OGH vom 27.06.2013, 1Ob43/13z

OGH vom 27.06.2013, 1Ob43/13z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH (vormals K***** GmbH), *****, vertreten durch SchneideR'S Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 222/12b 29, mit dem das Endurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 26 Cg 197/09f 24, und das über das Feststellungsbegehren geführte erstinstanzliche Verfahren als nichtig aufgehoben und das Feststellungsbegehren zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in Ansehung des Teilbegehrens, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei nicht berechtigt war, während des zeitlichen Geltungsraumes und auf Grundlage der SNT VO 2006 idF der Novelle 2009 von der klagenden Partei Netzverlustentgelt zu fordern und bereits bezahltes Netzverlustentgelt zu behalten, einschließlich der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.

Dem Berufungsgericht wird insoweit eine meritorische Behandlung der Berufung der klagenden Partei aufgetragen.

Die auf dieses Teilbegehren entfallenden Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

2. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die darauf entfallenden Kosten des Rekursverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Begründung:

Am beantragte die Klägerin (als Antragstellerin) bei der Energie Control Kommission (ECK) die Erlassung eines Bescheids gegen die Beklagte (als Antragsgegnerin), mit dem dieser die Rückzahlung der für den Zeitraum Jänner bis April 2009 eingehobenen Netzverlustentgelte von rund 220.000 EUR aufgetragen werden sollte. Weiters begehrte sie die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet sei, für die Einspeisung von Strom aus ihren Wasserkraftwerken, die an das Netz der Antragsgegnerin angeschlossen sind, an letztere ein Netzverlustentgelt zu verrichten. Sie vertrat in ihrem Antrag die Rechtsansicht, die Rechtsgrundlagen für eine allfällige Zahlungspflicht in der SNT VO 2006 idF der Novelle 2009 bzw in dem dieser zugrunde liegenden § 25 ElWOG seien gesetz bzw verfassungswidrig. § 25 ElWOG (in der damals geltenden Fassung) verstoße auch gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 B VG. Schließlich regte die Klägerin an, die ihrer Ansicht nach mehrfach rechtswidrige SNT VO Novelle 2009 unverzüglich und mit Rückwirkung zu novellieren. Nachdem der Klägerin der antragsabweisende Bescheid der ECK am zugestellt worden war, begehrte sie mit der bei Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz (§ 16 Abs 3a E RBG) erhobenen Klage unter anderem die Feststellung, die Beklagte habe keinen Rechtsanspruch gegen die Klägerin, für die Einspeisung von Elektrizität aus den Wasserkraftwerken der Klägerin, die an das Netz der Beklagten angeschlossen sind, ein Netzverlustentgelt zu fordern. Nach dem Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senats (1 Ob 32/11d, 1 Ob 65/11g) erklärte die Klägerin ihr Feststellungsbegehren mit folgendem Wortlaut zu „präzisieren“:

„Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei nicht berechtigt war und ist, während des zeitlichen Geltungsraumes und auf Grundlage der jeweils geltenden SNT VO 2006 idF der Novelle 2009, der SNT VO 2010, der SNT VO 2010 idF der Novelle 2011 sowie der SNE VO 2012 von der klagenden Partei Netzverlustentgelt zu fordern und damit auch bereits bezahltes Netzverlustentgelt zu behalten.“

Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, mit dem Feststellungsbegehren eine über die vom VfGH aufgehobene Verordnung hinausgehende Klärung der Berechtigung der Beklagten, Netzverlustentgelt zu fordern, erreichen zu wollen. Grundlage der gesamten Klage sei immer die Auffassung der Klägerin gewesen, dass die Beklagte zu einer derartigen Forderung nicht berechtigt sei, weil sie sich dabei auf eine rechtswidrige Grundlage stütze. Diese Rechtswidrigkeit erfasse auch die SNT VO 2010, die schließlich vom VfGH als gesetzwidrig aufgehoben worden sei. Auch die SNE VO 2012 begegne im Hinblick auf das Netzverlustentgelt den selben Bedenken.

Die Beklagte wandte die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, soweit das Begehren über den Anwendungsbereich der SNT VO 2006 idF SNT VO 2006- Novelle 2009 hinausgehe, weil nur dieses Begehren Gegenstand des Verfahrens vor der ECK gewesen sei. Soweit das Begehren zulässig sei, sei es unberechtigt, weil die Klägerin insoweit kein rechtliches Interesse an der Feststellung habe. Für das Jahr 2011 sei ein gleichlautendes Feststellungsbegehren in einem anderen Gerichtsverfahren anhängig, weshalb insoweit zudem das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit vorliege.

Das Erstgericht wies das gesamte Feststellungsbegehren ab. Das Feststellungsbegehren sei nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin alle Vorschreibungen bezahlt habe und damit ein Leistungsbegehren hätte stellen können. Für das Jahr 2011 sei der Einwand der Streitanhängigkeit zutreffend. Für das Jahr 2012 fehle noch das Streitschlichtungsverfahren, das nach § 21 ElWOG vor der ECK durchzuführen sei.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung das erstinstanzliche Verfahren über das zuletzt gestellte Feststellungsbegehren sowie das Ersturteil als nichtig auf und wies das Feststellungsbegehren zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Als Partei, die sich mit der Entscheidung der ECK gemäß § 16 Abs 1 Z 5 E RBG nicht zufrieden gab, habe die Klägerin gemäß § 16 Abs 3a E RBG nur „die Sache“ bei Gericht anhängig machen, aber den Antrag vor Gericht weder erweitern noch ändern können. Die „Sache“ sei durch den das Verfahren vor der ECK einleitenden Sachantrag definiert. Vor Gericht könne abgesehen von „geringfügigen Änderungen“ nur der selbe Sachantrag gestellt werden. Hier habe die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag durch die vermeintliche „Präzisierung“ nicht eingeschränkt, sondern durch Einbeziehung weiterer Verhaltensweisen der Beklagten („Netzverlustentgelt zu fordern“, „Netzverlustentgelt zu behalten“) und unter Zugrundelegung von Rechtsnormen, die am noch nicht galten ausgedehnt. Sie habe auch eine Wortfolge über die Einspeisung von Elektrizität aus ihren Wasserkraftwerken fallen lassen und eine Rückwirkung der begehrten Feststellung („nicht berechtigt war“) sowie ein Verbot des „Behaltens“ von Netzverlustentgelten in ihr Begehren aufgenommen, sodass insgesamt von einer Identität der Sache keine Rede mehr sein könne. Dieser Verstoß gegen das Gebot der vorherigen Anrufung der Verwaltungsbehörde bewirke die Unzulässigkeit des Rechtswegs. Das Erstgericht habe die Feststellungsklage zwar mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, in seinen Entscheidungsgründen aber ausgeführt, für das Jahr 2012 fehle noch das Streitschlichtungsverfahren, das „nach § 21“ vor der ECK durchzuführen sei. Daraus ergebe sich, dass das in Rede stehende Prozesshindernis bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens und zumindest implizit der erstgerichtlichen Entscheidung gewesen sei, sodass der „Vollrekurs“ gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht zur Anwendung komme. Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unterliege daher den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO seien aber nicht zu beantworten gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin, das innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung erhoben wurde und in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts anstrebt. Entgegen dessen Auffassung ist der angefochtene Beschluss unter § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu subsumieren, hat doch das Berufungsgericht darin erstmals das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgegriffen und letztlich die Klage zurückgewiesen, wogegen das Erstgericht über das Feststellungsbegehren meritorisch (mit abweisendem Urteil) abgesprochen hatte. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugestehen, dass das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch darauf hingewiesen hat, dass „für das Jahr 2012 noch das Streitschlichtungsverfahren vor der ECK fehlt“. Abgesehen davon, dass sich diese Ausführung nur auf einen Teil des Feststellungsbegehrens bezieht, ist auch nicht erkennbar, welche rechtlichen Konsequenzen das Erstgericht, das sich in erster Linie auf andere Gründe stützte, dem aufgezeigten Umstand beimessen wollte. Aus der gewählten Entscheidungsform und der Aufnahme der zitierten Formulierung in den Kontext der (materiell )rechtlichen Beurteilung ist allerdings zu schließen, dass es die Auffassung vertreten hat, es fehle nicht an einer Sachentscheidungs sondern nur an einer Erfolgsvoraussetzung. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit hat nach Auffassung des erkennenden Senats in derartigen Fällen eine Orientierung an der vom Erstgericht gewählten Entscheidungsform zu erfolgen, sofern nicht offensichtlich ist, dass es sich dabei nur vergriffen hat und in Wahrheit eine Zurückweisungsentscheidung fällen wollte. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass erstmals das Berufungsgericht den als Grundlage seiner Entscheidung herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgegriffen hat. Dann liegt aber eine Entscheidung im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vor, die mit „Vollrekurs“ anfechtbar ist.

Das somit als Rekurs zu qualifizierende Rechtsmittel der Klägerin erweist sich damit als zulässig; es ist auch teilweise berechtigt.

Gemäß § 16 Abs 3a Energie Regulierungs Behördengesetz (E RBG) konnte die Partei, die sich mit einer Entscheidung der ECK nicht zufrieden gibt, die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei Gericht anhängig machen. Eine Änderung bzw Erweiterung des Begehrens ist grundsätzlich nicht zulässig, weil dies mit der angeordneten sukzessiven Kompetenz nicht vereinbar wäre. Soweit also die klagende Partei ein anderes Begehren erhebt als vor der ECK, ist dieses wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RIS Justiz RS0122665; vgl auch RS0119839).

Der erkennende Senat hat in seinem bereits zitierten Aufhebungsbeschluss zu 1 Ob 32/11d, 1 Ob 65/11g im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren ausgesprochen, dass das Erstgericht der Klägerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Gelegenheit zu geben haben werde, die Reichweite ihres Feststellungsbegehrens klarzustellen und dieses allenfalls ergänzend zu begründen, sofern sie der Ansicht sein sollte, das Begehren habe entgegen dem ersten Anschein auch andere als die damals in Geltung befindlichen Rechtsgrundlagen erfassen wollen.

Die Klägerin hat daraufhin zwar das Feststellungsbegehren wie dargelegt umformuliert und auch ausdrücklich erklärt, sie wolle (nun) auch eine über die vom VfGH aufgehobene Verordnungen hinausgehende Klärung der Berechtigung der beklagten Partei, Netzverlustentgelt zu fordern, erreichen. Damit und mit ihrem weiteren ergänzenden Vorbringen gelingt es ihr aber nicht, aufzuzeigen, dass diese Berechtigung auch nach der späteren Rechtslage bereits von ihrem vor der ECK erhobenen Begehren erfasst gewesen wäre, da sich ihr Vorbringen allein mit § 25 ElWOG in seiner damaligen Fassung sowie der damals in Geltung stehenden SNT VO 2006 idF der Novelle 2009 auseinandersetzte und letztlich sogar in der Anregung gipfelte, diese Fassung der Verordnung zu novellieren. Der Grundsatz, dass ein Begehren so zu verstehen ist, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen vom Antragsteller ersichtlich gemeint ist (vgl dazu nur RIS Justiz RS0037440), hat auch für die Auslegung des vor der ECK gestellten Antrags zu gelten. Es ist daher unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Vorbringens des Antragstellers objektiv zu prüfen, welches Rechtsschutzziel seinem Begehren zu entnehmen ist. Dass sich das Feststellungsbegehren im Verfahren vor der ECK allein auf die damalige Rechtslage bezogen hat, ist für den erkennenden Senat nicht zweifelhaft, zumal die Klägerin auch im Zusammenhang mit der Modifizierung ihres Feststellungsbegehrens nicht einmal den Versuch unternommen hat, Umstände aufzuzeigen, die eine andere Auslegung ihres Antrags rechtfertigen könnten.

Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung aber jedenfalls insoweit als richtig, als sich die Nichtigerklärung und Klagezurückweisung auf vom zuletzt formulierten Feststellungsbegehren erfasste Zeiträume und Rechtsnormen bezieht, die über den zeitlichen Anwendungsbereich der SNT VO 2006 idF der Novelle 2009 hinausgehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der von der Beklagten erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs überhaupt nur auf diese Teile des Begehrens bezogen hat.

Soweit die Klägerin allerdings weiterhin die Feststellung begehrt, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, während des zeitlichen Geltungsraumes und auf Grundlage der genannten Verordnung von der Klägerin Netzverlustentgelt zu fordern und bereits bezahltes Netzverlustentgelt zu behalten, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine unzulässige Abweichung von dem vor der ECK gestellten Antrag nicht erblickt werden. Dass es weiterhin um die Einspeisung von Elektrizität aus den Wasserkraftwerken der Klägerin, die an das Netz der Beklagten angeschlossen sind, geht, ist nicht zweifelhaft. Auch die nunmehr gewählte Formulierung, die Beklagte sei nicht berechtigt, auf der Basis der genannten Verordnung Netzverlustentgelt zu fordern „und ... bezahltes Netzverlustentgelt zu behalten“, bedeutet inhaltlich keine Abweichung vom ursprünglichen Antrag, sondern erwähnt lediglich zusätzlich eine mit der unberechtigten Einforderung verbundene Konsequenz.

Soweit also Übereinstimmung zwischen dem nunmehrigen gerichtlichen Feststellungsbegehren und dem Antrag vor der ECK besteht, liegt das vom Berufungsgericht angenommene Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht vor, weshalb über die Berufung insoweit meritorisch zu entscheiden sein wird. Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin führte auch ein Fehlen des Feststellungsinteresses nicht zur Zurückweisung, weil die Judikatur dieses Tatbestandselement des § 228 ZPO als (materielle) Erfolgsvoraussetzung versteht (RIS Justiz RS0039201). Das Berufungsgericht wird sich insbesondere mit dem vom Erstgericht aufgegriffenen Einwand der Beklagten auseinanderzusetzen haben, das Feststellungsinteresse sei schon deshalb weggefallen, weil es der Klägerin angesichts der Aufhebung der von ihr als bedenklich erachteten Normen durch den VfGH und den daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen bereits im Laufe des Zivilverfahrens möglich gewesen wäre, die auf Basis dieser Normen vorgeschriebenen (und bezahlten) Beträge zurückzufordern und insoweit ein Leistungsbegehren zu erheben. Angesichts des (schon) im Verfahren vor der ECK verfolgten Rechtsschutzziels und des Umstands, dass dort ein Leistungsbegehren (über die noch nicht bezahlten Netzverlustentgelte) noch nicht möglich war, steht auch die in § 16 Abs 3a E RBG angeordnete sukzessive Kompetenz einer Umstellung auf ein Leistungsbegehren im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen, soweit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Leistungsansprüche bereits entstanden sind, deren Berechtigung dem Grunde nach durch den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag geklärt werden sollte.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.