DB-Pflicht für Krankenanstalten
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Miterledigte GZ: |
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RV/0220-G/11 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0058 eingebracht (Amtsbeschwerde). Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Exinger, 1010 Wien, Renngasse 1, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden:
Der Berufung wird im Ausmaß des ergänzenden Vorbringens vom Folge gegeben.
HöheDB1.
HöheDB2.
HöheSZ1.
HöheSZ2.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung des Berufungswerbers, einer gemeinnützigen Krankenanstalt, wurde unter anderem festgestellt, dass in der Großküche der Krankenanstalt (auch) Menüs zubereitet werden, die im Rahmen von "Essen auf Rädern" verkauft werden bzw. (verbilligt) an das Krankenhauspersonal abgegeben werden. Das Finanzamt hat die Bezugsteile der Küchenbediensteten, die über die Tätigkeit für die Verköstigung von Patienten hinausgehen, dem Dienstgeberbeitrag unterworfen, weil diese Tätigkeit nicht unter den Begriff der Gemeinnützigkeit falle. Der dienstgeberbeitragspflichtige Anteil der Lohnkosten wurde anhand der abgegebenen Menüs mit 40% geschätzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass es sich bei der Befreiung des § 42 Abs 1 lit b FLAG für Krankenanstalten um eine persönliche Befreiung handle und daher kein DB abzuführen sei. Gleichzeitig beantragte der Bw den verhängten Säumniszuschlag analog zu seinem Berufungsbegehr herabzusetzen.
Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung wiederholte der Bw sein Vorbringen im Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die II. Instanz.
Nach Ergehen der Entscheidung des in einem ähnlich gelagerten Fall änderte der Bw sein Berufungsbegehr und ließ dem UFS eine detaillierte Aufstellung zukommen, aus der sich der genaue %-Satz der Patientenverpflegung, der Personalverpflegung und der Verpflegung für Dritte (Essen auf Rädern) ergibt. In dem ergänzenden Schriftsatz beantragte der Bw nach den in oben angeführter UFS-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen besteuert zu werden (DB-Pflicht nur für die Bezugsteile, die auf die Zubereitung von Essen auf Rädern entfallen). Das sind auch nach Ansicht des Finanzamtes im Jahr 2003 20,1% und im Jahr 2004 19,5% der Bezüge der Küchenbediensteten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Dienstgeberbeitrag:
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben alle Dienstgeber den Dienstgeberbeitrag zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind nach § 42 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBL. Nr. 1/1957) befreit. Zum Betrieb einer Krankenanstalt gehören nach Ansicht des UFS (RV/0960-W/10) neben dem ärztlichen Dienst auch die Verpflegung der Patienten und des Personals.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oder ) hat für Dienstnehmer, welche ihre Tätigkeit teilweise im befreiten Bereich und teilweise im unternehmerischen Bereich entfalten eine Aufteilung der Einkünfte zu erfolgen.
Von der Bw. wurde bekannt gegeben, dass von den insgesamt zubereiteten Mahlzeiten 20,1% im Jahr 2003 und 19,5% im Jahr 2004 auf Portionen für Dritte entfallen. Diese Aufteilung blieb vom Finanzamt unwidersprochen. Daher ist der Dienstgeberbeitrag nur von den Bezugsteilen zu berechnen, die auf Essen auf Räder entfallen. Er reduziert sich im Ergebnis daher..
Säumniszuschlag:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 Abs. 1 Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Säumniszuschlagsansprüche setzen voraus, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe besteht.
Im vorliegenden Fall ist die Abgabenschuld, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung des verfahrensgegenständlichen Säumniszuschlages führte, durch diese Berufungsentscheidung zum Teil weggefallen.
Wenn nach Einbringung der Berufung gegen die Festsetzung eines Säumniszuschlages die den Säumniszuschlag begründenden Abgabenschuld wegfällt, ist der angefochtene Bescheid ungeachtet des § 217 Abs. 8 BAO im Wege der Berufungsentscheidung zu ändern (vgl schon -G/05 oder auch -G/06). Der festgesetzte Säumnistzuschlag reduziert sich daher im Ausmaß der Stattgabe (2%derBmGl).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 42 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Krankenanstalten Nicht befreiter Bereich |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at