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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.01.2013, RV/0038-K/11

Nichtfeststellung

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Titel. Dr. Vorname Bw vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom an die Personengesellschaft KG und an deren Kommanditisten, darunter auch den Berufungswerber, über das Unterbleiben der Feststellung der Einkünfte hinsichtlich der Kommanditisten, darunter auch des Berufungswerbers, in Bezug auf das Jahr 2000

beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

DiePersonengesellschaft KEG ist seit 2007 eine KG.

Mit der behördlichen Erledigung vom an diese KG wurden gemäß § 188 BAO Einkünfte für das Jahr 2000 festgestellt und den Komplementären der KG zugewiesen. Mit einer weiteren Erledigung vom mit Wirksamkeit für 2000 an die KG und an die Kommanditisten, u.a. auch an den Berufungswerber (Bw), wurde festgestellt, dass eine Feststellung von Einkünften betreffend die Kommanditisten, unter anderem auch für den Bw, in Bezug auf das Jahr 2000 zu unterbleiben habe.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Es ist somit eine Erledigung im Sinne des § 188 BAO ergangen, in der die von der Personengesellschaft im Jahr 2000 erzielten Einkünfte je zur Hälfte den Komplementären zugewiesen wurden. Zusätzlich wurde eine weitere Erledigung betreffend die Kommanditisten, u.a. auch betreffend den Bw, erlassen, in der insbesondere festgehalten wurde, dass eine Feststellung der Einkünfte für denselben Zeitraum zu unterbleiben habe. Damit wurde gegen das bei Grundlagenbescheiden im Sinne des § 188 BAO geltende Gebot der Einheitlichkeit verstoßen, weil nicht mit Wirksamkeit für alle Gesellschafter ein einheitlicher Bescheid erlassen wurde ().

Die behördliche Erledigung betreffend Feststellung von Einkünften für 2000 und die durch den Bw bekämpfte behördliche Erledigung betreffend das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften in Bezug auf die Kommanditisten für 2000 haben schon deshalb keine Rechtswirksamkeit erlangt. Die Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at