Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 24.03.2011, RV/0371-S/10

Schönheitsoperation oder medizinisch notwendiger Eingriff?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu entnehmen.

Entscheidungsgründe

Für das Jahr 2007 stellte die Berufungswerberin (Bw) einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung, wobei sie u.a. Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Abdominoplastik und Thoraxstraffung in der Höhe von € 8.480,- laut Rechnung der XY-Privatklinik vom als außergewöhnliche Belastung beanspruchte. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 fanden die oben angeführten Aufwendungen keine Berücksichtigung. Das Finanzamt begründete dies damit, dass unter Krankheit eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen sei, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordere. Nicht abzugsfähig seien daher Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten, für die Erhaltung der Gesundheit sowie für Schönheitsoperationen. In der dagegen erhobenen Berufung wies die Bw darauf hin, dass ihr starkes Übergewicht sehr wohl eine gesundheitliche Belastung gewesen sei und sie sich deshalb zunächst in ärztlicher und später in stationärer Behandlung befunden habe. Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab. Gegenständlich sei die medizinische Erforderlichkeit der Operation nicht nachgewiesen. Dies könne durch einen Kostenbeitrag der Krankenkasse oder durch eine ärztliche Bestätigung erfolgen. Mit der gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 erhobenen Berufung reichte die Bw auch eine Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. S. nach. Darin wird bestätigt, dass die Bw wegen einer Fettschürze oberhalb des Nabels und beidseits der Achseln, die auf Grund von Schweiß und Reibung immer wieder entzündliche Ekzeme im Faltenbereich verursachte, operiert worden sei. In weiterer Folge ersuchte das Finanzamt eine Bestätigung des seinerzeit behandelnden Arztes der XY-Privatklinik nachzureichen, dass bei der gegenständlichen Operation eine medizinische Indikation vorgelegen sei, sowie bekannt zu geben, aus welchen Gründen eine Einreichung der Rechnung bei der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfolgt sei. Dazu teilte die Bw mit, dass Ende des Jahres 2004 eine Fettschürzen-OP am Bauch genehmigt und am Krankenhaus XZ durchgeführt worden sei. Diese sei von der Krankenkasse vollständig bezahlt worden. Leider sei der Oberbauch nicht mit gestrafft worden, was zu nässenden und entzündeten Ekzemen unter der Hautfalte geführt habe. Die Narben seien sehr schwulstig verwachsen und hätten geschmerzt. Eine Nachbesserung sei zwar angeboten worden, doch hätte diese im selben Krankenhaus durchgeführt werden müssen. Das Vertrauen der Bw zu dieser Klinik sei nicht mehr vorhanden gewesen. In der XY-Privatklinik (Dr Z) sei man sehr sachlich und verständlich auf ihr Problem eingegangen. Es sei klar gewesen, dass es in diesem Fall zu keiner Rückerstattung durch die Gebietskrankenkasse käme, da Dr. Z über keinen Kassenvertrag verfüge. Dr. Z stelle generell keine entsprechenden Bestätigungen aus.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sei. 2. Sie muss zwangsläufig sein. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Aufwendungen, die durch eine Krankheit verursacht werden, sind außergewöhnlich und erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung - auch psychischer Natur - stellt eine Krankheit dar. Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten, für die Erhaltung der Gesundheit sowie etwa kosmetische Maßnahmen (Schönheitsoperationen) sind nicht abzugsfähig. Entscheidend ist somit, ob eine medizinische Indikation vorliegt.

Gegenständlich steht in Streit, ob für die konkrete Abdominoplastik und Thoraxstraffung (Bauchdeckenstraffung) medizinische Gründe ausschlaggebend waren.

Im Rahmen des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens brachte die Bw vor, dass auf Grund der nicht im Krankenhaus XZ erfolgten "Nachbesserung" es keine Rückerstattung durch die Gebietskrankenkasse gebe. Dieser Ansicht vermag sich der UFS nicht anzuschließen. Die freie Arztwahl ist ein Grundrecht eines jeden Patienten. Wird ein Wahlarzt, also ein Arzt ohne Kassenvertrag, konsultiert, so gilt man beim Arzt als Privatpatient und muss das Honorar selbst bezahlen, wobei der Arzt hinsichtlich der Höhe seiner Forderungen keinerlei Einschränkungen unterliegt. Bei Entscheidung für einen Wahlarzt ist ein zumindest teilweiser Kostenersatz durch die Krankenkasse nach Vorlage der bezughabenden Rechnungen jedoch nicht ausgeschlossen. Dies selbstverständlich nur dann, wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie etwa die medizinische Indikation der Behandlung, erfüllt sind. Insoweit kann der von Dr. Z unterzeichneten Honorarnote vom betreffend die bei der Bw vorgenommene Abdominoplastik und Thoraxstraffung ausdrücklich folgender Zusatz entnommen werden: "Das ist eine Privatrechnung. Sie darf nicht mehr bei ihrer gesetzlichen Versicherung zur Refundierung vorgelegt werden." Daraus kann aber geschlossen werden, dass Dr. Z die erfolgten Behandlungen (zum damaligen Zeitpunkt) als nicht medizinisch indiziert beurteilte und die entstandenen Kosten folglich nicht von der Krankenversicherung getragen werden konnten. Somit erscheint auch verständlich, dass die Bw der ausdrücklichen Aufforderung des Finanzamtes, eine Bestätigung des seinerzeit behandelnden Arztes vorzulegen, nicht nachkam und dies damit begründete, dass "Dr. Z generell keine entsprechenden Bestätigungen ausstelle." Gerade Ärzte ohne Kassenverträge werden aus Gründen des Wettbewerbes bestrebt sein, die von ihnen erbrachten, medizinisch indizierten Behandlungen zu dokumentieren.

Vor diesem Hintergrund vermag die von der Bw vorgelegte Bestätigung des Dr. S., Arzt für Allgemeinmedizin, welche von einer FettschürzenOP bei ausgeprägtem Faltenekzem am Unterbauch und an den Achseln spricht und als Zeitpunkt der erstmaligen Untersuchung den anführt, nicht zu überzeugen. Eine Bauchstraffung wird in der Regel aus ästhetischen Gründen vorgenommen. Es trifft sicherlich auch zu, dass die Reduzierung von Übergewicht sich positiv auf die Lebensqualität auswirkt, wobei darin allerdings keine ausreichende medizinische Indikation erblickt werden kann. Die vorliegende Bestätigung setzt sich im Übrigen nicht damit auseinander, dass das in Rede stehende Ekzem nicht auch auf andere Weise behandelt bzw. die Ekzembildung überhaupt vermieden werden hätte können. Für den UFS ist jedenfalls die medizinische Erforderlichkeit der konkreten Operation nicht nachgewiesen.

In Entsprechung des oben Gesagten war die Berufung somit als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Medizinische Indikation
Heilbehandlung
Krankheit
Schönheitsoperation

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at