Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 24.03.2011, FSRV/0114-W/10

Einleitung wegen Verdachts der (vorübergehenden) Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A.B., C., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerde werden die Tatzeiträume des angefochtenen Bescheides auf "Jänner 2008 bis Oktober 2009" (statt "die Jahre 2008 und 2009") abgeändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen A.B. (in weiterer Folge: Bf.) zur Strafnummer 001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Jahre 2008 und 2009 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 29.244,63 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Als Begründung wurde auf den Bericht über die Außenprüfung vom verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom , in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die Steuer 2006 und 2007 durch den Wirtschaftstreuhänder abgewickelt und abgeführt worden sei. 2008 und 2009 sei er noch in Ausarbeitung, es werde jedoch keine Einkommensteuer anfallen und die Umsatzsteuer sei durch die einbehaltene Provision gedeckt. Eine Abgabenverkürzung bestehe nicht. Da er in keiner guten körperlichen Verfassung sei (durch den gesamten körperlichen und menschlichen Stress), ersuche er um Aufschub der fehlenden Unterlagen von 14 Tagen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Nach § 83 Abs. 2 dritter Satz FinStrG bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Dem Beschwerdevorbringen, eine Abgabenverkürzung bestehe nicht, ist zu erwidern, dass für alle Abgaben, die selbst zu berechnen sind, gilt, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im § 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (). Dem Grund für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer Rechtspflicht zustande kommt. Wer zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, ist auch darüber in Kenntnis, dass die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet wurden.

Darüber hinaus kommen die in der Beschwerde geäußerten Ausführungen einem Geständnis nahe, wird doch zugegeben, die Unterlagen für die Jahre 2008 und 2009 erst ausarbeiten zu müssen, somit während der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungs-Zeiträume keine entsprechenden Berechnungen an Umsatzsteuervorauszahlungen angestellt oder Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet zu haben. Die somit vom Bf. gewählte Vorgangsweise erfüllt in klassischer Weise die vorübergehende Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen.

Der Hinweis, dass die Umsatzsteuer in den Provisionen gedeckt wäre (somit die Abgaben entrichtet werden können), hat keinen Einfluss darauf, dass der Bf. zu den in der Vergangenheit liegenden Fälligkeitstagen seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Zusammengefasst lässt sich aus dem bisherigen Akteninhalt der Verdacht einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ableiten.

Allerdings wurde hinsichtlich der angeschuldeten Zeiträume 2008 und 2009 (gemeint wohl: Jänner bis Dezember 2008 bzw. 2009) bisher nicht beachtet, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom unter AZ. 3 für den Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Da mit diesem Tag die abgabenrechtlichen Pflichten des Bf. auf den bestellten Masseverwalter übergegangen sind, somit die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume mit Fälligkeitstag nach dem (für die Monate November und Dezember 2009) den Masseverwalter getroffen hat, sind die angeschuldeten Tatzeiträume auf Jänner 2008 bis Oktober 2009 (statt wie bisher für die gesamten Jahre 2008 und 2009) abzuändern.

In der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge tritt insoweit keine Änderung ein, als schon bisher für den Zeitraum 1-12/2008 ein Betrag von € 15.000,00, für 1-5/2009 der Betrag von € 5.944,63 und für 6-10/2009 der Betrag von € 8.300,00 dem Finanzstrafverfahren zugrunde gelegt wurden, gesamt somit die angeschuldeten Hinterziehungsbeträge korrekt mit € 29.244,63 berechnet wurden und den verbleibenden Tatzeiträumen zuzuordnen sind.

Die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehenden Finanzvergehen tatsächlich begangen wurden, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Berücksichtigung der angekündigten Unterlagen, die der Bf. laut Beschwerde nachreichen wollte.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at