Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.04.2010, RV/1057-W/06

Antrag auf Aussetzung der Besteuerung nach § 30 ErbStG

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2010/16/0118 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr.. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Einantwortungsurkunde vom wurde der Nachlass der am verstorbenen E.O. ihrem Neffen I.T. als Vorerben eingeantwortet.

Nach dem Ableben des Vorerben am wurde infolge Eintritts des Substitutionsfalles der Substitutionsnachlass der E.O. deren Großneffen Ing. P.O. - dieser in der Folge Berufungswerber (Bw.) genannt - und deren Großnichte mit Einantwortungsurkunde vom je zur Hälfte eingeantwortet.

Dieses Substitutinsvermögen bestand u.a. aus 1/3 Anteil an der Liegenschaft EZ . 4; mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert von € 168.818,99

1/3 Anteil an der Liegenschaft EZ : 61; mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert von € 403.842,94 und

1/3 Anteil an der Liegenschaft EZ ; 6; mit einem anteiligen dreifachen Einheitswert von € 43.240,34, sodass der Bw. zu je einem Sechstel Anteil Eigentümer dieser Liegenschaften wurde.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw unter gleichzeitiger Vorlage zweier Nutzungsvereinbarungen die Aussetzung der Besteuerung gemäß § 30 ErbStG.

In diesen jeweils am abgeschlossenen Nutzungsvereinbarungen war Folgendes vereinbart worden: 1. zwischen den Miteigentümer des Hauses Wien 4., Herrn Ing. I.T. , Frau V.K. und Herrn T.O.: Herr T.O. erhält das Nutzungsrecht an der Wohnung top Nr. 4 im Haus Wien 4., gegen Bezahlung der jeweils anfallenden Betriebskosten. Die Vereinbarung wird bis auf Weiteres abgeschlossen und kann nur von allen Miteigentümern gemeinsam geändert werden. 2. zwischen den Miteigentümer des Hauses Wien 61., Herrn Ing. I.T. , Frau V.K. und Herrn T.O. : Herr Ing. I.T. und Frau V.K. erhalten das Nutzungsrecht an der Wohnung top Nr. 12 im Haus Wien 61., gegen Bezahlung der jeweils anfallenden Betriebskosten. Herr Ing. P.O. erhält das Nutzungsrecht an der Wohnung top Nr. 3 im Haus Wien 61., gegen Bezahlung der jeweils anfallenden Betriebskosten. Die Vereinbarung wird bis auf Weiteres abgeschlossen und kann nur von allen Miteigentümern gemeinsam geändert werden.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Erbschaftssteuer in Höhe von € 133.702,83 dem Bw. gegenüber fest und führte begründend aus: "Da es sich bei den vorgelegten Nutzungsvereinbarungen um bloße Regelungen zwischen den Miteigentümern handelt, die mangels Vorliegen eines Wohnungseigentumsvertrages zustande kamen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung der Besteuerung gemäß § 30 ErbStG nicht gegeben."

Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufung als unbegründet ab. Die Gründe die zur Abweisung geführt hatten legte das Finanzamt wie folgt dar: "Auf Grund des eingetretenen Substitutionsfalles haben sie und Frau Pe.O. u.a. 1/3 der Liegenschaften EZ 4,61und6 erworben. Bei diesen Objekten handelt es sich um "Zinshäuser" mit diversen Mietobjekten. Mit der Nutzungsvereinbarung wurde jedem Eigentümer die Nutzung an einer Wohnung zugesagt. Über die Aufteilung der Gesamteinkünfte werden keine Vereinbarungen getroffen. Da sie ebenso die Nutzung an einer Wohnung haben und anteilige Mieteinkünfte, trifft § 30 ErbStG (Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Erwerber zusteht) nicht zu."

Innerhalb der Frist des § 276 Bundesabgabenordnung stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) 1955, BGBl. Nr. 141/1955, kann der Steuerpflichtige beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung einem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht, verlangen, dass die Besteuerung bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes ausgesetzt bleibt. Auf Verlangen des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu leisten.

Durch die im § 30 ErbStG vorgesehene Aussetzung der Besteuerung soll der Erwerber eines mit einem Nutzungsrecht belasteten Vermögens für die Zeit, für die er infolge einer solchen Belastung aus dem Vermögen keinen Nutzen ziehen kann, auf seinen Antrag von der Leistung der Erbschaftssteuer befreit werden.

§ 30 ErbStG kann durchaus - worauf in der Berufung auch hingwiesen wird - zur Anwendung kommen, wenn das erworbene Vermögen mit einem Fruchtgenussrecht oder einem Wohnrecht belastet ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1 und Rz 2 zu § 30).

Im Berufungsfall stellt sich der relevante Sachverhalt doch anders dar.

Bei den Vermögensgegenständen, hinsichtlich derer der Bw. vorbringt, die Nutzung würde auf Grund der dem Finanzamt vorgelegten Nutzungsvereinbarungen anderen als ihm zustehen, handelt es sich um Wohnungen in "Zinshäusern", wobei sich in diesen Häusern eine Mehrzahl von Mietobjekten befindet.

Auf Grund einer dem Finanzamt vorgelegten und zum erstellten Zinsliste ist ersichtlich, dass sich

in dem auf der Liegenschaft EZ - 29, Mietflächen im Ausmaß von 1723 m2 befinden und die Nutzung an top 4 durch T.O. sich auf eine Fläche von 213 m2 bezieht

in dem auf der Liegenschaft EZ : 61, Mietflächen im Ausmaß von 3580 m2 befinden und die Nutzung an top 3 durch den Bw. sich auf eine Fläche von 100 m2 und die Nutzung an top 12 durch V.K. sich auf eine Fläche von 125 m2 bezieht.

Insgesamt ist erkennbar, dass Mietflächen im Gesamtausmaß von 5.303 m2 in den beiden Liegenschaften vorhanden sind und die Miteigentümer jeweils hinsichtlich einer Wohnung - insgesamt über ein Gesamtausmaß von 438 m2 - zur Eigennutzung berechtigt sind.

Nun ist der Bw. zu einem Sechstel Miteigentümer der Liegenschaft, wohingegen die beiden anderen nutzungsberechtigten Miteigentümer zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaften sind. Es ist erkennbar, dass die nutzungsberechtigten Miteigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile annähernd anteilsmäßig gleichwertig zur Eigennutzung berechtigt sind.

Dass die Nutzung hinsichtlich der restlichen Teile beschränkt wäre, bringt die Berufung nicht vor und es lässt sich derartiges auch nicht ansatzweise erkennen.

Es kann somit keine Rede davon sein, dass Vermögensanteile des Bw. seiner Nutzung entzogen wären.

Diese Begünstigungsregelung des § 30 ErbStG steht niemals hinsichtlich vom Erwerber selbst genutzter Vermögensanteile zu.

Ein Anwendugsfall des § 30 ErbStG liegt im Berufungsfall nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at