Freibetrag iSd § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen bei fehlender Unterhaltspflicht
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
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Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2008 | Einkommen | 29.625,75 €
| Einkommensteuer | 6.881,87 €
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minus abziehbare Lohnsteuer | -6.115,86 € | |||
Ergibt Einkommensteuer | 766.01 € |
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Laut Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 wurde unter Anderem der Freibetrag iSd § 5 Abs. 1 VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, für den Sohn H. und Fahrtkosten für Therapie und Besuche im Hinblick auf die Tochter J. in Höhe von 467,00 € zusätzlich zum Unterhaltsabsetzbetrag beantragt.
Aktenkundig ist eine Bestätigung des Wagner Jauregg Krankenhauses vom , wonach H.P. seit als Maßnahmenuntergebrachter nach § 21 Abs. 1 StGB behandelt werde.
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden unter Anderem die oben angeführten Aufwendungen nicht berücksichtigt. Begründet wurde auch wie folgt: Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen sei, hätten nicht berücksichtigt werden können, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 2.546,27 € nicht übersteigen würden. Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 seien bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung müsse folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie müsse außergewöhnlich sein; 2. sie müsse zwangsläufig erwachsen und 3. sie müsse die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung sei nicht zwangsläufig, wenn sie die Folge schuldhaften Verhaltens des Sohnes des Berufungswerbers sei, für das er als "Maßnahmenuntergebrachter" nach § 21 Abs. 1 StGB im Wagner Jauregg Krankenhaus untergebracht worden wäre. Da eine Zwangsläufigkeit gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht vorliege, hätten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht und unter Anderem wie folgt begründet: Die Berufung erfolge aus dem Grunde, da bei der Ermittlung des Einkommens für 2008 eine Fehlberechnung vorliege, die von ihm eingegebenen außergewöhnlichen Belastungen nicht entsprechend berücksichtigt bzw. aufgrund gesetzlich falscher Auslegung abgelehnt worden wären. 1. Aufgrund des § 5 Abs. 1 der VO BGBl. 196/303 über außergewöhnliche Belastungen sei der Freibetrag von monatlich 262,00 € im Sinne des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe für seinen Sohn H.P. zu berücksichtigen. 6.
Es werde um Neuberechnung des Einkommens für 2008, um Berücksichtigung der von ihm eingegebenen Belastungen und eine menschliche und gesetzmäßige Auslegung der betroffenen Gesetze und Verordnungen ersucht.
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: Außergewöhnliche Belastung betreffend Sohn H.P. Laut der aufliegenden Bestätigung vom sei H.P. seit als Maßnahmenuntergebrachter nach § 21 Abs. 1 StGB im Wagner Jauregg Krankenhaus untergebracht. In § 21 Abs. 1 StGB sei ausgeführt, dass wenn jemand eine Tat begehe, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei, und er nur deshalb nicht bestraft werden könne, weil er sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen habe, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhe, so hätte ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tätigkeit zu befürchten sei, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde. Auf Grund welcher Verurteilung sei der Sohn eingewiesen worden? Entsprechende Nachweise würden in Kopie beizulegen sein (Gerichtsurteil,...).
Am wurde folgendes Schreiben durch den Berufungswerber eingereicht: 1. Außergewöhnliche Belastung H.P. Sein Sohn H. würde sich nachweislich wegen einer schweren psychischen Erkrankung (Schizophrenie) seit in der OÖ Landesnervenklinik Wagner Jauregg in Linz in Behandlung befinden. Die Einweisung sei in direktem Zusammenhang mit dem krankheitsbedingten Verhalten seines Sohnes im Zuge der Auseinandersetzung mit seiner Mutter erfolgt. Er würde unter Anderem um Berücksichtigung des Freibetrages bei Behinderung für seinen Sohn ersuchen, laut den Voraussetzungen sei erhöhte Familienbeihilfe aber kein Pflegegeld im Jahr 2008 bezogen worden. 2. Die in der Berufung angeführten Kosten seien Fahrtkosten (außergewöhnliche Belastungen) und seien für die Tochter J. in keiner Weise berücksichtigt worden: J.B. - Fahrtkosten - Therapie - Therapeuten - in Höhe von 467,00 €. Beigelegt wurde eine Aufstellung über "Fahrten Therapie - Besuchswochenenden - 2008 - J." über in Summe 7 Fahrten von 1142 km.
Am wurde folgendes Schreiben an den Berufungswerber gerichtet: Grundsätzlich hätte für den Sohn H. im Jahr 2008 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden, da dieser im Wagner-Jauregg-Krankenhaus untergebracht gewesen wäre. Der Freibetrag gemäß § 5 VO über außergewöhnliche Belastung könne daher nicht gewährt werden. Die Anzahl der Besuchsfahrten ins Wagner-Jauregg-Krankenhaus zum Besuch des Sohnes H. würden grundsätzlich anerkannt werden, allerdings betrage die Entfernung zwischen dem Wohnort des Berufungswerbers und dem Krankenhaus laut verschiedenen Routenplanern maximal 52 km. Die Kilometergelder würden der geänderten Entfernung angepasst werden. Die Aufwendungen für die Informationsbeschaffung über den Umgang mit psychotischen Menschen könne nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, da keine Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1988 vorliege. Die Aufwendungen für den Besuch der außerehelichen Tochter J. könnten nicht anerkannt werden, da die Mutter das alleinige Sorgerecht habe.
Mit Schreiben des Berufungswerbers vom wurde wie folgt ausgeführt: Zum Bezug der Familienbeihilfe sei anzuführen, dass mit Bescheid vom der Bezug der Familienbeihilfe für den Sohn H. bis zum Jänner 2012 gewährt worden wäre. Die Feststellung sei laut fachärztlichem Sachverständigengutachten vom erfolgt, in dem auch eindeutig die Unterbringung nach § 21 in der Landesnervenklinik Linz aufscheine. Somit werde die erhöhte Familienbeihilfe samt Freibetrag für 2008 beansprucht. Laut den bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2008 eingegebenen Aufwendungen würden sehr wohl erhöhte Kosten aufscheinen. Zur Anzahl der Besuchsfahrten seien sämtliche tatsächlichen Kosten in diesem Zusammenhang angeführt worden. Diese Anpassung der Entfernungen auf maximal 52 Kilometer könne so akzeptiert werden. Die von ihm angeführten Aufwendungen zur Informationsbeschaffung für den Umgang und die Einstellung mit psychisch Erkrankten seien seiner Ansicht nach sehr wohl zwangsläufig mit der Krankheitsfolge zu sehen und als außergewöhnliche Belastung zu sehen. Zu den Aufwendungen für seien Tochter J. sei anzuführen, dass ja die Aufwendungen außerhalb der Alimentezahlungen erfolgt wären und laut Fachärzten für das Kind dringend notwendig sein würden, auch wenn die Mutter das Sorgerecht habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Es wurden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.932,08 € anerkannt, wobei ein Selbstbehalt in Höhe von 2.546,27 € in Abzug gebracht worden ist. Begründet wurde diese unter Anderem wie folgt: Die Besuchsfahrten ins Wagner-Jauregg-Krankenhaus zum Sohn des Berufungswerbers seien als außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung der zumutbaren Mehrbelastung anerkannt worden. Der Freibetrag nach § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, wegen Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn H. hätte nicht gewährt werden können, da die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe mangels Haushaltszugehörigkeit 2008 nicht vorgelegen wären. Der Umstand, dass die zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe aus Billigkeitsgründen nicht zurückgefordert worden wäre, könne nicht als Grundlage für die Gewährung des Freibetrages angesehen werden. Die Aufwendungen für die außereheliche Tochter J. seien mit der Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages abgegolten.
Am wurde an den Berufungswerber ein Bescheid betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum November 2007 bis Juni 2009 in Höhe von 7.174,00 € abgefertigt. Begründet wurde wie folgt: Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hätten Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehöre. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehöre, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, hätte dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt sei. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehöre ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teile. Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes sei demnach eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. H.P. (Sohn des Berufungswerbers) sei aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung seit gemäß § 21 Abs. 1 StGB in der forensischen Abteilung des Wagner-Jauregg-Krankenhauses untergebracht. Ein Kind, das eine Freiheitsstrafe verbüße bzw. aufgrund eines Maßnahmenvollzuges durch die Justiz in einer Anstalt untergebracht sei, gehöre nicht mehr zum Haushalt der Eltern, da gemäß § 31 Abs. 1 StVG die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen hätten und somit die gemäß § 2 Abs. 2 FLAG erforderliche einheitliche Wirtschaftsführung fehle. Weiters seien gemäß § 62 JGG die wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet. Aufgrund dieses Sachverhaltes bestehe für den oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Begründet wurde dieser mit der Nichtanerkennung der Freibeträge für den Sohn H. und die Tochter J..
Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am wurde folgender Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: "Aus dem von Ihnen am eingereichten Vorlageantrag geht als Grund "nicht anerkannter Freibetrag für Sohn H. und Tochter J." hervor.Für den Senat ist nicht ersichtlich, in welchen Punkten gegen den Einkommensteuerbescheid vom bzw. die Berufungsentscheidung vom berufen wird.Sie werden daher aufgefordert, die Änderungen, die beantragt werden, anzuführen, sie betragsmäßig zu konkretisieren und zu begründen.
Im Hinblick auf den beantragten Freibetrag iSd § 5 Abs. 1 VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, ist auf den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom zu verweisen.Da im Berufungszeitraum keine erhöhte Familienbeihilfe für Ihren Sohn H. zustand, ist auch der beantragte Freibetrag nicht anzuerkennen.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu.Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2000/15/0186 ausgeführt hat, kommt es bei der pauschalierenden Regelung des § 33 Abs. 4 Z 3 nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung an.Über den Unterhaltsabsetzbetrag hinausgehende geleistete Unterhaltsbeträge - gegenständlich in Bezug auf Ihre Tochter J. - können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden ().
Nehmen Sie dazu Stellung!"
Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet: Zu den beantragten Änderungen werde ausgeführt: Zu H.P.: Zum angesprochenen Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für seinen Sohn H.P. sei anzuführen, dass der Anspruch vom Finanzamt mit geprüft und laut fachärztlichem Sachverständigengutachten und der Bescheinigung des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen bis zum Jänner 2012 gewährt worden wäre.
Dabei sei vom Facharzt und dem Antragsteller die Unterbringung seines Sohnes im Wagner-Jauregg-Krankenhaus dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt worden. Mit Juli 2009 sei dann die Einstellung des Bezuges der erhöhten Familienbeihilfe erfolgt. Um diesbezügliche Überprüfung werde nochmals gebeten. Zum beantragten Freibetrag in Bezug auf die erhöhte Familienbeihilfe werde ausgeführt: Da die von ihm eingegebenen erhöhten Fahrtkosten und Aufwendungen in Höhe von 4.904,00 € und die Billigkeitsgründe betreffend Rückforderung im Bescheid des Finanzamtes anerkannt worden wären, würden hierzu keine weiteren Ansprüche mehr gestellt werden. Zu J.B.: Da die von ihm eingegebenen Aufwendungen in Höhe von 467,00 € an Fahrtkosten für Therapie und Besuche außerhalb der Unterhaltszahlung für seine Tochter J. nicht anerkannt worden wären, werde um Prüfung ersucht. Beigelegt wurde eine Aufstellung über "Fahrten Therapie - Besuchswochenenden - 2008 - J." über in Summe 7 Fahrten von 1142 km.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung des Freibetrages iSd § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 für den Sohn H. und zusätzlich zum Unterhaltsabsetzbetrag geltenden gemachte Fahrtkosten zu seiner Tochter J..
Freibetrag iSd § 5 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303 Nach § 5 Abs. 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. 1996/303, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs.4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Anerkennung dieses Freibetrages ist folglich, dass für die unterhaltsberechtigte Person ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht. Mit Bescheid vom wurde für das gegenständliche Jahr 2008 der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe verneint. Der strittige Freibetrag steht daher nicht zu.
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes ausgeführt: Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Weiter bestimmt Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, dass Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Letztlich regelt § 2 Abs. 5 FLAG 1967, dass ein Kind dann zum Haushalt einer Person gehört, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhaltes mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967).
Der Sohn des Berufungswerbers gehörte unbestritten in der Zeit vom bis (Unterbringung im Wagner Jauregg Krankenhaus gemäß § 21 Abs. 1 StGB) nicht dem Haushalt des Berufungswerbers an.
Gemäß § 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Somit besteht für den Berufungswerber jedoch keine Unterhaltsverpflichtung, weshalb schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Familienbeihilfe vorliegt. Allfällige freiwillige Leistungen stellen keine Unterhaltsleistungen im Sinne des § 140 ABGB dar. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) lag daher im Berufungszeitraum nicht vor. In diesem Punkt war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Fahrtkosten 467,00 € Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu. Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2000/15/0186 ausgeführt hat, kommt es bei der pauschalierenden Regelung des § 33 Abs. 4 Z 3 nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung an. Über den Unterhaltsabsetzbetrag hinausgehende geleistete Unterhaltsbeträge können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden ().
Nach § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 abgegolten. Nach Z 4 leg. cit. sind darüber hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Im gegenständlichen Fall wurde dem Berufungswerber der Unterhaltsabsetzbetrag für seine Tochter J. gewährt. Diese lebte 2008 nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Berufungswerber. Zusätzlich geltend gemacht wurden Fahrtkosten, die Fahrten des Bw. zu seiner Tochter im Hinblick auf Besuche, Besprechungen und Therapiesitzungen betreffen. Solche Fahrtaufwendungen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen der Tochter des Berufungswerbers dar, weshalb diese auch nicht anerkannt werden konnten.
Der Berufungswerber macht die Fahrtkosten unter dem Titel außergewöhnliche Belastungen geltend. § 34 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Nach Abs. 3. leg. cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus.
In seinem Erkenntnis vom , 98/15/0036, führte der VwGH Folgendes aus: "Im Beschwerdefall ist die Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen strittig. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 leg. cit.), wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen." Schon aus der Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr ... nicht entziehen kann" ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 leg. cit. ebenso wenig Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (vgl. Werner-Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, § 34 EStG 1988, Rz 33 ff, hier 35; Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Rz 1 zu § 34 Abs. 3 EStG 1988 und die dort zitierte hg. Judikatur). Dass der Berufungswerber mit seiner Tochter in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und daher Aufwendungen für die Anreise zu den genannten Zwecken anfallen, basiert auf einem Verhalten, zu dem sich dieser aus freien Stücken entschlossen hat. Eine Zwangsläufigkeit kann folglich ausgeschlossen werden (siehe auch ).
Schon aus diesem Grund ist keine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 gegeben. Auch in diesem Punkt war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
In Summe ergibt sich eine teilweise Stattgabe der Berufung im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom .
Linz, am
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 5 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 31 Abs. 1 StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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