Einkommen des Kindes über Geringfügigkeitsgrenze (alte Rechtslage)
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Miterledigte GZ: |
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RV/2351-W/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Adr.1, gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum September 1999 für T. B., geb.datum1, entschieden:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hatte für ihre volljährige Tochter T. die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbeträge) bezogen, weil die Tochter sich nach Ansicht des Finanzamtes noch in Schulausbildung befand bzw. die Ausbildung nach der Geburt eines Kindes im Februar 2000 nur unterbrochen habe. Laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung vom war die Tochter im Wintersemester 1999/2000 ordentliche Studierende des 6. Halbjahr-Lehrganges der AHS für Berufstätige.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt ein Versicherungsdatenauszug erstellt, wonach die Tochter der Bw. ab dem Erreichen der Volljährigkeit folgende Beschäftigungsverhältnisse hatte:
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- | N.
AG | Angestellte |
- | N. | Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung |
- | O.
GesmbH | Angestellte |
- | O.
GesmbH | Wochengeldbezug |
- | Wiener
Gebietskrankenkasse | Teilzeitbeihilfebezug
§ 1 Z 2 KGG |
- | Verein
P. | Angestellte |
- laufend | Wiener
Gebietskrankenkasse | Karenzurlaubsgeldbezug |
Der Wiener Gebietskrankenkasse wurde eine am 2. Feber 2000 stattgefundene Geburt gemeldet.
Eine Lohnzettelabfrage des Finanzamtes vom ergab, dass die Tochter der Bw. aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der O. GesmbH für den Zeitraum vom 1. September bis nichtselbstständige Einkünfte (Kennzahl 245) in Höhe von ATS 12.942 (€ 940,53) bezogen hatte.
In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes hinsichtlich einer monatlichen Aufgliederung der Einkünfte legte die Bw. u.a. einen Lohnzettel für den Zeitraum 2.8. bis vor, wonach die Tochter aus dem Beschäftigungsverhältnis zur N. AG nichtselbstständige Einkünfte (Kennzahl 245) in einem Betrag von ATS 4.219 (€ 306,61) bezogen hatte. Weiters legte die Bw. Kopien der monatlichen Gehaltsabrechnungen für die Monate September, Oktober und November 1999 vor, wobei für den Monat September Einkünfte (brutto abz. Sozialversicherung) in Höhe von ATS 6.176 (€ 448,83) vorlagen.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Bw. die für die Tochter T. für die Monate September 1999 und Mai 2000 bezogene Familienbeihilfe im Betrag von ATS 4.150 (€ 301,59) und die für dieselben Zeiträume bezogene Kinderabsetzbeträge in Höhe von ATS 1.350 (€ 98,11) zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für die Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und selbst Einkünfte in einem monatlich ATS 3.899 (€ 283,35), ab 2000 monatlich ATS 3.977 (€ 289,02), übersteigenden Betrag beziehen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Die Tochter habe vom bis und vom bis , weiters vom bis selbst Einkünfte bezogen, die den monatlichen Grenzbetrag nach § 5 Abs.1 FLAG 1967 überschritten hätten. Für den Monat Oktober 1999 sei keine Familienbeihilfe ausbezahlt worden.
Mit Eingabe vom ersuchte die Bw. unter Anschluss von Bankauszügen, einer Kopie des Rückforderungsbescheides, der Buchungsmitteilung und "Mitteilungen über den Bezug der Familienbeihilfe" um konkrete Aufschlüsselung der ausbezahlten Beträge, "weil nicht klar zu ersehen sei, welche Zeiten resp. Beihilfen und Beträge, die bezogen wurden, sich nun für eine Rückforderung der Finanzverwaltung eignen würden".
Einer Aktennotiz des Finanzamtes vom 1. Feber 2001 ist u.a. zu entnehmen, dass laut einer Rücksprache mit dem Verein P. (Frau A.) der Monatsbezug der Tochter der Bw. im Zeitraum vom bis ohne Sonderzahlungen brutto ATS 3.980 (€ 289,24), netto ATS 3.277,53 (€ 238,19) betragen habe.
Das Finanzamt erließ am 2. Feber 2001 einen kombinierten Bescheid, mit dem das Verfahren betreffend den Rückforderungsbescheid vom von Amts wegen wiederaufgenommen wurde und die Rückforderung an Familienbeihilfe nur für den Zeitraum September 1999 in Höhe von ATS 1.975 (€ 143,53) und die Rückforderung des Kinderabsetzbetrag für denselben Zeitraum in Höhe von ATS 650 (€ 47,24) ausgesprochen wurde.
Zur Begründung gab die erstinstanzliche Behörde an, dass die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO unter Bedachtnahme der durch § 20 BAO vorgeschriebenen Interessenabwägung erfolgt sei. Dabei sei unter Bedachtnahme auf den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dem Gebot der Zweckmäßigkeit der Vorrang vor jenem der Billigkeit einzuräumen gewesen. Das Hervorkommen neuer Tatsachen habe darin bestanden, dass die Einkünfte der Tochter im Zeitraum Mai 2000 unter dem für die Familienbeihilfe schädlichen Betrag von S 3.977 gelegen seien. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für diesen Zeitraum sei irrtümlich erfolgt und werde von Amts wegen berichtigt. Es erfolge lediglich die Rückforderung für September 1999, da die Tochter im Zeitraum vom bis eigene Einkünfte der Fa. O. GesmbH in Höhe von S 12.942 bezogen hätte.
Die Bw. erhob Berufung und begründete diese in ihrem Schriftsatz damit, dass ihrem Antrag auf Festsetzung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ihre Töchter für 2000 vom Finanzamt stattgegeben worden sei. Eine allfällige Rückforderung, die sich u.a. auf das "Hervorkommen neuer Tatsachen" berufe, sei, weil die Informantin nur die Mutter sein könne, weder neu noch billig. Die Interessen, die die staatliche Finanzbehörde abzuwägen vorgebe, erscheine der Bw. und ihren Töchtern eher fadenscheinig. Der Festsetzung der Ausbezahlung (Anm.: gemeint wohl die Gewährung der Familienbeihilfe) wurde nach Vermutung der Bw. eben deswegen stattgegeben, weil Folgendes möglich sein könne: eine hochschwangere junge Frau als Job-Assistentin anzustellen und ihr damit eine Hilfestellung für die Absicherung eines Karenzjahres einer Alleinerzieherin und eventuelle Mehrausgaben für das Leben und Arbeiten in einer qualitativ guten Wohnsituation (im Sinne einer Haushaltsgründung) abzusichern. Welche Interessen die werte Finanzverwaltung zu bedenken auch immer vorgeben möge, entspreche es der tatsächlichen guten Gesetzeslage in keinster Weise und es gelte Berufung einzulegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen:
Gemäß § 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der amtswegigen Wiederaufnahme zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist.
Voraussetzung für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 4 BAO ist ua das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Aus welchen Gründen die Tatsachen oder Beweismittel der Abgabenbehörde bisher unbekannt geblieben sind, ist für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes unerheblich. Nicht entscheidend ist, ob sich die Abgabenbehörde der Relevanz bisher unbekannter Sachverhaltselemente im vollen Ausmaß bewusst war Allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Ein solches behördliches Verschulden ist unter Umständen bei der Ermessensübung zu berücksichtigen.
Die Aussage des Finanzamtes im Wiederaufnahmebescheid lautet, die neu hervorgekommene Tatsache sei der Umstand, dass die Tochter im Mai 2000 netto nur ATS 3.277,53 bezogen habe. Im gegenständlichen Fall hatte die Abgabenbehörde die Höhe der Einkünfte der Tochter für den Beschäftigungszeitraum vom 25. April bis zunächst für ausreichend geklärt gehalten und hatte diese nicht pro Monat - ohne Sonderzahlungen - ermittelt. (Laut den Sozialversicherungsdaten lag keine geringfügige Beschäftigung vor).
Durch die erst später hervorgekommene Tatsache, dass die Einkünfte der Tochter der Bw. im Mai 2000 doch unter der Geringfügigkeitsgrenze lagen, ergab sich die Voraussetzung für einen im Spruch anders lautenden Rückforderungsbescheid. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt angeführten Wiederaufnahmsgründen vor.
Zur Interessenabwägung ist darauf hinzuweisen, dass Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen sind. Sämtliche Argumente der Bw. bilden vor dem Hintergrund, dass die Wiederaufnahme im Interesse der Bw. zu deren Gunsten erfolgte, kein geeignetes Vorbringen, die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme aufzuzeigen. Das Finanzamt hat mit der Verfügung der Wiederaufnahme im Hinblick auf berechtigte Interessen der Partei (und möglich auch unter dem Aspekt, der Bw. den Aufwand einer Berufung und der Verwaltung den daraus resultierenden Folgeaufwand zu "ersparen") den Rückforderungszeitraum "berichtigt".
Dadurch, dass das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes von der Abgabenbehörde im Rahmen der Ermessensübung zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten der Bw. genommen wurde, kann die Bw. durch die Verfügung der Wiederaufnahme nicht beschwert sein.
2. Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages:
Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich überschreiten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben u.a die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Bezüge, sowie Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer Betracht.
Der monatliche Grenzbetrag nach § 5 Abs. 2 lit c ASVG betrug im Jahr1999 ATS 3.899 (€ 283,35) und im Jahr 2000 ATS 3.977 (€ 289,02).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in der für das Jahr 1999 geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe im Jahr 1999 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden. Ab dem Jahr 2000 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu.
Gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Die Tochter der Bw. hatte laut den von der Bw. vorgelegten Beweismitteln (Lohnzettel bzw. Gehaltsabrechungen) erwiesenermaßen und von der Bw. unbestritten für den Zeitraum 2.8. bis aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. N. Einkünfte in einem Betrag von ATS 4.219 und in den Monaten September und Oktober 1999 als Angestellte der O. GesmbH nichtselbstständige Einkünfte in Höhe von ATS 6.176 bzw. ATS 6.766.- bezogen. Damit wurde der für den Bezug der Familienbeihilfe schädliche Grenzbetrag nach § 5 Abs. 2 lit. c ASVG eindeutig überschritten und unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bestand kein Anspruch auf Familienbeihilfe für September 1999. (Für Oktober 1999 war eine Rückforderung nicht erforderlich, weil für diesen Monat die Familienbeihilfe nicht ausbezahlt worden war.)
Zum Argument der Bw., dass das Geld zur Absicherung der Tochter in ihrer Mutterschaftszeit und zur Hausstandsgründung in HH-Straße verwendet worden sei, sowie dass die Rückforderung nicht der "tatsächlich guten Gesetzeslage" entspräche, ist noch zu ergänzen, dass hinsichtlich der Rückforderung für die Abgabenbehörde kein Ermessensspielraum bestand. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung, (u.a. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/15/0001), ausgeführt, dass die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs.1 FLAG 1967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe trifft. Diese Bestimmung normiere eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Familienbeihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten habe. Ob und wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet habe, sei unerheblich.
Die Verwendung der in Berufung stehenden Bezüge für die Haushaltsgründung der Tochter ist somit irrelevant, entscheidend für die Rückzahlungspflicht ist lediglich deren Bezug durch die Bw.
Aus der von der Bw. in der Berufung erwähnten und eingangs zitierten Gesetzeslage folgt in Anbetracht der für den Anspruch auf Familienbeihilfe eindeutig über der gesetzlich normierten Grenze liegenden Einkünfte der Tochter, dass die Familienbeihilfe und in Anwendung des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. c EStG 1988 auch der Kinderabsetzbetrag rückzuzahlen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Einkommen des Kindes über Geringfügigkeitsgrenze Wiederaufnahme von Amts wegen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at