Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Erhöhung der Anzahl der Stückaktien
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/4607-W/02-RS1 | wie RV/0077-G/03-RS1 Bei Prüfung des Vorliegens eines steuerpflichtigen Tatbestandes sind stets - unabhängig davon, ob das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz noch in Geltung steht oder nicht - die allgemeinen Tatbestandsregelungen des KVG heranzuziehen. Das stKapBG BGBl.157/1966 führte hinsichtlich der Gesellschaftsteuer keinen neuen Steuertatbestand ein oder stellte einen Rechtsvorgang steuerfrei, sondern brachte für gewisse Arten der Kapitalerhöhung eine zeitlich befristete Steuererleichterung. Kapitalerhöhungen, die nicht vom stKapBG umfasst sind und damit nicht der Steuerbegünstigung unterliegen, sind nach den allgemeinen Bestimmungen des KVG zu behandeln. Die Steuerbegünstigungen des stKapBG sind seit nicht mehr in Kraft. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , St. Nr. XY, betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Aktiengesellschaft, in deren Jahresabschluss per ein Grundkapital von S 120,000.000,00 (€ 8,720.740,10) und Gewinnrücklagen in Höhe von insgesamt S 114,186.589,31 (€ 8.298.263,07), davon S 12,000.000,00 (€ 872.074,01) gesetzliche Rücklage und S 102,186.589,31 (€ 7.426.189,06) freie Rücklage, ausgewiesen wurden.
In der 9. Hauptversammlung der Bw. vom wurde zu Punkt sechstens der Tagesordnung "Erhöhung des Grundkapitals auf EURO 10,000.000,00 aus den freien Rücklagen (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln)." folgender Antrag auf Beschlussfassung gestellt:
"Das Kapital wird aus Gesellschaftsmitteln erhöht und zwar von derzeit € 8,720.740,10 um € 1,279.259,90 auf € 10,000.000,00 und zwar durch Umwandlung eines Teilbetrages der im Jahresabschluss zum bis ausgewiesenen freien versteuerten Rücklagen."
Im Zuge dieser Kapitalerhöhung sollte die Anzahl der Stückaktien unverändert bleiben.
Der Antrag wurde einstimmig angenommen.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diesen Rechtsvorgang die Gesellschaftsteuer gemäß § 8 KVG mit 1 % vom Wert der Gegenleistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit a KVG iVm § 2 Z. 1 KVG in Höhe von € 1,279.259,90 somit € 12.792,60 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass gemäß § 2 KapBG (BGBl. 1966/157 idF BGBl. 1970/416) die Gesellschaftsteuerpflicht auf den Erwerb neuer Anteilsrechte auf Nennbetragsaktien beschränkt sei. In der am abgehaltenen 7. ordentlichen Hauptversammlung sei aber u.a. die Umstellung der Nennbetragsaktien auf Stückaktien beschlossen und die entsprechende Änderung der Satzung am in das Firmenbuch eingetragen worden.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Bw. Folgendes entgegengehalten:
"Das Bundesgesetz vom über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, BGBl. 157/1966 idF BGBl. 416/1970, das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz, war in seinem Anwendungsbereich zeitlich befristet. Das ergibt sich aus Abschnitt IX des Abgabenänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 531/1984, (steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Dort heißt es: "Der § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden." Einer solchen gesetzlichen Regelung hätte es bei Geltung des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes nicht bedurft. Dieselbe gesetzliche Regelung ist schon in Art IV § 2 der Novelle zum GmbHGesetz,BGBl. Nr. 320/1980, enthalten.
Die Berufungswerberin stützt das Berufungsbegehren auf ein Gesetz, dessen Anwendungsbereich heute nicht mehr gegeben ist. Daran ändert auch das Erkenntnis des Zl. 2000/16/0761 nichts, da höchstgerichtliche Entscheidungen nur in dem konkreten anhängigen Fall bindend sind."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass durch die Begründung der Abgabenbehörde erster Instanz, dass das steuerliche KapBG nicht mehr anwendbar sei, es sogar zu einer Steuerfreiheit der Kapitalberichtigung bei Nennbetragsaktien führen würde, da diesfalls auch bei Nennbetragsaktien eine gesetzliche Bemessungsgrundlage fehlen würde.
Entsprechend dem Erkenntnis des unterliege daher die verfahrensgegenständliche Kapitalberichtigung bei Stückaktien nicht der Steuerpflicht nach dem KVG.
Mit Bescheid vom setzte der unabhängige Finanzsenat das gegenständliche Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des damals beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ. 2003/16/0129 anhängigen Verfahrens aus.
Dieses Verfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit abweisendem Erkenntnis vom beendet, weshalb das gegenständliche Berufungsverfahren nunmehr von Amtswegen fortzusetzen ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Gesellschaftsteuer unterliegen gemäß § 2 KVG ua. 1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber; 2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.
Zur Frage, welcher der in § 2 KVG aufgezählten Vorgänge bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwirklicht werde, finden sich im Erkenntnis vom , 2003/16/0129 folgende Ausführungen:
"Beim Vorgang einer nominellen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist, und bei der keine Frei- oder Gratisaktien ausgegeben werden, handelt es sich um Leistungen des Gesellschafters aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung (§ 2 Z 2 KVG), bei denen die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt. Eine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsverhältnis ist nämlich auch dann gegeben, wenn sie Ausfluss der auf der Gesellschafterstellung beruhenden tatsächlichen Herrschaftsmacht ist (vgl. die bei Dorazil, KVG2, 67 ff. zitierte Judikatur)."
Ebenso wie im Beschwerdefall zu erfolgte auch im Berufungsfall die Kapitalerhöhung ohne Änderung der Anzahl der Stückaktien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass es sich beim Vorgang einer nominellen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, deren Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist, und bei der keine Frei- oder Gratisaktien ausgegeben werden, um Leistungen des Gesellschafters aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung gemäß § 2 Z 2 KVG handelt, bei denen die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt. Dazu wird bemerkt, dass es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei den einzelnen Fällen des § 2 KVG um einen einheitlichen Steuertatbestand handelt und eine unrichtige Subsumierung, die zu keiner betragsmäßigen Änderung führt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt (vgl. ).
Weiters wurde im Erkenntnis vom , 2003/16/0129 vom VwGH ausführlich dargelegt, weshalb die Spezialbestimmung des § 2 des steuerlichen KapBG zwar nach wie vor in Geltung, aber nicht mehr anwendbar ist. Dieser Ansicht folgend ist somit bei Betrachtung der Bemessungsgrundlage auf die allgemeine Bestimmung des § 7 KVG zurückzugreifen.
Gemäß § 7 Z. 1 KVG wird die Steuer beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z. 1) berechnet a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gegenleistung b) wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist, vom Wert der Gesellschaftsrechte.
Bei Vorgängen iSd § 2 Z. 2 KVG ist die Steuer gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG vom Wert der Leistung zu berechnen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht bei einer Aktiengesellschaft mit Stückaktien, die eine Erhöhung des Grundkapitals durch Auflösung eines Teiles der freien Rücklage durchführt, die Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner Forderung an die Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren Rücklagen ergibt. Der Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals stellt somit den Wert der Leistung des Gesellschafters dar (vgl. abermals ).
Auch im vorliegenden Fall erfolgte die Erhöhung des Gesellschaftskapitals durch Auflösung freier Rücklagen und stellt somit der Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals in Höhe von € 1,279.259,90 die (Gegen-)Leistung des Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsrechte dar.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 § 7 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934 § 2 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, BGBl. Nr. 157/1966 |
Schlagworte | Kapitalerhöhung Kapitalberichtigung Gesellschaftsmittel Stückaktie |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at