Ausgaben eines Diplomaten für Repräsentationsverpflichtungen (beruflich veranlasste Bewirtungen) als Werbungskosten.
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RV/0125-W/11-RS1 | Ausgaben eines Diplomaten (hier: Konsul einer österreichischen Botschaft im Nahen Osten) für Repräsentationsverpflichtungen (beruflich veranlasste Bewirtungen) werden in Besorgung seiner Dienstpflichten und im Rahmen seiner dienstlichen Arbeit getätigt; bei diesen Ausgaben handelt es sich um keine Repräsentationsaufwendungen und auch nicht um eine Geschäftsfreundebewirtung iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988; es liegen - nach Abzug der vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten dafür ausbezahlten Vorschüsse - Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. vor (vgl. ).
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis auch ausgesprochen, dass im gegebenen Zusammenhang nur tatsächliche Ausgaben des Diplomaten zu Werbungskosten führen können, nicht hingegen Pauschalbeträge. Es ist Sache des Diplomaten, die tatsächlich für die Bewirtung verausgabten Beträge zu benennen und diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist als Diplomat im Auswärtigen Dienst tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er Konsul (Kanzler gemäß § 2 Abs. 3 Z 7a Auslandsverwendungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 107/2005 idgF) der österreichischen Botschaft in X, Hauptstadt von Y (Naher Osten).
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007, die am elektronisch beim Finanzamt einlangte, machte er unter der Kennzahl 724 (sonstige Werbungskosten) einen Betrag von 2.299,82 € geltend.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, "Rechnungen und Zahlungsbelege mit einer genauen Aufstellung der beantragten sonstigen Werbungskosten" vorzulegen.
Am legte der Bw. der Abgabenbehörde I. Instanz eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) vom , GZ. A, vor, die folgenden Wortlaut aufweist (S 11 Arbeitnehmerveranlagungsakt für das Jahr 2007, im Folgenden kurz: ANV-Akt):
"Bestätigung zur Vorlage beim inländischen Wohnsitzfinanzamt
Das BMaA bestätigt, dass der nachstehend angeführte Bedienstete in Entsprechung von § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, und in Ergänzung zu den in § 18 Abs. 1 Z 2 Statut umschriebenen Aufgaben individuell mit der Durchführung von aktiver Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege für die Republik Österreich beauftragt war.
Name: [Bw.]
Funktion: Kanzler gem. § 2 (3) 7a AVV
Vertretungsbehörde : Österr. Botschaft X
Zeitraum: 2007
Zu diesem Zweck hat der Bedienstete im oben angeführten Zeitraum die nachstehend angeführten steuerfreien und abrechnungspflichtigen Vorschüsse erhalten und wie folgt abgerechnet:
Angewiesene Vorschüsse: 1.656,68 €
pauschal abgerechnete Vorschüsse: 3.956,50 €
durch Belege abgerechnete Vorschüsse: -
Mehraufwendungen des Bediensteten: 2.299,82 €
Das Bundesministerium bestätigt, dass diese Vorschüsse auf Basis der geltenden internen Richtlinien des BMaA ausbezahlt wurden und sich aus dieser Abrechnung der Vorschüsse ergebende Mehraufwendungen dem Bediensteten vom BMaA nicht ersetzt wurden und in Zukunft auch nicht ersetzt werden.
Für die Bundesministerin:
[...]
Gesandter"
Am erging ein weiteres Ergänzungsersuchen an den Bw., in dem dieser vom Finanzamt aufgefordert wurde, die in der oa. Bestätigung des BMeiA vom angeführten, steuerfreien Vorschüsse von 1.656,68 € zu erläutern und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen.
Am erging ein E-Mail eines Organwalters des Finanzamtes an den Bw. mit folgendem Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr [Name des Bw.]!
Bezugnehmend auf unser Telefonat ersuche ich Sie, mir Ihre Erläuterung in Form eines kurzen Mails zukommen zu lassen.
[...]"
Am erging ein E-Mail des Bw. an den oa. Organwalter (S 19 ANV-Akt), in dem dieser ausführte, dass er als Generalkonsul einen "Zuschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege (ZÖK)" erhalte; in seinem Fall seien dies 20% vom Betrag, den der Botschafter erhalte. Dazu komme noch eine eventuelle Kaufkraftausgleichszulage, je nach Dienstort. In X sei der Bw. Konsul gewesen und habe zum Schluss 15% erhalten.
Dieser Zuschuss werde monatlich vorschussweise ausbezahlt und müsse am Jahresende abgerechnet werden; nicht verbrauchte Vorschüsse müssten rückgezahlt werden. Verbrauche man mehr als den Vorschuss, gehe das auf eigene Rechnung. Seit 2007 stelle die Zentrale nun Bestätigungen über den Mehrverbrauch aus und dieser Betrag könne steuerlich geltend gemacht werden.
Bei den steuerfreien Bezügen gemäß § 26 EStG 1988 handle es sich um Ersätze für Dienstreisen (für Flugtickets, Tages- und Nächtigungsgebühren udgl).
Am erging ein weiteres E-Mail des oa. Organwalters an den Bw., in dem dieser mitteilte, bezüglich der Arbeitnehmerveranlagung müsse der Bw. eine Aufstellung mit Belegen nachreichen, damit das Finanzamt überprüfen könne, um welche Ausgaben es sich tatsächlich handle; nur so könne die Abgabenbehörde I. Instanz beurteilen, ob tatsächlich Werbungskosten vorlägen.
In seinem Antwortmail vom (S 21 ANV-Akt) führte der Bw. aus, er habe das Problem, dass seine "ZÖK-Abrechnung" für 2007 in X aufliege. Bei seinen Kollegen, die das geltend gemacht hätten, habe immer diese Bestätigung ausgereicht. Es würde dem Organwalter des Finanzamtes wohl kaum etwas sagen, wenn der Bw. ihm die Einladungslisten für seine Veranstaltungen übermittle; diese würden ohnehin vom Außenministerium überprüft werden. Als Beispiel übermittle er als Anhang seine "ZÖK-Abrechnung" für seine ersten Monate in Z; dann könne der Organwalter selbst beurteilen, ob es Sinn mache, dass der Bw. sich das aus X schicken lasse. Originale sollten ohnehin bei der Botschaft bleiben, da diese sieben Jahre aufbewahrt werden müssten.
Weiters führte der Bw. aus, für Einladungen zu Hause gebe es Sätze, die man pro Person verrechnen dürfe. Diese Sätze seien auch für Einladungen außer Haus gültig, das bedeute, dass nur bis zu diesem Satz anerkannt werde, was darüber liege, könne man nicht verrechnen. Bei einem Buffetdinner sei damit zB Folgendes abgedeckt: Essen, alle Getränke, Kellner, eventuell Catering Service, Aufstellen eines Zeltes im Garten, Mieten für Tische, Sessel, Teller und Besteck, Bewachungspersonal, Einladungen, Portospesen für das Verschicken der Einladungen udgl.
Dem Antwortmail des Bw. waren als Anhänge ein Einladungsschreiben betreffend eine Veranstaltung am in Z ("The Consul General of the Austrian Embassy [Name des Bw. und seiner Gattin] requests the pleasure of the company of...") sowie der diesbezügliche Menüplan beigeschlossen (S 24 ff ANV-Akt); weiters eine Liste "ZÖK 2008" sowie eine "Einladungsliste ", die sich jedoch nicht im ANV-Akt befinden.
Am erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid für 2009, mit dem es den streitgegenständlichen Betrag von 2.299,82 € nicht als Werbungskosten anerkannte. Begründend führte die Abgabenbehörde I. Instanz dazu aus, die geltend gemachten Werbungskosten stellten eindeutig Repräsentationsaufwand dar, der gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung:
Die Nichtanerkennung der als Werbungskosten geltend gemachten Beträge stelle eine klare Schlechterstellung gegenüber vielen seiner Kollegen dar, bei welchen solche "Repräsentationsüberschreitungen" durch Wiener Finanzämter sehr wohl anerkannt worden seien; es gebe da bereits zahlreiche Präzedenzfälle.
Zur Erklärung dürfe der Bw. ausführen, dass die Repräsentationssätze so gering bemessen seien, dass sie für die mindestens notwendige Kontaktpflege (die in erster Linie österreichischen Staatsbürgern zu Gute komme, da es leichter sei, schwierige Konsularfälle zu lösen, wenn man die Offiziellen des Gastlandes persönlich kenne) im Regelfall nicht ausreiche. Es müsse daher aus der eigenen Tasche zugeschossen werden. Es handle sich daher zwar um Repräsentationsaufwand, dieser werde aber nicht durch eine Zulage abgedeckt und daher aus dem steuerpflichtigen Bezug bestritten.
Am erging ein weiteres Ergänzungsersuchen an den Bw.; darin führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Zur weiteren Beurteilung der von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten ist es notwendig, dass alle Ausgaben nachgewiesen werden können. Auch jene, für welche Sie die Ersätze erhalten haben. Sie werden ersucht, sämtliche Rechnungen und eine entsprechende Aufstellung vorzulegen."
Am langte das diesbezügliche Antwortschreiben des Bw. beim Finanzamt ein; dieses enthält folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau [Name des Organwalters],
ich bedanke mich für die Bearbeitung meiner Berufung und möchte Ihnen zum Ergänzungsauftrag noch ein paar Fragen stellen, die mir nicht ganz klar sind.
Es werden von mir sämtliche Belege verlangt, auch jene, für die ich Ersätze erhalten habe. Anhand einer Aufstellung für ein Buffet für ca. 30 bis 40 Personen möchte ich aufzeigen, wie schwierig bis unmöglich diese Aufforderung ist:
1) Einladungen:
Bestellt wurden von mir immer 500 blanke Einladungskarten. Frage dazu, muss ich dann immer abzählen, wie viele Einladungen ich ausschicke, wie sieht es mit den verdruckten Einladungen aus, wie berechne ich die Druckerschwärze. Muss ich die Einladungen für Kollegen, die ich nicht verrechnen darf, abrechnen?
2) Postgebühren:
Wie kann ich die Gebühr für Marken verrechnen, in [Y] bekommt man dafür keine Rechnungen.
3) Telefonspesen:
Nicht alle Leute rufen an, ob sie kommen oder nicht. Daher ruft man eine Woche vor dem Empfang die Leute durch. Wie kann ich diese Telefonspesen verrechnen, es gibt bei Lokalgesprächen keine Einzelauflistung.
4) Fahrtspesen:
Kann ich für die Einkaufsfahrten das amtliche Kilometergeld verrechnen? Pro Empfang kommen da gute 200 Kilometer zusammen (man bekommt nicht alles in einem Supermarkt, ein Markt ist in der Stadt, das waren ca. 60 Kilometer hin und zurück, ein anderer ist 40 Kilometer in die andere Richtung, das Biergeschäft ist wieder 30 Kilometer weg, immer in verschiedene Richtungen). Wenn nicht, wie berechne ich die Abnützung des Fahrzeuges? Da meine Gattin die Einkäufe erledigt hat, musste ich ein zweites Fahrzeug kaufen und auf Grund des chaotischen Verkehrs in [Y] musste ich auch einen Fahrer anstellen. Kann ich die Stunden, die er für offizielle Einladungen verfahren hat, berechnen? Wie sieht es mit seinen Überstunden aus?
5) Einkäufe:
Für die Einkäufe für eine solche Veranstaltung muss man in mindestens drei verschiedene Supermärkte fahren, die Rechnungen sind in arabischer Sprache. Da Sie wahrscheinlich, wie ich, kein Arabisch lesen können, müsste das, um Sinn zu machen, übersetzt werden. Wenn ich dafür zahlen muss, wäre das sicher weit teurer als die paar Euro, die ich da an Steuern zurückerhalte. Wie würde das ablaufen?
6) Energiekosten:
Man muss bei so einer Veranstaltung mindestens 20 Stunden zusätzliche intensive Herdbenutzung rechnen, dazu kommen noch der Dunstabzug und die mehr verwendete Klimaanlage in der Küche. Wir haben für so etwas auch einen zusätzlichen Kühlschrank, der nur für Veranstaltungen eingeschalten wird (bei 30 bis 40 Grad muss man alles kühlen). Kann ich die Anschaffung absetzen? Weiters muss man in einem Zimmer die Klimaanlage mehrere Tage auf höchster Stufe laufen lassen, um vorgekochte oder gebackene Gerichte, für die in den Kühlschränken kein Platz ist, kühl zu halten. Bei der Veranstaltung kommen dann noch weitere Energiekosten für Klimaanlage und Beleuchtung dazu.
7) Personalkosten:
Es gibt keine Empfangsbestätigungen für Aushilfspersonal (drei Kellner und die Überstunden für meine Angestellten), dazu kommen noch Trinkgelder für alle und den Gärtner, damit er den Garten ordentlich macht und den Müllmann, damit er am nächsten Tag auch wirklich kommt. Dazu muss man noch die Taxispesen für An- und Abfahrt zahlen. In [Y] gibt es keine Taxirechnungen (daher werden auch in der Botschaft Ersatzbelege geschrieben).
8) Zusätzliche Aufwendungen:
Für solche Veranstaltungen haben wir jeweils 50 Teller (Suppe, Fleisch, Dessert), Salatschüsseln, Bestecksets, Stoffservietten, Warmhaltegeräte und vieles mehr gekauft. Dazu kommen noch sehr teure Riesentöpfe und Pfannen, die ich im Normalgebrauch nicht benötigen würde. Wie kann ich diese Ausgaben geltend machen? Wie berechne ich Glas- und Porzellanbruch? Im Winter wird es auch in [Y] kalt, da muss man im Garten ein Zelt aufstellen und Gartenheizer anmieten, Rechnung gibt es da keine.
9) Getränke:
Ich habe nicht wirklich immer nachgezählt, wie viel die Gäste getrunken haben. Ob jetzt 120 Dosen Bier oder nur 96 getrunken wurden, kann ich nicht wirklich angeben. Beim Wein und den antialkoholischen Getränken ist es genauso. Speziell vor dem Ramadan musste man auf Vorrat einkaufen, da es dann in ganz [Y] einen Monat lang keinen Alkohol zu kaufen gab. Wie viel da übrig geblieben ist und dann auch privat genossen wurde, kann ich nicht wirklich sagen.
Diese Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die oben angeführten Umstände haben wohl das Finanzministerium dazu bewogen, einheitliche Sätze für solche Veranstaltungen festzulegen. Auch wenn ich mehr ausgebe als den festgesetzten Satz, darf ich nicht mehr verrechnen als den Satz. [...]
Abgesehen von der Unmöglichkeit, die Aufwendungen im Einzelnen zu quantifizieren, habe ich es nicht für notwendig empfunden, die Belege aufzuheben, da dies in keiner Dienstvorschrift geregelt ist und bei den Kollegen, die schon seit mehreren Jahren diese Werbungskosten geltend machen, vom Finanzamt nie verlangt wurde.
Ich möchte nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die steuerliche Absetzbarkeit der Überschreitung der Repräsentationspauschale mittlerweile routinemäßig von vielen Kollegen in Anspruch genommen wird und ich, soweit ich weiß, der Erste bin, der dabei auf Schwierigkeiten stößt. Da die meisten von uns aus steuerlichen Gründen keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben, sind 80% der Außenamtsmitarbeiter im Ausland in Wien veranlagt.
Anbei finden Sie noch eine Aussendung einer der Gruppen der Personalvertretung, in der auf die steuerliche Absetzbarkeit unter Vorlage der Bestätigung hingewiesen wird."
[Anmerkung: Diese Aussendung der Personalvertretung befindet sich auf S 38 f. ANV-Akt. Darin heißt es ua. (S 39 ANV-Akt):
"Prinzipielle steuerliche Absetzbarkeit eines Mehraufwands an Repräsentationskosten beim zuständigen Finanzamt unter Vorlage einer entspr. Bestätigung der Abteilung VI.2."]
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab:
Die berufliche Notwendigkeit der geltend gemachten Werbungskosten müsse durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen werden; mangels ausreichender Vorhaltsbeantwortung werde die Berufung abgewiesen.
In seinem dagegen erhobenen Antrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO führte der Bw. aus, die Vorlage der geforderten Unterlagen bedeute einen Aufwand, der weit über das zumutbare Maß hinausgehe, in vielen Fällen gar nicht möglich sei und von den Kollegen, die bei anderen Finanzämtern steuerlich erfasst seien (va. Wien), nicht gefordert werde. Hier entstehe eine Ungleichbehandlung und, wenn man den Betrag betrachte, um den es letztendlich gehe, ein bürokratischer Aufwand für alle Beteiligten, der letztendlich mehr koste als die in Frage stehende Summe.
Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am wurde der Bw. vom gefertigten Sachbearbeiter per E-Mail dazu aufgefordert, iSd der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, dazu gleich unten) die streitgegenständlichen Beträge nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Mit E-Mail vom übermittelte der Bw. dem gefertigten Sachbearbeiter seine dem BMeiA vorgelegte Abrechnung betreffend den "Zuschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege" für 2007 ("ZÖK-Abrechnung"; S 20 ff UFS-Akt) sowie Auszüge aus dem Gästebuch der österreichischen Botschaft in X (S 38 ff UFS-Akt).
Aus dieser Abrechnung ("Gesellschaftsbericht") ergibt sich, dass der Bw. als Konsul der österreichischen Botschaft in X im Jahr 2007 folgende Veranstaltungen durchgeführt hat (S 23 UFS-Akt):
- "Einladungen zu stehenden Veranstaltungen (Staatsfeiertagsempfänge, Cocktails etc.) und Tees": Insgesamt 36 Gäste und 31 Ehepartner.
- "Einladungen zu sitzenden Essen": Insgesamt 7 Gäste und 7 Ehepartner.
- "Einladungen zu kulturellen Veranstaltungen (Ausstellungseröffnungen, Theater, Konzerte, Vorträge etc.)": Insgesamt 20 Gäste und 20 Ehepartner.
Diese Empfänge fanden am 23. Februar (Gäste der International Womens' Group), 8. März (Gäste der irischen, der Schweizer und der deutschen Botschaft), 29. April (Gäste: zukünftiger und derzeitiger Botschafter, Auslandsösterreicher), 12. Mai (Gäste ua. der deutschen Botschaft), 8. September (Gäste ua. der deutschen Botschaft, von Firmen etc.), 11. November (Gäste va. Auslandsösterreicher) und (Gäste der deutschen Botschaft etc.) statt (S 25 ff UFS-Akt). Für die Veranstaltungen vom 8. September und waren die Bezug habenden Gästelisten beigefügt (S 33, 36 UFS-Akt); aus diesen ergibt sich, dass für jene Empfänge vom Bw. für weniger Gäste Kosten verrechnet wurden als tatsächlich daran teilgenommen haben; auch seine Eigenkonsumation hat der Bw. nicht abgerechnet.
Aus dem vorgelegten "Gesellschaftsbericht" ist weiters ersichtlich, dass pro Gast 36,00 € bzw. 40,00 € ("Repräsentationssatz") an Ausgaben verrechnet wurden; pro Veranstaltung ergaben sich Gesamtkosten von 160,00 € bis 1.656,00 €, wobei die Kosten für die meisten Empfänge zwischen 160,00 € und 324,00 € betrugen. Die dem Bw. erwachsenen Aufwendungen machten in Summe 4.140,00 € aus; vom BMeiA wurden ihm dafür 1.656,68 € an Zuschüssen ("angewiesene Vorschüsse") ausbezahlt (S 21 UFS-Akt); etwas weniger als die Differenz (2.299,82 €) hat der Bw. als Werbungskosten geltend gemacht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Streit besteht im gegenständlichen Fall darüber, ob die vom Bw. als Diplomat (Konsul) der österreichischen Botschaft in X getätigten (Mehr-)Ausgaben für Repräsentationsverpflichtungen (beruflich veranlasste Bewirtungen) nach Abzug der vom BMeiA dafür ausbezahlten Vorschüsse als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Anerkennung derartiger Mehraufwendungen als Werbungskosten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , bejaht:
Ausgaben des Diplomaten für die beruflich veranlasste Bewirtung werden in Besorgung seiner Dienstpflichten und im Rahmen seiner dienstlichen Arbeit getätigt; bei diesen Ausgaben handelt es sich um keine Repräsentationsaufwendungen und auch nicht um eine Geschäftsfreundebewirtung iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Soweit die Ausgaben des Diplomaten den Betrag der dafür erhaltenen Zuschüsse übersteigen, liegen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. vor.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im oa. Erkenntnis auch ausgesprochen, dass im gegebenen Zusammenhang nur tatsächliche Ausgaben des Diplomaten zu Werbungskosten führen können, nicht hingegen Pauschalbeträge. Es ist Sache des Diplomaten, die tatsächlich für die Bewirtung verausgabten Beträge zu benennen und diese nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Im gegenständlichen Fall ist deshalb zu prüfen, ob der Bw. die geltend gemachten (Mehr-) Ausgaben für Repräsentationsverpflichtungen (beruflich veranlasste Bewirtungen) in Höhe von 2.299,82 € zumindest glaubhaft gemacht hat. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist diese Frage aus folgenden Gründen zu bejahen:
- Dass, wie der Bw. in seiner Berufung ausführt, der vom BMeiA ausbezahlte "Zuschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege" ("Repräsentationszulage") im Regelfall nicht ausreicht, um die Ausgaben des Diplomaten für die beruflich veranlasste Bewirtung abzudecken, geht nicht nur aus der vom Bw. dem Finanzamt vorgelegten Bestätigung des BMeiA vom , GZ. A (zu dieser siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung), sondern ua. auch aus dem oa. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dem ein gleich gelagerter Fall zu Grunde lag, hervor (im gegenständlichen Fall machen die vom BMeiA dem Bw. für 2007 ausbezahlten Vorschüsse lediglich 1.656,68 €, i. e. 138,06 € pro Monat, aus).
- Dass dem Bw. solche (Mehr-)Ausgaben für beruflich veranlasste Repräsentationsverpflichtungen tatsächlich erwachsen sind, geht va. aus der dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelten "ZÖK-Abrechnung" für 2007 ("Gesellschaftsbericht") und den vorgelegten Auszügen aus dem Gästebuch hervor, wonach der Bw. als Konsul der österreichischen Botschaft in X diverse Empfänge ("stehende Veranstaltungen", "sitzende Essen", kulturelle Veranstaltungen) mit insgesamt 63 Gästen (diverser Botschaften, Firmen etc.) und 58 Ehepartnern durchgeführt hat (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges).
- Der Bw. hat an Ausgaben pro Gast nur den festgelegten "Repräsentationssatz" (36,00 € bzw. 40,00 € abzüglich der dafür erhaltenen Vorschüsse) geltend gemacht, der nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates nicht als überhöht anzusehen ist (die relativ geringe Höhe dieses "Repräsentationssatzes" lässt vielmehr den Schluss zu, dass dem Bw. realiter höhere Aufwendungen entstanden sind als er tatsächlich geltend gemacht hat, zumal der Bw., zumindest was die Veranstaltungen vom 8. September und betrifft, für weniger Gäste Kosten verrechnet hat als tatsächlich an diesen Empfängen teilgenommen haben). Auch die pro Veranstaltung angefallenen Gesamtkosten von 160,00 € bis 1.656,00 € (wobei die Kosten für die meisten Empfänge zwischen 160,00 € und 324,00 € betrugen) sind nicht als überhöht anzusehen.
- Seine Eigenkonsumation hat der Bw., soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, nicht geltend gemacht (siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges).
- Schließlich hat der Bw. - va. in seinem Schreiben vom - überzeugend darauf hingewiesen, dass die lokalen Gegebenheiten in Y (Naher Osten) in vielen Fällen keine exakte Nachweisführung mittels Beleg möglich machen (in Y gibt es keine Rechnungen für Postgebühren und Taxikosten; Supermarktbelege sind nur in arabischer Sprache abgefasst etc.).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw. die strittigen Aufwendungen zwar nicht im Einzelnen nachgewiesen, aber sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - iSd der oa. höchstgerichtlichen Rechtsprechung - zumindest glaubhaft gemacht hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Diplomat Konsul Botschaft Werbungskosten Vorschuss Zuschuss Repräsentationszulage Abrechnung Mehraufwendungen Repräsentationsaufwendungen Bewirtung Eigenkonsumation Nachweis Glaubhaftmachung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at