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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.01.2013, RV/0044-W/13

Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF BGBl. 2010/111

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0044-W/13-RS1
Die in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. 2010/111, normierten Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres müssen kumulativ erfüllt werden. Es genügt daher nicht, dass die Studiendauer des absolvierten Studiums 10 Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer nicht überschritten wird, wenn das Studium erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Differenzzahlung nach Art 68 VO (EG) 883/2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Für das Jahr 2011 wird eine Differenzzahlung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von............................................. 5.818,30 € gewährt.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte am eine Differenzzahlung für 2011 für ihre in A wohnhaften volljährigen Töchter, T1, geboren am x. März 1987 und T2, geboren am y. Oktober 1991, sowie für ihre Tochter T3, die erst im November 2011 das 19. Lebensjahr vollendet hatte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde ihr eine Ausgleichszahlung für Jänner bis Dezember 2011 in Höhe von 5.146,03 € gewährt, wobei für die Tochter T1 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge nur für die Monate Jänner bis März 2011 in Ansatz gebracht wurden.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein, dass sie für ihre Tochter T1 einen Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum Ende der Ferien und damit bis habe. Ihre Tochter sei am x. März 1987 geboren und studiere derzeit im 8. Semester.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung nur mehr ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige in Berufsausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werde. Für Kinder, die bis Juni 2011 24 geworden seien, könne daher ab Juli 2011 keine Familienbeihilfe mehr gewährt werden. Es seien daher für die Tochter T1 zusätzlich zu dem bisher gewährten Betrag Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate April bis Juni 2011 zu gewähren, was eine Nachzahlung in Höhe von 672,27 € ergebe.

In der von ihr am eingebrachten Ergänzung zur Berufung erklärte die Bw., sie erhebe Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter T1 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Den Lebenslauf ihrer Tochter stellte die Bw. folgendermaßen dar.


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bis
Kontinuierliches fünfjähriges Studium im Studienfach Hotelakademie mit Abiturprüfung am
bis
Schulferien
bis
Arbeitslos infolge gesundheitlicher Probleme
bis
1. bis 8. Semester an der Universität U Studienrichtung: Massenmediale Kommunikation

Laut Bestätigung der Universität könne das Studium frühestens am abgeschlossen werden. Daraus ergebe sich, auch wenn ihre Tochter in der Zeit vom bis studiert hätte, hätte sie das Studium nicht früher als am beenden können. Aus diesem Grunde habe die Bw. im Sinne des Studienförderungsgesetzes 305/1992 wenigstens bis Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter T1.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag beharrte die Bw. darauf, dass sie für ihre Tochter T1 einen Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe habe bis zum Abschluss des 10. Semesters, weil diese kontinuierlich studiere.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Bw., eine slowakische Staatsbürgerin, war von Jänner bis Dezember 2011 in Österreich beschäftigt, während ihr Ehemann in der Slowakei berufstätig war. Die gemeinsamen Töchter, die mit ihren Eltern am Familienwohnsitz in der Slowakei wohnen, studieren in der Slowakei. In der Slowakei wurde von Jänner bis Dezember 2011 pro Monat 22,01 € für jede Tochter an Familienleistungen bezogen.

Die am x. März 1987 geborene volljährige Tochter T1 studiert seit an der Universität U Massenmediale Kommunikation. Den ersten Studienabschnitt schloss sie am ab. Sie befindet sich seit im zweiten Studienabschnitt (vgl. Bestätigung der Universität). Zu Beginn ihres Studiums war sie 21 und studierte 2011 innerhalb der vorgesehenen Studiendauer.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Gemäß Artikel 67 erster Satz VO (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit. b sublit. i VO (EG) Nr. 883/2004 die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

Bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen gemäß Artikel 68 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren.

Unstrittig ist, dass der Bw. der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen und den slowakischen Familienleistungen, soweit in Österreich Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen besteht, gemäß den oben zitierten Bestimmungen der Artikeln 67 und 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zu gewähren ist.

Strittig ist lediglich für welchen Zeitraum Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter T1 besteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der Fassung des BGBl. I Nr. 90/2007 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 2010/111 wurde die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung von Familienbeihilfe ab auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Gleichzeitig wurde in § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 in der Fassung des BGBl. I 2010/111 normiert, dass für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.

Die in § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 normierten Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sind kumulativ zu erfüllen; das heißt, es reicht nicht aus, wenn nur eines oder zwei der genannten Kriterien erfüllt werden, sondern es müssen alle drei Voraussetzungen vorliegen. Es ist zwar richtig, dass die Studiendauer des von der Tochter T1 absolvierten Studiums zehn Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer nicht überschritten wurde, womit die in § 2 Abs. 1 lit j sublit. bb und cc FLAG 1967 idF des BGBl. 2010/111 genannten Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund des Umstandes aber, dass die Tochter T1 ihr Studium erst im Alter von 21 Jahren begann - und nicht wie gefordert in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet hat - ist eine Weitergewährung der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach § 2 Abs. 1 lit j FLAG 1967 idF des BGBl. 2010/111 nicht möglich.

Da die Tochter T1 im März 2011 das 24. Lebensjahr vollendet hat, besteht für sie ab Juli 2011 kein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe mehr.

Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu.

Die Bw. hat daher für ihre Tochter T1 nur bis inklusive Juni 2011 Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen abzüglich den in A gewährten Familienleistungen.

Die Differenzzahlung ist daher folgendermaßen zu berechnen:


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a) Familienbeihilfenanspruch:

Zeitraum:
Kinder:
monatlich:
ergibt:
Jänner bis Juni 2011
2 älter als 19, 1 älter als 10
484,10 €
2.904,60 €
Juli bis Oktober 2011
1 älter als 19, 1 älter als 10
296,40 €
1.185,60 €
November bis Dezember 2011
2 älter als 19
318,20 €
636,40 €
Summe Familienbeihilfe:
4.726,60 €


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b) Kinderabsetzbeträge:

Zeitraum:
Kinder:
monatlich:
ergibt:
Jänner bis Juni 2011
3
175,20 €
1.051,20 €
Juli bis Dezember 2011
2
116,80 €
700,80 €
Summe Kinderabsetzbeträge:
1.752,00


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c) Anspruch auf slowakische Familienleistungen (soweit sie mit österreichischen konkurrieren):

Zeitraum:
Kinder:
monatlich:
ergibt:
Jänner bis Juni 2011
3
66,03 €
396,18 €
Juli bis Dezember 2011
2
44,02 €
264,12 €
Summe:
660,30 €


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d) Berechnung der Differenzzahlung:

Summe Familienbeihilfe:
4.726,60 €
Summe Kinderabsetzbeträge:
1.752,00 €
abzüglich Anspruch auf slowakische Beihilfe:
660,30 €
ergibt Differenzzahlung:
5.818,30 €

Der Berufung war somit im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge zu geben, das Mehrbegehren aber war abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 erster Satz VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at