Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.03.2012, RV/0342-W/12

Bescheidänderung gemäß § 295 BAO im Berufungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. UR als Masseverwalter im Insolvenzverfahren Ing. Bw., Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Fr. Ing. Bw. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer 50% Beteiligung an der X. KG, StNr 123/456.

Laut Edikt des Handelsgerichts Wien vom wurde über das Vermögen der Ing. Bw. ein Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Hr. Dr. UR bestellt.

Im Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde das Einkommen aus Gewerbebetrieb mit € 30.000,-- festgesetzt. Die Festsetzung beruhte auf dem Bescheid über die Feststellung von Einkünften des Dr. UR als Masseverwalter der X. KG gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 vom , in dem der Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb für Fr. Ing. Bw. mit € 30.000,-- festgestellt wurde.

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid brachte der Masseverwalter (Berufungswerber) i.W. vor, die vom Finanzamt im Wege der Schätzung erfolgte Festsetzung der Einkünfte weiche von den tatsächlichen Einkünften erheblich ab. Aus dem nunmehr erstellten vorläufigen Jahresabschluss ergebe sich ein Jahresverlust.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt aus, gemäß § 252 BAO könne ein Bescheid, dem ein Feststellungsbescheid vorgelagert sei, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem vorgelagerten Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien, ein solcher Einwand könne nur gegen den vorgelagerten Bescheid erhoben werden.

Im Vorlageantrag vom brachte der Berufungswerber i.W. vor, im Hinblick auf die von ihm als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X. KG erhobenen Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom , welcher der hier bekämpften Einkommensteuer zu Grunde liege, über die noch nicht entschieden worden sei, rege er an, das hiesige Verfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung über die Berufung gegen den Feststellungsbescheid auszusetzen bzw mit der Erlassung einer Berufungsentscheidung bis dahin zuzuwarten.

Das Finanzamt legte die Berufung mit Formular Verf 46 am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:

Fr. Ing. Bw. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer 50% Beteiligung an der X. KG, StNr 123/456 . Ansonsten erzielt sie keine Einkünfte.

Laut Edikt des Handelsgerichts Wien vom wurde über das Vermögen der Ing. Bw. ein Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Hr. Dr. UR bestellt.

Im Bescheid über die Feststellung von Einkünften des Dr. UR als Masseverwalter der X. KG gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 vom wurde der Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb für Fr. Ing. Bw. , StNr 345/678, mit € 30.000,-- festgestellt.

Auf Grund der Berufung vom wurde dieser Bescheid mittels Berufungsvorentscheidung vom abgeändert und der Anteil an den Einkünften aus Gewerbebetrieb für Dr. UR als Masseverwalter im Insolvenzverfahren Ing. Bw., StNr 345/678 , mit € - 39.869,77,-- festgestellt. Eine entsprechende geänderte Mitteilung über die gesonderte Feststellung 2010 wurde ausgestellt. Das Finanzamt setzte im bekämpften Einkommensteuerbescheid 2010 vom die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Feststellungsbescheid vom mit € 30.000,-- an. Der gemäß Berufungsvorentscheidung vom abgeänderte Feststellungsbescheid wurde vom Finanzamt (noch) nicht berücksichtigt.

Rechtlich ist auszuführen wie folgt:

Aus den §§ 185 ff BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden. Nach § 188 BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Bei diesen Bescheiden handelt es sich um Grundlagenbescheide zB für die Einkommensteuer der Beteiligten. Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Daher besteht im Einkommensteuerverfahren eine Bindung an die Feststellung von Einkünften.

Für den vorliegenden Einkommensteuerbescheid besteht daher eine Bindung an den gemäß Berufungsvorentscheidung abgeänderten Feststellungsbescheid.

Nachträgliche Änderungen des Grundlagenbescheides sind hinsichtlich des abgeleiteten Bescheides von Amts wegen nach § 295 BAO durchzuführen.

Der UFS ist als Rechtsmittelbehörde berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Rechtsmittelbehörde ist daher berechtigt, im Rahmen von Rechtsmittelentscheidungen auch Bescheidänderungen iSd § 295 BAO vorzunehmen. (S ).

Der UFS berücksichtigt daher die mittels Berufungsvorentscheidung vom geänderten Einkünfte und legt diese der Berufungsentscheidung zu Grunde.

Die Einkünfte des Berufungswerbers aus Gewerbebetrieb betragen daher € - 39.869,77,--.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at