Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 07.08.2007, FSRV/0026-W/07

Antrag auf Rückzahlung einer bereits entrichteten Geldstrafe nach Löschungsbescheid aufgrund eines Gnadenansuchens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn I.E., über I. die Beschwerde datiert vom gegen den Löschungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom sowie II. die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom über die Abweisung einer Auszahlung

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I. Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom wurden die am Konto des Beschwerdeführers (in weiterer Folge Bf.) offenen Abgaben, nämlich Finanzstrafe 03/1993 in Höhe von € 50,31, Finanzstrafe 10/1994 in Höhe von € 1.453,46, Finanzstrafe 01/1998 in Höhe von € 2.543,55, Kosten des Finanzstrafverfahrens 01/1998 in Höhe von € 254,35, Kosten des Finanzstrafverfahrens 03/1993 und 10/1994 in Höhe von € 508,71, Stundungszinsen 1999-2006 in Höhe von € 2.206,99, Säumniszuschläge 1993 bis 1998 in Höhe von € 187,86 und Gebühren im Exekutionsverfahren 1993 und 1995 in Höhe von € 125,51, gesamt in Höhe von € 7.330,74 durch Abschreibung gelöscht.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß der Gnadenentscheidung vom die Strafe in Höhe von € 4.047,32 nachgesehen worden sei. Bezüglich der restlichen zu löschenden Beträge werde auf das vom Abgabenschuldner am unterfertigte Vermögensverzeichnis verwiesen.

In der dagegen eingebrachten als Berufung bezeichneten Beschwerde vom führte der Bf. aus, dass das Bundesministerium für Finanzen im Bescheid GZ. 123/06 festgestellt habe, dass die Strafverfügung vom , die der Bf. damals erfolglos beeinsprucht habe, in Höhe von € 5.813,82 zur Gänze weggefallen sei. Aus diesem Grund sei seinem Begehren um Streichung der restlichen € 4.047,32 nachgegeben worden.

Wenn aber der Grund für die erste Strafe in Höhe von € 5.813,82 zur Gänze weggefallen sei, sei auch die gesamte Strafe in dieser Höhe mitsamt anhaftenden Zinsen und sonstigen Kosten zu streichen. Der Löschungsbescheid könne sich also keinesfalls auf die später nachfolgenden Strafen wie angeführt beziehen, sondern auf die Strafe vom . Der Bf. ersuche um entsprechende Korrektur.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Baden Mödling vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass mit Bescheid vom über das Gnadenansuchen vom stattgebend abgesprochen worden sei. Im Spruch des Bescheides sei die restliche aushaftende Geldstrafe in Höhe von gesamt € 4.047,32 nachgesehen worden. Der Spruch sei die Willenserklärung der Behörde. Der Bescheid habe weiters eine Begründung zu enthalten. Bei Ermessensentscheidungen seien die maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen. Festzuhalten sei, dass das Gnadenverfahren nicht dazu dienen könne, einen verurteilenden Bescheid zu korrigieren oder eine Wiederaufnahme zu ersetzen. Der Löschungsbescheid vom sei eine Folge der stattgebenden Gnadenentscheidung, wobei die Gnadenentscheidung nur die offenen Strafbeträge betroffen habe. Die restlichen zu löschenden Beträge seien im Hinblick auf das Vermögensverzeichnis gelöscht worden.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom führt der Bf. aus, dass entgegen der Darstellung damals kein Rechtsmittel versäumt worden sei, eine Berufung gegen den Strafbescheid sei verworfen worden. Dies sei vom BMF richtig gestellt worden.

Zweitens nehme der Bf. an, dass, wenn das BMF den gesamten Strafbescheid als ungültig erkläre, sich das Finanzamt kein "Körberlgeld" an zuviel bezahlten Strafen einbehalten werde.

Der Bf. ersuche, die Angelegenheit der Strafbehörde zweiter Instanz zuzuleiten.

Ungeachtet des Zustelldatums (Anmerkung: laut Strafakt ) werde ersucht, diese Berufung als rechtzeitig erfolgt anzunehmen, da sich der Bf. seit 21. Dezember in stationärer Behandlung im Rehabilitationszentrum befinde und erst jetzt die Möglichkeit zur Replik gehabt habe.

II. Mit Eingabe vom brachte der Bf. ein Ansuchen um Auszahlung ein und begründete dies damit, dass das Bundesministerium für Finanzen im Bescheid GZ. 123/06 festgestellt habe, dass die Strafverfügung vom , die der Bf. damals erfolglos beeinsprucht habe, in Höhe von € 5.813,82 zur Gänze weggefallen sei.

Die Gesamthöhe der Strafverfügungen zum Finanzamtskonto des Bf. habe € 9.810,83 betragen. Die gerechtfertige Höhe hätte demnach € 3.997,01 betragen, bezahlt seien jedoch € 5.763,51 worden. Dies ergebe eine Überzahlung von € 1.766,50 ohne Berechnung eventueller Zinsen. Es werde daher um Auszahlung dieses Betrages ersucht.

Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom (laut Akt zugestellt am ) wurde das Ansuchen um Auszahlung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen nicht entsprochen werden habe können, da das Konto kein Guthaben aufweise.

Gemäß § 187 FinStrG können bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen ganz oder teilweise nachsehen werden. Die Behörde habe nach objektiver Sachverhaltsermittlung festzustellen, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Sodann liege die Gewährung einer Gnadenmaßnahme im Ermessen der Behörde, die dabei von den Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit auszugehen habe. Festzuhalten sei, dass das Gnadenverfahren nicht dazu dienen könne, versäumte Rechtsmittel nachzuholen, einen verurteilenden Bescheid zu korrigieren oder eine Wiederaufnahme zu ersetzen.

In der dagegen eingebrachten, als "Berufung" bezeichneten Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass entgegen der Darstellung damals kein Rechtsmittel versäumt worden wäre, eine Berufung gegen den Strafbescheid sei verworfen worden. Dies sei vom BMF richtig gestellt worden.

Zweitens nehme der Bf. an, dass, wenn das BMF den gesamten Strafbescheid als ungültig erkläre, sich das Finanzamt kein "Körberlgeld" an zuviel bezahlten Strafen einbehalten werde.

Er ersuche hiermit um Stattgabe.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Ad 1.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.Gemäß § 235 Abs. 2 BAO erlischt durch die verfügte Abschreibung der Abgabenanspruch.

Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom (wobei die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung im Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist und daher auch keine Wirkung entfalten konnte) richtig ausgeführt ist der angefochtene Löschungsbescheid vom eine Folge der stattgebenden Gnadenentscheidung des Bundesministeriums für Finanzen, die jedoch nur die damals noch offen aushaftenden Strafbeträge betroffen hat. Die restlichen zu löschenden Beträge sind im Hinblick auf das Vermögensverzeichnis gelöscht worden.

Soweit der Bf. darauf hinweist, dass laut Gnadenentscheidung die mit Strafverfügung vom verhängte Geldstrafe in Höhe von € 5.813,82 zur Gänze weggefallen sein soll, daher seinem Begehren um Streichung der restlichen € 4.047,32 Strafbeträge nachgegeben worden ist, somit auch die gesamte Strafe in dieser Höhe zu streichen ist, ist festzuhalten, dass nur fällige Abgabenschuldigkeiten nach der Bestimmung des § 235 BAO (in Verbindung mit § 172 FinStrG) gelöscht werden können. Dem Löschungsbescheid ist dazu zu entnehmen, dass von der vom Bf. angesprochenen Geldstrafe 03/1993 nur mehr ein Betrag in Höhe von € 50,31 fällig gewesen ist, der ohnehin aufgrund der Gnadenentscheidung von der Löschung umfasst war. Da die Löschung von Abgabenschuldigkeiten niemals zu einem Guthaben führen kann, weil die Löschung bereits getilgter oder entrichteter Abgaben ausgeschlossen ist, konnte dem Ansuchen um "Löschung" der gesamten damaligen Geldstrafe in Höhe von € 5.813,82 auf diesem Weg nicht entsprochen werden.

Ad II.

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

§ 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Zum Antrag auf Auszahlung der Überzahlung von € 1.766,50 ist darauf hinzuweisen, dass dem vom Finanzamt formal als Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO gewerteten Antrag der Erfolg zu versagen ist, da das Abgabenkonto kein Guthaben mehr aufweist (vgl. ). Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt werden hätten müssen (). Mangels rückzahlbaren Guthabens war daher auch dieser Antrag als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Bf. in seinem Gnadenansuchen vom ausdrücklich "um ersatzfreie Tilgung des Restes der Strafe von € 4.047,32" ersucht hat. Aufgrund der betragsmäßigen Bindung der Entscheidung an den Antrag konnte daher das Bundesministerium für Finanzen mit dem Bescheid vom , GZ. 123/06, nur das beantragte Ausmaß der Geldstrafen von € 4.047,32 gnadenweise nachsehen. Der Bf. übersieht, dass das Bundesministerium für Finanzen im Gnadenbescheid zwar festgestellt hat, dass der strafbestimmende Wertbetrag im Strafverfahren, in dem mit Strafverfügung vom die Geldstrafe von ATS 80.000,00 (€ 5.813,83) verhängt wurde, weggefallen ist. Damit ist diese Geldstrafe jedoch nicht automatisch - wie vom Bf. irrtümlich angenommen - zur Gänze, sondern nur in dem beantragten und auch bewilligten Ausmaß weggefallen.

Im vorliegenden Fall will sich das Finanzamt keinesfalls ein "Körberlgeld" an zuviel bezahlten Strafen einbehalten, sondern ist an die Verfahrensvorschriften gebunden, die einerseits einen Antrag des Abgabepflichtigen oder Bestrafen vorsehen (z.B. Gnadenansuchen), andererseits für eine Rückzahlung formal das Bestehen eines Guthabens (z.B. infolge eines weiteren Gnadenbescheides als Grundlage für eine entsprechende Buchung) voraussetzen, um auch ein Guthaben ausbezahlen zu können. Beides liegt derzeit nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass § 187 FinStrG dem Bundesministerium für Finanzen die Befugnis einräumt, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeit des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen. Die gnadenweise Nachsicht von rechtskräftig durch die Finanzbehörden verhängten Strafen bietet die Möglichkeit, etwaige Fehler bei der Entscheidung (Anmerkung: ein solcher wurde nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in der zitierten Gnadenentscheidung bereits festgestellt) zu beseitigen, Härten zu mildernd und den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles gerecht zu werden (vgl. ).

Da auch bereits bezahlte Geldstrafen nach dem Wortlaut des § 187 FinStrG ("durch die Finanzstrafbehörden verhängte Strafen" und nicht "durch die Finanzstrafbehörden verhängte und noch aushaftende Strafen") im Gnadenweg nachgesehen werden können, kann der Bf. nur auf den formell richtigen Weg hingewiesen werden, seinen "Antrag auf Auszahlung der Überzahlung von € 1.766,50" als ein weiteres Gnadenansuchen gemäß § 187 FinStrG beim Bundesministerium für Finanzen, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien, einzubringen, um damit auch das gewünschte Ziel erreichen zu können.

Abschließend bleibt festzustellen, dass der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für die Erledigung von Gnadenansuchen nicht zuständig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlung
Geldstrafe
Löschungsbescheid
Gnadenansuchen
kein Guthaben

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at