Strafbestimmener Wertbetrag bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
Rechtssätze
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FSRV/0033-I/08-RS1 | Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungszeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraumes eine selbständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird (vgl. ). Bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages ist eine Saldierung von Umsatzsteuerzahllasten mit in anderen Zeiträumen entstandenen Umsatzsteuergutschriften nicht zulässig. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Innsbruck 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich der Zeiträume 01/2005, 03/2005, 04/2005, 11/2005, 03-05/2006, 11/2006, 01/2007, 02/2007 und 04-11/2007 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf insgesamt € 20.013,19 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als verantwortliche Unternehmerin im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für 01-12/2005, 01-12/2006 und 01-12/2007 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 25.454,39 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Beschwerdeführerin verweist auf die Umsatzsteuererklärungen 2005, 2006 und 2007. Die Steuererklärungen seien beim Finanzamt Innsbruck eingereicht worden. Die Umsatzsteuer für 2005 und 2007 sei mittlerweile zur Gänze bezahlt. Für die Umsatzsteuer 2006 sei Wiederaufnahme beantragt worden und es würde sich eine Restzahlung von rund € 6.000,00, ergeben, welche die Beschwerdeführerin selbstverständlich auch begleichen werde.
Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die im selben Schriftsatz erstattete Rechtfertigung, in welcher sie ausführte, sie habe mit ihrem Freund im Dezember 2000 die XY als Pachtbetrieb übernommen. Sie hätten damals beide weder eine Ahnung von Gastronomie noch von Almwirtschaft gehabt. Ihr Freund habe in der Küche gearbeitet, sie im Service, seine Eltern hätten sich verpflichtet gefühlt, den "Kindern" mit Hilfstätigkeiten zu helfen. Durch den guten Ruf sei alles recht gut gelaufen. Durch die Regentage und das frühe Saisonende im Herbst (bereits ab Mitte September) seien die Gewinne spärlicher ausgefallen als erhofft und sie sich eigentlich mit ihrer Arbeit verdient hätten. So hätten sie aus Kostengründen die Wohnung in Innsbruck aufgegeben und würden daher auf der Alm wohnen. Durch die Schattenseite werde es früh eisig und die Beschwerdeführerin habe ihren jung gebrauchten Pick-up zu Schrott gefahren. Dieses Fahrzeug sei durch einen Förderungskredit finanziert worden, Kaskoversicherung habe es keine gegeben. Auch für sonstige Investitionen habe die Beschwerdeführerin einen Kredit aufnehmen müssen. Diese Tatsachen hätten dazu geführt, dass es ihr nie möglich gewesen sei, Eigenmittel zu schaffen. Durch die Krankheit ihres Freundes (Befund liegt bei) sei er immer bewegungsunfähiger geworden und habe somit die Küche immer weniger führen können. Dies habe aber zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Betrieb überlastet gewesen sei und daher die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht absichtlich, aber doch zu spät eingereicht habe. Mittlerweile seien vier Saisonen gänzlich unwirtschaftlich gewesen, die Rodelbahn habe nicht präpariert werden können. Die Beschwerdeführerin habe diesen Winter großteils nur an den Wochenenden geöffnet. Den Koch, den sie zwischenzeitlich brauchen würde, habe sie ab Feber 2008 in einem anderen Betrieb arbeiten lassen müssen. Aus den angeführten Gründen habe es die Unregelmäßigkeiten in der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gegeben.
Außerdem sei es witterungsbedingt oft nicht möglich, ins Tal zu fahren. Durch den ersten Crash würde sie nicht selbst fahren, ihr Freund sei gesundheitlich oft nicht in der Lage, selbst zu fahren und die Schwiegereltern seien mittlerweile zu alt, um ihnen zu helfen.
Die Beschwerdeführerin betone noch einmal, dass sie die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen in keiner Weise vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt habe, es sei dieses einerseits aus Unwissenheit über die Folgen geschehen, andererseits durch die widrigen Umstände des Starts als Jungunternehmer und nun krankheitsbedingt durch ihren Freund.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mwN).
Die Beschwerdeführerin betreibt sei als Einzelunternehmerin den Gastgewerbebetrieb XY in ABC.
Für die Zeiträume 01/2005 bis 12/2005 hat die Beschwerdeführerin keine (rechtzeitigen) Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Mit Umsatzsteuererklärung für 2005 vom hat die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer für 2005 in Höhe von € 8.584,46 erklärt. Die Umsatzsteuer für 2005 wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom in dieser Höhe vorgeschrieben. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Bescheid dementsprechend von einer Verkürzung an Umsatzsteuer für 01-12/2005 in Höhe von € 8.584,46 ausgegangen.
Am hat die Beschwerdeführerin beim Finanzamt Innsbruck Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2005 eingereicht. Damit wurde für 02/2005 eine Zahllast von € 2.089,00, für 05/2005 eine Zahllast von € 616,00, für 06/2005 eine Zahllast von € 284,00, für 07/2005 eine Zahllast von € 1.281,00, für 08/2005 eine Zahllast von € 702,00, für 09/2005 eine Zahllast von € 74,00, für 10/2005 eine Zahllast von € 1.371,00 und für 12/2005 eine Zahllast von € 326,00 bekannt gegeben. Für die Zeiträume 01/2005, 03/2005, 04/2005 und 11/2005 wurden jeweils Gutschriften bekannt gegeben.
Für die Zeiträume 01/2006 bis 12/2006 hat die Beschwerdeführerin wiederum keine (rechtzeitigen) Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 2006 wurden vom Finanzamt Innsbruck die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2006 gemäß § 184 BAO geschätzt und der Beschwerdeführerin die so ermittelte Umsatzsteuer für 2006 in Höhe von € 12.500,00 mit Bescheid vom vorgeschrieben. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Bescheid von einer Verkürzung an Umsatzsteuer für 01-12/2006 in Höhe von € 12.500,00 ausgegangen.
Mit der mit datieren und am eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2006 hat die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer für 2006 in Höhe von € 5.355,72 erklärt. Das Finanzamt Innsbruck hat den Umsatzsteuerbescheid für 2006 vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und mit Bescheid vom die Umsatzsteuer für 2006 der Beschwerdeführerin mit € 5.355,72 vorgeschrieben.
Am hat die Beschwerdeführerin beim Finanzamt Innsbruck Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-12/2006 eingereicht. Damit wurde für 01/2006 eine Zahllast von € 1.431,30, für 02/2006 eine Zahllast von € 1.609,56, für 06/2006 eine Zahllast von € 339,83, für 07/2006 eine Zahllast von € 353,78, für 08/2006 eine Zahllast von € 207,79, für 09/2006 eine Zahllast von € 853,98, für 10/2006 eine Zahllast von € 765,94 und für 12/2006 eine Zahllast von € 664,36 bekannt gegeben. Für die Zeiträume 03-05/2006 und 11/2006 wurden jeweils Gutschriften bekannt gegeben.
Für die Zeiträume 01/2007 bis 12/2007 hat die Beschwerdeführerin abermals keine (rechtzeitigen) Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet.
Am fand bei der Beschwerdeführerin zu AB-Nr. Z eine Außenprüfung gemäß § 150 BAO für die Zeiträume 02-11/2007 statt. Vor Prüfungsbeginn hat die Beschwerdeführerin Selbstanzeige erstattet und die Umsatzsteuervoranmeldungen für 2007 abgegeben. Damit wurde für 02/2007 eine Zahllast von € 231,07, für 03/2007 eine Zahllast von € 360,16 und für 12/2007 eine Zahllast von € 6.793,05 bekannt gegeben. Für die Zeiträume 01/2007 und 04-11/2007 wurden jeweils Gutschriften bekannt gegeben.
Auf Grundlage der so für 01-12/2007 bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen sowie unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages wurde die Umsatzsteuer für 2007 mit € 4.210,56 ermittelt und der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom vorgeschrieben.
Von der Vorinstanz wurden als Grundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag jeweils die für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember saldierten Umsatzsteuerbeträge herangezogen. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten bezogen auf Voranmeldungszeiträume verwirklicht, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraumes eine selbständige Tat und damit jeweils ein Finanzvergehen verwirklicht wird (vgl. ). Die Beschwerdebehörde folgt daher den nunmehr von der Beschwerdeführerin zu StNr. Y bekannt gegebenen Umsatzsteuerzahllasten für die jeweiligen einzelnen Zeiträume. Die einzelnen strafrelevanten Beträge wurden bereits oben dargestellt; eine Saldierung von Umsatzsteuerzahllasten mit in anderen Zeiträumen entstandenen Umsatzsteuergutschriften ist nicht zulässig.
Wie schon die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist auch die zu Beginn der Außenprüfung zu AB-Nr. Z erstattete Selbstanzeige bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zu berücksichtigen: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige; § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG). War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden (§ 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG).
Auf das Abgabenkonto StNr. Y wurde nach der erfolgten Selbstanzeige ein Betrag von € 340,63 rechtzeitig im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG entrichtet. Die Selbstanzeige vermag daher hinsichtlich des Zeitraumes 02/2007 (€ 231,07) zur Gänze strafbefreiende Wirkung zu entfalten; hinsichtlich dieses Zeitraumes ist der angefochtene Bescheid aufzuheben. Für den Zeitraum 03/2007 reduziert sich der strafbestimmende Wertbetrag um € 109,56 auf € 250,60.
Der strafbestimmende Wertbetrag für die Zeiträume 02/2005, 05-10/2005, 12/2005, 01-02/2006, 06-10/2006, 12/2006, 03/2007 und 12/2007 beträgt daher in Summe € 20.013,19.
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).
Im Fragebogen vom hat die Beschwerdeführerin den voraussichtlichen Jahresumsatz im Eröffnungsjahr mit S 100.000,00 und im Folgejahr mit S 1,200.000,00 beziffert. Sie hat für die Zeiträume 2001 bis 2004 regelmäßig Jahresumsatzsteuererklärungen eingereicht. Hinsichtlich des hier gegenständlichen Zeitraumes 2005 wurde am eine Jahresumsteuererklärung eingebracht, mit welcher eine Restschuld erklärt wurde. Eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend 2005 kommt daher nicht in Betracht. Für 2006 konnte die Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht nicht davon ausgehen, dass die Unterlassung der Abgabe der Umsatzsteuererklärung - die Erklärung wurde erst nach erfolgter Schätzung eingebracht - eine endgültige Abgabenverkürzung zur Folge haben würde, zumal sie den Kontakt mit den Finanzbehörden nicht zur Gänze abgebrochen hat und die Schätzung der Bemessungsgrundlagen auf Basis der für die Vorjahre erklärten Bemessungsgrundlagen zu einem wesentlich überhöhten Ergebnis geführt hat. Für 2007 schließlich kommt eine Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer schon deshalb nicht in Betracht, weil die in der Selbstanzeige dargelegten Bemessungsgrundlagen am und damit vor Ablauf der Erklärungsfrist für 2007 bekannt gegeben wurden. Somit liegen keine Anhaltspunkte für (auch nur versuchte) Hinterziehungen der Jahresumsatzsteuer vor. Die Vorinstanz ist daher zutreffenderweise vom Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.
Es besteht daher der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuerzahllasten für die Zeiträume 02/2005, 05-10/2005, 12/2005, 01-02/2006, 06-10/2006, 12/2006, 03/2007 und 12/2007 keine rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und dadurch Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 20.013,19 bewirkt und so den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Betreffend die ebenfalls inkriminierten Zeiträume 01/2005, 03-04/2005, 11/2005, 03-05/2006, 11/2006, 01/2007 und 04-11/2007 wurden jeweils Gutschriften bekannt gegeben. Für diese Zeiträume besteht damit kein Verdacht, dass die Beschwerdeführerin für diese Zeiträume Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hätte. Hinsichtlich dieser Zeiträume war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid - wie auch hinsichtlich 02/2007 aufgrund der oben dargestellten Selbstanzeige - aufzuheben.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Dass dies auch der Beschwerdeführerin bekannt war, ist schon aus ihrer Vorgangsweise hinsichtlich der Zeiträume vor 2005 ersichtlich, in denen sie - wie sich aus dem Abgabenkonto StNr. Y ergibt - ihren diesbezüglichen Verpflichtungen zumindest weitestgehend nachgekommen ist. Der Verdacht auf vorsätzliches Handeln ist daher gegeben. Der Beschwerdeführerin war auch zweifelsfrei bekannt, dass in ihrem Betrieb Umsätze getätigt wurden und sie daher fristgerecht Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen hätte leisten müssen. Trotzdem hat sie dies unterlassen, sodass der Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin auch wissentlich im Hinblick auf den Verkürzungserfolg gehandelt hat.
Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sei aus Unwissenheit über die Folgen geschehen, so impliziert auch dies, dass ihr die tatsächliche Verpflichtung bekannt war. Ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens steht jedenfalls dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht entgegen. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich ( mwN). Auch der Hinweis auf die widrigen Umstände als Jungunternehmerin vermag die Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen, zumal sie laut dem von ihr am ausgefüllten Fragebogen bereits seit unternehmerisch tätig ist und daher in den Tatzeiträumen auf mehrjährige einschlägige Erfahrungen zurückgreifen konnte. Dennoch ist sie drei Jahre lang ihren umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen; dies lässt sich auch mit dem Hinweis auf aufgetretene Krankheiten (beim Freund) und witterungsbedingte Transportprobleme nicht erklären. Zu den dargelegten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin sich von der strafrechtlichen Haftung durch Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht hätte befreien können ().
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte damit in dem im Spruch dieser Beschwerdeentscheidung dargestellten Umfang zu Recht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | strafbestimmender Wertbetrag Saldierung Vorsatz Abgabenhinterziehung Konkurrenz |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at