Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.08.2005, RV/3645-W/02

Übergabe eines Unternehmens samt Betriebsliegenschaft gegen Übernahme von hypothekarisch sichergestellten Schulden ist keine Schenkung jeweils des Unternehmens und der Liegenschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3645-W/02-RS1
Wird mittels einheitlichen Rechtsgeschäftes ein Grundstück und bewegliche Sachen, eben ein Unternehmen versprochen, ist die Gesamtgegenleistung auf Grundstück und bewegliche Sachen aufzuteilen. Für die Beurteilung des Vorganges als Schenkung ist kein Platz, da Leistungen ausgetauscht werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EMR, xxx, vertreten durch Mag. Dr. Gerd Trenker, 2700 Wr. Neustadt, Hauptplatz 19, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit notariellem Schenkungsvertrag vom übergab C.R., die Übergeberin, ihrer Tochter, EMR, der Berufungswerberin, Bw., ihr Unternehmen (einen Handel mit Nähmaschinen und Fahrrädern). Der Einzelhandel wurde mit allen Aktiven und Passiven, insbesondere mit allen Einrichtungen und Warenvorräten und Passiven laut Bilanz zum übergeben.

Weiters wurde an die Bw. die Betriebsliegenschaft (203/408 Anteile) EZ xx, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an dem Geschäft Erdgeschoss untrennbar verbunden ist, übergeben. Hinsichtlich des auf der Liegenschaft eingetragenen Pfandrechtes, welchem eine Forderung zugrunde liegt, die Betriebspassivum ist, verpflichtet sich die Bw., die Übergeberin schad- und klaglos zu halten.

Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom um Vorlage der Bilanz zum Übergabezeitpunkt, des Verkehrswertes der Liegenschaft und des Teilwertes des Anlagevermögens.

Die Bw. gab mit Schreiben vom und vom bekannt, dass der Verkehrswert der Liegenschaft S 1,001.000,00, und die aushaftende Darlehenssumme bei der Raiffeisenbank Gloggnitz per S 892.449,56 betragen. Sie legte die Einnahmen -Ausgabenrechnung bei.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für die Übergabe der Betriebsliegenschaft die Grunderwerbsteuer mit € 947,65 (Bemessungsgrundlage S 652.013,00/€ 47.383,63 x 2%) fest. Die Bemessungsgrundlage resultiert aus folgender Verhältnisrechnung: (Verkehrswert der Liegenschaft S 1,001.000, 00+Anlagevermögen S 374.806,00=S 1,375.806,00) verhält sich zu (Verkehrswert der Liegenschaft S 1,001.000,00) wie (übernommene Passiva S 892.449,00+offene Steuern S 3.698,00=S 896.147,00) zu (x). x ist gleich S 652.013,00.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben.

Eingewendet wurde, dass zwei Rechtsvorgänge vorlägen, nämlich zum einen die Schenkung eines Unternehmens und zum anderen die Schenkung einer Liegenschaft. Für die Schenkung des Unternehmens liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des sachlichen Freibetrages gemäß § 15a ErbStG vor. Bezüglich der Liegenschaftschenkung wäre eine Schenkungssteuer von € 137, 21 festzusetzen. Die Übergabe eines Betriebes erfolge nahezu in allen Fällen mit der Übernahme von allen Aktiven als auch allen Passiven. Würde man den § 15a ErbStG dahingehend verstehen, dass jedesmal dann, wenn Passiven des Betriebes mitübertragen werden, von Entgeltlichkeit auszugehen ist, so hätte der § 15a ErbStG betreffend Betriebsübergabe einen äußerst eingeschränkten Anwendungsbereich.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 ErbStG gilt als Schenkung iS dieses Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gemäß § 15a ErbStG bleiben bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen bis zu einem Wert von 365.000 Euro (Freibetrag) steuerfrei, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher und geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.

Freigebige Zuwendungen werden oft in die Form entgeltlicher Verträge gekleidet. Im gegenständlichen Fall versprach die Bw. für das Unternehmen samt Betriebsliegenschaft die hypothekarisch sichergestellten Schulden in Höhe von S 892.449,00+offene Steuern S 3.698,00=S 896.147,00 zu übernehmen. Das Vorliegen einer Gegenleistung bedeutet, dass keine "reine" freigebige Zuwendung mehr vorliegt.

Die Bw. möchte eine Aufspaltung der Übergabe in eine Schenkung des Unternehmens und in eine Schenkung der Liegenschaft.

§ 302 ABGB bestimmt, dass ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen und mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet wird, eine Gesamtsache ausmacht und als ein Ganzes betrachtet wird. Der Übertragung eines Unternehmens gegen Kaufpreis ist in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zuzumessen. Sind in dieser Gesamtsache ("Unternehmen") jeweils bewegliche und unbewegliche Bestandteile vorhanden, ist das hierauf entfallende Entgelt entsprechend zu trennen und aufzuteilen. Das auf die unbeweglichen Sachen entfallende Entgelt bildet die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage (Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 1954/57, dem ein ähnlich gelagerter Fall zugrunde lag).

Wird mittels einheitlichen Rechtsgeschäftes ein Grundstück und bewegliche Sachen, eben ein Unternehmen versprochen, ist die Gesamtgegenleistung auf Grundstück und bewegliche Sachen aufzuteilen (Stoll, Rentenbesteuerung3, 676ff).

Bei der Aufteilung des Entgelts ist zunächst von Verkehrswerten auszugehen, der als Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage (x) in Betracht kommende Teil der Gegenleistung kann mit Hilfe folgender Rechnung ermittelt werden: X ist gleich (Verkehrswert der Gesamtleistung des Erwerbers) mal (Verkehrswert des Grundstückes) dividiert durch (Wert der Gesamtleistung des Verkäufers).

Da im vorliegenden Fall die Gegenleistung (x) S 652.013,00 für den Erwerb der Betriebsliegenschaft ausmachte und die Gegenleistung eindeutig höher als der Einheitswert von S 62.194 ist, unterliegt die Betriebsübertragung insoweit der Grunderwerbsteuer. Es gilt der verkehrsteuerrechtliche Grundsatz, dass dann, wenn Leistungen ausgetauscht werden, Entgeltlichkeit vorliegt, hingegen, wenn der Vermögensmehrung beim Erwerber eine Vermögensminderung beim Zuwendenden gegenübersteht, eine freigebige Zuwendung vorliegt.

Im gegenständlichen Fall übergab die Übergeberin bewegliche und unbewegliche Sachen und wurde dafür von den Schulden befreit. Bei ihr liegt jedenfalls keine Vermögensminderung vor. Die Bw. bekam das Unternehmen samt Betriebsliegenschaft und versprach, dafür die Schulden zu übernehmen. Umgekehrt liegt bei der Bw. keine Vermögensmehrung vor. Für die Beurteilung des Vorganges als Schenkung ist kein Platz, da Leistungen ausgetauscht wurden.

Die Privatrechtsordnung räumt dem einzelnen weitestgehend die Möglichkeit ein, seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach seinem Willen frei zu gestalten (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes3, Bd I, 69ff). Die Vertragsteile können damit selbst bestimmen, ob sie einen Vertrag entgeltlich oder unentgeltlich abschließen möchten. § 15a ErbStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine unentgeltliche Betriebsübergabe handelt. Durch Art. 3 Konjunkturbelebungsgesetz 2000, BGBl. 2002/68 wurde § 5a NeuFöG eingefügt, mit welchem auch entgeltliche Betriebsübergaben wie die Vorliegende befreit sind. § 5a NeuFöG kann aber erst auf Sachverhalte angewendet werden, die ab verwirklicht wurden. Gegenständlicher Sachverhalt wurde bereits 2000 verwirklicht, weswegen § 5a NeuFöG nicht zur Anwendung kommen kann.

Die Stellungnahme zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung vom war nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhaltes herbeizuführen.

Aus all diesen Gründne war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Schenkung
Übergabe von beweglichen und unbeweglichen Sachen
Gegenleistung
Entgeltlichkeit
Verweise

Stoll, Rentenbesteuerung, 3. Aufl. 676ff.
Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes, 3. Aufl. Bd. I, 69ff.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at