Punzierungskontrollgebühr
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0099 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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ZRV/0213-Z3K/11-RS1 | Eine Punzierungskontrollgebühr ist zu entrichten, wenn Edelmetallgegenstände von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen werden. Für die Entstehung der Abgabenschuld ist nicht Voraussetzung, dass die Durchführung einer zweckentsprechenden Punzierungskontrolle möglich ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der AA, Adresse, vom , gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zahl aa, betreffend Punzierungskontrollgebühr entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 BAO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 und § 20 Punzierungsgesetz 2000 (PG 2000) die Punzierungskontrollgebühr für das 3. Quartal 2010 in der Höhe von € 215,48 vorgeschrieben. In der Begründung wurde ausgeführt, im Zeitraum Juli bis September 2010 seien in den Betrieben der Bf. Nachschauen durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass von Privatpersonen übernommene Edelmetallgegenstände zum Verkauf angeboten worden seien. Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundegebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen werde, sei eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Diese Gebühr sei eine Abgabe im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe. Die Abgabe sei nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen, für Uhren sei die Abgabe pro Stück zu entrichten. Ein Bescheid nach § 201 BAO sei, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet sei, unterlasse oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Die Bf. habe für das 3. Quartal 2010 eine Leermeldung abgegeben, die Abgabenbehörde habe jedoch eine gebührenpflichtige Tätigkeit für diesen Zeitraum festgestellt. Die Punzierungskontrollgebühr sei daher vorzuschreiben gewesen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom . Die Bf. brachte vor, eine Punzierungskontrolle sei nur dahingehend möglich, als lediglich festgestellt werden könne, ob am Edelmetallgegenstand irgendeine Punze eingeschlagen sei. Es sei aber nach wie vor nicht feststellbar, ob es sich dabei um eine zulässige Punze handle. Eine Auflistung aller zulässigen, registrierten Verantwortlichkeitspunzen sei laut Auskunft des zuständigen Bundesministeriums nach wie vor nicht vorhanden. Einer Veröffentlichung sollten angeblich auch Datenschutzbestimmungen entgegen stehen. Solange also eine zweckentsprechende Punzierungskontrolle nicht möglich sei, könne auch die Einhebung einer Punzierungskontrollgebühr nicht gerechtfertigt sein. Abschließend beantragte die Bf. die Aufhebung des Bescheides und die Rückerstattung der vorgeschriebenen Punzierungskontrollgebühr.
Mit der nunmehr angefochtenen und am zugestellten Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Neben der Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen wurde in der Begründung ausgeführt, die Bf. habe aufgrund der Art des Gewerbes "Pfandleih- bzw. Versteigerungsanstalt" jedenfalls eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr falle unabhängig von der Punzierung an, weil die Gegenstände durch die Bf. zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden seien.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Bf. brachte vor, auf ihre bisherige Begründung sei bislang nicht eingegangen worden und ihr lediglich der Gesetzeswortlaut vorgehalten worden. Die Bf. führte weiters abermals aus, eine Punzierungskontrolle sei nur dahingehend möglich, als lediglich festgestellt werden könne, ob am Edelmetallgegenstand irgendeine Punze eingeschlagen sei. Ob es sich dabei um eine zulässige Punze handle, sei nach wie vor nicht feststellbar. Es fehle an einer Auflistung der zulässigen Punzen. Solange eine Punzierungskontrolle nicht zweckentsprechend durchgeführt werden könne, sei die Einhebung einer Punzierungskontrollgebühr nicht gerechtfertigt.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Bf. ersucht, Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihr übernommenen Edelmetallgegenstände vorzulegen. Ebenso wurde um Vorlage von Unterlagen ersucht, anhand derer festgestellt werden kann, wann die Edelmetallgegenstände von den Privatpersonen übernommen worden sind, wann die Androhungen gemäß § 466b ABGB erfolgt sind und ab wann der Verkauf der Gegenstände erfolgen durfte.
Mit Schreiben vom teilte die Bf. mit, die Ausführungen im vorhin genannten Schreiben stünden in keinem Zusammenhang mit der Beschwerde. Sie teile daher mit, dass sie zu den in der Beschwerde festgehaltenen Fakten nichts mehr hinzuzufügen habe. Die geforderten Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Einleitend ist allgemein festzuhalten, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die Abgabenbehörden als Teil der staatlichen Verwaltung sind somit strikt an die Gesetze gebunden (Legalitätsprinzip). Sie dürfen nur das (und nur das) tun, was im Gesetz vorherbestimmt ist. Der staatlichen Verwaltung steht die Beurteilung der Frage, ob die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr gerechtfertigt ist, nicht zu.
§ 20 PG 2000 bestimmt (auszugsweise) Folgendes:
"(1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.
(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.
(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. (...)
(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.
(...)
(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.
(...)"
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 20 Abs. 1 PG 2000 ist die Punzierungskontrollgebühr unabhängig davon, ob die Durchführung einer zweckentsprechenden Punzierungskontrolle möglich ist, zu entrichten. Entscheidend ist lediglich, ob im Inland ein Edelmetallgegenstand erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird. Es bedurfte daher keiner Erwägungen betreffend die Überprüfungsmöglichkeiten im Rahmen einer Punzierungskontrolle.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().
Aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der darin durchgeführten Ermittlungen steht für den Unabhängigen Finanzsenat fest, dass die verfahrensgegenständlichen Waren von der Bf. unter Angabe des jeweiligen Verkaufspreises im Freihandverkauf angeboten worden sind. Versteigerungen fanden nicht statt. Die zum Verkauf angebotenen Edelmetallgegenstände wurden von Privatpersonen als Pfand angenommen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Zuge der Nachschauen getroffenen Feststellungen und aus den von der Bf. getätigten Angaben. So war jede einzelne Ware mit einem Preisschild versehen und die Bf. selbst hat in einem Schreiben vom angegeben, keine Versteigerungen von Edelmetallgegenständen durchgeführt zu haben. Auch den diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde nicht entgegen getreten. Die Bf. selbst hat mit Schreiben vom einem Kontrollorgan gegenüber angegeben, dass die zum Verkauf angebotenen Schmuckstücke ausschließlich von Privatpersonen als Pfand angenommen worden seien. Daran vermag auch die Angabe der Bf. vom , wonach sie in den Jahren 2005 bis 2009 und auch im Zeitraum Jänner bis März 2010 keine Edelmetallgegenstände zur Veräußerung übernommen habe, nichts zu ändern. Zum einen kommt nach allgemeiner Lebenserfahrung früheren Angaben eine höhere Aussagekraft zu, zum anderen steht aufgrund der im Rahmen der Nachschauen getroffenen Feststellungen unstrittig fest, dass die Bf. Edelmetallgegenstände zum Verkauf angeboten hat. Die Bf. hat auch nach Vorhalt des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes keine gegenteilige Stellungnahme abgegeben.
Die Abgabenschuld entsteht - wie bereits ausgeführt - mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand zur Veräußerung übernommen worden ist.
Die verfahrensgegenständlichen Edelmetallgegenstände wurden von den Privatpersonen als Pfand für die Besicherung von Forderungen übernommen. Die Übergabe einer Pfandsache stellt lediglich den Modus (Verfügungsgeschäft) im rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb dar und berechtigt den Pfandgläubiger (noch) nicht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. Der Pfandgläubiger kann die Befriedigung aus der Pfandsache erst dann verlangen, wenn die gesicherte Forderung zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird (§§ 447 und 461 ABGB). Die Übergabe der Edelmetallgegenstände durch die jeweiligen Privatpersonen an die Bf. stellt somit noch keine Übernahme zur Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 4 PG 2000 dar.
Gemäß § 466a Abs. 1 ABGB kann sich der Pfandgläubiger aus einer körperlichen beweglichen Sache, die ihm verpfändet worden ist oder an der er ein gesetzliches Pfandrecht erworben hat, auch durch den Verkauf der Sache befriedigen.
Der Pfandgläubiger hat dem Pfandgeber nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung den Verkauf der Sache anzudrohen, soweit dies nicht untunlich ist. Der Verkauf darf erst einen Monat nach dessen Androhung oder, wenn diese untunlich war, nach Eintritt der Fälligkeit stattfinden (§ 466b Abs. 1 ABGB). Die verfahrensgegenständlichen Edelmetallgegenstände durften somit im Rahmen des Freihandverkaufs gemäß § 466b Abs. 4 ABGB erst einen Monat nach Androhung verkauft werden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist von einer Übernahme zur Veräußerung auszugehen.
Gemäß § 1370 ABGB ist der Handpfandnehmer (und somit im konkreten Fall die Bf.) verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Im Pfandschein können auch die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages angeführt werden. Gemäß § 20 Abs. 8 PG 2000 hat die Bf. Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihr zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.
Die Bf. hat - trotz der gesetzlichen Vorgaben, einen Pfandschein auszustellen, den Verkauf anzudrohen und Aufzeichnungen zu führen - weder im Verfahren vor dem Zollamt, noch nach Aufforderung durch den Unabhängigen Finanzsenat Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, wann die Edelmetallgegenstände als zur Veräußerung übernommen gelten. Mangels Vorlage von Unterlagen und mangels anderer Anhaltspunkte war daher am ehesten davon auszugehen, dass für die gegenständlichen Edelmetallgegenstände die Monatsfrist gemäß § 466b Abs. 1 ABGB in dem Quartal, in dem die Nachschauen stattgefunden haben, abgelaufen ist. Denn im Zuge der Nachschauen ist festgestellt worden, dass die Waren tatsächlich zum Verkauf angeboten worden sind. Die Nachschauen bei der Bf. haben am und am stattgefunden. Die Abgabenschuld ist somit mit Ablauf des dritten Kalendervierteljahres entstanden.
Da die Bf. Edelmetallgegenstände von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen hat, ist für diese gemäß § 20 Abs. 1 PG 2000 die Kontrollgebühr zu entrichten.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Einwand der Bf., sie sei nicht Eigentümerin der zum Verkauf angebotenen Edelmetallgegenstände, vermag an der Entstehung der Abgabenschuld nichts zu ändern. Zum einen kann das Pfandrecht in der Regel nur an fremden Sachen begründet werden, also an Sachen die nicht im Eigentum des Pfandgläubigers stehen. Zum anderen stellt die einschlägige Bestimmung des PG 2000 nicht darauf ab, dass der Veräußerer Eigentümer der Edelmetallgegenstände ist.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 20 Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001 § 466b Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | Punzierungskontrollgebühr Edelmetallgegenstände gewerbsmäßige Veräußerung Übernahme |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at