zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.08.2006, RV/1525-W/06

Begünstigung für Erbschaftssteuerversicherungen nur bei Überweisung des Versicherungsbetrages an das FA binnen der 2-Monatsfrist

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/1525-W/06-RS1
Der Verwaltungsgerichtshof stellt dar, dass der Gesetzgeber der Begünstigungsbestimmung des Abs. 3 des § 16 ErbStG 1955 im Abs. 1 eine Begriffsbestimmung der "Erbschaftssteuerversicherung" vorangestellt habe. Aus dieser Begriffsbestimmung sei in Verbindung mit den Verrechnungsvorschriften des Abs. 2 die klare Absicht des Gesetzgebers - wie sie auch in den Gesetzesmaterialien dokumentiert wurde - ersichtlich, eine rasche Entrichtung der dem Grunde nach bereits entstandenen Erbschaftssteuerschuld herbeizuführen. Aus dieser Absicht des Gesetzgebers folge aber, dass nur eine solche Versicherungssumme steuerlich begünstigt sei, die entsprechend der Vereinbarung zwischen Erblasser und dem Versicherungsunternehmen auch tatsächlich innerhalb der Zwei-Monats-Frist überwiesen worden sei. Es könne dabei dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er auch eine vereinbarungswidrig nicht innerhalb dieser Frist überwiesene Versicherungssumme begünstigen wolle.
RV/1525-W/06-RS2
Der Gesetzgeber lässt eine Steuerermäßigung nach § 16 Abs. 3 ErbStG aber auch nur dann für eine innerhalb der Frist überwiesene Erbschaftssteuerversicherung zu, soferne der Erbe eine entsprechende Verrechnungsanweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer erteilt. Wird eine derartige Anweisung nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an das Versicherungsunternehmen zurückzuüberweisen. Damit aber geht auch der Verlust der Steuerermäßigung einher.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm Schneider, 1080 Wien, Alser Straße 23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am verstarb Herr E.P. und es war seine Gattin - in der Folge Berufungswerberin (Bw.) genannt - auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlass zur Erbin berufen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer in Höhe von € 15.361,28 fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung. In dieser wird ausgeführt, dass der Erblasser bei der XXX Versicherungen abgeschlossen hatte, die eine Erbschaftssteuerklausel beinhalteten. Demzufolge müsse sich die Erbschaftssteuer gemäß § 16 Abs. 3 ErbStG um den Betrag ermäßigen, der sich aus der Anwendung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes auf die als Erbschaftssteuersteuer verrechnete Erbschaftssteuerversicherung jedes Erben ergäbe.

Gleichzeitig (mit Schreiben vom ) teilte die XXX dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit, dass sie bereits mit Schreiben vom dem Finanzamt für den IV., V. und X. Bezirk die Versicherungsleistungen aus den entsprechenden Polizzen gemeldet und um Bekanntgabe der Kontonummer für die Überweisung der Ablebensleistungen gebeten hatten, da die beiden Versicherungsverträge Erbschaftssteuerklauseln beinhalteten. Weiters wird in dem Schreiben (vom ) ausgeführt, dass da nunmehr der Erbschaftssteuerbescheid an die Versicherungsnehmerin ergangen ist, die Versicherungsleistungen in Gesamthöhe von € 79.747,43 auf das Konto des Finanzamtes überwiesen werden und dass diese Leistungen bei Berechnung der Erbschaftssteuer zweckgemäß zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wies die Berufung ab und führte im Wesentlichen aus, dass das Versicherungsunternehmen bezüglich dieser Versicherungen Meldungen gemäß §§ 25 und 26 ErbStG an ein unzuständiges Finanzamt erstattet hätte, in denen die Bw. jeweils als namentlich genannte Bezugsberechtigte angeführt war, dass die Begünstigung des § 16 Abs. 3 ErbStG aber nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Versicherungsgesellschaft innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme an das Finanzamt zur Deckung der Erbschaftssteuer überweise.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz weist die Bw. darauf hin, dass die Abweisungsgründe außerhalb der Einflusssphäre der Einschreiterin lägen und daher nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden könnten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG liegt eine Erbschaftssteuerversicherung vor, sofern in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart wird, dass die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme der Einzahlung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt zur Deckung der Erbschaftssteuer zu überweisen ist.

Gemäß Abs. 2 leg.cit hat das zuständige Finanzamt den überwiesenen Betrag in Verwahrung zu nehmen, darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer) verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlass mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme als Erbschaftssteuer jeder einzelnen Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ermäßigt sich die Erbschaftssteuer um den Betrag, der sich aus der Anwendung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes auf die als Erbschaftssteuer verrechnete Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben (Vermächtnisnehmers) ergibt.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0145 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "§ 16 Abs. 1 bis 3 ErbStG 1955 wurde aus Art. II Versicherungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 181/1954, übernommen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes (vgl. 305 Blg. NR. 7. GP) soll die Erbschaftssteuerversicherung die rasche Entrichtung der Erbschaftssteuer sicherstellen. Infolge der Anordnung, daß die Versicherungssumme zwei Monate nach dem Tode des Erblassers an das Finanzamt abzuführen ist, werde die Finanzverwaltung meist lange vor Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung und auch lange vor dem Ergehen des Erbschaftssteuerbescheides faktisch die Erbschaftssteuer teilweise oder zur Gänze erhalten. Als Gegenleistung der Finanzverwaltung sehe der Entwurf eine Steuerermäßigung vor."

Weiters hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass selbst wenn den Gesetzesmaterialien keine selbständige normative Kraft zukommt, sie doch für die Ermittlung der Absicht des Gesetzgebers bedeutsam sind. Die Gesetzesmaterialien werden dabei nur dann zur Auslegung eines Gesetzes heranzuziehen sein, wenn der Wortlaut des Gesetzes selbst zu Zweifeln über seinen Inhalt Anlass gibt.

In weiterer Folge stellt der Verwaltungsgerichtshof sodann dar, dass der Gesetzgeber der Begünstigungsbestimmung des Abs. 3 des § 16 ErbStG 1955 im Abs. 1 eine Begriffsbestimmung der "Erbschaftssteuerversicherung" vorangestellt habe. Aus dieser Begriffsbestimmung sei in Verbindung mit den Verrechnungsvorschriften des Abs. 2 die klare Absicht des Gesetzgebers - wie sie auch in den Gesetzesmaterialien dokumentiert wurde - ersichtlich, eine rasche Entrichtung der dem Grunde nach bereits entstandenen Erbschaftssteuerschuld herbeizuführen. Aus dieser Absicht des Gesetzgebers folge aber, dass nur eine solche Versicherungssumme steuerlich begünstigt sei, die entsprechend der Vereinbarung zwischen Erblasser und dem Versicherungsunternehmen auch tatsächlich innerhalb der Zwei-Monats-Frist überwiesen worden sei. Es könne dabei dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er auch eine vereinbarungswidrig nicht innerhalb dieser Frist überwiesene Versicherungssumme begünstigen wolle.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Versicherungssummen nicht innerhalb der Zwei-Monats Frist an das Finanzamt überwiesen wurde. Wen letztlich das "Verschulden" an der Nichtüberweisung binnen der 2-Monatsfrist an das Finanzamt trifft, ist dabei völlig unerheblich.

Darüberhinaus lässt der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung nach § 16 Abs. 3 ErbStG aber auch nur dann für eine innerhalb der Frist überwiesene Erbschaftssteuerversicherung zu, soferne der Erbe eine entsprechende Verrechnungsanweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer erteilt. Wird eine derartige Anweisung nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an das Versicherungsunternehmen zurückzuüberweisen. Damit aber geht auch der Verlust der Steuerermäßigung einher.

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. dem Finanzamt auch niemals eine derartige Verrechnungsanweisung erteilt, sodass der Begünstigungstatbestand auch aus diesem Grunde nicht erfüllt ist.

Das Berufungsbegehren war somit abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Erbschaftssteuerversicherung
Verrechnungsanweisung
Steuerermäßigung
Zwei-Monats-Frist
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2007, 28

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at