Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 16.06.2009, FSRV/0025-L/08

Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen und Nichtabgabe der Jahreserklärungen durch den Obmann eines ursprünglich gemeinnützigen Vereines

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0203 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen MK, ehemal. Vereinsverantwortlicher und Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in G, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 052-2005/00000-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Gegen MK wird gemäß § 83 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe als abgabenrechtlich Verantwortlicher des (ehemaligen) Vereines SUF, StNr. 12, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen, für die Monate April bis Juni 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer iHv. insgesamt 41.176,42 €, im Einzelnen: 04/2003: 464,36 €; 05/2003: 430,18 €; 06/2003: 40.281,88 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 34 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, der Beschuldigte habe als vormaliger Verantwortlicher des Vereines SUF im Amtsbereich des genannten Finanzamtes, jeweils vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 01-12/2003 im Gesamtbetrag von 42.514,40 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie, durch (die) Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftssteuerjahreserklärung für 2003 die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dadurch Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit. a (1. Teilfaktum) und 51 Abs. 1 lit. a (2. Teilfaktum) FinStrG begangen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschuldigte trotz entsprechenden abgabenbehördlichen Aufforderungen keine Umsatz- bzw. Körperschaftssteuerjahreserklärungen für 2003 abgegeben, sondern lediglich im Anschluss an eine durchgeführte abgabenbehördliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eine Aufstellung der Bruttoumsätze für die Monate Jänner bis Juni 2003 ein- bzw. nachgereicht habe. Das entsprechend diesen Angaben (von Amts wegen) wiederaufgenommene Abgabenverfahren betreffend die Jahresumsatzsteuer 2003 habe eine Nachforderung in Höhe des im Spruch genannten Verkürzungsbetrages ergeben. Da der Bf. seine steuerlichen Pflichten und insbesondere auch das System der Umsatzsteuer hinreichend gekannt habe, sei auch (jeweils) ein entsprechender Tatvorsatz iSd. §§ 33 Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG anzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Ursprünglich, dh. vor der Beendigung der Betriebsprüfung ABNr. 56 am , sei der Bf. von der Gemeinnützigkeit des unter der angeführten Bezeichnung betriebenen Sportvereines ausgegangen und seien deshalb - im guten Glauben - auch keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden. Erst nach dem angeführten Zeitpunkt sei für ihn festgestanden, dass für die vom Verein getätigten Umsätze tSächlich Umsatzsteuer zu entrichten (gewesen) sei. Der Verein sei 2003 überdies nur mehr im Zeitraum Jänner bis März aktiv gewesen und seien die weiteren Umsätze über die R GmbH (nunmehr: F GmbH, FN 78 des Handelsgerichtes Wien bzw. StNr. 910) abgerechnet und in den dortigen Steuerklärungen erfasst worden. Es sei also somit einerseits der (mögliche) Tatzeitraum unzutreffend bzw. könne andererseits für die Zeiträume vor der Schlussbesprechung überhaupt kein entsprechender Tatvorsatz angenommen werden. Im Übrigen entspreche auch der angenommene Verkürzungs- bzw. Umsatzsteuerbetrag keineswegs den tSächlichen Verhältnissen, da vom Verein bis Ende März ein Bruttoumsatz von lediglich ca. 30.000,00 € (Umsatzsteuer 20 %, somit 5.000,00 €) erzielt worden sei. Setze man die abzugsfähige Vorsteuer mit ca. 2.000,00 € an, verbliebe somit ein Verkürzungsbetrag von 3.000,00 €.

Auch hinsichtlich der angelasteten Nichtabgabe der Steuererklärungen sei sich der Bf. keiner Schuld bewusst, da er ohnehin mit Schreiben vom dem Finanzamt eine Aufstellung der MonSbruttoumsätze übermittelt habe und somit der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinreichend entsprochen worden sei.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Einleitungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, die Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 83/4).

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. ).

Verdacht ist dabei die Kenntnis von TSachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. ).

Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in seinen groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. schon in einer für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF. iVm.. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Bundesabgabenordnung (BAO) bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm.. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tSächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. auch nur zu bewirken versucht.

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, z. B. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt.

Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. , , EvBl 1992/26).

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich ua. einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (vgl. §§ 119, 133 f BAO bzw. § 21 Abs. 4 UStG 1994) verletzt.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach (vgl. ) für gewiss hält, und sich jeweils damit abfindet.

Im Anlassfall stellt sich der, der gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden Beschwerdeentscheidung zugrundezulegende Sachverhalt anhand der bisherigen Erhebungsergebnisse bzw. der Aktenlage, insbesondere zur StNr. 12 (ABNr. 56), bzw. zur verfahrensgegenständlichen StrNr. wie folgt dar:

Der Bf. war ab 1996 (abgabenrechtlich verantwortlicher) Obmann des im Amtsbereich des genannten Finanzamtes gelegenen (Sport-)Vereines SUF, der neben der vereinszweckbezogenen (Förderung von Körperbildung, Gymnastik, Aerobic, Kraft- und Fitneßsport etc. laut § 2 der Vereinssatzung) Einnahmenerzielung aus den geleisteten Mitgliedsbeiträgen bzw. aus dem Verkauf von Sportnahrung auch (gewerbliche) Einnahmen aus dem Betrieb von Solarien erzielte. Daneben war der Bf. ab auch (selbständig vertretungsbefugter) Gesellschafter-Geschäftsführer der unter der StNr. 1112 ebenfalls beim Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr steuerlich erfassten FC GmbH, 4240 Freistadt (FN 1314 des Landesgerichtes Linz; Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens im Oktober 2003).

Nachdem seitens der Abgabenbehörde für die Jahre 1997 bis 1999 im Einklang mit den geltenden Vereinsbesteuerungsrichtlinien dem genannten Verein der abgabenrechtliche Status der Gemeinnützigkeit [vgl. §§ 34-36 BAO; § 5 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988); §§ 2 Abs. 5 Z 2 und 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994] zuerkannt bzw. die vom Verein betriebenen (grundsätzlich) begünstigungsschädlichen Hilfsbetriebe vom Finanzamt als untergeordnet eingestuft worden waren, wurden, nachdem dem Finanzamt im Jahr 2001 zur Kenntnis gelangt war, dass vom Verein nicht unbeträchtliche Investitionen in den Ausbau der Hilfsbetriebe (Verkauf von Handelswaren und Betrieb von Solarien) getätigt würden und in absehbarer Zeit auch die Umstellung vom bloßen "Clubbetrieb" zum unternehmerischen Betrieb anstünde, für das (Veranlagungs-)Jahr 2000 im August 2001 Jahreserklärungen (Körperschafts- und Umsatzsteuer) zur genannten StNr. zugesandt (vgl. §§ 133 f BAO).

Anstelle der Erklärungsabgabe - von der Abgabenbehörde ergingen entsprechende Erinnerungen bzw. kam es infolge Nichtabgabe zur Festsetzung einer Zwangsstrafe - wurde dem Finanzamt vom Bf. am 14. Jänner bzw. am das Betriebsergebnis 2000 (Verlust aus Gewerbebetrieb iHv. 335.616,00 S bzw. steuerpflichtige Umsätze iHv. 0,00 S) bekanntgegeben. Am erfolgte (infolge der Nichtabgabe und unter Nichtberücksichtigung der vorangeführten Angaben des Bf.) gemäß § 184 BAO die Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Jahreskörperschaftssteuer [Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 150.000,00 S; Körperschaftssteuer: 3.706,31 € (=Nachforderung)] und Jahresumsatzsteuer [steuerpflichtige Umsätze: 400.000,00 S; Umsatzsteuer: 80.000,00 S bzw. 5.813,83 € (= Nachforderung)]. Diese Bescheide wurden jeweils im Berufungsweg (Hinweis auf die Bekanntgabe des Betriebsergebnisses für 2000) angefochten, die Berufung jedoch später wiederum zurückgezogen.

Desgleichen wurden die Jahressteuererklärungen für 2001 - auch hier erfolgte trotz Erinnerungen bzw. Festsetzung einer Zwangsstrafe keine Abgabe) - und 2002 an den genannten Verein (zu Handen des Bf. als dessen verantwortlichen Obmannes) versandt.

Vom Dezember 2002 bis zum (= Datum der Schlussbesprechung) fand unter der ABNr. 56 zur StNr. 12 eine abgabenbehördliche Prüfung bzw. Nachschau gemäß § 151 BAO betreffend die Umsatz- und Körperschaftssteuer 2000 (Prüfung) bzw. 2001 und 2002 (Nachschau) statt, bei der ua. im Einvernehmen mit dem Abgabepflichtigen bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Bf. festgestellt wurde, dass entgegen der bisherigen Annahme (sowohl im Prüf- als auch im Nachschauzeitraum) das Kriterium der Gemeinnützigkeit iSd. der oben angeführten Bestimmungen nicht gegeben gewesen sei. Gleichzeitig wurden vom Prüforgan die steuerlichen Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß § 184 BAO wie folgt ermittelt:

2000: steuerpflichtige Umsätze: 2,621.960,06 S bzw. 190.545,27 €; Umsatzsteuer (10 bzw. 20 %): 498.643,85 S; Vorsteuer: 335.256.45 S bzw. 24.364,04 €; Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 0,00 €; Körperschaftssteuer: 0,00 €;

2001:steuerpflichtige Umsätze: 2,371.374,96 S bzw. 172.334,54 €; Umsatzsteuer (10 bzw. 20 %): 456.311,58 S; Vorsteuer: 621.521,48 S bzw. 45.167,73 €; Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 0,00 €.

2002: steuerpflichtige Umsätze: 309.572,22 €; Umsatzsteuer (10 bzw. 20 %): 60.613,14 €; Vorsteuer: 16.278,71 €.

Ausschlaggebend für die rückwirkende "Umstellung" vom gemeinnützigen Verein zu einem Gewerbebetrieb war neben der vom Bf. angestrebten und damit gegebenen Möglichkeit der Geltendmachung von Vorsteuern im Zusammenhang mit in den Jahren 2000 und 2001 getätigten Investitionen, dass die ausgeübte Tätigkeit (Fitnesscenter mit Solarium) bzw. die Mittel zur Erbringung des begünstigten Zweckes nicht mit den Rechtsgrundlagen des Vereines (Satzungen) übereinstimmten und der Betrieb nach außen hin als Gewerbebetrieb auftrat (vgl. Aktenvermerk vom im Veranlagungsakt StNr. 12).

Auf Grundlage dieser Feststellungen ergingen in den hinsichtlich 2000 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die angeführten Abgaben die Bescheide vom [Veranlagungsjahr 2000: Umsatzsteuerzahllast: 163.387,00 S bzw. 11.873,80 €; Abgabennachforderung: 6.059,97 €; Abgabengutschrift aus Körperschaftssteuer: 3.706,31 €; Veranlagungsjahr 2001: Abgabengutschrift aus Umsatzsteuer: 12.006,28 €; Veranlagungsjahr 2002: Umsatzsteuerzahllast: 44.334,43 € (= Nachforderung); Körperschaftssteuer: 0,00 €].

Für 2003 - laut Aktenvermerken im Veranlagungsakt (zB. vom ) wurde mit Ende Juni 2003 der (gewerbliche) Betrieb eingestellt - wurden die Jahressteuererklärungen am an den Bf. versendet. Trotz abgabenbehördlicher Erinnerungen (vom 17. Oktober bzw. vom ) erfolgte jedoch wiederum keine Erklärungsabgabe und wurden in der Folge die steuerlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt und den Jahressteuerbescheiden vom zu Grunde gelegt: Umsatzsteuer: 62.000,00 € [steuerpflichtige Umsätze: 150.000,00 €; Umsatzsteuer (10 bzw. 20 %): 29.000,00 €; Vorsteuer: 7.000,00 €; Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994: 40.000,00 €]; Körperschaftssteuer: 0,00 € (Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 0,00 €).

Für sämtliche Voranmeldungszeiträume des Jahres 2003 (01-12/2003) wurden weder Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, noch Voranmeldungen iSd. § 21 UStG 1994 bei der Abgabenbehörde eingereicht (vgl. Buchungsabfrage zur StNr. 12). Dies obwohl laut Aktenvermerk vom der Bf. dem Finanzamt gegenüber die Erstellung der noch ausständigen Umsatzsteuervoranmeldungen in Aussicht gestellt hatte.

Nachdem ein vom Bf. (hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 2003 laut Bescheid vom ) gewünschter, vereinbarter Vorsprachetermin beim Finanzamt am (mangels Erscheinen des Bf.) nicht zustande gekommen war, wurde dem Finanzamt (erstmals) ein mit datiertes, offenbar vom Bf. abgefasstes und auch unterfertigtes Schreiben vorgelegt, in dem die MonSumsätze 01/03 bis 06/03 mit brutto 57.086,40 € (01/03: 9.858,20 €; 02/03: 9.573,20 €; 03/03: 9.596,40 €; 04/03: 9.786,20 €; 05/03: 9.581,10 €; 06/03: 8.691,30 €) bzw. netto 47.572,00 € (20 %) beziffert wurden.

Das Finanzamt nahm daraufhin das Verfahren betreffend die Jahresumsatzsteuer 2003 (von Amts wegen) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ den Abgabenbescheid vom , mit dem (unter weitestgehender Berücksichtigung der Angaben des Bf. im angeführten Schreiben) die Umsatzsteuer 2003 mit 42.514,40 € (neu) festgesetzt wurde [steuerpflichtige Umsätze: 47.572,00 €; Umsatzsteuer (20 %): 9.514,40 €; Vorsteuer: 7.000,00 €; Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994: 40.000,00 €].

Aufgrund dieser bis auf weiteres auch für das Finanzstrafverfahren heranzuziehenden Aktenlage (des dargestellten Abgabenverfahrens zur StNr. 12) kann davon ausgegangen werden, dass vom Bf. (als abgabenrechtlich verantwortlichen Obmann des genannten Vereines) für die sich aus dem Veranlagungsakt erschließenden (Umsatzsteuervoranmeldungs-)Zeiträume 01 bis 06/2003 - Anhaltspunkte für (weitere) steuerpflichtige Vorgänge nach der vom Finanzamt selbst festgestellten und auch dem dortigen Abgabenverfahren zu Grunde gelegten Betriebsbeendigung liegen nicht vor - in Verletzung des § 21 UStG 1994 keine Voranmeldungen eingereicht und dadurch (objektiv) Vorauszahlungsverkürzungen im Ausmaß von insgesamt 42.514,40 € bewirkt wurden.

Berücksichtigt man allerdings, dass der Bf., der neben seiner Tätigkeiten für den Verein bzw. die genannte GmbH von November 2003 bis Juli 2005 auch noch einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der F GmbH, vormals R GmbH, war, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der abgabenrechtlichen Prüfung ABNr. 56 (siehe oben) nicht mit der für einen Tatvorsatz iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erforderlichen Gewissheit von einer entsprechenden steuerlichen Verpflichtung iSd. § 21 UStG 1994 bzw. von einer entsprechenden Vorauszahlungsverkürzung ausgehen konnte, so reduziert sich, dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen folgend, ein schon aufgrund des dargestellten abgabenrechtlichen Vorgeschehens gegen den Bf. gerichteter subjektiver Tatvorwurf (bzw. Verdacht) auf die erst nach dem Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses bis zur Betriebeinstellung gesetzten Tathandlungen, dh. lediglich auf die Voranmeldungszeiträume April bis Juni 2003. Geht man bei dieser vorläufigen Betrachtung von den ohne gegenteiligen Anhaltspunkte für durchaus glaubwürdig erscheinenden Angaben des Bf. im Schreiben vom bzw. im Abgabenbescheid vom genannten Bemessungsgrundlagen aus, so ergibt sich ein Verkürzungsbetrag von insgesamt 41.176,42 € bzw. im Einzelnen: 04/2003: 464,36 €; 05/2003: 430,18 €; 06/2003: 40.281,88 €. Der (insoweit zu bestätigende) Verdacht eines zumindest bedingten Vorsatzes (im Hinblick auf die Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994) und (auch) eines entsprechenden Wissens um die Vorauszahlungsverkürzung (dem Grunde nach) sowie letztlich der Inkaufnahme derartiger Tatfolgen durch den Bf. erschließt sich hier vor allem durch dessen aktenkundiges Verhalten im Verkehr mit der Abgabenbehörde, das den Eindruck entstehen lässt, dass sich der Bf. (insbesondere nach der Prüfung bzw. Nachschau ABNr. 56) der steuerrechtlichen Konsequenzen seiner Handlungsweise voll und ganz bewusst war und die "Umstellung" von unecht steuerbefreiten auf umsatzsteuerpflichtige Umsätze einem nach Abwägung aller Vor- und Nachteile getroffenen, auch eine entsprechende Gesetzeskenntnis voraussetzendem kaufmännischen Kalkül entsprungen ist. In diesem Zusammenhang wird auch auf den oa. Aktenvermerk vom verwiesen. Dazu kommt noch, dass auch eine aktuelle Buchungsabfrage zur StNr. 1112 (FC GmbH) zeigt, dass für einzelne jeweils Zahllasten iSd. § 21 Abs. 1 UStG 1994 ergebende Voranmeldungszeiträume vor dem Juni 2003 dem Gesetz entsprechende Erklärungen beim Finanzamt eingereicht bzw. Vorauszahlungen geleistet wurden (so zB. Voranmeldungen für 08, 09, 11 und 12/02 bzw. 01, 02/03). Dies macht umso mehr deutlich, dass der als Bf. um die vom abgabenrechtlich Verantwortlichen zu beachtenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen bzw. Zusammenhänge wusste, sodass insgesamt auf einen entsprechenden, sowohl die abgabenrechtlichen Pflichtverletzung als auch die eingetretene Vorauszahlungsverkürzungen umfassenden Tatvorsatz geschlossen werden kann.

Für das Beschwerdevorbringen, ab April 2003 seien die dem genannten Verein zugeschriebenen Umsätze im Rahmen der R GmbH abgerechnet bzw. dort steuerlich erfasst worden, bietet die derzeitige Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte.

Der Annahme einer diesbezüglich versuchten Jahresumsatzsteuerhinterziehung steht hier schon die mangelnde Ausführungsnähe der Nichtabgabe der zeitraumbezogenen Voranmeldungen im Hinblick auf den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG entgegen.

Weiters begründet - wie die Erstbehörde zutreffend festgestellt hat - die oben dargelegte Vorgehensweise des Bf., der es trotz nachweislicher Kenntnis um die Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen auch für 2003 (vgl. Erinnerungen 2003 bzw. abgabenbehördliche Vorgänge in den Vorjahren) - wiederum - unterlassen hat, entsprechende Jahreserklärungen beim Finanzamt einzureichen - auch das im Übrigen mangels Vollständigkeit der Angaben nicht den Kriterien einer Jahresumsatzsteuererklärung entsprechende Schreiben vom wurde erst im Nachhinein (vgl. § 134 BAO) eingereicht - den Verdacht einer Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Da dem Ausspruch eines derartigen Verdachtes jedoch keine normative Wirkung zukommt, konnte der diesbezüglich bescheidmäßig (und nicht in Form einer bloßen Mitteilung erfolgte) und somit rechtswidrigerweise erfolgte Spruch des Erstbescheides im Rahmen der über die vorliegende Administrativbeschwerde zu treffenden neuen Sachentscheidung nicht länger aufrechterhalten bleiben (vgl. zB. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
bescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at