Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.01.2013, RV/2290-W/12

Säumniszuschläge - Einwand der Nichtanmeldung im Insolvenzverfahren richtet sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X-GmbH, Adresse1, vertreten durch Mag. Michael Gollowitzer Steuerberatungsges.m.b.H, 1030 Wien, Radetzkystrasse 7, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Einfuhrumsatzsteuer 03/2011 und von zweiten Säumniszuschlägen von der Umsatzsteuer 12/2010 und von der Einfuhrumsatzsteuer 12/2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz einen ersten Säumniszuschlag von der Einfuhrumsatzsteuer 03/2011 in Höhe von € 150,15 mit der Begründung fest, dass die angeführte Abgabenschuldigkeit in Höhe von € 7.507,67 nicht bis entrichtet wurde.

Mit weiterem Bescheid vom setzte das Finanzamt zweite Säumniszuschläge, und zwar von der Umsatzsteuer 12/2010 in Höhe von € 121,41 und von der Einfuhrumsatzsteuer 12/2010 in Höhe von € 176,56 (in Summe € 297,97) mit der Begründung fest, dass die genannten Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit entrichtet wurden.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom , welche sich gegen die Vorschreibung dieser Säumniszuschläge mit der Begründung richtet, das Fälligkeitsdatum der oben angeführten Abgaben falle vor das Datum des bereits abgeschlossenen Konkursverfahrens. Die festgesetzten Säumniszuschläge hätten daher im Konkursverfahren angemeldet werden müssen und die Bezahlung sollte daher über die beschlossenen Quoten erfolgen.

Ein darüberhinausgehendes Berufungsvorbringen wurde nicht erstattet.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Unbestritten ist im gegenständlichen Fall, dass die Berufungswerberin (Bw.) die Einfuhrumsatzsteuer (EU) 03/2012 in Höhe von € 7.507,67 nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Ebenso wenig wird mit der gegenständlichen Berufung bestritten, dass die Umsatzsteuer 12/2010 in Höhe von € 12.141,35 sowie die Einfuhrumsatzsteuer 12/2010 in Höhe von € 17.655,88, beide fällig gewesen am , nicht spätestens drei Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit, also bis entrichtet wurden.

Die Voraussetzungen für die Verhängung der genannten Säumniszuschläge sind daher gemäß § 217 Abs. 2 und 3 BAO erfüllt.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der bestehenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages. Eine solchermaßen eingetretene Verpflichtung erlischt nicht dadurch, dass in der Folge ein Konkurs über das Vermögen des Abgabenschuldners eröffnet wird. Vielmehr kann sie auch nach diesem Zeitpunkt bescheidmäßig geltend gemacht werden ().

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom (AZ.: GZ.) wurde über die Bw. das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss dieses Gerichtes vom wurde in der Folge der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.

Im Konkursverfahren sind zwar die Auswirkungen der insolvenzrechtlichen Bestimmungen auf die Abgabeneinhebung insoweit zu beachten, als den Vorschriften der Insolvenzordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende Abgabenentrichtung vorsehen, der Vorrang gegenüber den abgabenrechtlichen Bestimmungen zukommt. Sofern also die Insolvenzordnung Vorschriften enthält, die einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger dienen, stehen diese der Anwendung des § 217 BAO entgegen (, 0037). Folglich besteht keine Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages, wenn die Fälligkeit einer Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung eingetreten ist. Genau dies trifft jedoch im gegenständlichen Fall nicht zu, zumal die die gegenständlichen Säumniszuschläge auslösenden Nichtentrichtungen der gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten allesamt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens lagen.

Die solcherart eingetretenen Säumniszuschlagsverpflichtungen sind nicht dadurch erloschen, dass in der Folge das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bw. eröffnet wurde (vgl. ).

Die Bw. wendet sich mit ihrem Berufungsvorbringen auch gar nicht gegen die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Säumniszuschläge, im Gegenteil bringt sie in ihrer Berufung sogar vor, dass das Fälligkeitsdatum der zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten vor Eröffnung des bereits abgeschlossenen Konkursverfahrens gelegen ist.

Die Bw. wendet mit ihrer Berufung ein, dass die festgesetzten Säumniszuschläge im Konkursverfahren anzumelden gewesen wären und ihre Bezahlung daher über die beschlossenen Quoten erfolgen hätte müssen.

Damit werden jedoch Gründe vorgebracht, die die Einhebung der gegenständlichen Säumniszuschläge betreffen, nicht jedoch deren Festsetzung. Dazu ist festzustellen, dass das Abgabenfestsetzungsverfahren durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht beeinflusst wird. Auch im Konkurs ist das Finanzamt zur bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung berechtigt. Säumniszuschläge zählen zu den Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung (vgl. § 3 Abs. 2 lit. d BAO). Erst im Abgabeneinhebungsverfahren muss der Tatsache der Insolvenzeröffnung Rechnung getragen werden, die Durchsetzung der Steueransprüche richtet sich dann nach den Regeln der Insolvenzordnung (vgl. SWK, Insolvenz und Steuern, Univ.-Prof. Dr. Sabine Kanduth-Kristen und GL Mag. Heinrich Treer, Juni 2006, S. 13).

Im Verfahren zur Einbringung der zugrundeliegenden Säumniszuschläge wird daher in der Folge die Bestimmung des § 156 Abs. 1 IO zu beachten sein, wonach durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit wird, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 und 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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