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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 06.08.2007, RV/0721-L/04

außergewöhnliche Belastung bei Hochwasserschaden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KS, (Bw.), vertreten durch Stb, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes XY, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 und 2003 entschieden:

Die Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2003 wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest: Der Bw. war im Jahr 2002 Opfer eines Hochwasserschadens. Aus diesem Titel beantragte er im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung die Berücksichtigung von außergewöhnlicher Belastung in Höhe von 709,45 € im Jahr 2002 und 11.146,33 € im Jahr 2003. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass seitens des Landes OÖ ein Schaden von insgesamt 41.300,00 € anerkannt wurde. 3.600,00 € davon wurden von der Versicherung für Wiederbeschaffungskosten bezahlt. Der verbleibende Rest wurde seitens des Landes OÖ in 15.258,00 € für Eigenleistung und 22.442,00 € für Wiederbeschaffungskosten aufgespalten. Nach Aktenlage wurden folgende Ersatzleistungen (in €) durch Dritte geleistet:


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2002
2003
Land OÖ
3.200,--
13.400,--
Gemeinde
400,--
Gewerkschaft
500,--
Gemeinde, Sonderzuschuss
600,--
Versicherung
3.633,72
ORF
3.544,--

Lt. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz keine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt und zur Begründung ausgeführt, dass bei der vorgelegten Rechnungsaufstellung für das Jahr 2002 Belege in Höhe von 4.144,00 € gefehlt hätten, diese Aufwendungen könnten als Katastrophenschaden nicht anerkannt werden. Für diese Aufwendungen würden auch keine Firmen in der Aufstellung angeführt. Die restlichen Aufwendungen seien durch die erhaltenen Ersätze (Agrar- und Forstrechtsabteilung, Gemeinde, Gewerkschaft, Versicherung und ORF-Soforthilfe) abgegolten. Auch im Einkommensteuerbescheid 2003 vom wurde keine außergewöhnliche Belastung für Katastrophenschäden berücksichtigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für 2003 zur Beseitigung des Katastrophenschadens um 426,08 € zu kürzen gewesen seien, da Aufwendungen für Blumen, Übertöpfe, Blumenerde, Eisstock nicht absetzbar seien. Da die erhaltenen Ersätze (Agrar- und Forstrechtsabteilung, ORF-Soforthilfe, Versicherung, Gewerkschaft, Gemeinde) die Gesamtaufwendungen für 2002 und 2003 übersteigen würden, könnten keine Aufwendungen berücksichtigt werden.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung richte sich gegen das Nichtanerkennen von außergewöhnlichen Belastungen für die Jahre 2002 und 2003. Es werde beantragt, außergewöhnliche Belastungen für die Jahre 2002 und 2003 entsprechend der eingereichten Erklärungen (706,45 € für 2002 und 11.146,33 € für 2003) anzuerkennen. Nach Auskunft der zuständigen Stelle beim Land OÖ sei für den Bw. ein Gesamtschaden in Folge der Hochwasserkatastrophe in Höhe von 41.300,00 € festgestellt worden. Von diesem Gesamtschaden hätten die Ersatzbeschaffungskosten für Wirtschaftsgüter 26.320,60 € betragen, dies seien 63,73 %. Wie daraus zweifelsfrei hervorgehe, seien vom Land OÖ neben der Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern auch die darüber hinausgehenden Belastungen in Folge des Katastrophenschadens gewürdigt und vergütet worden. Dass neben den belegten Ausgaben darüber hinausgehende Belastungen für jeden Betroffenen entstanden seien, sei evident und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Bei der Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastung im Rahmen der Steuererklärungen könnten mangels des steuerlich geforderten Nachweises lediglich die Ersatzbeschaffungskosten für Wirtschaftsgüter zum Ansatz gelangen. Werde nun eine Entschädigung geleistet, die einerseits für die Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern und andererseits für die allgemein daneben entstandenen Belastungen gewährt werde und könne im Rahmen der steuerlichen Geltendmachung nur der Wert für die Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern zum Ansatz gelangen, so sei auch zwingend von der gegenzurechnenden Entschädigung nur der aliquote Wert zum Abzug zu bringen. Der Rest des Zuschusses stelle beim Geschädigten Einkommen im Sinne des EStG dar, das allerdings als Beihilfe aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit nach § 3 Abs. 1 Z. 3 a EStG von der Einkommensteuer befreit sei. Auch die sonstig erlangten Spenden stellen Zuschüsse wegen Hilfsbedürftigkeit dar und seien daher im Rahmen dieser Betrachtung außer Acht zu lassen. Zur Verdeutlichung dieser notwendigen Zuordnung werde auf nachfolgende einkommensteuerliche Behandlung von öffentlichen Zuschüssen verwiesen. Würde bspw. eine Firma einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern erhalten, so seien diese Zuschüsse nach § 3 Abs. 1 Z. 6 EStG von der Einkommensteuer befreit, würden jedoch nach § 6 Z. 10 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten kürzen, sodass über die Abschreibung der Zuschuss wieder neutralisiert werde. Würde jedoch die gleiche Firma einen Zuschuss nach § 3 Abs. 1 Z. 3 a EStG erhalten, so komme es dabei zu keiner Kürzung von Aufwendungen jeglicher Art, da durch einen allgemeinen Zuschuss kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG und somit für diesen Zuschuss eine echte Steuerbefreiung gegeben sei. Folgend dieser Systematik des Einkommensteuerrechtes müsse auch für den Bereich der außergewöhnlichen Belastung gleiches gelten, dass eben nur die entsprechend zuordenbare Vergütung für die Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern auch die außergewöhnliche Belastung in Folge Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern kürze. Im Rahmen der Bescheidbegründung für das Jahr 2002 würde das Finanzamt ausführen, dass die geltend gemachten Ersatzbeschaffungskosten für Wirtschaftsgüter in Höhe von 4.144,00 € wegen fehlender Belege nicht anerkannt werden könnten. Wie bereits im Schreiben vom hingewiesen sei das Fehlen dieser Belege unerklärlich. Da sie auch weiterhin nicht auffindbar seien könne ein Nachweis allenfalls nur über eine physische Besichtigung durchgeführt werden. Weiters seien bei den Ersatzbeschaffungskosten für Wirtschaftsgüter betreffend das Jahr 2003 426,08 € mit der Begründung nicht anerkannt worden, dass auch Aufwendungen für Blumen, Blumentöpfe, Blumenerde und Eisstock nicht absetzbar seien. In Folge der dargestellten Kürzungen der Ersatzbeschaffungskosten und der unrichtigen Gegenrechnung der Gesamtentschädigung des Landes OÖ und sonstiger Zuschüsse wegen Hilfsbedürftigkeit könnten lt. Begründung keine Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Auch diese Feststellung sei unrichtig, da sich dennoch unter Zugrundelegung der Prämissen der Finanzverwaltung insgesamt ein Überhang der belegten Kosten über die erhaltenen Vergütungen von 16,80 € ergebe. Abschließend sei angemerkt, dass bei Nichtanerkennung dieser Beträge sich auch die oben dargestellte Relationvergütung zur Entschädigung Land OÖ von 63,73 % auf 52,66 % verändern würde. Danach würde sich für das Jahr 2002 keine außergewöhnliche Belastung ergeben und unter Berücksichtigung des Vergütungsüberhanges aus 2002 für 2003 eine außergewöhnliche Belastung von 9.164,60 € ergeben. Folgende Beilage wurde dem Schriftsatz angeschlossen:


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Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung unter Berücksichtigung der lt. Bescheiden ausgeschiedenen Aufwendungen und Ansatz der entsprechenden aliquoten Vergütungen
anerkannter Schaden durch Land OÖ
41.300,00
100 %
anerkannte Wiederbeschaffungskosten
21.750,52
52,66 %
2002
2003
Wiederbeschaffungskosten lt .Erklärung
6.634,45
19.686,15
Ausscheidungen lt. Bescheiden
- 4.144,00
- 426,08
anerkannte Wiederbeschaffungskosten
2.490,45
19.260,07
Vergütungen
Land OÖ
3.600,00 aliquot
52,66 %
1.895,76
Land OÖ
13.400,00 aliquot
52,66 %
7.056,44
sonstige Zuschüsse wegen Hilfsbedürftigkeit
0,00
Versicherung
3.633,72
5.529,48
7.056,44
Mehrentschädigung und Vortrag auf 2003
- 3.039,03
3.039,03
gegenzurechnende Vergütungen für 2003
10.095,47
außergewöhnliche Belastung
0,00
9.164,60

Mit Schreiben vom wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Am richtete die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates folgendes Schreiben an den Bw.: "Bezüglich der Versicherungsleistungen und der übrigen Spendengelder (außer Land OÖ) ist zu bemerken, dass nichts darauf hindeutet, dass diese Gelder für die Wiederbeschaffung anderer als der steuerlich zu berücksichtigenden Wirtschaftsgüter gewährt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie zweckgebunden für die Ersatzbeschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter zu verwenden waren. Diese Ersatzleistungen von 8.677,72 € sind daher zur Gänze auf den berücksichtigungswürdigen Katastrophenschaden anzurechnen. Anders ist die Sachlage bei den Entschädigungsleistungen aus dem Katastrophenfonds des Landes OÖ. Eine telefonische Rückfrage bei Herrn S, Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes OÖ, hat ergeben, dass seitens des Landes OÖ ein Schaden von 37.700,--€ anerkannt worden ist. Es wurden anzuerkennende Rechnungen in Höhe von 22.442,--€ vorgelegt, an Eigenleistungen wurden 15.258,--€ anerkannt, das sind 40,47 %. Der auf den berücksichtigungsfähigen Aufwand anzurechnende Zuschuss ist daher um diesen Anteil zu kürzen, da hier kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Daraus ergibt sich insgesamt, dass die steuerlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung für die Jahre 2002 und 2003 wie folgt zu berechnen ist:


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2002
2003
anzuerkennende Kosten für Wiederbeschaffung
2.465,--€
19.260,07 S
Ersatz Gemeinde
400,--€
Ersatz Gewerkschaft
500,--€
Ersatz Gemeinde Sonderzuschuss
600,--€
Ersatz Versicherung
3.633,72 €
Ersatz ORF
3.544,--€
Ersatz Land OÖ
1.904.96 €
7.977,02 €
59,53 %
Überhang
-8.117,68 €
8.117,68 €
ao Belastung
0.--
3.165,37 €

Mit Schriftsatz vom wurde hiezu Folgendes bekannt gegeben: Mit den im Schreiben vom angeführten Zuschüssen im Rahmen der Hochwasserkatastrophe würde der Bw. mit der Referentin konform gehen. Allerdings würden die Zuschüsse der Gemeinde der Gewerkschaft und des ORF keine direkt zuordenbaren Zuschüsse für die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen, sondern würden im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe wegen notwendiger Hilfsbedürftigkeit gewährt. Dies gehe auch aus dem in Kopie beiliegenden Schreiben "ORF-Hochwasser Soforthilfe" hervor, da wie darin ausgeführt dieser Zuschuss für den notwendigen Wiederherstellungsbedarf und für die Abdeckung der mit der Katastrophe im Zusammenhang stehenden erhöhten Energiekosten gewährt worden sei. In Ermangelung einer konkreten Zuordnungsmöglichkeit würden diese Zuschüsse auch in der der Berufung beigelegten Berechnung als Zuschüsse im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 a EStG gewertet und daher aus der Berechnung herausgelassen. Die Versicherungsleistung hingegen würde ihrem Inhalt nach zur Gänze gegengerechnet, da hier der Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern evident sei. Eine Abweichung ergebe sich auch hinsichtlich des vom Land OÖ bekannt gegebenen anerkannten Schadens. Lt. der seinerzeitigen Anfrage sei der anerkannte Schaden mit 41.300,00 € beziffert worden. Es werde daher ersucht im Rahmen des Verfahrens diesen Betrag nochmals zu verifizieren. Weiters werde ausgeführt, dass anzuerkennende Rechnungen in Höhe von 22.442,42 € vorgelegt worden seien. In der Aufstellung der anzuerkennenden Kosten für Wiederbeschaffung werde jedoch lediglich von 21.725,07 € ausgegangen (2002 2.465,00 € und 2003 19.260,07 €). Die seitens der Finanzverwaltung im Verfahren anerkannten Wiederbeschaffungskosten hätten für 2002 2.490,45 € und für 2003 19.260,07 € (gesamt 21.750,52 €) betragen, weil von den dargelegten Ersatzbeschaffungskosten wegen fehlender Rechnungen Kürzungen vorgenommen worden seien. Unter Zugrundelegung des anerkannten Schadens seitens des Landes OÖ und der seitens der Finanzverwaltung anerkannten Wiederbeschaffungskosten für Wirtschaftsgüter ergebe sich die in der Berufung anzusetzende Relation von 52,66 %. Sollte sich herausstellen, dass der vom Land OÖ bekannt gegebene anerkannte Schaden unrichtig sei und der von der Finanzverwaltung erfragte Wert zu Grunde zulegen sein, so würde sich die Relation auf 57,69 % verändern. Unter sonstiger Beibehaltung der oben dargestellten Rechtsmeinung errechne sich unter Beachtung des Überhanges aus 2002 für 2003 eine außergewöhnliche Belastung von 8.309,50 €. Dem Schriftsatz beigelegt wurde eine Kopie des Schreibens vom der ORF-Hochwasser Soforthilfe sowie eine neuerliche Berechnung der anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastung.

Am wurde an den Bw. folgendes Schreiben gerichtet:

"Nach den heute geführten Telefonaten ergibt sich nunmehr folgende Berechnung der anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastung (kein Abzug der € 500,-- der ORF Hochwasser-Soforthilfe zur Abdeckung erhöhter Energiekosten; keine Aufteilung des Betrages von € 3.044,-- vgl. ho. Entscheidung vom , RV/0862-L/04; 52,60 % = € 21.725,07 des vom Land OÖ gewährten Zuschusses fallen nicht auf Eigenleistungen und sind daher abzuziehen, 47,40 % = € 19.584,93 fallen auf Eigenleistungen):


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2002
2003
anzuerkennende Kosten für Wiederbeschaffung
2.465,--€
19.260,07 S
Ersatz Gemeinde
-400,--€
Ersatz Gewerkschaft
-500,--€
Ersatz Gemeinde Sonderzuschuss
-600,--€
Ersatz Versicherung
-3.633,72 €
Ersatz ORF
-3.044,-- €
Ersatz Land OÖ
-1.683,20 €
-7.048,40 €
52,60 %
Überhang
-7.395,92 €
-7.395,92 €
ao Belastung
0.--
4.815,75 €

Ebenfalls mit Schreiben vom wurde der Abgabenbehörde erster Instanz der bislang vor dem Unabhängigen Finanzsenat geführte Schriftverkehr kenntnishalber übermittelt.

Mit Schreiben vom legte der steuerliche Vertreter des Bw. seine Rechtsmeinung zu einer übermittelten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates dar. Er wies weiters daraufhin, dass es eine Tatsache sei, das neben den in den Anträgen beim Land OÖ ausgewiesenen Eigenleistungen auch ein nicht unbeträchtlicher Aufwand für Trinkgelder und sonstigen nicht belegbaren Ausgaben notwendig wären, um in absehbarer Zeit nach der Katastrophe wieder einen halbwegs annehmbaren Lebens- und Wohnzustand herbeizuführen, welche Tatsache ohne weiters von allen damals betroffenen Personen bestätigt werden könne. Die genannten Spenden seien daher entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung bei Katastrophen insbesondere zur Abdeckung solcher zwangsläufig entstehenden Belastungen gegeben worden und mangels ausdrücklicher Zweckbindung eine solche abzuleiten, ein nicht logischer Schluss vorliege. Es werde daher ersucht, bei den genannten Zuschüssen - wenn überhaupt - dann zumindest nur im Ausmaß des beim Zuschuss des Landes OÖ festgestellten Prozentsatzes eine Zweckbindung zu erblicken.

Auch dieser Schriftsatz wurde der Abgabenbehörde erster Instanz zugeleitet.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie muss zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst oder eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können jedoch gemäß Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ua. abgezogen werden: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.

Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden kommen zB die Kosten für Aufräumungsarbeiten oder für die Wiederbeschaffung von zerstörten Wirtschaftsgütern in Betracht. Entsprechend dem Erfordernis der Zwangsläufigkeit kann jedoch nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter zu einer Steuerbegünstigung wegen außergewöhnlicher Belastung führen, nicht die Wiederbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind oder einem gehobenen Bedarf dienen. Daher wurden die Aufwendungen für Eisstock, Blumen, Blumenerde und -töpfe aus der Liste der wiederbeschafften Wirtschaftsgüter gestrichen.

Für die steuerliche Berücksichtigung von Katastrophen bedingten Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Im vorliegenden Fall wurde zu diesem Zweck von der Abgabenbehörde erster Instanz die entsprechenden Unterlagen der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes OÖ angefordert. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Da für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.157,75 € keine Rechnungen vorgelegt werden konnten, konnten die diesbezüglichen Aufwendungen auch nicht berücksichtigt werden.

Wird von dritter Seite Kostenersatz geleistet, dann trägt der Steuerpflichtige den getätigten Aufwand nicht aus eigenem. Der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand muss in diesem Fall um die Ersatzleistungen gekürzt werden. Die Ersatzleistung muss durch den Aufwand ausgelöst werden. Daher muss geprüft und getrennt werden, wofür der Zuschuss gewährt wird und worin die außerordentliche Belastung besteht.

Unbestritten steht fest, dass die Leistung der Versicherung in Höhe von 3.633,72 € ausschließlich Wiederbeschaffungskosten betraf und daher die zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastung des Bw. zur Gänze verminderte. Ebenso unbestritten steht fest, dass der Betrag in Höhe von 500,00 €, der von der ORF-Hochwasser Soforthilfe ausdrücklich zur Abdeckung erhöhte Energiekosten (für Heizkosten, Trockenlegungskosten und eventuell durch das Hochwasser vernichtetes Heizmaterial) bezahlt wurde, die steuerlich berücksichtigungswürdigen Aufwendungen für Wiederbeschaffungskosten nicht schmälert.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass sich der vom Land OÖ anerkannte Schaden in Aufwendungen für Wiederbeschaffungskosten (52,60 %) und Eigenleistung (47,40 %) aufteilt. Unter Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG ist jedoch nur der Abfluss von Geld, allenfalls von geldwerten Wirtschaftsgütern zu verstehen, sodass die als "Eigenleistung" bezeichneten Arbeitsstunden für die Beseitigung der Schäden zu keiner Steuerbegünstigung im Sinn der angeführten Gesetzesstelle führen können. Der vom Land OÖ gewährte Ersatz für Eigenleistungen kann daher aus logischen Gründen die steuerlich anzuerkennenden Kosten für Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern nicht schmälern.

Im Falle von Kostenübernahme oder Kostenersatz von dritter Seite trägt der Steuerpflichtige den getätigten Aufwand nämlich nicht aus eigenem, die Aufwendungen bewirken damit grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Dies bedeutet, dass der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand um Ersatzleistungen durch Dritte (Versicherungsleistungen, Spenden, Subventionen aus dem Katastrophenphon etc.) gekürzt werden muss. Nach den zuvor genannten Kriterien beträgt der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand aufgrund der Hochwasserkatastrophe im Berufungsjahr 2002 2.465,00 € und im Jahr 2003 19.260,07 €. Im Jahr 2002 hat der Bw. von dritter Seite folgende Ersatzleistungen erhalten: Akontozahlung aus dem Katastrophenfonds des Landes OÖ 3.600,00 €; Versicherungsentschädigung in Höhe von 3.633,72 €, Leistungen der Gemeinde in Höhe von 400,00 und 600,00 €, von der Gewerkschaft in Höhe von 500,00 € sowie von der ORF-Hochwasser Soforthilfe in Höhe von 3.044,00 €. Im Jahr 2003 wurde vom Land OÖ ein Betrag in Höhe von 3.400,00 € geleistet.

Im Zusammenhang mit den Entschädigungsleistungen aus dem Katastrophenfonds des Landes OÖ wurde von der zuständigen Abteilung ausdrücklich erklärt, dass auch die vom Bw. errechnete Eigenleistung bei der Bemessung der Entschädigungszahlung berücksichtigt wurde, und zwar im Ausmaß von 47,40 %. Der auf den berücksichtigungsfähigen Aufwand anzurechnende Zuschuss ist daher um diesen Betrag zu kürzen, da hier kein ursächlicher Zusammenhang mit diesem Aufwand besteht. Wie bereits dargelegt, ist die Versicherungsleistung in Höhe von 3.633,72 € zur Gänze auf den berücksichtigungsfähigen Schaden anzurechnen, während die 500,00 € zur Abdeckung erhöhter Energiekosten nicht anzurechnen sind. Aus der vorgelegten Bestätigung der ORF-Hochwasser Soforthilfe geht hervor, dass Grundlage für die Gewährung des Zuschusses in Höhe von 3.044,00 € die Angaben des Bw. zu seiner wirtschaftlichen und familiären Situation, zur Höhe des Wiederherstellungsbedarfes sowie die Höhe der gesamten zur Verfügung stehenden Spendenmittel für die Phase der Wiederaufbauhilfe der Aktion ORF-Hochwasser Soforthilfe gewesen seien. Nach hierortiger Ansicht ist der Begriff Wiederherstellungsbedarf nicht gleichzusetzen mit dem abgabenrechtlich relevanten Begriff Wiederherstellungskosten. Über den Verwendungszweck der Spenden von Gemeinde und Gewerkschaft liegen keine schriftlichen Unterlagen vor. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass auch diese aus Anlass des Katastrophenschadens und als Hilfestellung zur Abdeckung der entstandenen Aufwendungen gewährt wurden. Nach hierortiger Ansicht bedeutet dies, dass sie einerseits für die Ersatzbeschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter verwendet wurden, andererseits jedoch auch für Aufwendungen wie zum Beispiel Verpflegung von Hilfsmannschaften, Maschineneinsatz und Reinigungs- und Malerarbeiten. Aufgrund dieser Überlegungen schließt sich die Referentin der Meinung des steuerlichen Vertreters des Bw. an, wonach die Spendengelder von Gemeinde, Gewerkschaft und ORF-Hochwasserhilfe im selben Prozentsatz wie die Entschädigungsleistungen des Landes OÖ aufzuteilen sind.

Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2002 von den vom Unabhängigen Finanzsenat anerkannten Schaden in Höhe von 2.465,00 € die Versicherungsleistung in Höhe von 3.633,72 € und 52,6 % der im Jahr 2002 erhaltenen Spenden und Kostenersatze in Höhe von 8.144,00 €, das sind 4.283,74 € abzuziehen sind. Dadurch ergibt sich ein Überhang in Höhe von 5.452,46 €, sodass im Veranlagungsjahr 2002 keine steuerlich berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastung verbleibt und die Berufung für das Jahr 2002 als unbegründet abzuweisen war.

Im Jahr 2003 ist von den vom Unabhängigen Finanzsenat anerkannten Schaden in Höhe von 19.260,07 € der Überhang aus dem Jahr 2002 in Höhe von 5.452,46 € sowie 52,6 % der von der Entschädigungsleistung aus dem Katastrophenphon des Landes OÖ in Höhe von 13.400,00 €, das sind 7.048,40 € in Abzug zu bringen. Daher bleibt für das Veranlagungsjahr 2003 eine steuerlich berücksichtigungswürdige außergewöhnliche Belastung aus dem Titel Katastrophenschaden in Höhe von 6.759,21 €.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Katastrophenschaden
Hochwasser
Kostenersatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at