, vom und gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. 230000/32881/2009-4, betreffend Eingangsabgaben und Nebenansprüche bzw. vom , Zl. 230000/32881/2009-7, betreffend Erstattung, gemäß § 85c ZollR-DG entschieden:

I. Die Beschwerde betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung nach Art. 203 ZK bzw. § 108 Abs.1 ZollR-DG wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde betreffend Erstattung von Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung nach Art. 239 ZK wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 230000/32881/2009-3, schrieb das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) gemäß Art. 203 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG Zoll in Höhe von 4.931,89 € und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 9.916,10 € sowie gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von 552,35 €, somit insgesamt 15.400,34 € vor. Begründet wurde das im Wesentlichen damit, dass bei der nachträglichen Kontrolle eines am durch die Bf. als Vertreterin der T. angemeldeten Importvorganges mit Textilien aus der Türkei festgestellt worden war, dass infolge unrichtiger Warenbezeichnung und Tarifeinreihung die in der Zollanmeldung angeführten nicht mit den tatsächlich importierten Waren übereinstimmten , sodass für letztere keine Zollanmeldung abgegeben und mit Verlassen des zugelassenen Warenortes die Zollschuld durch Entziehen der Waren aus der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 203 ZK entstanden war. Außerdem sei für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten. Der Bescheid enthielt auch den Hinweis, dass bei Anerkennung des vorgelegten Ursprungsnachweises und Vorliegen gewisser Voraussetzungen auf Antrag ein Erlass bzw. eine Erstattung nach Art. 239 ZK in Betracht käme.

Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf. mit Schriftsatz vom Berufung und focht ihn unter Pkt. I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verfahrensfehlern vollumfänglich an. Zur zollamtlichen Begründung, dass die vom Mitarbeiter der Bf. eingetragene Warenbezeichnung "T-Shirts und Unterhemden aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle" ungenau sei, wird eingewandt, dass es sich dabei - wenn man von 2 geringfügigen Warenposten im Wert von 296,- bzw. 57,- € absieht - nur um eine einfache Fehlbezeichnung handle, die nunmehr überwiegend Einreihungen in Kapitel 62 statt wie ursprünglich in Kapitel 61 des Zolltarifs nach sich zog, der Gattung nach sei die Warenbezeichnung jedenfalls richtig gewesen. Zudem sei zur Auslegung einer Zollanmeldung die Rechnung heranzuziehen, die gemäß der Übersetzung die richtigen Warenbezeichnungen enthielt. Die Abgabenvorschreibung im Grunde des Art. 203 ZK sei daher unrechtmäßig, sie sei gemäß Art. 201 vorzunehmen und es wäre in Hinblick darauf, dass zunächst irrtümlich ein zu hoher Warenwert angegeben worden war und bei Anwendung von Art. 201 ZK die Einfuhrumsatzsteuer wegen § 72a ZollR-DG wegzulassen gewesen wäre, gar keine nachträgliche buchmäßige Erfassung notwendig geworden. Dazu komme, dass sämtliche Waren laut vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen türkischen Ursprungs und somit zollfrei seien. Ferner habe es die Behörde bislang unterlassen, die auf Basis des überhöhten Wertes 110.656,60 € statt richtig 40.428,50 € vorgeschriebenen Abgaben gemäß Art. 236 ZK von Amts wegen aufzuheben bzw. existieren nunmehr für ein- und dieselbe Sendung rechtswidrigerweise zwei Abgabenbescheide. Es werde daher beantragt, den Abgabenbescheid vom , Zl. 230000/32881/2009-3 ersatzlos aufzuheben.

Unter Pkt. II. des Schriftsatzes wurde ein Antrag auf Erstattung nach Art. 236 ZK für den nach Art. 221 ZK nachträglich buchmäßig erfassten Abgabenbetrag in Höhe von 22.201,32 € gestellt, und zwar eventualiter für den Fall, dass der Berufung aus Pkt. I. nicht vollumfänglich stattgegeben werde. Dabei wurde auch auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen, dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Warenempfänger die Einfuhrumsatzsteuer nun ein weiteres Mal vorzuschreiben, denn es wäre selbst bei rechtmäßiger Vorschreibung nach Art. 203 ZK die ursprüngliche Abgabenvorschreibung als gesetzlich nicht geschuldeter Betrag aufzuheben.

Unter Pkt. III. des Schriftsatzes wurde ein auf Art. 900 Abs.1 lit. o) ZK-DVO gestützter Antrag auf Erstattung nach Art. 239 ZK des Abgabenbetrages aus dem Bescheid vom in Gesamthöhe von 15.400,34 € gestellt, da aus den vorgelegten Dokumenten hervorgeht, dass alle Waren die Präferenzbegünstigung aufgrund des Ursprungs in der Türkei hätten und auch die sonstigen Voraussetzungen des Art. 239 ZK erfüllt seien :

Dass eine betrügerische Absicht nicht vorlag sei schon aus dem Umstand ersichtlich, dass in der Anmeldung irrtümlich zum Nachteil der Bf. ein fast dreimal so hoher Warenwert angegeben war und dies eine unrichtige, überhöhte Abgabenfestsetzung provoziert hätte. Dass sämtliche Textilien unter der Warenbezeichnung "T-Shirts und Unterhemden" angemeldet wurden, war offenbar auf lückenhafte Türkisch-Kenntnisse und oberflächliche Übersetzung des mit der Anmeldung betrauten Mitarbeiters zurückzuführen, was aber nur als Arbeitsfehler und nicht als grobe Fahrlässigkeit anzusehen wäre.

Zum Erstattungsantrag gemäß Art. 236 ZK erging am unter Zl. 230000/32881/2009-5 ein abweisender Bescheid mit der Begründung, dass die Anmelderin und Antragstellerin Bf. mit dem geltend gemachten Betrag in Höhe von 22.201,32 € auf ihrem Zahlungsaufschubkonto Nr. xx nicht belastet ist, sondern dass dieser Betrag (mit dem Code 5EV beim Unternehmenssitzfinanzamt) auf die UID Nr. der Warenempfängerin gebucht worden war.

Zum Erstattungsantrag gemäß Art. 239 ZK erging ebenfalls am unter Zl. 230000/32881/2009-6 ein abweisender Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Anbetracht dessen, dass in der die Sendung begleitenden Rechnung ca. 55 Positionen mit unterschiedlichen Bezeichnungen aufgezählt und auf der Warenverkehrsbescheinigung Warenbezeichnungen wie Jacket, Blouse, Pant, Skirt angeführt waren, die klar erkennen ließen, dass es sich nicht nur um T-Shirts handelte, dem Sachbearbeiter, der die Zollanmeldung, wenn auch mit mangelnden Türkisch-Kenntnissen, erstellt hatte, aufgrund mangelnder Sorgfalt offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, welche die Erstattung ausschließe.

Gegen diesen Bescheid im Erstattungsverfahren erhob die Bf. mit Schriftsatz vom Berufung und focht ihn wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verfahrensfehlern vollumfänglich an. Begründend wurde ausgeführt, dass eine offensichtliche Fahrlässigkeit nicht vorliege, da es gemäß ständiger Judikatur des UFS und des VwGH als Warenbezeichnung ausreiche, wenn ein geeigneter Oberbegriff genannt werde, z.B. würde der Begriff "Damenoberbekleidung" den Begriff "Damenmäntel" umfassen, ebenso der Begriff "Büromaterial" den Begriff "Schreibware". In diesem Sinn sei die Bezeichnung "T-Shirt" für "Pullover" ausreichend, da ein T-Shirt im weitesten Sinn zu demselben Zweck verwendet werden könne wie ein Pullover. Es handle sich bei der Warenanmeldung um eine Willenserklärung, die im Zweifelsfall der Auslegung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 863, 2914 (wohl richtig: § 914) ABGB bedarf, wonach der objektive Erklärungswert der Willenserklärung maßgebend sei. Bei dieser Vorgangsweise kann nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in einer Zollanmeldung darauf geschlossen werden, dass sie sich nicht auf die tatsächlich gestellte Ware beziehe. So habe der UFS etwa in den Entscheidungen GZ. ZRV/0188-Z2L/07 die Bezeichnung "Einkaufskörbe aus Kunststoff" als ausreichende Warenbezeichnung für "Einkaufskörbe aus Aluminium" und in GZ. ZRV/0129-Z2L/07 "Küchenpapierrollhalter aus Kunststoff" als ausreichende Warenbezeichnung für "Küchenpapierrollhalter aus Aluminium" anerkannt, also die Ungenauigkeit Kunststoff gegen Metall toleriert, wo eben die Ware im Kern richtig beschrieben war. Nur bei krassen Fehlbezeichnungen (z.B. "Böller" statt "Brot", vgl. Witte, Zollkodex Kommentar, 5. Aufl., Art. 204 Rz.10) könne von einem Entziehen (der tatsächlich vorhandenen Ware) aus der zollamtlichen Überwachung - wenn man von 2 kleinen unbedeutenden Warenposten absieht - im Sinne von Art. 203 ZK gesprochen werden. Eine solche krasse Fehlbezeichnung liege im vorliegenden Fall nicht vor, wo doch ein Oberbegriff verwendet wurde, der alle eingeführten Waren umfasse. Denn was wäre ein T-Shirt anderes als eine Bluse, warum sollte man Skirt, Body, Pant, Dress nicht unter den Begriff "Unterhemd" subsumieren können ? Dazu komme, dass gemäß UFS-Judikatur zur Auslegung einer Willenserklärung in der Zollanmeldung die Rechnung heranzuziehen ist, die jedenfalls - wie die Übersetzung zeigt - eine genaue Aufzählung der Waren aufweist. In Hinblick auf die gewählte übliche Gattungsbezeichnung könne eine offensichtlichen Fahrlässigkeit jedenfalls nicht erblickt werden. In diesem Sinn werde beantragt, in Abänderung der Entscheidung dem Erstattungsbegehren stattzugeben oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Am erging unter Zl. 230000/32881/2009-4 die Berufungsvorentscheidung (BVE) zur Abgabenvorschreibung selbst. Mit einer geringfügigen Korrektur des Bescheides vom - die Abgabenvorschreibung wurde nunmehr auf Art. 203 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 vierter (statt erster) Anstrich ZK gestützt - wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere der Legaldefinition des Begriffes "zollamtliche Überwachung" in Art. 4 Nr. 13 und Art. 37 ZK -, ausgeführt, dass der Sachbearbeiter der Bf. in der Zollanmeldung mit der Warenbezeichnung "T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle" und der angegebenen Warennummer 6109 1000 00 weder die übliche Handelsbezeichnung noch die richtige Tarifposition in Hinblick auf die tatsächlich gestellten Waren angegeben hatte. Es habe sich nicht (nur) um T-Shirts und Unterhemden gehandelt, sondern, wie die in der Warenverkehrsbescheinigung in englischer Sprache aufscheinenden Bezeichnungen wie "Skirt, Blouse, Pant, Jacket, Pyjama, Scarf, Dress" leicht erkennen ließen, um eine vielfältigere Textilien-Sendung und der Sachbearbeiter hätte sich in Hinblick auf lückenhafte Türkisch-Kenntnisse eben bei Empfänger oder Versender um die genaue Warenbezeichnung erkundigen müssen. Diese mangelnde Sorgfalt führte dazu, dass gegen Art.1 Z.5 sowie Art. 212 ZK-DVO und deren Anhang 37 (Merkblatt zum Einheitspapier mit Beschreibung des Inhaltes der einzelnen Felder) verstoßen wurde, eine sofortige und eindeutige Identifizierung der Waren nicht erfolgen konnte und für die tatsächlich gestellte Ware keine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr oder die Zuteilung einer anderen zollrechtlichen Bestimmung stattfand. Mit dem Wegbringen der Waren vom zugelassenen Warenort erfolgte die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung und - da die aus der vorübergehenden Verwahrung der Ware resultierenden Pflichten nicht eingehalten worden waren - die Entstehung der Zollschuld im Grunde von Art. 203 Abs.3 vierter Anstrich ZK. Da eine Anmeldung (für die tatsächlich vorhandene) Ware nicht abgegeben worden war, konnte auch nicht der Präferenzzollsatz Türkei, sondern musste der Regelzollsatz angewandt werden. Es wurde in der BVE weiters darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Anwendung des Präferenzzollsatzes in Form der Erstattung/des Erlasses nach Art. 239 ZK bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen gemäß Art. 899 ZK-DVO möglich sei, worüber zum eingebrachten Antrag eine abgesonderte Entscheidung ergehen würde.

Die BVE enthielt als Beilage eine aus 27 Zeilen bestehende Auflistung aller vorkommenden Tarifnummern und Warenbezeichnungen sowie die jeweiligen Werte laut Rechnung.

Gegen diese BVE wurde mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde an die Abgabenbehörde II. Instanz unter Beibehaltung der bisher im Abgaben- und im Erstattungsverfahren vorgebrachten und mit Judikaturverweisen unterstützten Argumente erhoben. Allenfalls wäre, da die Anwendung von Art. 203 ZK verfehlt sei, die Zollvorschreibung nach Art. 201 ZK möglich gewesen, wobei man wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 72a ZollR-DG keine Einfuhrumsatzsteuer hätte vorschreiben dürfen bzw. fiele auch der Zoll wegen Präferenzbegünstigung weg. Aus diesen Gründen möge der Berufung der Bf. vollumfänglich stattgegeben und die Abgabenvorschreibung aufgehoben werden, in eventu der Bescheid aufgehoben und der ersten Instanz eine Stattgabe aufgetragen werden.

In diesem Schriftsatz wurde unter Pkt. 2 die bislang nicht erfolgte amtswegige Aufhebung und Erstattung nach Art. 236 der überhöhten Abgabenvorschreibung (mit Warenwert 110.646,60 € statt 40.248,50 €) bzw. die Abweisung des dies begehrenden Antrags gerügt, womit der rechtswidrige Zustand aufrecht bliebe, dass für ein- und dieselbe Sendung zwei Abgabenbescheide vorhanden wären. Dazu werde weiterhin der Antrag auf Erstattung gemäß Art. 236 ZK gestellt.

Am wurde die Beschwerde im Abgabenvorschreibungsverfahren dem UFS vorgelegt.

Am erging unter Zl. 230000/32881/2009-7 die BVE im Erstattungsverfahren. Das Zollamt blieb bei der Abweisung einer Erstattung nach Art. 239 ZK im Wesentlichen mit der Begründung, dass die vom Sachbearbeiter der Bf., M., am abgegebene Anmeldung mit sowohl fehlerhafter Warenbezeichnung in Feld 31 als auch fehlerhaft angeführter Tarifnummer in Feld 33 den Mindesterfordernissen zur Identifizierung der Waren nicht genügte. Zur Heranziehung eines handelsüblichen Oberbegriffs wird ausgeführt, dass die Warenbezeichnung "T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken aus Baumwolle" kein geeigneter Oberbegriff für die Waren laut Aufstellung (zur BVE vom ) sein konnte und die beschaffenheitsbezogenen Angaben nicht ausreichend sind. Der Sachbearbeiter habe offensichtlich aus Vereinfachungsgründen nur eine Warennummer gewählt. Wie schon in der BVE vom ausgeführt, habe diese mangelnde Sorgfalt führte dazu, dass gegen Art.1 Z.5 sowie Art. 212 ZK-DVO samt Anhang 37 verstoßen wurde, eine sofortige und eindeutige Identifizierung der Waren nicht erfolgen konnte und für die tatsächlich gestellten Waren keine Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wurde oder die betreffenden Waren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten hätten, sodass für den aus der vorübergehenden Verwahrung Verpflichteten die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs.3 vierter Anstrich entstand. Eine Erstattung bzw. nachträgliche Anerkennung der Präferenzbegünstigung der Waren käme aufgrund der Art. 900 -903, 890 und 899 ZK-DVO nur in Frage, wenn keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Letztere sei aber aufgrund der mangelnden Sorgfalt gegeben. Denn der Sachbearbeiter der Bf. habe anhand der Rechnung mit 55 Positionen mit unterschiedlichen Bezeichnungen leicht erkennen können, dass es sich nicht nur um eine Tarifposition handle, da schon Wörter wie "Pant, Kravat, Body, Jeans Pant" klar erkennen ließen, dass es sich nicht um T-Shirts und Unterhemden handelt. Auf der Warenverkehrsbescheinigung schienen ebenso aufschlussreiche englische Bezeichnungen auf. Und schließlich können auch mangelnde Türkisch-Kenntnisse nicht zur Exkulpierung von der offensichtlichen Fahrlässigkeit führen, da der Sachbearbeiter im Zuge seiner Sorgfaltspflicht die genaue Warenbezeichnung beim Empfänger oder Versender hätte erfragen müssen.

Gegen diese BVE wurde am Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrensfehlern an den UFS eingebracht. Das Zollamt übersehe, dass nicht jede Fahrlässigkeit die Erstattung wegen Billigkeit ausschließe. Wie schon bisher wurden weitgehend gleichlautend die Argumente betreffend den geeigneten Überbegriff und den richtigen "Kern" bei der Warenbezeichnung vorgebracht und dass nicht jede Unrichtigkeit sofort eine so weitgehende Diskrepanz zur gestellten Ware bewirkt, dass man von einem Entziehen im Sinne von Art. 203 ZK sprechen könne. Weiters sei zur Auslegung der Willenserklärung in der Zollanmeldung die Rechnung heranzuziehen, deren Aufzählung - in der Übersetzung - die genaue Art der angemeldeten Waren wiedergibt, was eine grobe Fahrlässigkeit bereits ausschließe. Betrügerische Absicht werfe selbst das Zollamt - etwa in Anbetracht des irrtümlich weit überhöht angegebenen Warenwertes - nicht vor, es führt aber nicht näher aus, warum die Fahrlässigkeit eine grobe (= offensichtliche) Fahrlässigkeit sein soll. Eine solche liegt nicht schon bei jedem Arbeitsfehler vor, selbst wenn er wiederholt aufgetreten sein sollte. Dass der Zolldeklarant mit "T-Shirts und Unterhemden" einen für Textilien fragwürdigen Sammelbegriff gewählt hat, mag möglicherweise Fahrlässigkeit, aber noch nicht grobe Fahrlässigkeit sein. Das gelte auch für die Auslegung des Titels "Kleidung und Bekleidungszubehör aus Gewirken oder Gestricken", was eine im Einzelfall schwierige Zuordnung ist und ein Zolldeklarant nicht Warenfachmann hinsichtlich aller unzähligen Waren, die der Zolltarif erfasst, sein kann oder zu sein hat. In diesem Zusammenhang wird neuerlich darauf hingewiesen, dass in der Judikatur schon die Verwechslung von Metall mit Kunststoff toleriert worden ist. Ist dessentwegen für die Waren, die eine Ursprungsbegünstigung hatten, die Vorschreibung von Einfuhrzoll unbillig, ist jedenfalls die in Höhe von 22.201,32 € vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 83 ZollR-DG zu erstatten. Denn einerseits wurde sie von den irrtümlich überhöht angegebenen Warenwerten berechnet, weiters sei der Warenempfänger vorsteuererstattungsberechtigt und die Bf. nicht. Die zweite - an die Bf. erfolgte EUSt-Vorschreibung - verstoße jedenfalls gegen das Netto-Prinzip und sei daher jedenfalls unbillig. Aus diesen Gründen möge die BVE vom dahingehend abgeändert werden, dass der Berufung der Bf. vom gegen den Bescheid vom vollinhaltlich stattgegeben und die mit Bescheid vom vorgeschriebenen Eingangsabgaben erstattet werden, in eventu möge die BVE aufgehoben und der ersten Instanz eine stattgebende Entscheidung aufgetragen werden.

Diese Beschwerde wurde dem UFS am vorgelegt, sodass nunmehr betreffend die Bf. über 2 Rechtsmittel zu entscheiden ist. Das geschieht spruchgemäß durch 2 einzelne Absprüche, sodass die vorliegende Beschwerdeentscheidung als kombinierter Bescheid, der 2 Einzelentscheidungen enthält, aufzufassen ist. Eine solche, durch den engen Konnex der beiden Verfahren nahegelegte Vorgangsweise ist zulässig, wenn die beiden Einzelentscheidungen isoliert erkennbar bleiben und jeweils für sich begründet sind (z.B. Zl. 94/17/0378). Daher sind auch die beiden Absprüche getrennt bekämpfbar, sodass sich die oben stehende Rechtsbelehrung jeweils auf die einzelnen Spruchpunkte bezieht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Abgaben- bzw. Erstattungsverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine aus 62 Packstücken bestehenden Sendung Textilien des Verkäufers Vk. in Ankara an die T. in Wien, die im Carnet TIR - Verfahren nach Österreich und hier zum gemäß §§ 55 Abs.2 und 11 Abs.7 ZollR-DG zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten Bf. zwecks Durchführung der Anmeldung als direkter Vertreter für den Import zum freien Verkehr gebracht worden war, mittels Einheitspapier vom Mitarbeiter M. der Bf. zu diesem Verfahren angemeldet wurde.

Das Einheitspapier wies u.a. folgende Eintragungen auf : die Warenbezeichnung in Feld 31 lautete: "T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken-aus Baumwolle" und in Feld 33 die Tarifnummer "61091000 00". In Feld 42 scheint als Artikelpreis der Wert 110.656,60 €, in Feld 41 als besondere Maßeinheit der Wert 10,899.000 auf, laut Feldern 15 und 17 wird die Präferenzbegünstigung für das Versendungsland Türkei in Anspruch genommen. Beigelegt waren eine aus 3 Seiten bestehende Handelsrechnung, auf der die Bezeichnung der Waren in türkischer Sprache aufscheint sowie die Warenverkehrsbescheinigung A.TR Nr. xxx, die die Warenbezeichnungen in türkischer und englischer Sprache aufwies. Die Anmeldung und automatische Bestätigung erfolgten am .

Bei einer nachträglichen Prüfung der Anmeldung durch das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt gemäß Art. 78 ZK kamen mehrere Fehler zum Vorschein.

Zu Spruchpunkt I :

Der Warenwert war mit 110.656,60 € zum Nachteil der Bf. bei weitem zu hoch angegeben. In der Anmeldung war bei der dreiseitigen Rechnung übersehen worden, dass auf den ersten beiden Seiten eine Teilsumme gebildet und auf die nächste Seite übertragen worden war, sodass die richtige Gesamtsumme 44.298,50 € lautet. Die Warenbezeichnung in Feld 31 wurde durch die Bf. aufgrund von Rückfragen beim Rechnungsaussteller nun dahin präzisiert, dass die 27 einzelnen Warenposten übersetzt ins Deutsche und mit jeweiligen Tarifnummern ans Zollamt übermittelt wurden. In dieser Aufstellung - sie wurde als Beilage zur BVE vom angefügt (Bl. 81 d.A.), worauf verwiesen werden darf (es ist nach höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, auf die Begründung einer anderen Entscheidung zu verweisen, wenn sie der Partei inhaltlich bekannt ist, z.B. ) - findet sich eine Aufzählung aller möglichen Textilien, nämlich Pullover, Strümpfe, Mäntel, Jacken, Anzüge, Kombinationen, Kleider, Röcke, Hosen, Hemden, Blusen, Nachthemden, Unterwäsche für Damen, Schals, Krawatten, Bekleidungszubehör, Kopfbedeckung, diese Textilien zum Teil aus Baumwolle, zum Teil synthetisch sowie die beiden, dem Textilbereich gar nicht angehörenden Warensorten künstliche Blumen und Kämme. Die Tarifnummern streuen quer durch das Kapitel 61, zum Großteil Kapitel 62 und bei den drei letzten Kategorien ins Kapitel 65, 67 bzw. 96 des Zolltarifs. Bemerkenswert ist, dass die Warenbezeichnung "T-Shirts und Unterhemden" bei keinem einzigen Warenposten die exakt zutreffende ist und auch die Tarifnummer 61091000 00 kein einziges Mal vorkommt. In Hinblick darauf kann der UFS der in den Schriftsätzen vorgetragenen Argumentation, es handle sich nur um eine geringfügige Ungenauigkeit, da die tatsächlich gestellten Waren "im Kern" genauso dienlich sind wie die erklärten bzw. ein die gestellten Waren jedenfalls erfassender Oberbegriff genannt wurde, nicht zustimmen. Denn die Eintragungen in den Feldern 31 und 33 der Anmeldung sind einerseits völlig unvollständig und andererseits irreführend. Der in Feld 31 eingetragene Passus "aus Gewirken oder Gestricken" ist offenbar aus der Überschrift zu Kapitel 61 entnommen (sie lautet vollständig: "Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken"), wobei es in diesem Kapitel keineswegs nur um Waren aus Baumwolle geht, sondern auch aus synthtischen Chemiefasern und diversen Spinnstoffen. Zu Kapitel 61 gehören auch nur die ersten drei Warenkategorien der Aufstellung, die übrigen Textilien tarifieren ins Kapitel 62 mit der gerade gegenteiligen Überschrift "Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken" und auch hier keineswegs nur beschränkt auf Waren aus Baumwolle. Dass die Warenkategorie "T-Shirts und Unterhemden" auch bei extensivster Interpretation kein geeigneter Oberbegriff z.B. für Mäntel, Hosen, Krawatten sein kann, liegt auf der Hand, von den Warenkategorien Kopfbedeckung, künstliche Blumen, Kämme erst gar nicht zu reden.

Mit den in den Schriftsätzen angeführten Entscheidungen des UFS ist keine für die Bf. günstigere Sichtweise herzuleiten. Es handelte sich um ähnliche Sachverhalte, bei denen aber die Diskrepanz zwischen erklärter und gemeinter Ware keineswegs so deutlich war wie im gegenständlichen Fall. Die Fehler, dass lediglich die Materialbezeichnung ungenau war, konnte keine völlige Fehlvorstellung von der Ware und damit auch keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung herbeiführen, ebensowenig der Fehler, dass nur die genannte Warennummer, nicht aber die Warenbezeichnung unrichtig war. Hingewiesen sei auf das Erkenntnis des , in dem die in der Anmeldung unrichtige Erklärung "Bruchreis" mit der Warennummer 1006 4000 statt richtig "Langkornreis" (oder wenigstens allgemein: "Reis") mit der Warennummer 1006 3098 als ausreichender Grund für die Verwirklichung des zollschuldrechtlichen Tatbestandes des Art. 203 Abs.1 ZK angesehen wurde.

In zollrechtlicher Hinsicht - die relevanten Bestimmungen wurden bereits in den erstinstanzlichen Erledigungen zitiert - ist der Vorgang wie folgt zu beurteilen:

Mit der Einbringung der Waren ins Zollgebiet unterliegen sie der zollamtlichen Überwachung, ab ihrer Verbringung zum zugelassenen Warenort und der Gestellung in Form der Mitteilung an das Zollamt von ihrem Vorhandensein befinden sie sich im Zustand der vorübergehenden Verwahrung (Art. 50 ZK). In diesem Stadium ist die Verfügungsmöglichkeit über die Ware erheblich eingeschränkt und sie ist nun in ein Zollverfahren überzuführen bzw. hat sie eine sonstige zollrechtliche Bestimmung zu erhalten (Art. 4 Z.15 u. Z.16 ZK). Das geschieht durch Abgabe einer Anmeldung, die im vorliegenden Fall auf Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gerichtet war. Die Zollbehörde hat das Recht, nicht aber die Pflicht, an der Ware eine Zollbeschau vorzunehmen (Art. 68 Buchst. b ZK : "...können eine Zollbeschau vornehmen..."). Im vorliegenden Fall erfolgte mit automatisierter Bestätigung eine Freigabe der Waren ohne Beschau. Rechtlich betrachtet hatte die Behörde aber durch die gemäß obigen Ausführungen vollkommen verfehlte Warenbezeichnung in der Anmeldung vom Vorhandensein der tatsächlich gestellten Waren keine Kenntnis erlangt bzw. eine durch den Anmelder verursachte Fehlvorstellung von der Ware, womit der Anmelder gegen seine Verpflichtung aus der vorübergehenden Verwahrung, eine ordnungsgemäße Anmeldung abzugeben, verstoßen hat (denn es lag gar keine wirksame Anmeldung der tatsächlich vorhandenen Waren zum Import zum freien Verkehr vor. Nicht angemeldete und folglich nicht überlassene Waren werden entzogen, vgl. auch Witte, Zollkodex Kommentar, 5. Aufl., Art. 203 Rz. 7a und Art. 204 Rz. 11), womit mit der Wegbringung der Ware vom zugelassenen Warenort (Art. 203 Abs.2 ZK) die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs.3 vierter Anstrich ZK für die Bf. entstand. Mangels einer wirksamen Anmeldung konnten auch Begünstigungen, wie der Präferenzverkehr mit der Türkei, nicht zur Anwendung kommen. Es war sowohl der Zoll in Normalhöhe vorzuschreiben und wegen § 72a ZollR-DG letzter Satz (es war zunächst der Zollsatz 0 % angewandt worden) auch die Einfuhrumsatzsteuer.

Die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG war wegen der Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK für den Zeitraum vom Entstehen der Zollschuld () bis zur buchmäßigen Erfassung () zwingend vorzunehmen. Es sei vermerkt, dass nach dem Berechnungssystem der §§ 108 Abs.1, 78 und 80 ZollR-DG auch ein nur teilweise berührter Säumniszeitraum vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des Folgemonats in die Berechnung einzubeziehen ist, somit auch - vgl. beiliegende Berechnung zum Bescheid vom ) - die Säumniszeiträume vom 15.3. - und -.

Die Erstattung der Abgaben und Nebenansprüche bzw. die Anwendung von Begünstigungen kommt dennoch in Betracht, wenn im Rahmen des Art. 239 ZK gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, dazu gleich im Folgenden.

Zu Spruchpunkt II :

Zu der gemäß Spruchpunkt I. für die Bf. bestehenden Abgabenschuld kommt grundsätzlich ein Erlass bzw. bei schon entrichteten Abgaben rechtlich gleichwertig eine Erstattung in Betracht, da die in Art. 900 Abs.1 Buchst. o) ZK-DVO genannte Abgabenbegünstigung möglich gewesen wäre. Voraussetzung dafür ist, dass die im Gefüge der Art. 878, 890 und 899 Abs.1 ZK-DVO genannten Voraussetzungen, also insbesondere des Fehlen von betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit, gegeben sind. Wie schon das Zollamt vermag auch der UFS keine betrügerische Absicht zu erblicken, sehr wohl aber das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit.

Mit dem Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit hat sich der näher auseinandergesetzt und für die Abgrenzung der offensichtlichen (dazu gleichwertig sind Ausdrücke wie: grobe, offenkundige) Fahrlässigkeit zur leichten Fahrlässigkeit folgende Beurteilungskriterien herausgearbeitet (siehe auch Witte, a.a.O., Art. 239 Rz. 20) :

In erster Annäherung wird man von leichter Fahrlässigkeit dann sprechen, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger und mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch begeht, also ein Fehler, der passieren kann (sogenannter Arbeitsfehler). Hingegen ist von grober Fahrlässigkeit dann zu sprechen, wenn ein solcher Fehler einem die übliche und zu erwartende Sorgfalt aufwendenden Menschen keinesfalls passieren darf. Es ist dabei immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, weder kann aus dem wiederholten Auftreten eines Fehlers "automatisch" auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden, umgekehrt kann aber auch eine einmalige Fehlleistung grobe Fahrlässigkeit darstellen. Zu berücksichtigen ist dabei die Komplexität der anzuwendenden Vorschriften. Mit zunehmendem Schwierigkeitsgrad sinkt der Grad der Fahrlässigkeit des Beteiligten. Die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu berücksichtigen, es wird bei einem im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätigen Unternehmen ein strengerer Maßstab anzulegen sein als etwa bei einer Privatperson im Reiseverkehr. Einschränkend führt der EuGH (a.a.O., Rz. 52) aus, dass der Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit so auszulegen ist, dass die Anzahl der Fälle, in denen Erstattung/Erlass nach Art. 239 ZK erfolgt, begrenzt bleibt, weil diese Vorschrift eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellt.

In Hinblick darauf, dass es sich beim gegenständlichen, von der Bf. betreuten Importvorgang um keinen ausgefallenen, komplexen und rechtlich schwierig zu handhabenden, sondern um einen für eine internationale Spedition durchaus als "Routinegeschäft" zu bezeichnenden Vorgang handelte, muss man bei Anwendung dieses Prüfungskataloges den Vorwurf der offensichtlichen und nicht bloß leichten Fahrlässigkeit machen. Dass der von der Bf. als Zolldeklarant eingesetzte Mitarbeiter M. bei den beiden im Anmeldepapier besonders wichtigen Feldern 31 und 33 völlig verfehlte Eintragungen vornahm, wurde schon bei Spruchpunkt I. erläutert. Er hat, sei es aus Sachunkenntnis oder aus Bequemlichkeit, sich mit diesen flüchtigen Angaben begnügt. Dabei ist auch aus dem Umstand, dass die Rechnungen nur in türkischer Sprache vorlagen, für die Bf. nichts zu gewinnen. Wenn aus sprachlichen Gründen die Inhalte der Unterlagen zur gelieferten Ware unklar sind, ist es die Verpflichtung der Anmelderin, durch geeignete Nachfragen oder Korrespondenz bzw. Mitteilungen im elektronischen Verkehr entsprechende Aufklärung zu schaffen, bevor leichtfertig ein Anmeldeformular ausgefüllt und der Zollbehörde übermittelt wird. Es ist zu vermerken, dass die Aufklärung und Richtigstellung seitens der Bf. erst im Nachhinein, nach dem Aufforderungsschreiben des Zollamtes vom , erfolgte, was die grobe Fahrlässigkeit nicht mehr ungeschehen machen konnte.

Schon die Gestaltung des Zolltarifs als äußerst umfangreicher, diffizil gestalteter Warenkatalog mit vielen Unterteilungen, Warenbeschreibungen in den Erläuternden Bemerkungen, Auslegungsgrundsätzen zur Kombinierten Nomenklatur in den Allgemeinen Vorschriften sowie das Rechtsinstitut der Zolltarifauskünfte (Art.11 und 12 ZK) machen deutlich, dass es hier mit Flüchtigkeiten und Ungefährangaben nicht getan ist, sondern der Gemeinschaftsverordnungsgeber auf Präzision und auf allenfalls sogar durch ein eigenes, dazwischengeschaltetes Verfahren geklärte Rechtsfragen (eben die richtige Tarifierung) Wert legt.

Dazu kommt, dass weitere Nachlässigkeiten vorlagen betreffend den fast dreimal zu hohen Warenwert in Feld 42 des Einheitspapiers - wenn hier auch zum Nachteil der Bf., aber dennoch verstoßend gegen die Wahrheitspflicht in § 119 Abs.1 BAO - und die falsche Eintragung in Feld 41 "Besondere Maßeinheiten". Hier wäre die im Zolltarif mit "M" kodierte Angabe zu machen, das ist bei Textilien durchwegs die Stückzahl (bei Strümpfen die Anzahl der Paare), wohingegen der dort eingetragene Wert 10,899.000 nicht nachvollziehbar ist.

Es ist zu betonen, dass der Vorwurf der offensichtlichen Fahrlässigkeit schon auf der Ebene des Unternehmens, das diesen offenbar ungeeigneten Mitarbeiter mit der Durchführung solcher Aufgaben betraut hat, zu machen ist. Es ist aus dem schuldhaften Verhalten des M. auf ein grobes Auswahlverschulden bzw. entsprechend mangelhafte Schulungsmaßnahmen und Vorkehrungen seitens der Bf. zurückzuschließen. Es schlägt hier das allgemeine Prinzip durch (§§ 1313a, 1315 ABGB), dass sich ein Wirtschaftsbeteiligter das Fehlverhalten eines eingesetzten Erfüllungsgehilfen bzw. Dienstnehmers wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, 6. Aufl., Bd. I. S. 360 f). Gerade gegenüber Unternehmen wie der Bf. als Inhaberin von Bewilligungen nach §§ 55 Abs.2 und 11 Abs.7 ZollR-DG, mit denen man einen wesentlichen Teil des Zollverfahrens zu den Unternehmen "auslagert", muss eine im Gesetzestext ausdrücklich angesprochene erhöhte Vertrauensbasis zur Einhaltung der Zollvorschriften und Verfahrensförmlichkeiten bestehen. Aus diesen Gründen liegt hier eine die Erstattung nach Art. 239 ausschließende grobe Fahrlässigkeit der Bf. vor.

Abschließend ist zu vermerken, dass bezüglich des Erstattungsantrags basierend auf Art. 236 ZK keine BVE bzw. keine aufsteigende Beschwerde nach § 85c ZollR-DG vorliegt und daher zu diesem Verfahren in der vorliegenden Rechtsmittelerledigung nichts zu entscheiden ist. Die vorgebrachte Rüge, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht zweimal (beim Anmelder und beim Empfänger) vereinnahmt werden darf, ist allerdings berechtigt. Wurde der zu hohe Betrag 22.201,32 € als Einfuhrumsatzsteuer verbucht, ist der über 9.916,10 € hinausgehende Betrag zu Unrecht vorgeschrieben bzw. darf mit dem Betrag 9.916,10 € nur einmal belastet werden. Im Akt scheint die Buchung von 22.201,32 € am mit Code 5EV direkt auf die UID-Nummer der Empfängerin bei ihrem Sitzfinanzamt auf (Vorgangsweise nach § 26 Abs.3 Z.2 UStG zu einem Zeitpunkt, da die Behörde von der Unregelmäßigkeit noch nicht wusste) und die Buchung des Betrages 9.916,10 € auf dem Einmalkonto yy der Anmelderin Bf. aufgrund des Bescheides vom auf bzw. ist die Rechtmäßigkeit dieser letzteren Vorschreibung durch die vorliegende Berufungsentscheidung zu Art. 203 und 239 ZK bestätigt (das Zahlungsaufschubkonto der Bf. mit Nr. xx wurde nicht verwendet). Diese buchungstechnischen Dinge wurden vom Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Kontrollmitteilung vom dem Finanzamt Wien 8/16/17 mitgeteilt mit dem Hinweis, dass die Empfängerfirma mit diesem Betrag nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der UFS geht davon aus, dass die Über- bzw. Doppelbelastung mittlerweile bereinigt ist bzw. wäre das nach § 239 BAO von Amts wegen oder auf Antrag durchzuführen, was aber nicht Gegenstand der vorliegenden Berufungsentscheidung ist. Beziehungsweise wären allfällige Unklarheiten oder strittige Fragen zu einem Kontostand mit einem Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO zu klären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 900 Abs. 1 Buchstabe o ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 1313a ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1315 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Verweise

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