Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 09.03.2012, RV/2071-W/06

Bewertung von Supermarktfilialen


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Miterledigte GZ:
RV/2072-W/06
RV/2073-W/06
RV/2074-W/06
RV/2075-W/06
RV/2076-W/06
RV/2077-W/06
RV/2351-W/06
RV/2353-W/06
RV/0115-W/07
RV/0910-W/07
RV/1234-W/07
RV/2543-W/07
RV/3292-W/07
RV/0110-W/08
RV/1537-W/08
RV/2288-W/08
RV/1372-W/08
RV/1381-W/09
RV/1499-W/09
RV/1790-W/09
RV/3410-W/09

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0047 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2071-W/06-RS1
Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ergeben ein Gesamtbild des Gebäudes, welches in die Einreihung in eine bestimmte Bauklasse mündet. Ist innerhalb der Bauklassen eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der XY, vertreten durch Z, gegen die unten angeführten Bescheide des Finanzamtes A betreffend Einheitswert des Grundvermögens (einschließlich der Betriebsgrundstücke) entschieden:


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1. RV/2071-W/06, Steuernummer : Feststellungsbescheid zum (Artfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Artfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, a), wird der Einheitswert zum mit 332.100,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 448.300,00 Euro festgestellt. 2. RV/2072-W/06, Steuernummer2:Feststellungsbescheid zum (Art- und Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BewG 1955) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Art- und Zurechnungsfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BewG 1955) zum ) Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, b), wird der Einheitswert zum mit 320.500,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 432.600,00 Euro festgestellt. 3. RV/2073-W/06, Steuernummer3:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Mit der Aufhebung tritt der zuletzt rechtskräftig festgestellte Einheitswert wieder in Geltung. 4. RV/2074-W/06, Steuernummer4:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, d), wird der Einheitswert zum mit 385.200,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 520.000,00 Euro festgestellt. 5. RV/2075-W/06, Steuernummer5:Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Nachfeststellung § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, e), wird der Einheitswert zum mit 111.600,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 150.600,00 Euro festgestellt. 6. RV/2076-W/06, Steuernummer6:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, f., wird der Einheitswert zum mit 413.800,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 558.600,00 Euro festgestellt. 7. RV/2077-W/06, Steuernummer7:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, g), wird der Einheitswert zum mit 258.900,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 349.500,00 Euro festgestellt. 8. RV/2351-W/06, Steuernummer8:Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Nachfeststellung § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, h), wird der Einheitswert zum mit 225.700,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 304.600,00 Euro festgestellt. 9. RV/2353-W/06, Steuernummer9:Feststellungsbescheid zum (Art- und Zurechnungsfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BewG 1955) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Art- und Zurechnungsfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BewG 1955) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, i), wird der Einheitswert zum mit 179.500,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 242.300,00 Euro festgestellt. 10. RV/0115-W/07, Steuernummer10:Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Nachfeststellung § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, j), wird der Einheitswert zum mit 216.400,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 292.100,00 Euro festgestellt. 11. RV/0910-W/07, Steuernummer11: Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Nachfeststellung § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, k), wird der Einheitswert zum mit 143.200,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 193.300,00 Euro festgestellt. 12. RV/1234-W/07, Steuernummer12:Feststellungsbescheid zum (Artfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Artfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, l), wird der Einheitswert zum mit 144.400,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 194.900,00 Euro festgestellt. 13. RV/2543-W/07, Steuernummer13:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, m), wird der Einheitswert zum mit 277.200,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 374.200,00 Euro festgestellt. 14. RV/3292-W/07, Steuernummer14:Feststellungsbescheid zum (Artfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Artfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, n), wird der Einheitswert zum mit 194.200,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 262.100,00 Euro festgestellt. 15. RV/0110-W/08, Steuernummer15:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, o), wird der Einheitswert zum mit 220.700,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 297.900,00 Euro festgestellt. 16. RV/1537-W/08, Steuernummer16:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, p), wird der Einheitswert zum mit 237.400,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 320.400,00 Euro festgestellt. 17. RV/2288-W/08, Steuernummer17:Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Nachfeststellung § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, q), wird der Einheitswert zum mit 143.200,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 193.300,00 Euro festgestellt. 18. RV/1372-W/09, Steuernummer18:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, r), wird der Einheitswert zum mit 293.000,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 395.500,00 Euro festgestellt. 19. RV/1381-W/09, Steuernummer19: Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Nachfeststellung § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) um Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, s), wird der Einheitswert zum mit 150.100,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 202.600,00 Euro festgestellt. 20. RV/1499-W/09, Steuernummer20:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, t), wird der Einheitswert zum mit 318.200,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 429.500,00 Euro festgestellt. 21. RV/1790-W/09, Steuernummer21:Feststellungsbescheid zum (Nachfeststellung gem. § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Nachfeststellung § 22 Abs. 1 BewG 1955 ) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, u), wird der Einheitswert zum mit 172.100,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 232.300,00 Euro festgestellt. 22. RV/3410-W/09, Steuernummer22:Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 ) vom :Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Feststellungsbescheid (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955) zum Für den Grundbesitz Betriebsgrundstück (§§59 und 60 BewG 1955), bewertet als Geschäftsgrundstück, v, wird der Einheitswert zum mit 236.400,00 Euro und der gemäß AbgabenänderungsG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 319.100,00 Euro festgestellt.

Entscheidungsgründe

Mit den berufungsgegenständlichen Feststellungsbescheiden wurden Fortschreibungen bzw. Nachfeststellungen vorgenommen, was zu einer Erhöhung der Einheitswerte führte. Fristgerecht wurden Berufungen eingebracht.

Strittig ist die Bauklasseneinstufung der Supermarktfilialen, welche vom Finanzamt durchwegs in die Bauklasse 7.24 bzw. 7.24/25 (gut bis sehr gut) der Anlage zu §53a BewG 1955 eingestuft wurden. Bauklasse 7 der Anlage umfasst Warenhäuser, Kaufhäuser, Markt-, Messe-, und Sporthallen, Kioske u. ähnl.. Bauklasse 7.2 betrifft Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude. Hie bei erstreckt sich die Einstufung von 7.21 (sehr einfache Ausführung) bis 7.25 (sehr gute Ausführung).

Des Weiteren strittig sind offene Parkdecks, welche in die Gebäudeklasse 3.34 der Anlage, Nebengebäude, Garagen etc., gute Ausführung, eingestuft worden sind.

Weiters beeinsprucht die Bw die Zuschläge betreffend Zentralheizungen (5%) laut Punkt 18.3 der Anlage, hinsichtlich Klimaanlagen (8%) laut Punkt 18.4 der Anlage und die Einbeziehung der Lifte als Gebäudebestandteil.

Vereinzelt wurde die Einstufung der Abstellplätze (Tiefgarage, Parkdeck) beeinsprucht.

Die Berufungswerberin (Bw) bringt vor, ihre Filialbauten würden streng funktional nach kostengünstigen Gesichtspunkten errichtet. Die Mehrheit der Baumerkmale würde für eine mittlere Ausführung sprechen. Darunter fielen vor allem die Fassaden (sehr einfach bis mittel). Die Gebäude würden weiters keinerlei Räume besonderer Art, wie Direktionszimmer oder sonstige Zimmer mit repräsentativem Charakter beinhalten. Es handle sich um reine Zweckbauten, die sogar verglichen mit gleichartigen Bauten als eher einfach ausgestattet bezeichnet werden könnten. Die Bw beantragt daher, den umbauten Raum in die Bauklasse 7.22 bis 7.23 einzureihen und einen Zuschlag gemäß Bauklasse 18.3 für als Teil des Grundstückes zu betrachtende Zentralheizungen mit 3% vorzunehmen.

Weiters übermittelte die Bw einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, RV/xy, Artfortschreibung zum , aus dem die Argumentation der Bw ersichtlich sei.

Am fand zu obigen Fällen ein Erörterungsgespräch statt, welches folgendes Ergebnis gebracht hat:

Herr X (Leiter Filialentwicklung Firma XY.) erläutert den grundsätzlichen Filialaufbau:

Die Filiale wird nicht unterkellert. Die Fundamentierung besteht aus Streifenköcherfundamenten (Foto 6, 7) in welche Betonfertigteile eingeführt und ausgegossen werden (8, 9, 10). Die Dachkonstruktion besteht aus Betonfertigteilen, Hohldielen (20,21). Die Dachabdeckung besteht aus einer Dachfolie, auf die Rundrieselschotter in loser Schüttung aufgebracht wird. Fertiges Dach siehe (Foto 1). Das Vordach bekommt keine Schüttung (siehe Foto 5). Der Filialboden besteht aus einer Ortbetonschicht auf die ein Fliesenbelag aufgebracht wird (Foto 31). Die Leitungsführungen werden zum Großteil in Aufputz geführt, welche durch eine abgehängte Mineralfaserdecke verdeckt wird. Diese abgehängte Mineralfaserdecke kommt nicht im Lagerbereich zur Ausführung. Etwa ab dem Jahr 2008 werden Filialen mit einer Veriable refrigerable volume, VRV, (kältemittelgetragene Wärmepumpe) ausgestattet. Oben genannte VRV-Anlagen gewährleisten insbesondere, dass die gesetzlich geforderten Lagerraumtemperaturen (Verkaufsraum) eingehalten werden. Auch Sozialraum und Büro werden damit geheizt. Die Außeneinheiten stehen lose auf einem ebenen Boden, sind transportabel und werden an Aufputzleitungen angeschlossen. Es handelt sich um keine vollwertige Klimaanlage, sondern dient vorwiegend der Beheizung. Die Intention waren Co2-Reduzierungen, Energieeinsparung und Ersatz von Öl, Gas und Festbrennstoffen, sowie das Einhalten der gesetzlichen Lagertemperatur. (EU-Verordnung, in Slowenien bereits umgesetzt). In den Betriebsanlagegenehmigungen sind diese als Wärmepumpen erfasst. In der überwiegenden Anzahl der berufungsgegenständlichen Fälle liegen Zentralheizungsanlagen vor.

Die Gebäudeeinstufung wird anhand des Formulars BG 30 zu RV/2071-W/06, a., besprochen:

Das Dach enthält eine normale Wärmedämmung (XPS oder Styropor), darüber eine Dachfolie und darauf Rundrieselschüttung. Die Fassade hat keinen Putz. Es ist ein Rohbau mit angestrichenem Beton. Die Decken sind Fertigteildecken. Die Fenster bestehen aus Metall mit Isolierverglasung. Fenster gibt es vorwiegend im Sozialbereich. Im Verkaufsraum handelt es sich hauptsächlich um Oberlichtbänder (Metall mit Isolierverglasung). Zu öffnen sind aber nur die für den gesetzlichen Brandschutz vorgesehenen und die für den Belichtungs- (10% des Verkaufsraumes) und Belüftungsnachweis erforderlichen Fenster. Die Türen sind furniert, bzw. lackiertes Metall (Foto 19, 32). Bei den Fußböden handelt es sich um Betonfußböden. Boden- und Wandfliesen sind nur im erforderlichen Ausmaß vorhanden. Badezimmer gibt es keine. Auch besondere Räume gibt es keine. Die Heizung ist in eine Zentralheizung.

Auf Grund des Erörterungsgespräches wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass der Lift in diesem Fall nicht zu berücksichtigen sei. Es wurde weiters Übereinstimmung erzielt, dass das Gebäude in der Bauklasse 7.2 zu bewerten sei.

Der steuerliche Vertreter der Bw stellte den Antrag, eine Einstufung in die Gebäudeklassen 7.22/7.23 vorzunehmen und einen Zuschlag für Zentralheizungsanlagen mit 3 %, bei VRV-Anlagen aber gar keinen Zuschlag anzusetzen, da diese als Betriebsvorrichtung zu betrachten seien.

Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass für die Beurteilung des Zuschlages maßgeblich sei, ob es beheizbare bzw. nicht beheizbare Räumlichkeiten gebe. Eine Gebäudeeinstufung unter der Bauklasse 7.24 müsse im speziellen Einzelfall begründet sein, mindestens sei aber ein Zwischenwert von 7.23/24 mit Neigung zu 7.24 anzusetzen. Weiters vertrat der Vertreter des Finanzamtes die Meinung, dass Badezimmer in Einkaufsmärkten üblicherweise nicht vorhanden und daher nicht zu beachten seien.

Der steuerliche Vertreter der Bw erwiderte hierauf, dass das Fehlen eines Badezimmers (Dusche) Berücksichtigung finden müsse, da diese von Mitbewerbern sehr wohl errichtet und eingebaut würden. Im Übrigen vertraten die Vertreter der Bw die Ansicht, dass nach Größe, Umsatzvolumen und Aufgabenstellung in den Filialen Besprechungsräume, Schulungsräume bzw. Räumlichkeiten für die Geschäftsführung gerechtfertigt wären.

Der Vertreter der Amtspartei führte aus, dass solche Räumlichkeiten bezogen auf die Ziffer 10 der Anlage respektive auf das Gebäude (Kaufhaus, Warenhaus) keine Rolle spielten.

Die Vertreter der Bw verwiesen auf eine weitere FLD-Entscheidung, nämlich vom , Zl. xy..

Mit Vorhalt, jeweils vom , wurde den Parteien das Ergebnis des Erörterungsgespräches sowie die sich daraus ergebende vorläufige rechtliche Würdigung hinsichtlich der Fälle RV/2071-W/06, RV/2072-W/06 und RV/2543-W/07 durch die Referentin zur Kenntnis gebracht. Die Bw nahm dazu mit Schreiben vom , eingelangt am , Stellung und hielt ihr Berufungsbegehren aufrecht. Die Amtspartei ersuchte am um Fristerstreckung, welche bis gewährt wurde. Die Stellungnahme der Bw wurde dem Finanzamt am zur Kenntnis gebracht.

Auf Grund weiterer Fristverlängerungsersuchen wurde diese auf und sodann auf verlängert. Im Zuge des Teilberichtes vom betreffend die RV-Zahlen 2071-W/06, 2072-W/06 und 2543-W/07 wurde um weitere Fristerstreckung bis zum ersucht.

In seiner Stellungnahme vom führt das Finanzamt zu RV/2072-W/06 aus, dass bei dem Grundstück in B die Einbeziehung des Grst. b, im Ausmaß von 244 m2 in die wirtschaftliche Einheit fehle. Die Bezeichnung der Lageadresse mit c sei unzutreffend, da die maßgebliche Grundfläche nicht an die c. anraine. Auch hinsichtlich der Grst. d und e wäre in der KG-mäßigen Bezeichnung der wirtschaftlichen Einheit darauf hinzuweisen, dass sich die Grundfläche auch auf die KG b. erstrecke. Dies wurde im Berufungsverfahren berücksichtigt.

Zu RV/2543-W/07: Steuernummer13, m.. Hier wäre noch an Hand des Bauplanes zu prüfen, ob das Lift- und Stiegenhaus (EG und TG) in den bewerteten TG-Gebäudeteilen erfasst sei. Die vorhandene Überdachung der Garagagen Ein- und Ausfahrt wäre ebenso als Gebäudeteil miteinzubeziehen. Im Verfahren vor der h.o. Behörde wurde dazu festgestellt, dass der Lift beim TG erfasst wurde und auch die Überdachung bereits mitberechnet wurde.

Zu RV/2071-W/06: Steuernummer, a. . Hier wurde der Ansatz eines zu niedrigen Bodenwertes beanstandet. Weiters wurde festgestellt, dass die Kubatur der Parkgarage vom Finanzamt mit 201m3 angesetzt worden sei, tatsächlich aber die gesamte Grundfläche im Ausmaß von 3700m2 als Tiefgarage/Kundenparkplatz diene. Möglicherweise handle es sich bei der erfassten Kubatur um eines der Stiegenhäuser ohne Aufzug. Zutreffend sei im Übrigen die Lageadresse a-. Im h.o. Verfahren wurde die Kubatur berichtigt. Die Ermittlung eines anderen Bodenwertes ist nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens.

Alle obigen Abweichungen in den angefochtenen Bescheiden, die die Amtspartei bei nunmehriger genauerer Prüfung selbst festgestellt hat, wurden, soweit verfahrensgegenständlich, berichtigt.

Auf Grund eines neuerlichen Ersuchens um Fristerstreckung wurde diese bis 14./ und schließlich bis verlängert.

Auf Grund der persönlichen Vorsprache des mit allen anhängigen Fällen betrauten Referenten des Finanzamtes am , wurden alle anhängigen Fälle an das Finanzamt zwecks Anforderung allenfalls noch fehlender Baupläne und Abgabe einer Stellungnahme in allen anhängigen Fällen übermittelt. Es wurde ersucht, vordringlich die bereits erörterten Fälle zu behandeln.

Am wurde zwecks Abhaltung eines Lokalaugenscheines am neuerlich um Fristverlängerung bis ersucht. Am wurde hinsichtlich der ersten neun Fälle um Fristerstreckung bis ersucht.

Am gab das Finanzamt eine Stellungnahme insbesondere hinsichtlich RV/2077-W/06, Filiale g, ab. Demnach stellt das Finanzamt im Wesentlichen fest, soweit die Bw auf die strenge Funktionalität der Errichtung der Filialbauten nach kostengünstigsten Gesichtspunkten hinweise sei damit noch keine Maßgeblichkeit dieses Kriteriums bei der Ermittlung des Gebäudewertes dargelegt. Vielmehr bestimme sich die Zuordnung zu den Ausführungsstufen ausschließlich nach den abstrakten Qualitätsmerkmalen der als Bestandteil des Bewertungsgesetzes bestehenden Anlage. Die Kostengünstigkeit der Gebäudeerrichtung vermöge zwar Indiz für den Entfall eines allfälligen Zuschlages nach Z 18.1 der Anlage sein. Die gesetzeskonforme Beurteilung der Güte der baulichen Ausführung der Gebäude/Gebäudeteile im Sinne der Regelbewertung nach § 53a BewG 1955 stelle grundsätzlich nicht auf die Höhe der Errichtungskosten ab. Die Behauptung, die Mehrheit der Baumerkmale spreche für eine mittlere Ausführung sei weder durch tatsächliche Beweise belegt noch durch ein sonstiges Vorbringen unterstützt.

Hinsichtlich der Fassade führt das Finanzamt aus, neben den angeführten Arten des Putzes sei wohl auch die Güte der gesamten Wandkonstruktion mitzuerfassen. Nach dem nunmehr vorgelegten Bestandsplan(Kopie) vom weise die Außenwand als Aufbau 20,00 cm Stahlbetontragschale, 08,00 cm Wärmedämmung und 08,00 cm Vorsatzschale auf. Tatsächlich weise die den Raum letztlich nach außen abschließende Vorsatzschale vorliegend gar keinen Putz auf, sondern nur einen Anstrich. Diesen Umstand einem einfachen Putz oder Rohbau im Sinne der Merkmalstabelle gleichhalten zu wollen hieße wohl den insgesamt eine Stärke von 16,00 cm aufweisenden zusätzlich zur Stabilität und Wärmedämmung aufgetragenen Fassadenteil außer Acht zu lassen, der in seiner bauphysikalischen Wirkungsweise eher der Funktion des gesetzlichen Merkmales Edelputz (sowohl gute als auch sehr gute Ausführungsstufe) entspreche. Die Glasfassade im Süden bestehe aus einer Alukonstruktion mit wärmegedämmtem Isolierglas und sei ebenfalls nicht dem Merkmal einfacher Putz zu subsumieren. Zum Anteil besonderer Räume wird ausgeführt, dass bei Verkaufsstätten als typischen Filialbauten üblicherweise gerade keine Direktionszimmer, Gesellschaftsräume, Salons und ähnliches vorhanden seien. Daher falle das Fehlen eines derartigen Gebäudeteiles( Merkmales) bei einem - wie die Bw. selbst sagt - "reinen Zweckbau" unter die gesetzlich angeordnete Unbeachtlichkeit dieses Merkmales. Das Finanzamt könne daher die in der Berufung vorgetragene Rechtsauffassung der Bw insgesamt nicht teilen. Der Gebäudewert der südlich und westlich bestehenden Vordächer sei gem. § 53 Abs. 4 BewG 1955 als unter Z 14.1 der Anlage(Überdachungen ohne eigene Stützen) fallend anzusetzen. Nach dem Bestandsplan betrage die Auskragung der 0,5 m starken in einer Höhe von 3,5 m angebrachten Vordächer vermutlich jeweils mehr als 3 m. Da die bauliche Ausgestaltung dieses überdachten Vorplatzbereiches eine Betonschicht von 15,00 cm, darauf 5,00 cm Estrich und schließlich 1,3 cm Fliesen aufweise, sei der Durchschnittspreis nach Z.14.12 (21,8019 € /m2) zufolge der vorhandenen Fußböden um (bis) 7,2673 € /m2 zu erhöhen. Laut Plan betrage die Länge des südlichen Vordaches 18,28 m, die Breite 3,21 m; das westliche Vordach sei 21,42 m lang und 3,59 m breit. Die Höhe des Gebäudeteiles "Anlieferungsbereich und Papierpresse" sei zufolge des RampengefäIles um bis zu 1 m höher als die des Verkaufsraumes. AIIenfaIIs wäre hier eine gesonderte Kubatur zu errechnen. Die erklärte Höhe der Gebäudeteile wurde offenbar erst ab Fußbodenoberkante gemessen. Beim untersten Geschoss sei der Ansatz der Fundamentplatte samt Fliesenbelag (0,26 m) stets in den umbauten Raum einzubeziehen(§ 53 Abs. 3 zweiter Satz BewG 1955 .... zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt). Würde man den Begriff Umwandung im obigen Sinne nur auf die Seitenwände eines inneren nutzbaren Raumes anwenden, wäre auch die aIIgemein verwaltungsübliche Einbeziehung der oberen Geschossdecken in den umbauten Raum nicht im Einklang mit dem BewG 1955. Eine Nichteinbeziehung z. B. des Fliesenbelages in den umbauten Raum würde auch in Widerspruch zur Berücksichtigung des Merkmales Bodenfliesen geraten. Die auf dem berufungsgegenständlichen Grundstück hergesteIlten SchalIschutzwände (teils 4 m und teils 2,50 m hohes Holzlattengeflecht ) seien als Umzäunungen im Sinne des § 51 Abs. 1 dritter Satz BewG 1955 nicht in das Grundvermögen einzubeziehen, da sie stets als Vorrichtungen anzusehen seien, die zu einer Betriebsanlage gehören (§ 51 Abs. 1 zweiter Satz BewG 1955).

Für die weiteren Fälle aus dem Jahr 2006 wurde um Fristerstreckung zur Vorlage bis ersucht. Eine weitere Teilstellungnahme erfolgte am , mit der Bekanntgabe der Aktenübermittlung sowie einer weiteren Stellungnahme bis . Diese Stellungnahme nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Gebäudeteil "Dach" sowie "Decken". Das Finanzamt zieht den Schluss, dass zufolge der beim Flachdach vorhandenen 20 cm dicken Wärmedämmschicht der gesetzliche Tatbestand eines Daches mit besonderer Wärmeisolierung im Sinne einer sehr guten Ausführung erfüllt sei. Das vorliegende Flachdach als oberste raumabschließende Geschossdecke, sei als funktionelle Einheit mit dem Bauteil Decken zu sehen. Demnach bestehe die Deckenkonstruktion des Verkaufsraumes aus 40 cm Hohldielendecke, Bitumendampfsperre mit Alu-Einlage, 20 cm Mineralwolle RD (2x100 mm) zwecks Wärmedämmung, S TG 66 20, 5 cm Kies.

Die Deckenkonstruktion der übrigen Gebäudeteile Lager(samt Putzraum, Haustechnik, Büro, Umkleide, Vorraum und Personal etc.) und Anlieferung (samt Rampenvordach) unterscheide sich nur in der Dicke der Hohldielendecke, die im wesentlichen Unterschied zum Verkaufsraum nur 16 cm betrage. Die begehrte Zuordnung der Baumerkmale Dach/Decke zur nur mittleren Ausführung scheine jedenfalls unbegründet.

Mit Vorhalt vom wurden dem Finanzamt und der Berufungswerberin die vorläufige rechtliche Würdigung samt Berechnungen für sämtliche Filialen zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurden die Ladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung am versendet.

Die Bw gab durch ihren Steuerberater telefonisch folgende Änderungen bekannt:

"Seite 11, Punkt 6 des Vorhaltes, Filiale f: das Parkdeck wurde durch den Wechsel von Bauklasse 3 zu Bauklasse 14 mit Kubatur statt Fläche angesetzt.

Seite 13, Punkt 8 des Vorhaltes, Filiale h.: die Überdachung ist bereits in der Bruttogeschäftsfläche des Tiefgeschosses enthalten.

Seite 14, Punkt 9 des Vorhaltes, Filiale i.: EG und DG wurden irrtümlich in m2 statt in m3 angegeben und auch vom Finanzamt im Bescheid fälschlicherweise so übernommen. Es wäre die Kubatur anzusetzen. Die Geschosshöhe beträgt im EG 4,15 m Unterkante Rohdecke und im DG 3,80 m."

(Bei Planeinsicht fällt auf, dass das EG mit 141 m2 die Anlieferung, Rampe Anlieferung und Papierpresse betrifft. Die Einstufung wird daher auch hier von 7.23/24 auf 11.3 (wie 3.34) geändert und der Heizungszuschlag gestrichen.)

"Seite 21, Punkt 18 des Vorhaltes, Filiale r: das Parkdeck (OG) wurde durch den Wechsel von Bauklasse 3 zu Bauklasse 14 mit Kubatur statt Fläche angesetzt.

Mit e-mail vom wurden die genauen Maße für die Filiale r (RV/1372-W/09, Steuernummer18) bekannt gegeben.

Mit Fax vom gibt die steuerliche Vertretung der Bw bekannt, den der Vorladung vom , zugestellt am , zu einer mündlichen Berufungsverhandlung am in obiger Sache beiliegenden Vorhalt habe man besprochen und gemeinsam mit den betroffenen Fachleitern der Firma XY- durchgesehen. Die Ergebnisse dieser Abstimmung seien telefonisch mitgeteilt worden und bezüglich der Ermittlung des umbauten Raumes, sowie dieser Berufung sei Übereinstimmung erzielt worden. Namens der Berufungswerberin werde daher auf die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung in allen Fällen verzichtet.

Mit Vorhalt vom wurden die obigen Änderungen in die Entscheidungsgrundlage eingearbeitet und der Bw mit Fax übermittelt.

Mit e-mail vom gab der steuerliche Vertreter bekannt, die letzten Änderungen seien an die Bw zur Abstimmung weitergeleitet worden. Differenzen hätten sich lediglich hinsichtlich der Ermittlung des umbauten Raumes für die Filiale i- ergeben. Die korrekten Kubaturen wurden im Anhang übermittelt.

Das Finanzamt übermittelte am eine Stellungnahme. Anlässlich der Durchsicht des Vorhaltes sei aufgefallen, dass es sich um keinen Rohbau handle und eine Einstufung der Fassade als sehr einfach nicht gerechtfertigt erscheine. Laut dem vorliegenden Fotomaterial sei erkennbar, dass auf den Betonfußböden Fliesen verlegt seien. Man könne davon ausgehen, dass diese Fliesen aufgrund der hohen Belastung sehr strapazierfähig sein müssten. Ein vorhandener Lift sei als Merkmal bei der Bauklasseneinstufung zu berücksichtigen und bewirke eine Erhöhung um eine halbe Stufe. Hinsichtlich RV/2076-W/06 und RV/1372-W/09 sei hinsichtlich der Parkdecks die überdachte Fläche statt der Kubaturen zum Ansatz zu bringen. Weiters stellte die Amtspartei fest, die Berechnung des Mittelwertes könne seitens des Finanzamtes nicht nachvollzogen werden, da die Bau- und Ausführungsmerkmaltabelle (Seite 3 des Vorhaltes) eher eine Tendenz zu einer guten Bauausführungsstufe erkennen lasse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 53 Abs. 1 BewG 1955 ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.

Nach § 53 Abs. 3 BewG 1955 ist der Gebäudewert vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4 und 5 aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den die Umwandung einnimmt.

Nach Abs. 4 ist bei offenen Hallen (Überdachungen, Flugdächer), das sind von höchstens zwei Seiten durch Wände umschlossene Räume, der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise und Höhe bei Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.

Die Ermittlung des Neuherstellungswertes gemäß § 53 Abs. 6 BewG 1955 erfolgt in der Weise, dass je nach Bauweise und Ausstattung der Gebäude oder Gebäudeteile Durchschnittspreise je Kubikmeter umbauten Raumes (oder je Quadratmeter nutzbarer Fläche) unterstellt werden. Die Durchschnittspreise sind in der Anlage zu § 53a BewG 1955 gesetzlich festgelegt. Dabei ist jedes Gebäude und jeder Gebäudeteil in eine der dort vorgesehenen Bauklassen einzureihen.

Gemäß § 53a BewG 1955 sind die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 BewG 1955 zu unterstellenden Durchschnittspreise in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes (BGBl 1972/447 ab 1973).

Punkt 16. der Anlage zu § 53a BewG 1955 besagt, wenn innerhalb der Bauklassen 1, 3, 4, 6-13 und 15 eine eindeutige Einstufung nicht möglich ist, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen. Nach Punkt 17. der Anlage sind in obigen Bauklassen nicht enthaltene Gebäude und Gebäudeteile nach jener Bauklasse zu bewerten, die ihrer Bauweise und Ausstattung entsprechen.

Der Berufungswerberin wurden vom Finanzamt Erklärungen "BG 30" zugesendet, welche diese ausgefüllt retourniert hat. Die Erklärungen wurden im Wesentlichen für alle Filialen identisch ausgefüllt.

Der Einstufung wurden die ausgefüllten Erklärungen "BG 30", die Ausführungen in der Berufung und im Erörterungsgespräch, die Baupläne, die vorgelegten Projektunterlagen sowie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu Grunde gelegt.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bau- und Gebäudeteil
Ausführung
Einstufung
Dach
Beton (laut "BG 30") normale Wärmedämmung (laut Niederschrift zum Erörterungsgespräch (EÖ)
nicht vorgesehen nicht vorgesehen (bes. Wärmeisolierung wäre sehr gut) daher: gut
Fassade
einfacher Putz (laut "BG 30") laut EÖ kein Putz sondern "angestrichener Beton" bzw. Rohbau
sehr einfach bis mittel sehr einfach
Decken
massiv (laut "BG 30") Fertigteil (laut EÖ)
gut bis sehr gut
Fenster
Metall, Isolierverglasung (laut "BG 30"); laut EÖ im Verkaufsraum "Oberlichtbänder", teilw. zu öffnen, Metall mit Isolierverglasung
sehr gut
Türen
Im Sozialbereich furniert oder lackiert, sonst Metall.
gut bis sehr gut
Fußböden
keine Angabe im "BG 30" Beton laut EÖ
sehr einfach
Boden- und Wandfliesen
im erforderlichen Ausmaß
gut
Wasser und Toiletten
laut EÖ Toilette vorhanden

Badezimmer
keine

Anteil besonderer Räume
keine

Beheizung
Zentral
3%-6%
Bau- und Ausführungsmerkmale
sehr einfach
einfach
mittel
gut
sehr gut
Dach



/

Fassade
/




Decken



/
(/)
Fenster




/
Türen



/
(/)
Fußböden
/




Boden- und Wandfliesen



/


Demnach enthalten die Gebäude sehr einfache sowie gute/sehr gute Bau- und Ausführungsmerkmale. Die Türen, welche sich in guter bzw. sehr guter Ausführungsstufe befinden sind allerdings nur in geringstem Ausmaß vorhanden (idR 2 Toilettentüren lackiert, 1 Metalltür zum Lager). Hinsichtlich der Fenster lässt sich nur ein Teil öffnen, der Rest sind für die Belichtung notwendige Oberlichtbänder (siehe Niederschrift zum Erörterungsgespräch vom ). Die Außenfassade fällt in den sehr einfachen Bereich. Es liegt eine im Allgemeinen untypische Streuung der Merkmale - einerseits sehr einfach und andererseits gut/sehr gut - vor, welche in der Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden muss.

Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes ist zu folgendes zu sagen:

Grundsätzlich ist der Amtspartei zuzustimmen, dass die Kostengünstigkeit lediglich ein Indiz darstellt. Wenn das Finanzamt jedoch ausführt, mit dem Hinweis auf die strenge Funktionalität der Errichtung der Filialbauten nach kostengünstigen Gesichtspunkten sei noch keine Maßgeblichkeit dieses Kriteriums bei der Ermittlung des Gebäudewertes dargelegt, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesamterscheinungsbild jedenfalls bei der Gebäudeeinstufung zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der Feststellung, die Behauptung, die Mehrheit der Baumerkmale spreche für eine mittlere Ausführung sei weder durch tatsächliche Beweise belegt noch durch ein sonstiges Vorbringen unterstützt, ist zu sagen, dass die Bauweise der Filialen anlässlich des Erörterungsgespräches am , bei dem unter anderen drei Vertreter der Firma XY. anwesend waren, an Hand der Präsentationsmappe ausführlich besprochen und der Filialaufbau von Herrn X (Leiter Filialentwicklung) und Herrn Y (Leiter Filialentwicklung) umfassend erläutert wurde.

Hinsichtlich der Fassade ist zu sagen, dass diese tatsächlich nicht verputzt ist (siehe Niederschrift zum Erörterungsgespräch). Das Finanzamt führt in seiner Stellungnahme aus, die den Raum letztlich nach außen abschließende Vorsatzschale weise vorliegend gar keinen Putz auf, sondern nur einen Anstrich (einfache Ausführung).

Das Baumerkmal Edelputz (gute Ausführung) kann daher auch nicht angenommen werden. Der Tatsache, dass Glasfassaden vorhanden sind wurde insoweit Rechnung getragen, als das Gebäude insgesamt in eine mittlere bis gute Ausführungsstufe eingereiht worden ist. Bezüglich der Deckenkonstruktion wurde im Erörterungsgespräch dargelegt, dass es sich um einen durchaus üblichen Aufbau mit einer gängigen Wärmedämmung handelt.

Die Anlage zu § 53a BewG 1955 enthält hinsichtlich der Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles eine begrenzte Anzahl an Merkmalen. Nicht alle Bau- und Ausführungsmerkmale sind gezielt erfassbar. Maßgeblich für die Einstufung ist jedoch die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausführung.

Ein Gebäude ist grundsätzlich als Ganzes zu betrachten und das Erscheinungsbild hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale als Ganzes der Bewertung zu unterziehen. Berücksichtigt man neben der Fassadengestaltung auch den durchaus spärlichen Innenausbau (etwa kein Anstrich hinter den Regalen, einfache Fliesenböden), so erscheint eine Einstufung in die mittlere bis gute Ausführung, mit Tendenz zur mittleren Ausführung als angebracht. Die Kubaturen wurden berichtigt.

Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausführung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles ergeben ein Gesamtbild des Gebäudes, welches in die Einreihung in eine bestimmte Bauklasse mündet. Ist innerhalb der Bauklassen eine eindeutige Einstufung nicht möglich, so ist ein entsprechender Zwischenwert anzusetzen (Punkt 16. der Anlage).

Hinsichtlich der Bewertung der Verkaufsräume herrscht dahingehend Übereinstimmung der Parteien, dass diese grundsätzlich in die Bauklasse 7, "Warenhäuser; Kaufhäuser, Markt-, Messe- und Sporthallen, Kioske u. ähnl." Punkt 2. "Massivgebäude, Stahl- oder Stahlbetonskelettgebäude" einzustufen sind.

In vorliegendem Fall sind Ausstattungsmerkmale der Bauklassen 7.21, 7.24 und 7.25 gegeben, wobei Ausstattungsmerkmale wie zB Innentüren in geringem Ausmaß vorhanden sind und die "Fenster" nur zum Teil geöffnet werden können, der Großteil dient der Belichtung (sog. Lichtbänder).

Im Hinblick auf das Gesamterscheinungsbild des Gebäudes ist eine Einstufung in die Bauklasse 7.23/24 unter Berücksichtigung des Gesamteindruckes vorzunehmen, womit ein Zwischenwert hinsichtlich der betroffenen Bauklassen zum Ansatz kommt. Unter Berücksichtigung einer allgemeinen Tendenz zur "mittleren Ausführung" ergibt sich demnach ein Durchschnittspreis von Euro 27,6156/m³.

Dem Finanzamt ist dahingehend zuzustimmen, als das Fehlen von besonderen Räumen, welche in einfachen Zweckbauten üblicherweise nicht vorhanden sind, keine Berücksichtigung finden kann (vgl. Anlage zu § 53a BewG 1955).

Hinsichtlich des Fehlens von Badezimmern kann es zu keinen weiteren Abschlägen kommen, da diese für die Beurteilung von Wohnhäusern und Beherbergungsbetrieben maßgeblich sind, mögen auch andere Märkte solche Annehmlichkeiten für ihre Mitarbeiter vorsehen (das Vorhandensein hätte allenfalls Zuschläge nach 18.1 der Anlage zur Folge). Ebenso kann das Fehlen besonderer Räume, wie Besprechungsräume, Schulungsräume bzw. Räume für die Geschäftsführung nicht zu Abschlägen führen, da diese für die gemeinüblichen Filialen keine Rolle spielen, selbst wenn nach Größe und Umsatzvolumen der Firma XY. insgesamt solche Räumlichkeiten gerechtfertigt erscheinen. Der Gesetzgeber führt in der Überschrift zur Anlage aus: "Sind bei Gebäuden (Gebäudeteilen) einzelne Merkmale üblicherweise nicht vorhanden, sind sie nicht zu beachten."

Nach den Erläuterungen zur Bewertungsgesetznovelle 1972 macht die Verallgemeinerung der Gebäudetypen erforderlich, besondere Merkmale wie zB Personenaufzüge, Zentralheizung oder Hochbauten durch Zuschläge zu erfassen (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz zu §53).

Gemäß Punkt 18.1 der Anlage sind die Durchschnittspreise bei aufwendiger Ausführung um 5 % bis 25 % zu erhöhen.

Gemäß Punkt 18.3 der Anlage sind die Durchschnittspreise bei als Teil des Grundstückes zu betrachtenden Zentralheizungen um 3 bis 6 Prozent zu erhöhen. Das Gesetz gibt hier einen Rahmen vor, wobei das Finanzamt einen Zuschlag von 5 % vorgenommen hat. Die Berufungswerberin beantragt hingegen einen Zuschlag von lediglich 3% unter Hinweis auf eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion aus dem Jahr 2001, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen worden sei, dass mangels Zwischenwänden kein aufwendiges Heizsystem gegeben sei und somit ein Zuschlag von 3% gerechtfertigt erscheine. Weiters seien die Rohre ober Putz verlegt.

Grundsätzlich kann eine Entscheidung im Einzelfall für vorliegendes Verfahren keinen Rechtsanspruch begründen. Nach Ansicht der h. o. Behörde kommt es auf die Güte der Ausführung der Zentralheizungsanlage nicht an, sondern vielmehr darauf, ob und wie viele Räume beheizbar sind. In den gegenständlichen Fällen können idR alle Räume beheizt werden, womit der Anwendung eines 5%-igen Zuschlages grundsätzlich nichts entgegensteht.

Gemäß Punkt 18.4 der Anlage sind die Durchschnittspreise bei als Teil des Grundstückes zu betrachtenden Klimaanlagen um 8 bis 10 v H zu erhöhen. In den hie von betroffenen Fällen wurde jeweils ein Zuschlag von 8 % angesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen. Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (; ). Allerdings spielt nach herrschender Rechtsauffassung bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist daher z.B. eine eingebaute Etagenheizung nach der Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).

In diesem Sinne wurde weiters z.B. auch schon entschieden, dass

- sanitäre Anlagen (),

- eingebaute Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (),

- Zentralheizungen (Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit besitzen (),

- Aufzugsanlagen (),

- Rolltreppen (BFH v. , III R 90/69, BStBl. II S 455),

- Klimaanlagen (BFH v. , III R 90/69, BStBl. II S 455), aber auch

- Be- und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in Gebäuden angenehmer zu gestalten zum Gebäude gehören.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. 83/16/0051, ergangen zur Grunderwerbsteuer, festgestellt, dass unter "Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art" iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 nur solche Gegenstände zu verstehen seien, die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienten und eigengesetzlichen Zwecken unterworfen seien. Bei Beheizungsanlagen und Belüftungsanlagen handle es sich nicht um Einrichtungen, denen die Aufgabe der Verwirklichung des spezifischen Betriebszweckes eines Hotelbetriebes bzw. Restaurationsbetriebes zukomme, sondern um Gebäudeausstattungen, wie sie vielfach auch in Geschäftsgebäuden und Bürogebäuden moderner Bauart anzutreffen seien. Derartige Einrichtungen stellten daher keine Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 dar (Hinweis , VwSlg 4291 F/1971 und , VwSlg 4403 F/1972).

Gegenständliche Anlage ist für den Betriebsablauf nicht unentbehrlich, vielmehr dient sie der Gebäudenutzung und macht unter Umständen den Aufenthalt von Menschen im Gebäude angenehmer. Selbst wenn einer positiven Einflussnahme auf die dort angebotenen Lebensmittel durch die Herstellung eines günstigen Raumklimas durchaus Berechtigung zukommt, ist das doch nicht der einzige, unmittelbare und ausschließliche Betriebszweck. Der Tatsache, dass im Gebäude Lebensmittel zu Verkauf angeboten werden wird insoweit Rechnung getragen, als für Kühlgut eigene Kühl- und Tiefkühlgeräte zur Verfügung stehen. Dass die VRV-Geräte zwingend zum Einsatz kommen müssen um die Qualität der Lebensmittel zu erhalten kann insoweit nicht angenommen werden, als die überwiegende Anzahl der Filialen derzeit noch mit Zentralheizungsanlagen ausgestattet ist.

Für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen Anlage als Gebäudeteil spricht auch, dass eine Verbindung durch Leitungen gewährleistet sein muss. Eine Abtrennung im Verkaufsfall wäre jedenfalls unwirtschaftlich und wird eine Klimaanlage in der Regel mit dem Gebäude mitverkauft.

Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die berufungsgegenständlichen VRV-Anlagen (Klimaanlage zur Heizung- und Kühlung, Be- und Entlüftungsanlage) als Teil des Gebäudes anzusehen sind (vgl. ; , RV/0401-W/10).

Die Parkdecks sind im Sinne des § 53 Abs. 4 BewG 1955 als offene Hallen (Überdachungen, Flugdächer) einzustufen, weshalb der Gebäudewert aus dem Neuherstellungswert abzuleiten ist, der sich je nach der Bauweise und Höhe der Unterstellung von Durchschnittspreisen je Quadratmeter der überdachten Fläche ergibt.

Die Parkdecks sind daher gemäß der Anlage zu § 53a BewG 1955 in die Kategorie 14.2 "Überdachungen mit eigenen Stützen", 14.22 "in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion" mit 21,8019 €/m² (bei einer Höhe bis zu 4m) bzw. mit 25,4355 €/m2 (bei einer Höhe bis zu 5m und darüber) einzustufen.

Beantragte Änderungen durch die Amtspartei wurden insoweit berücksichtigt, als sie detailliert vorgebracht worden sind. Ansonsten geht die h. o. Behörde von der Richtigkeit des, vom Finanzamt im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhobenen, weder durch das Finanzamt noch durch die Partei widersprochenen Sachverhaltes aus. Die h. o. Behörde schließt sich der Bw insoweit an, als die Einstufung in die Bauklassen 7.24 (gut) bzw. 7.24/25 (gut bis sehr gut) auf Grund des Gesamterscheinungsbildes überhöht erscheint. Die h. o. Behörde hat daher einen adäquaten Mittelwert zum Ansatz gebracht. Die von der Berufungswerberin beantragten Änderungen hinsichtlich der Kubaturen wurden ebenfalls berücksichtigt.

Folgende Berechnungen werden der Bewertung zu Grunde gelegt:

Mittelwert für Geschäftslokale


Tabelle in neuem Fenster öffnen
7.23 der Anlage
Mittlere Ausführung
25,4355 €
7.23 der Anlage
Mittlere Ausführung
25,4355 €
7.24 der Anlage
Gute Ausführung
31,9760 €
Zusammen

82,8470 €
ein Drittel
Zwischenwert
27,6156 €

Mittelwert für Garagengebäude


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.33 der Anlage
Mittlere Ausführung
18,1682 €
3.33 der Anlage
Mittlere Ausführung
18,1682 €
3.34 der Anlage
Gute Ausführung
21,8019 €
Zusammen

76,3065 €
ein Drittel
Zwischenwert
19,3794 €

Berechnung der berufungsgegenständlichen Fälle im Einzelnen

1. RV/2071-W/06, Steuernummer, Artfortschreibung ,

a):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2005
EG
77,6
7.23/24
27,6156
5%





2.142,9705
107,1485
2.250,11
2005
EG
4159,4
7.23/24
27,6156
5%





114.864,32
5.743,2163
120.607,53
2005
EG
715,9
7.23/24
27,6156
5%





19.770,00
988,5004
20.758,50
2005
EG
284,3
7.23/24
27,6156
5%





7.851,1150
392,5557
8.243,67
2005
EG
304,5
7.23/24
27,6156
5%





8.408,9502
420,4475
8.829,39
2005
Parkgarage
11.941,2
3.34
21,8019

260.340,84
Gebäudewert




421.030,04
Bodenwert: 3.700 m 2 je 14,5400 € = 53.798,00

Bebaute Fläche: 3.170 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
53.798,00
davon Kürzung gem. §53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-13.449,50

461.378,54
davon Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-115.344,63

346.033,91
davon Kürzung gem. §53 Abs. 8 BewG 1955 4%
-13.841,35

332.192,56
Einheitswert
332.100,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
116.235,00
448.300,00

Wie dem vorgelegten Plan zu entnehmen ist, dient die gesamte Grundfläche im Ausmaß von 3.700 m2 als Tiefgarage/Kundenparkplatz. Die Kubatur für die Parkgarage laut Bescheid mit lediglich 201,9 m2 ist keinesfalls zutreffend. Laut Erklärung beträgt die nutzbare Fläche der Parkgarage 3.317 m2 und die Höhe 3,6 m, was eine Kubatur von 11.941,2 m3 ergibt.

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklassen 7.24/25 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

2. RV/2072-W/06, Steuernummer2, Art- und Zurechnungsfortschreibung ,

b):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2005
EG
6.026,3
7.23/24
27,6156
5%





166.419,8903
8.320,9945
174.740,88
2005
EG
2.238,9
7.23/24
27,6156
5%





61.828,5668
3.091,4283
64.919,99
2005
EG
389,4
7.23/24
27,6156
5%





10.753,5146
537,6757
11.291,19
2005
EG
103,6
7.23/24
27,6156
5%





2860,9761
143,0488
3.004,02
Gebäudewert




253.956,08
Bodenwert: 7.712 m 2 (bisher) + 244 m 2 (neu) = 7.956 m 2 je 29,0691 € = 231.273,75

Bebaute Fläche: 1.816 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
231.273,75
davon Kürzung gem. §53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-57.818,43

427.411,40
davon Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-106.852,85

320.558,55
Einheitswert
320.500,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
112.175,00
432.600,00

Der Bodenwert weicht insofern vom Bescheid ab, als diesem eine Fläche von 7.712m2 laut Erklärung (b-) zu Grunde gelegt wurde. Die Fläche im Ausmaß von 244m2, ebenfalls laut Erklärung (b--) wurde bei Bescheiderlassung übersehen und wurde nun miteinbezogen. Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

3. RV/2073-W/06, Steuernummer3, Wertfortschreibung ,

c):


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2005
EG
5.124,4
7.23/24
27,6156
5%





141.513,3806
7075,6690
148.589,04
2005
EG
833,4
7.23/24
27,6156
5%





23.014,8410
1.150,7420
24.165,58
2005
EG
1.509,4
7.23/24
27,6156
5%





41.682,9866
2084,1493
43.767,13
2005
EG
64,6
7.23/24
27,6156
5%





1.783,9677
89,1983
1.873,16
2005
EG
481,4
7.23/24
27,6156
5%





13.294,1498
664,7074
13.958,85
2005
EG
42,7
7.23/24
27,6156
5%





1.179,1861
58.9593
1.238,14
2005
Aufbau
155,9
7.23/24
27,6156
5%





4.305,2720
215,2636
4.520,53
Gebäudewert




238.112,43
Bodenwert: 4.524 m 2 je 61,7700 € = 279.447,48

Bebaute Fläche: 1.654 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
279.447,48
davon Kürzung gem. §53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-69.861,87

447.698,04
davon Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25% Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-111.924,51

335.773,53
Einheitswert
335.700,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
117.495,00
453.100,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert. Da in vorliegendem Fall die Wertfortschreibungsgrenzen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b BewG 1955 nicht mehr erreicht werden, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Mit der Aufhebung tritt der zuletzt rechtskräftig festgestellte Einheitswert wieder in Geltung.

4. RV/2074-W/06, Steuernummer4, Wertfortschreibung ,

d):


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2003
EG
1.839,8
7.23/24
27,6156
5%





50.807,1808
2.540,3590
53.347,53
2003
EG
4.086,3
7.23/24
27,6156
5%





112.845,6263
5.642,2813
118.487,9076
2003
EG
563,5
7.23/24
27,6156
5%





15.561,3906
778,0695
16.339,46







Gebäudewert




188.174,89
Bodenwert: 9.952 m 2 je 43,6037 € = 433.944,02 €

Bebaute Fläche: 1.380 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
433.944,02
davon Kürzung gem. §53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-108.486,00

513.632,91
davon Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-128.408,22

385.224,69
Einheitswert
385.200.00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
134.820,00
520.000,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. Die Einstufung in die Bauklasse 7.23/24 wurde beibehalten, der ermittelte Zwischenwert von 28,7057 €/m3 wurde auf 27,6156 €/m3 (Berechnung siehe oben) reduziert. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert. Der Bescheid gem. § 303 BAO vom hinsichtlich der Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens ist nicht angefochten und somit nicht Gegenstand des Verfahrens.

5. RV/2075-W/06, Steuernummer5, Nachfeststellung ,

e):


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2003
EG
3.329,0
7.23/24
27,6156
5%





91.932,3324
4.596,6166
96.528,94
2003
EG
1.803,6
7.23/24
27,6156
5%





49.807,4961
2.490,3748
52.297,87
Gebäudewert




148.826,81
davon Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-37.206,70

111.620,11
Einheitswert
111.600,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
39.060,00
150.600,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

6. RV/2076-W/06, Steuernummer6, Wertfortschreibung ,

f.:


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2005
KG Traforaum kKG
348,0
13.4
25,4355






8.851,5540

8.851,55
2005
EG
10.289,9
7.23/24
27,6156
5%





284.161,7624
14.208,0881
298.369,85
2005
EG
111,3
7.23/24
27,6156
5%





3.073,6162
153,6808
3.227,30
2005
EG
1.162,5
7.23/24
27,6156
5%





32.103,1350
1.605,1567
33.708,29
2005
NG Parkdeck
869,27
14.22
21,8019






18.951,74

18.951,74
2005
NG Parkdeck
1.008,26
14.22
21,8019






21.981,98

21.981,98
2005
NG Parkdeck
206,63
14.22
21,8019






4.504,93

4.504,93
2005
NG Parkdeck
869,27
14.22
21,8019






18.951,74

18.951,74
2005
NG Parkdeck
1008,26
14.22
21,8019






21.981,98

21.981,98
2005
NG Parkdeck
141,38
14.22
21,8019






3.082,35

3.082,35
Gebäudewert




433.611,71
Bodenwert: 2.591 m 2 je 72,6728 € = 188.295,22

Bebaute Fläche: 2.327 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
188.295,22
davon Kürzung gem. §53 Abs. 2 BewG 1955 25%
- 47.073,80

574.833,13
davon Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-143.708,28

431.124,85
davon Kürzung gem. §53 Abs. 8 BewG 1955 4%
-17.244,99

413.879,86
Einheitswert
413.800,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
144.830,00
558.600,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert. Die Parkdeckflächen, welche als seitlich offen, extrem einfach und funktionell beeinsprucht wurden, sind in die Bauklasse 14.22 (Überdachungen mit eigenen Stützen in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion bis zu 4m Höhe) einzustufen, womit der Durchschnittspreis von 21,8019 €/m3 unverändert bleibt (Durchschnittspreis identisch Bauklasse 3.34). Allerdings ist hie bei der Preis je m2 überdachter Fläche anzusetzen. Eine Einstufung in die Bauklasse 2.12 (Schuppen, massiv) iVm 17.1 kann nicht zur Anwendung kommen, da sich diese Bauklasse nur auf Gebäude erstreckt, die Teile einer wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind.

7. RV/2077-W/06, Steuernummer7, Wertfortschreibung ,

g):


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2004
EG
4.622,8
7.23/24
27,6156
5%





127.661,3957
6.383,0697
134.044,46
2004
EG
2.090,5
7.23/24
27,6156
5%





57.730,4118
2.886,5205
60.616,93
2004
EG
766,5
7.23/24
27,6156
5%





21.167,3574
1.058,3678
22.225,72
2004
Südl. Vordach
58,6788
14.12
21,8019






1.279,3093

1.279,30
2004
Westl. Vordach
76,8978
14.12
21,8019






1.676,5181

1.676,51
Gebäudewert




219.842,92
Bodenwert: 8.854 m 2 je 18,8949 € = 167.295,44

Bebaute Fläche: 1.309 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
167.295,44
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-41.823,86

345.314,50
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-86.328,62

258.985,88
Einheitswert
258.900,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
90.615,00
349.500,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert. Weiters waren das südliche Vordach (Länge 18,28 m, Breite 3,21 m, lt. Plan) und das westliche Vordach (Länge 21,42 m, Breite 3,59 m, lt. Plan) laut Erhebungen des Finanzamtes in die Bewertung mit einzubeziehen (§53 Abs. 4 BewG 1955) und in die Bauklasse 14.12 (Überdachungen ohne eigene Stützen in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion, über 3m auskragend) einzustufen. Demzufolge ergibt sich ein Preis je m2 überdachter Fläche von 21,8019 €.

8. RV/2351-W/06, Steuernummer8, Nachfeststellung ,

h):


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2004
EG Geschäft
6.393,2
7.23/24
27,6156
5%





176.552,0539
8.827,6026
185.379,65
2004
NG Tiefgarage
3.734,5
11.34 (wie Baukl. 3.34)
21,8019






81.419,1955

81.419,19
2004
EG Büro
1.181,5
7.23/24
27,6156
5%





32.627,8314
1.631,3915
34.259,22
Gebäudewert




301.058,06
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-75.264,51

225.793,55
Einheitswert
225.700,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
78.995,00
304.600,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert. Die Überdachung ist in der Bruttogeschäftsfläche der Tiefgarage bereits enthalten.

9. RV/2353-W/06, Steuernummer9, Art- und Zurechnungsfortschreibung ,

i):

Tiefgarage (k) Ausfahrt (derzeit 85) ist im EG Erdgeschoss k enthalten.

Tiefgarage (i-) inklusive Einfahrt Tiefgarage, Höhe: 2,32 m: 2.078,72 m³

EG Erdgeschoss (i-): 3.610,50 m³

DG Obergeschoss (i-): 395,20 m³

EG Erdgeschoss (k) Anlieferung Rampe, Höhe 5,90 m: 1.317,43 m³


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag


Tiefgarage
2.078,72
11.34 (wie Baukl. 3.34)
21,8019

45.320,05
2005
EG Erdgeschoss
3.610,50
7.23/24
27,6156
5%





99.706,12
4.985,30
104.691,42
2005
DG Obergeschoss
395,20
7.23/24
27,6156
5%





10.913,69
545,6845
11.459,37
2005
EG Erdgeschoss
1.317,43
11.34
21,8019






28.722,48

28.722,48
Gebäudewert




190.193,27
Bodenwert: 1.289 m 2 je 50,8710 € = 65.572,71

Bebaute Fläche: 1.269 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
65.572,71
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-16.393,17

239.372,81
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-59.843,20

179.529,61
Einheitswert
179.500,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
62.825,00
242.300,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt - mit Ausnahme der Außenanlagen (Rampe, Anlieferung, Papierpresse) - unverändert. Bisher war der Bewertung irrtümlich die Fläche zu Grunde gelegt worden. Nunmehr wurde die Kubatur in Übereinstimmung mit den Angaben der Berufungswerberin angesetzt.

10. RV/0115-W/07, Steuernummer10, Nachfeststellung ,

j):


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2004
EG
4.134,7
7.23/24
27,6156
5%





114.182,2213
5.709,1110
119.891,33
2004
EG
1.989,0
7.23/24
27,6156
5%





54.927,4284
2.746,3714
57.673,79
2004
EG
380,8
7.23/24
27,6156
5%





10.516,0204
525,8010
11.041,82
Gebäudewert




188.606,94
Bodenwert: 7.980 m 2 je 16,7148 € = 133.384,10

Bebaute Fläche: 1.298 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
133.384,10
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-33.346,02

288.645,02
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-72.161,25

216.483,77
Einheitswert
216.400,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
75.740,00
292.100,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

11. RV/0910-W/07, Steuernummer11, Nachfeststellung ,

k):


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2005
EG
6.322,5
7.23/24
27,6156
5%





174.599,631
8.729,9815
183.329,61
2005
EG
133,7
7.23/24
27,6156
5%





3.692,2057
184,6102
3.876,81
2005
EG
132,5
7.23/24
27,6156
5%





3.659,067
182,9533
3.842,02
Gebäudewert




191.048,44
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-47.762,11

143.286,33
Einheitswert
143.200,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
50.120,00
193.300,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert. Hinsichtlich des Bodenwertes war der Berufung statt zu geben. Da es sich um ein Superädifikat handelt, hat der Bodenwert außer Ansatz zu bleiben.

12. RV/1234-W/07, Steuernummer12, Artfortschreibung ,

l):


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2006
EG
5.679,2
7.23/24
27,6156
5%





156.834,5155
7.841,7257
164.676,24
2006
EG
313,2
7.23/24
27,6156
5%





8.649,2059
432,4602
9.081,66
Gebäudewert




173.757,90
Bodenwert: 7.118 m 2 je 3,5256 € = 25.095,22

Bebaute Fläche: 1.198 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
25.095,22
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-6.273,80

192.579,32
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-48.144,83

144.434,49
Einheitswert
144.400,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
50.540,00
194.900,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

13. RV/2543-W/07, Steuernummer13, Wertfortschreibung ,

m):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2006
1 Tiefgarage
730,8
3.33/34
19,3794 €/m3






14.162,4655

14.162,46
2006
EG
3.051,8
7.23/24
27,6156
5%





84.277,2880
4.213,8644
88.491,15
2006
EG
354,1
7.23/24
27,6156
5%





9.778,6839
488,9341
10.267,61
2006
2 Tiefgarage
355,6
3.33/34
19,3794






6.891,3146

6.891,31
2006
3 Tiefgarage
2.768,2
3.33/34
19,3794






53.646,0550

53.646,05
2006
EG
1.145,6
7.23/24
27,6156
5%





31.636,4313
1.581,8215
33.218,25
2006
4 Tiefgarage
108,0
3.33/34
19,3794






2.092,9752

2.092,97
2006
EG
498,9
7.23/24
27,6156
5%





13.777,4228
688,8711
14.466,29
2006
EG Stiegenhaus
269,2
7.23/24
27,6156
5%





7.434,1195
371,7059
7.805,82
2006
5 Tiefgarage
123,2
3.33/34
19,3794






2.387,5420

2.387,54
2006
6 Tiefgarage
97,2
3.33/34
19,3794






1.883,6776

1.883,67
2006
7 Tiefgarage
231,9
3.33/34
19,3794






4.494,0828

4.494,08
2006
8 Tiefgarage
619,2
3.33/34
19,3794





11.999,7244

11.999,72
Gebäudewert




251.806,92
Bodenwert: 3.088 m 2 je 50,8710 € 157.089,64

Bebaute Fläche: 1.061 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
157.089,64
davon Kürzung gem. §53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-39.272,41

369.624,15
davon Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-92.406,03

277.218,12
Einheitswert
277.200,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
97.020,00
374.200,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Für die Tiefgarage wurde an Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 3.34 eine Einstufung in 3.33/34 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 19,3794 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

14. RV/3292-W/07, Steuernummer14, Artfortschreibung ,

n):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2006
EG
1.880,6
7.23/24
27,6156
5%





51.933,8973
2.596,6948
54.530,59
2006
EG
4.052,0
7.23/24
27,6156
5%





111.898,4112
5.594,9205
117.493,33
2006
EG
287,1
7.23/24
27,6156
5%





7.928,4387
396,4219
8.324,86
Gebäudewert




180.348,78
Bodenwert: 6.557 m 2 je 15,9880 € = 104.833,31

Bebaute Fläche: 1.285 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
104.833,31
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-26.208,32

258.973,77
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-64.743,44

194.230,33
Einheitswert
194.200,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
67.970,00
262.100,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

15. RV/0110-W/08, Steuernummer15, Wertfortschreibung ,

o):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2007
EG
8.028,7
7.23/24
27,6156
5%





221.717,3677
11.085,8683
232.803,23
Gebäudewert




232.803,23
Bodenwert: 5.377 m 2 je 15,2613 € = 82.060,01

Bebaute Fläche: 1.489 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
82.060,01
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-20.515,00

294.348,24
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-73.587,06

220.761,18
Einheitswert
220.700,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
77.245,00
297.900,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

16. RV/1537-W/08, Steuernummer16, Wertfortschreibung ,

p):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2007
EG
6.759,3
7.23/24
27,6156
5%





186.662,1251
9.333,1062
195.995,23
2007
EG
123,9
7.23/24
27,6156
5%





3.421,5728
171,0786
3.592,65
2007
EG
244,3
7.23/24
27,6156
5%





6.746,4910
337,3245
7.083,81
Gebäudewert




206.671,69
Bodenwert: 5.764 m 2 je 25,4355 € = 146.610,22

Bebaute Fläche: 1.549 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche
146.610,22
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-36.652,55

316.629,36
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-79.157,34

237.472,02
Einheitswert
237.400,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
83.090,00
320.400,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

17. RV/2288-W/08, Steuernummer17, Nachfeststellung ,

q):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2007
Verkaufsraum
4.322,5
7.23/24
27,6156
5%





119.368,431
5.968,4215
125.336,85
2007
Nebenräume
2.145,0
7.23/24
27,6156
5%





59.235,4620
2.961,7731
62.197,23
2007
Anlieferung
118,4
7.23/24
27,6156
5%





3.269,6870
163,4843
3.433,17
Gebäudewert




190.967,25
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-47.741,81

143.225,44
Einheitswert
143.200,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
50.120,00
193.300,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

18. RV/1372-W/09, Steuernummer18, Wertfortschreibung ,

r):

Der Berechnung für das Parkdeck wurden die ergänzenden Angaben aus der mail vom zu Grunde gelegt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
Höhe
2008
Geb.T. 1 OG
75,6 m³
4,12
18,3 m²
2008
Geb.T. 2 OG
4.208,8 m³
4,12
1.021,5 m²
2008
Geb.T. 3 OG
1.687,5 m³
4,12
409,5 m²
2008
Geb.T. 4 OG
991,3 m³
4,12
240,6 m²
2008
Geb.T. 5 OG
1.064,7 m³
4,12
258,4 m²
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2008
Geb.T. 1 OG
18,3
14.22
25,4355






465,47

465,47
2008
Geb.T. 1 EG
102,6
7.23/24
27,6156
13%





2.833,3605
368,3368
3.201,69
2008
Geb.T. 2 EG
5.543,4
7.23/24
27,6156
13%





153.084,3170
19.900,9612
172.985,27
2008
Geb.T. 2 OG
1.021,5
14.22
25,4355






25.982,36

25.982,36
2008
Geb.T. 3 OG
409,5
14.22
25,4355






10.415,84

10.415,84
2008
Geb.T. 3 EG
2.222,5
7.23/24
27,6156
13%





61.375,67
7.978,8372
69.354,50
2008
Geb.T. 4 EG
1.305,7
7.23/24
27,6156
13%





36.057,6889
4.687,4995
40.745,18
2008
Geb.T. 4 OG
240,6
14.22
25,4355






6.119,78

6.119,78
2008
Geb.T. 5 OG
258,4
14.22
25,4355






6.572,53

6.572,53
2008
Geb.T. 5 EG
1.402,3
7.23/24
27,6156
13%





38.725,3558
5.034,2962
43.759,64
2008
Geb.T. 6 EG
45,1
7.23/24
27,6156
13%





1.245,4635
161,9102
1.407,37
2008
Geb.T. 7 EG
107,8
7.23/24
27,6156
13%





2.976,9616
387,0050
3.363,96
2008
Geb.T. 8 EG
95,5
7.23/24
27,6156
13%





2.637,2898
342,8476
2.980,13
2008
Geb.T. 9 EG
11,8
7.23/24
27,6156
13%





325,86
42,3623
368,22
2008
Geb.T. 10 EG
55,0
7.23/24
27,6156
13%





1.518,858
197,4515
1.716,30
2008
Geb.T. 11 EG
41,9
7.23/24
27,6156
13%




1.157,0936
150,4221
1.307,51
Gebäudewert




390.745,75
davon Kürzung gem. §53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-97.686,43

293.059,32
Einheitswert
293.000,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
102.550,00
395.500,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24/25 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Klimaanlage (VRV-Anlage) und Lift sind laut Bauplan Gebäudebestandteil. Die Zuschläge bleiben unverändert. Die Parkdeckflächen, welche als seitlich offen, extrem einfach und funktionell beeinsprucht wurden, sind in die Bauklasse 14.22 (Überdachungen mit eigenen Stützen in Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion bis zu 5m Höhe und darüber) einzustufen, womit sich ein Durchschnittspreis von 25,4355 €/m3 ergibt. Allerdings ist hie bei der Preis je m2 überdachter Fläche anzusetzen. Eine Einstufung in die Bauklasse 2.12 (Schuppen, massiv) iVm Punkt 17.1 der Anlage kann nicht zur Anwendung kommen, da sich diese Bauklasse nur auf Gebäude erstreckt, die Teile einer wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind.

19. RV/1381-W/09, Steuernummer19, Nachfeststellung ,

s):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2006
Vordach
55,3
14.12
21,8019






1.205,6450

1.205,64
2006
Vordach
66,2
14.12
21,8019






1.443,2857

1.443,28
2006
EG Anlieferung
299,8
7.23/24
27,6156
5%





8.279,1568
413,9578
8.693,11
2006
KG Traforaum
165,1
13.3
18,1682






2.999,5698

2.999,56
2006
KG Traforaum
65,6
13.3
18,1682






1.191,8339

1.191,83
2006
EG Verkaufsgeb.
4.297,8
7.23/24
27,6156
5%





118.686,3257
5.934,3162
124.620,64
2006
EG Verkaufsgeb
2.071,5
7.23/24
27,6156
5%





57.205,7154
2.860,2857
60.066,00
Gebäudewert




200.220,06
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-50.055,01

150.165,05
Einheitswert
150.100,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
52.535,00
202.600,00

Die Kubatur wurde wie in der Berufungsvorentscheidung berichtigt, angenommen. Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Der Zuschlag für Zentralheizung gemäß Punkt 18.3 der Anlage in Höhe von 5% bleibt unverändert.

20. RV/1499-W/09, Steuernummer20, Wertfortschreibung ,

t):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2008
EG
6.907,0
7.23/24
27,6156
8%





190.740,9492
15.259,2759
221.259,50
2008
EG
123,4
7.23/24
27,6156
8%





3.407,7650
272,6212
3.680,38
2008
EG
225,8
7.23/24
27,6156
8%





6.235,6024
498,8481
6.734,45
Gebäudewert




231.674,33
Bodenwert: 8.839m 2 je 29,0691 € = 256.941,77


bebaute Fläche: 1.603 m 2

Wert bis zum 10-fachen der bebauten Fläche:
256.941,77
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 2 BewG 1955 25%
-64.235,44

424.380,66
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-106.095,16

318.285,50
Einheitswert
318.200,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
111.370,00
429.500,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Ein Zuschlag von lediglich 3% kann in vorliegendem Fall nicht angenommen werden, da nicht Punkt 18.3 der Anlage zu § 53a BewG 1955 sondern Punkt 18.4 der Anlage Anwendung zu finden hat. Punkt 18.4 sieht einen Zuschlag für Klimaanlagen in Höhe von 8% bis 10% vor. Der Zuschlag gemäß Punkt 18.4 der Anlage in Höhe von 8% für die Klimaanlage bleibt demnach unverändert.

21. RV/1790-W/09, Steuernummer21, Nachfeststellung ,

u):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2008
EG
332,7
7.23/24
27,6156
13%





9.187,7101
1.194,4023
10.382,11
2008
EG
165,5
7.23/24
27,6156
13%





4.570,3818
594,1496
5.164,53
2008
EG
5.434,1
7.23/24
27,6156
13%





150.065,9320
19.508,5711
169.574,50
2008
EG
391,6
7.23/24
27,6156
13%





10.814,2689
1.405,8549
12.220,12
2008
Flugdach
66,5
14.22
25,4355






1.691,4607

1.691,46
2008
Flugdach
33,1
14.22
25,4355






841,9150

841,91
2008
Flugdach
1.086,8
14.22
25,4355






27.643,3014

27.643,30
2008
Flugdach
78,3
14.22
25,4355






1.991,5996

1.991,59
Gebäudewert




229.509,52
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-57.377,38

172.132,14
Einheitswert
172.100,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
60.235,00
232.300,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24/25 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Klimaanlage (VRV-Anlage) und Lift sind laut Bauplan Gebäudebestandteil. Die Zuschläge bleiben unverändert.

22. RV/3410-W/09, Steuernummer22, Wertfortschreibung ,

v:


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Baujahr
Geschoss
m³/m 2
Bauklasse
€/m³
Zuschlag

2008
EG
6.586,2
7.23/24
27,6156
5%





181.881,8647
9.094,0932
190.975,95
2008
EG Garage
8.508,9
7.34
14,5346






123.673,4579

123.673,45
2008
Vordach
31,0
14.22
21,8019






675,8589

675,85
Gebäudewert




315.325,25
davon Kürzung gem. § 53 Abs. 7 lit. d BewG 1955 25%
-78.831,31

236.493,94
Einheitswert
236.400,00
Erhöht um 35% gemäß AbgÄG 1982
82.740,00
319.100,00

Hinsichtlich der Bauklasse wurde der Berufung teilweise entsprochen. An Stelle einer Einstufung in die Bauklasse 7.24 wurde eine Einstufung in 7.23/24 vorgenommen und ein Zwischenwert (Berechnung siehe oben) von 27,6156 €/m3 angesetzt. Die Kubatur wurde, wie in dem zum Stichtag relevanten Plan ausgewiesen, angenommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 22 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53 Abs. 3 zweiter Satz BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 51 Abs. 1 dritter Satz BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 51 Abs. 1 zweiter Satz BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53 Abs. 6 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 53 Abs. 3 bis 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Verweise





UFS, RV/1285-W/10
UFS, RV/0401-W/10
VwGH, 83/16/0051
Anmerkung
Diese Erledigung wurde gemäß § 293 BAO berichtigt (betreffend RV/3410-W/09).

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at