1.) Werbungskosten eines Personalvertreters 2.) Mitgliedsbeitrag IPA (Berufsverband)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des ABC, vertreten durch Finanzanwalt, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw (Berufungswerber) ist A und Personalvertreter. Anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte er diverse Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom wurden ua die Uniformreinigungskosten und die Gewerkschaftsbeiträge nicht als Werbungskosten anerkannt.
Mit Eingabe vom wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 fristgerecht Berufung erhoben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging mit Ausfertigungsdatum eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung.
Mit Eingabe vom wurde fristgerecht die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat sind noch folgende Positionen strittig: Mitgliedsbeitrag Fraktion B (15 €), Mitgliedsbeitrag Internationale Police Association, Landessgruppe Tirol (16 €) und Differenzwerbungskosten aus der Reisetätigkeit des Bw als Personalvertreter. Der Bw hat vom Dienstgeber für seine Reisen als Personalvertreter die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt bekommen. Die Differenz zwischen den Kostenersätzen des Dienstgebers und den Kilometergeldern je Dienstreise wird als Werbungskosten geltend gemacht.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
2.) Fahrtkosten des Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Sonstige Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit sind in der angefallenen Höhe anzusetzen. Verwendet der Steuerpflichtige einen privaten PKW, erhält er aber keinen Kostenersatz nach § 26 Z 4, dann kann er die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
3.) Im Berufungsfall ist unbestritten, dass der Bw sämtliche Dienstreisen im Jahr 2007 in seiner Eigenschaft als Personalvertreter durchgeführt hat (vgl. Mail des Arbeitgebers vom , Vorhalt vom und Vorhaltsbeantwortung vom ).
4.) Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Personalvertreter sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese eine eigenständige Tätigkeit bildet. Enthält der Steuerpflichtige Kostenersätze, sind durch diese Funktion veranlasste Aufwendungen bis zur Höhe dieser Ersätze als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wird die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt, stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen dar. Diese Aufwendungen sind auch nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig (, Jakom/Lenneis EStG, 2009, § 16, Rz 56, Stichwort "Betriebsrat, Personalvertreter").
Dem Bw wurde die oben angeführte Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht. Der Bw hat hiezu im Ergebnis vorgebracht, dass diese eine rechtswidrige Diskriminierung darstelle. Diese Argumentation vermag sich der unabhängige Finanzsenat nicht anzuschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, sind Aufwendungen eines Beamten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Beamter nicht als Werbungskosten anzusehen (vgl. und die dort angeführte Judikatur). Die Berücksichtigung von derartigen Ausgaben setzt voraus, dass die Tätigkeit als Personalvertreter eine eigenständige Einkunftsquelle darstellt. Für eine derartige Beurteilung des Sachverhaltes ergeben sich keine Anhaltspunkte und wurde ein derartiger Sachverhalt vom Bw weder behauptet noch nachgewiesen. Im Streitfall sind die vom Bw erzielten Einnahmen zur Gänze seiner Tätigkeit als A zuzuordnen. Dem Berufungsbegehren auf Berücksichtigung der Differenzwerbungskosten konnte daher nicht entsprochen werden.
Insoweit der Bw vorbringt, die strittigen Reise seien Dienstreisen und dürften für die gesetzliche Personalvertretung keine nachteiligen Sonderbestimmungen angewendet werden, ist ihm zu erwidern, dass die Bestimmungen des Bundes Personalvertretungsgesetzes ("Nicht-Schlechterstellung nach § 25 B-PVG) zu keiner anderen abgabenrechtlichen Beurteilung führen können. Im Übrigen ist die Tätigkeit als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben ist (§ 25 Abs. 2 B-PVG).
5.) Freiwillige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sich diese nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen (§ 16 Abs. 1 Z 3b EStG 1988).
Der Bw wurde mit Vorhalt vom aufgefordert, detailliert darzulegen, aus welchen Gründen die Internationale Police Association (IPA) nach den Statuten und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend nur die beruflichen ihrer Mitglieder wahrnehmen soll. In Beantwortung des Vorhaltes wurde in der Eingabe vom mitgeteilt, die IPA sei eine weltweit tätige Berufsvereinigung aller Exekutivbedienteten. Weiters wurde die Statuten der IPA Sektion Österreich vorgelegt:
Punkt II und der III. der vorgelegten Statuten lauten wie folgt:
II.) Vereinszweck
1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
a.) Verbindung der Vereinsmitglieder auf der Grundlage echter Berufskameradschaft in Österreich und international.
b.) Unterstützung verunglückter oder sonst besonders hilfsbedürftiger Vereinsmitglieder und Hinterbliebener von getöteten Vereinsmitgliedern in Österreich und international in materieller und in ideeller Hinsicht,
c.) Herausgabe von Publikationen, Abhaltung von Seminaren und Ähnlichem zur Information der österreichischen Bevölkerung, insbesondere der Vereinsmitglieder auf allen Gebieten, die mit dem Sicherheitswesen im Zusammenhang stehen und
d.) Unterstützung besonders hilfsbedürftiger Personen, auch wenn diese nicht Vereinsmitglieder ist.
...
III.) Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Zur Verwirklichung des in Punkt II. näher beschriebenen Vereinszwecks sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder vorgesehen;
1. Austausch von Erfahrungen im polizeilichen Bereich auf nationaler Ebene in Form von berufsbezogenen Seminaren (Tagungen) und daraus resultierender Kontakten;
2. Organisation von Studien- und Bildungsreisen zur Erweiterung des polizeilichen und kulturellen Wissens;
3. Förderung des Jugendaustausches;
4. Herausgabe einer Mitgliederzeitung, Herausgabe von Festschriften und Broschüren;
5. Abhaltung gesellschaftlicher Veranstaltungen zur Kontaktpflege;
6. Teilnahme an nationalen und internationalen Kongressen und Treffen der International Police Association (IPA);
7. Unterstützung und Betreuung österreichischer und internationaler IPA-Mitglieder im Sinne des IPA-Wahlspruches "SERVO PER AMIKECO" (Dienen durch Freundschaft);
8. Einrichtung und Wartung von Web-Auftritten. "
Aus den vorgelegten Statuten ist nicht ableitbar, dass sich die Internationale Police Association ausschließlich oder überwiegend mit den beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befasst. Eine ausschließliche oder überwiegende Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Vereinsmitglieder lässt sich weder dem Vereinszweck noch den Mitteln zur Erreichung des Vereinszwecks entnehmen. Aufgrund der vorgelegten Statuten ist davon auszugehen, dass es sich bei der Internationalen Police Association um einen Kameradschafts- und Unterstützungsverein handelt.
Was die tatsächliche Geschäftsführung des Vereines anbelangt, hat der Bw lediglich ausgeführt, die Internationale Police Association sei eine weltweit tätige Berufsvereinigung. Die Mitgliedschaft bei dieser Organisation sei gleichzusetzen mit einer Mitgliedschaft im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Abzugsfähigkeit des strittigen Mitgliedbeitrages zu erweisen. Der Mitgliedsbeitrag IPA konnte keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden.
6.) Der Mitgliedsbeitrag zur Fraktion B wurde hingegen als Werbungskosten berücksichtigt. Das Finanzamt ist nämlich ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen, dass dieser im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Bw als Personalvertreter geleistet worden ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at